QP Langärgeten

Piano d'utilizzazione speciale · Büttenhardt

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Büttenhardt
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
26 giu 2014
In vigore dal
26 giu 2014

Carta

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BUE_006_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

BUE_006_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@�tsh.ch

Büttenhardt, Quartierplan «Langärgete»; Genehmigung

Schaffhausen, 26.Juni2014

Verfügung 1. Mit dem Quartierplan «Langärgete» werden die notwendigen Vorgaben für eine gute und ge­ ordnete Überbauung sowie einer sinnvollen Erschliessung dieses Gebietes geschaffen. Aus diesem Grunde hat der Gemeinderat am 20. Januar2014 bzw. am 15. April2014 den Quartier­ plan «Langärgete», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschliessung) und den Plan2 (Bebauung und Baulinien) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Januar bis 13. Februar 2014. Die Benachrichtigung von betroffenen Grundeigentümern mittels einge­ schriebenen Briefes erübrigte sich, da nur die Gemeinde betroffen war. Es ist eine Einsprache eingegangen. Am 15. März 2014 fand eine Einigungsverhandlung statt, in der die Einsprache­ punkte durch den Gemeinderat Büttenhardt vollumfänglich zurückgewiesen wurden. Die Ein­ sprecher erhoben daraufhin Rekurs beim Regierungsrat. Der Rekurs wurde jedoch mit Schrei­ ben vom 16.Juni2014 zurückgezogen. Mit Protokollauszug vom 15. April 2014 ersucht nun der Gemeinderat Büttenhardt um Geneh­ migung des Quartierplanes «Langärgete» durch das Baudepartement.

II. ·1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über · die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig-

keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.

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Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Langärgete» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurde folgende Ergänzung zum Quar­ tierplan vorgebracht: Gewässerschutz Den nachgereichten Unterlagen wird zugestimmt. Von Handbuch über den Betrieb und Unterhalt der Retention bei den Liegenschaftsentwässerungen ist dem Interkantonalen Labor (IKL) eine Kopie zuzustellen. Die Erfolgskontrolle über die Entlastungen des Re­ genbeckens wird spätestens bei der Überarbeitung des GEP verlangt (die Generellen Entwässerungspläne sollten ca. alle 15 Jahre überarbeitet werden).

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Lan­ gärgete» erteilt werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Der voni Gemeinderat Büttenhardt am 20. Januar bzw; 15. April 2014 beschlossene Quartierplan «Langärgete», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschlies­ sung) und den Plan 2 (Bebauung und Baulinien), wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8236 Büttenhardt (die genehmigten Unterlagen werden - durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - SH Power, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements 2

- Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Amt für Geoinformatik - Tiefbauamt - Tiefbauamt/ Gewässer - Stadtplanung

/ Lärm

- Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

rsteher

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

- Quartierplan «Langärgete» (4-fach)

3

Bauvorschriften

Gemeinde Büttenhardt

B e s o n d e r e

zum

B a u v o r s c h r i f t e n

Q u a r t i e r p 1 a n (Wohnzone E 1)

1

1

Reibäckerli 11

(IM WIHLER - HOGERACKER)

A. Rechtsgrundlagen Rechtsquellen

( Umgrenzung

Bedingungen und Auflagen

Art. 1 Die Nutzung des Grundeigentums im Bereiche des Quartierplange­

bietes Reibäckerli 11 unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Büttenhardt aufgestellten öffent­ lich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes erlassen wurden. 11

Art. 2 Der Quartierplan Reibäckerli umfasst die gesamte Wohnzone E 1

am nordöstlichen Dorfrand zwischen Wihler 11 und 1 Kalberweid 11 11

1

Art. 3 •

Aus den Eingab�plänen muss die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein. Das natürliche Terrain ist so weit als möglich beizube­ halten. In den Fassaden und Schnitten der Eingabepläne ist das gewachsene Terrain kotiert einzutragen. Terrainveränderungen ·haben im Einklang mit den Bedürfnissen der Nachbarn zu stehen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht.

Dem Artikel 6/1 der Bauordnung der Gemeinde Büttenhardt ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

- 2 -

B.

Zufahrt

Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Der Erschliessung dient die Quartierstrasse G B-Nr. 30 34 und

die zwei Stichstrassen GB-Nr. 3072 und 3033.

Der Fussweg G B-Nr. 30 68 darf nicht als Zufahrt zu den Bau­ grundstücken benützt werden. Er wird mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt.

(

Garagen, Parkplätze

Art. 5 a) Bezüglich der Anlage von Auto- Ei�stellräumen und Abstell­

plätzen wird auf Art. 38 des kant. Baugesetzes und Art. 17 der Gemeinde-Bauordnung hingewiesen.

b) Für jedes Haus ist auf privatem Grund ein Auto-Abstellplatz zu erstellen. Die Garage- Einfahrt gilt nicht als Abstellplatz. Wird keine Garage erstellt, so sind zwei Abstellplätze erfor­ derlich. c) Den Grundeigentümern wird empfohlen, soweit dies nach den Terrainverhältnissen durchführbar ist, den Bau von erdüber­ deckten Unterflur-Garagen anzustreben und die Schaffung von Gemeinschaftsgaragen zu prüfen. Gemeinschaftsgaragen setzen die vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse vor der Er­ teilung einer Baubewilligung voraus ( Eigentum, gemeinsame Erstellung, Benützung, Unterhalt etc.). Die Vereinbarungen sind im Grundbuch einzutragen.

d) Das regelmässige Parkieren auf dem öffentlichen Grund des Quartierplangebietes ist untersagt. Stellung der Bauten

Art. 6 In den Parzellen südöstlich der Quartierstrasse sind die Bauten

längs- oder breitseits an die Baulinie zu stellen. Für die Par­ zellen südwestlich, westlich und �ordwestlich der Quartier-· strasse ist die Stellung der Bauten frei, sofern sie sich har­ monisch ins Quartier einfügen und die Bestimmungen über den grossen und kleinen Grenzabstand eingehalten werden.

Der grosse Grenzabstand ist bei allen Grundstücken auf der Süd­ westseite einzuhalten.

Gebäudelänge

Art. 7 Gemäss Art. 20/2 der Gemeinde- Bauordnung ist die max. Gebäude­

länge auf 25 m festgesetzt. Diese Länge kann im Quartierplan­ gebiet bei Doppel-Einfamilienhäusern auf 30 m vergrössert werden, bei angemessener Staffelung der Bauten und bei Einhaltung des Mehrlängenzuschlages gemäss Art. 10/4 der Bauordnung.

- 3 -

Dachform, Dachneigung

Art. 8 a) Im Quartierplangebiet "Reibäckerli" sind ausschliesslich

Satteldächer und Walmdächer zulässig.

b) Die Da5hneigung darf nicht kleiner als 10 ° und nicht grösser als 35 a.T. gemessen aus der Horizontalen sein. Ungleiche Dachneigungen sind nicht gestattet. Diese Vorschrift gilt auch für Dachaufbauten.

c) Ungleiche Dachlängen von Traufe bis First sind gestattet, so­ fern die kürzere Seite wenigstens 50 % der längeren Seite be­ trägt. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen oder dort, wo es der Gesamteindruck erlaubt, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. d) Alle Dächer haben einen Dachvorsprung aufzuweisen. Die Vor­ sprünge müssen mindestens 30 cm gemessen aus der Horizontalen betragen.

e) Bei Kniestöcken darf die Höhe ab Oberkante Dachstockboden bis Oberkante Fusspfette l m nicht übersteigen. Die Kniewand darf keine Fenster oder Nischen aufweisen. Wo kein Dachstockboden vorhanden ist, darf eine Höhe von 350 cm ab Erdgeschossboden bis Oberkante Fusspfette nicht überschritten werden.

f) Dachaufbauten sind gemäss Art. 7/2 der Bauordnung gestattet. Für Dacheinschnitte kommen die gleichen Vorschriften zur An­ wendung. Für die Wahl von Material und Farbe ist Art. 6 der Bauordnung massgebend.

g) Dachflächenfenster dürfen im Lichtmass eine Fläche von 0, 6 m2 nicht übersteigen. Auf mindestens 50 m2 Dachfläche ist je ein Dachflächenfenster gestattet, wobei der Abstand von Fenster zu Fenster mindestens 1/4 der Dachlänge betragen muss. Wahlweise kann bei Dachflächen von über 100 m2 ein Dachflächenfenster von höchstens 0,9 m2 angebracht werden. Material­ vorschriften

Art. 9

a) Als Dachdeckungsmaterial sind gestattet: - engobierte Falz-, Kloster-, Biberschwanz- oder Pfannenziegel - engobierte Betonpfannenziegel - engobierter Eternitschiefer Es darf nur glanzloses Dachdeckungsmaterial verwendet werden.

b) Als Material für die Fassaden sind gestattet: - Massivbau verputzt - Sichtbeton - Sichtbackstein - Sichtkalksandstein - imprägniertes Holz, jedoch ohne Glanzlackierung - engobierter Eternitschiefer

Es wird empfohlen, die Zahl der verwendeten Materialien möglichst sparsam zu dotieren.

- 4 -

Farbgebung

Art. 10 Die Farbwahl ist nach den Gesichtspunkten einer befriedigenden

Gesamtwirkung gemäss Art. 6 der Bauordnung mit der nötigen Zu­ rückhaltung zu treffen und vor der Ausführung dem Gemeinderat rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

C. allfällige weitere ( Vorschriften Ausnahmen

Gewerbeverbot

Einfriedungen

Kehricht

Verschiedenes

Art. 1 1

Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Vorschriften konstruk­ tiver, architektonischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.

Art. 12 Wo es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat

geringfügige Abweichungen vom Quartierplan und den Bauvor­ schriften gestatten.

5 altri articoli

Art. 1 3

Die Einrichtung von gewerblichen Betrieben ist untersagt. Ausge­ nommen sind Ladengeschäfte und die Ausübung stiller Berufe in Wohnhäusern, sofern sich das nicht nachteilig auf die Nachbarn auswirkt.

Art. 14 Das Erstellen von Gartenmauern sowie Einfriedungen aus Kunst­

stoff ist untersagt. Grünhecken, Mauern und Einfriedungen aus Holz oder Metall dürfen nur dort angelegt werden wo sie die Ver­ kehrsübersicht nicht behindern.

Art. 15 An geeigneten Stellen sind auf privatem Grund hinreichende Ab­

stellflächen für Kehrichteimer, Kehrichtsäcke oder Container anzulegen. Der Gemeinderat behält sich vor, die Kehrichtabfuhr in einer speziellen Verordnung zu regeln.

- 5 -

Pazellierung

Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

Art. 16 Für die Parzellierung von Grundstücken ist eine Genehmigung

des Gemeinderates erforderlich.

Art. 17 Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften sind für

die betroffenen Grundstücke anmerken zu lassen. Art.

18

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften treten in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. GEME IND ERAT B UETTENHARDT Der Präsident:

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Der Schreiber q .�t�

Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Aegierungsnitsbeschluss vom 2 9. Ju\i 1986

Der Staatsschreiber I

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