Ramsen; Grundwasserfassung Wilen
Zone di protezione delle acque sotterranee · Ramsen
Documento
- Numero
- D/Sp/36/6
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Ramsen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 17 ott 2000
- In vigore dal
- 17 ott 2000
Carta
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 17. Oktober 2000 Ramsen, Zonenplanänderung Schutzzonen "Ramsen-Wilen" und "Ruhergetenbuck" sowie zuge hörige Schutzzonenreglemente und Änderung Bauordnung Art. 37; Genehmigung
Nr. D/Sp/36/6
1. Die Gemeindeversammlung Ramsen hat am 26. Mai 2000 eine Zonenplanände rung, umfassend die überlagernden Schutzzonen "Ramsen-Wilen" und Ruherge tenbuck", sowie die zugehörigen Schutzzonenreglemente und die Änderung der Bauordnung (Art. 37), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. Juni bis 3. Juli 2000. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 ersucht der Gemeinderat Ramsen um Genehmi gung der Zonenplanänderung sowie der zugehörigen Schutzzonenreglemente und der Änderung der Bauordnung (Art. 37) durch den Regierungsrat. 11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht
im
Kanton
Schaffhausen
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(Baugesetz)
vom
1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen, Änderungen der Bauord nung sowie Schutzzonenreglemente der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. 2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung sowie die zugehörigen Schutzzonenreglemente und die Änderung der Bauordnung rechtmässig zu stande gekommen sind. Die Unterlagen wurden zuerst dem Baudepartement zur Vorprüfung vorgelegt. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindever-
2 sammlung wurden die Zonenplanänderung sowie die zugehörigen Schutzzo nenreglemente und die Änderung der Bauordnung (Art. 37) öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Zonenplanän derung sowie die Schutzzonenreglemente und die Änderung der Bauordnung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 2.1 Die überlagernde Schutzzone "Ramsen-Wilen" vom 4. November 1986 kann somit aufgehoben werden. 2.2 Das Schutzzonenreglement "Wilen-Bartellen" vom 23. Oktober 1987 kann teil weise (Abschnitt "Wilen") aufgehoben werden.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n: 1. Die von der Gemeindeversammlung Ramsen am 26. Mai 2000 beschlossene Zonenplanänderung, umfassend die überlagernden Schutzzonen "Ramsen Wilen" und "Ruhergetenbuck", sowie die zugehörigen Schutzzonenreglemente und die Änderung der Bauordnung (Art. 37), werden genehmigt. 2. Die überlagernde Schutzzone "Ramsen-Wilen" vom 4. November 1986 wird auf gehoben. 3. Das Schutzzonenreglement "Wilen-Bartellen" vom 23. Oktober 1987 wird teil weise (Abschnitt "Wilen") aufgehoben. 4. Mitteilung an: Gemeinderat, 8262 Ramsen Die genehmigte Zonenplanänderung sowie die Schutzzonenreglemente und die Änderung der Bauordnung (Art. 37) werden durch das Planungs und Naturschutzsamt versandt. Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartementes Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten Tiefbauamt
3 Hochbauamt Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867 8212 Neuhausen am Rheinfall Grundbuchamt Vermessungsamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Amt für Grundstückschätzungen
DER ST�CHREIBER: Dr. Reto�ach
Schutzzonenreglement
Bericht Beilage
Gemeinde Ramsen
Kt. Schaffhausen
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Grundwasserfassung Ramsen-Wilen, Ramsen
Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Ramsen Konzessionierte Entnahmemenge: 1000 1/min
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Inhaltsübersicht
Seite
Allgemeines
2
Begriffe, gesetzliche Grundlagen Geltungsbereich, weitere gesetzliche Bestimmungen II
Nutzungsbeschränkungen - Weitere Schutzzone - Engere Schutzzone - Fassungsbereich
(Zone S III) (Zone S II) (Zone S 1)
3
Art. 5
Art. 6
Art. 7 III Spezielle Massnahmen
3 8
10 10
Kontrolle und Sanierung von Anlagen inklusive allfällige Ausserbetriebsetzungen IV Schlussbestimmungen
12
6458/2 2
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Allgemeines
Art. 1 Begriffe
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S I Engere Schutzzone Zone S II Weitere Schutzzone Zone S III
Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen Jmd baulichen Eingriffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Ubergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991; Art. 20 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
Eidgenössische Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 Eidgenössische Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986
Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1982. Kantonales Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 12. September 1960.
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Art. 3 Hydrogeo logjsche Grundlagen und G eltungsbereich
Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht Nr. 6458/2 vom 4.11.1999, verfasst durch die Dr. von Moos AG, Zürich. Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Bericht Nr. 6458/2, Beil. 1) im Massstab 1: 1000 erstellt durch die Dr. von Moos AG mit Datum vom 4. November 1999. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes bleiben vorbehalten.
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 5 Weitere Schutzzone. Zone S III
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Ausnahmen für die Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Ener gieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind in Art. 5 lit.e geregelt. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind nicht zugelassen. Güllengruben, Mistplatten, erdverlegte Güllenleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Güllengruben und Mistplatten sind alle 5 Jahre zu entleeren und auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Erdverlegte Güllenleitungen sind alle 5 Jahre einer Dichtig keitskontrolle zu unterziehen (1 ,5-facher Betriebsdruck). Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.
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Fortsetzung Art.5 b) Abwasserleitungen/Abwasseranlagen
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden, die bei Kontrollen aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Die Bestandesaufnahme und Kontrolle b estehender Abwasseranlagen sind in Art. 9 geregelt.
Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an Mischwasserkanalisa- · tionen angeschlossen werden, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Neue Meteorwasserlei tungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Empfehlung V 190) zu überprüfen. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Schmutzwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann.
Versickerungen von verschmutzten Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewach sene Bodenschicht ist zulässig. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen.
c) Strassen Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent wässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich und die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.
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Fortsetzung Art.5 d) Parkplätze Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen zu ausschliesslich privater Benützung sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. Das Autowaschen sowie vergleichbare Tätigkeiten, für welche wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung gestattet. Für gewerblich genutzte Parkplätze, die auch dem Abstellen und Parkieren von Fahr zeugen mit wassergefährdender Ladung dienen, ist ein dichter Belag und eine entspre chende Entwässerung erforderlich. e)
Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasför migen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten. Im Sinne einer Ausnahme sind gemäss Verordnung über Schutz der Gewässer durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (Art. 9) folgende Anlagen zulässig: freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk; freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen, wie hydraulische Lifte oder Transformatoren, mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis zu 450 Litern und der Klasse 2 bis zu 2'000 Litern; Für das Errichten und Betreiben sämtlicher Anlagen ist eine Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes erforderlich. Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen (Erdregister) sind zulässig, wenn sie Schutzmassnahmen aufweisen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden. Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Wasser Wärme entziehen, sind verboten. Die Anpassung bestehender Anlagen ist in Art. 9 geregelt.
f)
Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.
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Fortsetzung Art.5
g) Materialentnahmen/Geländeveränderungen
Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verbo ten (Ausnahme: baubedingter Aushub).
Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deck schicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.
h) Bewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen.
Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so..zu gestalten, dass der Brache anteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Uberwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Folgende Bodennutzungen sind untersagt:
Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen.
Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld.
Das Erstellen von Kornpostmieten auf unbefestigtem Boden, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 5 lit.i und lit.k geregelt. i)
Pflanzenschutz/Unkrautbekämpfung
Als Pflanzenbehandlungsmittel gelten Pflanzenschutzmittel, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Mit dem Einsatz von Pflanzenbehand lungsmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln richtet sich nach der Hilfsstoffverordnung vom 4. Februar 1955 und nach der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986.
In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenbehandlungsmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz:
In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen grundwasser behandlungsmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gefährdend gekennzeichnet sind. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenent wicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern ver boten.
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Fortsetzung Art. 5, Abs. i) In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenbe handlungsmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasser schutzzone zu erfolgen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenbehandlungsmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten aufgeführt.
k) Düngung Der Einsatz von Düngern richtet sich nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986.
Grundsatz: Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu passen.
Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbau lichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist untersagt. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist unzulässig. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten.
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Art. 6 Engere Schutzzone, Zone S II
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen: a)
Bauten und Anlagen
Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten sind verboten. b)
KanalisationenNersickerungen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden.
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom vom Kantonalen Baudepartement dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S II nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem). Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzwasserleitungen grundsätz lich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes.
Entsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen und periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Empfehlung V 190) zu überprüfen. c) Strassen, Flurwege
Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse eine Strasse durch die engere Schutzzone geführt oder ausgebaut werden muss, sind gemäss den Richtlinien des eidgenössischen Departementes des Innern betreffend Gewässerschutz massnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 die Schutzmassnahmen so vorzu kehren, dass während der Bauphase und des Betriebes die Möglichkeit einer Verun reinigung des Grundwassers auszuschliessen ist. Für die Erstellung oder den Ausbau von Strassen innerhalb der engeren Schutzzone ist eine Bewilligung des Baudepartementes erforderlich. Die Anpassung bestehender Strassen ist in Art. 9 geregelt. Der Bau von Flurwegen bedarf ebenfalls einer Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.
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Fortsetzung Art.6
d} Parkplätze Das Erstellen von Parkplätzen sowie Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten.
e} Wassergefährdende Stoffe
Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten.
f}
Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.
g} Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.
h} Bodennutzung/Bewirtschaftung
Die forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau sind erlaubt.
Es gelten folgende Einschränkungen:
Eine intensive gemüsebauliche Nutzung ist nicht zugelassen. Weidebetrieb: Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist der Fassungsbereich in jedem Falle einzuzäunen. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist nicht zugelassen.
i}
Pflanzenschutz Für die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gilt der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung).
k} Düngung Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Bezüglich der Grundsätze der Düngung wird auf Art. 5 lit.k verwiesen.
Es gelten folgende Einschränkungen:
Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Güllenver schlauchungen durch die Zone S II geführt werden.
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Fortsetzung Art.6, Abs. k) Stallmist:
Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben a 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.
Art. 7 Fassungsbereich, Zone S I
Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungs bereich folgende Nutzungsbeschränkungen: Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere:
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen. Weidegang. Das Lagern von Material (einschliesslich Holz). Jegliche Verletzung der Grasnarbe. Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln. Die Benützung als Sport- und Freizeitanlage.
III Spezielle Massnahmen
Art. 8 Schutz des Fassungsbereiches
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren. Beim Weidegang in der Zone S II ist der Fassungsbereich einzuzäunen.
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Art. 9 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen,
Sanierungen von Anlagen inklusive allfällige Ausserbetriebsetzungen. Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen
Die bestehenden Kanalisationen und Hausanschlüsse sind für die ganze Schutzzone zu erheben und durch die Gemeinde in einem Konfliktplan darzustellen.
Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche Abwasseranlagen, Kanalisationen (inklusive Hausanschlüsse), Güllengruben und Mist platten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtigkeit) hin zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.
Lässt sich bei Schmutzwasserleitungen die geforderte Dichtigkeit mit Sanierungsmass nahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Regle mentes zu ersetzen. Anpassung von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Bestehende Tankanlagen und Gebindelager in der Grundwasserschutzzone sind so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den Anforderungen der Zone S III entsprechen (siehe Art. 5 lit.e). Ist eine Anpassung der Anlage nicht mehr möglich, so ist die betreffende Anlage ausser Betrieb zu setzen.
Die Anpassung bzw. Ausserbetriebsetzung von Lageranlagen erfolgt auf Weisung des Kantonalen Amtes. Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere · nach der Zonenzugehörigkeit, dem Alter und dem Zustand der Anlage sowie dem Grad der vorhandenen Sicherheit.
Jedes Ändern oder Anpassen von Anlagen bedarf einer Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes. Anordnung von allgemeinen Fahrverboten für Strassen in der Zone S II
Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen und Flurwege sind nach Inkraft treten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot (Ausnahme: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser sowie Werkverkehr) zu versehen. Anordung von Fahrverboten für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung für Strassen in der Zone S II
Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem Fahrverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu versehen. Anbringen der Hinweistafel Grundwasserschutz
Der folgende in der Schutzzone bestehende Strassenabschnitt ist an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit der blauen Hinweistafel 1 "Grundwasser" zu kennzeichnen: Hinweistafel - in der Schutzzone liegende Teil der Zufahrtstrasse zur Kläranlage Bibertal-Hegau
I•
• 12 -
Fortsetzung Art.9
Anmerkung der Schutzzonen im Zonenplan
Im Bereich, wo die Schutzzonen innerhalb der bestehenden Bauzone liegen, ist zukünftig im Zonenplan der Schutzzonenperimeter zu bezeichnen. Diese Bezeichnung im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
IV
Art. 1 Schlussbestimmungen
o
Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglementes
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit der Baudirektion Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassene Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglementes oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.
5 altri articoli
Art. 11 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 12 Anmerkung im Grundbuch
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Art. 1 3
Informationspflicht
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
• 13 -
Art. 14 Vollzug und Überwachung
Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen liegt beim Gemeinderat.
Art. 15 Strafbesti mmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 12. September 1960 bestraft.
� Ramsen festgesetzt am
26 . 05 . 2000
D;f:15.nt R. Mink
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gemäss Beschluss vom Der Staatsschreiber
Basi legali
SHR 814.200 · Cantone
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione