QP Kohlrüti (Ergänzung)

Piano d'utilizzazione speciale · Büttenhardt

Documento

Numero
Ue/B/24/8
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Büttenhardt
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
4 giu 1985
In vigore dal
4 giu 1985

Carta

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Testo

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EIN GEGANGEN - 5. Juni 1985 �,

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.

Ue/8/24/8

Büttenhardt, besondere· Bau­ vorschriften zum Quartierplan "Kohlrüti"; Genehmigung

vom 4. Juni 1985

I.

Der Gemeinderat Büttenhardt hat mit Beschluss vom 19. November 1984 besondere Bauvorschriften zum Quartierplan "Kohlrüti" er­ lassen. In Nachachtung der Verfahrensbestimmungen des kantonalen Baugesetzes wurden die Bauvorschriften Hffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümer mit einge­ schriebenem Brief davon in Kenntnis gesetzt. Einsprachen wurden nicht erhoben. Mit Schreiben vom 15. April 1985 ersucht der:Ge­ meinderat Büttenhardt um Genehmigung der Bauvorschriften durch den Regierungsrat.

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rr. Die Prüfung der besonderen Bauvorschriften führt lediglich zu folgenden Hinweisen: Art. 14 der besonderen Bauvorschriften richtet sich, soweit die Kantonsstrasse betroffen ist, nach Art. 25 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 i.V. mit§ 15 der Strassenverordnung vom 23. Dezember 1980; zuständig ist die Baudirektion. Art. 18 der besonderen Bauvorschriften sieht vor, dass die Grund­ eigentümer zu anteilmässigen Leistungen an die Kosten für Er­ schliessungswerke aller Art verpflichtet werden. Nicht ausgeführt wird, was unter "anteilsmässigen Leistungen" zu verstehen ist. Jedenfalls geht in dieser Hinsicht die Beitrags- und Gebührenver­ ordnung der Gemeinde Büttenhardt vom 18. Dezember 1981/22. Januar 1982 als hHherrangiges Recht vor.

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Im übrigen wird festgestellt, dass die besonderen Bauvorschriften als recht- und zweckmässig genehmigt werden können. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h l o s s e n : 1. Die vom Gemeinderat Büttenhardt am 19. November 1984 beschlos. ' senen besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan 11 Kohlrüti" werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat 8211 Büttenhardt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

Bauvorschriften

Kantonales Planungs- und Naturschutzamt Schaffhausen

� 5. Juni 1985

1 9.

R R.3 4, C../?l

Gemeinde Büttenhardt

B e s o n d e r e

B a u v o r s c h r i f t e n

zum Q u a r t i e r p l a n

11

K o h l r ü t i 11

(Wohnzone E 1) A.

Rechtsgrundlagen

Art. 1 Rechtsquellen

Die Nutzung des Grundeigentums im Bereiche des Quartierplangebietes 1 1 Kohlrüti 11 unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Büttenhardt aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes erlassen wurden.

Art. 2 Umgrenzung

Der Quartierplan Kohlrüti umfasst die gesamte Wohnzone E 1 am süd­ lichen Dorfrand mit folgenden Grundstücken: GB Nr. 2107, 2108, 2109, 2110, 2111, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 1932 und 3067 mit dem angrenzenden Flurweg sowie die Quartierstrasse GB Nr. 2112.

Art. 3 Bedingungen

und Auflagen

Jedes Bauvorhaben, inkl. Gestaltung der Umgebung, bedarf der be­ sonderen Genehmigung des Gemeinderates und der gesetzlichen Bau­ bewilligung. Aus den Eingabeplänen muss die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein. Das natürliche Terrain ist so weit als möglich beizubehalten. In den Fassaden und Schnitten der Eingabepläne ist das gewachsene Terrain kotiert einzutragen. Terrainveränderungen haben im Einklang mit den Bedürfnissen der Nachbarn zu stehen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglich­ keit besteht. Dem Artikel 6, Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Büttenhardt ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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B.

Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Zufahrt

Der Erschliessung dient die neue Quartierstrasse. Auf die das Quartier westlich tangierende Kantonsstrasse dürfen keine Garagen- und Parkplatz-Ausfahrten ausmünden.

Art. 5 Garagen,

Parkplätze

a) Bezüglich der Anlage von Auto-Einstellräumen und Abstellplätzen wird auf Art. 38 des kant. Baugesetzes und Art. 17 der Gemeinde­ Bauordnung hingewiesen. b) Für jedes Haus ist auf privatem Grund ein Auto-Abstellplatz zu erstellen. Die Garage-Einfahrt gilt nicht als Abstellplatz. Wird keine Garage erstellt, so sind zwei Abstellplätze erfor­ derlich. c) Den Grundeigentümern wird empfohlen, soweit dies nach den Ter­ rainverhältnissen durchführbar ist, den Bau von erdüberdeckten Unterflur-Garagen anzustreben und die Schaffung von Gemein­ schaftsgaragen zu prüfen. Gemeinschaftsgaragen setzen die ver­ tragliche Regelung der Rechtsverhältnisse vor der Erteilung ei­ ner Baubewilligung voraus (Eigentum, gemeinsame Erstellung, Be­ nützung, Unterhalt etc. ). Die Vereinbarungen sind im Grundbuch einzutragen. d)

Das regelmässige Parkieren auf dem öffentlichen Grund des Quartierplangebietes ist untersagt.

Art. 6 Stellung der

Bauten

In den Parzellen 1932, 2108, 2109, 2110, 2111, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117 und 3067 sind die Bauten gemäss Richtplan an die Bau­ linie zu stellen. Für die Parzellen 2107 und 2118 ist die Stel­ lung der Bauten innerhalb der Baulinien frei, sofern sie sich har­ monisch ins Quartier einfügen.

Art. 7 Gebäudelänge

Gemäss Art. 20/2 der Gemeinde-Bauordnung ist die max. Gebäudelän­ ge auf 25 m festgesetzt. Diese Länge kann im Quartierplangebiet bei Doppel-Einfamilienhäusern auf 30 m vergrössert werden, bei an­ gemessener Staffelung der Bauten und bei Einhaltung des Mehrlängen­ zuschlages gemäss Art. 10/4 der Bauordnung.

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Art. 8 Dachform,

Dachneigung

a) Im Quartierplangebiet 11 Kohlrüti 11 sind ausschliesslich Sattel­ dächer und Walmdächer zulässig. b) Die Dachneigung darf nicht kleiner als 10° und nicht grösser als 35° a.T. gemessen aus der Horizontalen sein. Ungleiche Dachneigungen sind nicht gestattet. Diese Vorschrift gilt auch für Dachaufbauten. c) Ungleiche Dachlängen von Traufe bis First sind gestattet, so­ fern die kürzere Seite wenigstens 50 % der längeren Seite be­ trägt. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen oder dort, wo es der Gesamteindruck erlaubt, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. d) Satteldächer ohne Dachvorsprünge sind nicht gestattet. Die Vor­ sprünge müssen mindestens 30 cm gemessen aus der Horizontalen betragen. e) Bei Kniestöcken darf die Höhe ab Oberkante Dachstockboden bis Oberkante Fusspfette l m nicht übersteigen. Wo kein Dachstock­ boden vorhanden ist, darf eine Höhe von 350 cm ab Erdgeschoss­ boden nicht überschritten werden. f) Dachaufbauten sind gemäss Art. 7/2 der Bauordnung gestattet. Für Dacheinschnitte kommen die gleichen Vorschriften zur Anwen­ dung. Für die Wahl von Material und Farben ist Art. 6 der Bau­ ordnung massgebend.

Art. 9 Material­

vorschriften

a) Als Dachdeckungsmaterial sind gestattet: - engobierte Falz-, Kloster-, Biberschwanz- oder Pfannenziegel - engobierte Betonpfannenziegel - engobierter Eternitschiefer b) Als Material für die Fassaden sind gestattet: - Massivbau verputzt - Sichtbeton - Sichtbackstein - Sicht-Kalksandstein - Imprägniertes Holz, jedoch ohne Glanzlackierung - engobierter Eternitschiefer Es wird empfohlen, die Zahl der verwendeten Materialien möglichst sparsam zu dotieren.

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Art. 10 Farbgebung

Die Farbwahl ist nach dem Gesichtspunkt einer befriedigenden Gesamtwirkung gemäss Art. 6 der Bauordnung mit der nötigen Zu­ rückhaltung zu treffen und vor der Ausführung dem Gemeinderat rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

C. Verschiedenes

Art. 11 allfällige

weitere Vorschriften

Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Vorschriften konstruktiver, architektonischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.

Art. 12 Ausnahmen

Wo es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat geringfügige Abweichungen vom Quartierplan und den Bauvorschriften gestatten.

8 altri articoli

Art. 13 Gewerbeverbot

Die Einrichtung von gewerblichen Betrieben oder Ladengeschäften ist untersagt, jedoch ist die Ausübung stiller Berufe in Wohnun­ gen gestattet, sofern sich das nicht nachteilig auf die Nachbarn auswirkt.

Art. 14 Einfriedungen

Das Erstellen von Gartenmauern sowie Einfriedungen aus Kunststoff sind untersagt. Grünhecken und Einfriedungen aus Holz oder Metall dürfen nur dort angelegt werden, wo sie die Verkehrsübersicht nicht behindern.

Art. 15 Antennen

Aussenantennen sind nicht gestattet. Die Lage von Büttenhardt macht solche unnötig. Gegebenenfalls wäre eine Gemeinschaftsantenne zu erstellen.

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Art. 16 Kehricht

An geeigneten Stellen sind auf privatem Grund hinreichende Ab­ stellflächen für Kehrichteimer, Kehrichtsäcke oder Container an­ zulegen. Der Gemeinderat behält sich vor, die Kehrichtabfuhr in einer speziellen Verordnung zu regeln.

Art. 17 Verkabelte

Anschlüsse

Im Interesse des Quartierbildes strebt der Gemeinderat an, die Zuleitungen für Elektrizität und Telefon unter Flur verlegen zu lassen. Entsprechende Weisungen werden mit der Baubewilligung bekanntgegeben.

Art. 18 Beitrags1eistungen

Die Grundeigentümer werden zu anteilmässigen Leistungen an die Kosten für Erschliessungswerke aller Art verpflichtet.

Art. 19 Anmerkung im

Grundbuch

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften sind für die betroffenen Grundstücke anmerken zu lassen.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften treten in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Büttenhardt, 19. November 1984

G EME INDERAT BUETTENHARDT Der Präsident:

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Der Schreiber: �.

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Gern. Büttenhardl

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