Bauordnung 2009, Stand 2022
Buch (SH)
Documento
- Numero
- Buch
- Comune
- Buch (SH)
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Adottato
- 14 lug 2009
- In vigore dal
- 30 ago 2022
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GEMEINDE BUCH Bau- und Nutzungsordnung vom 16. April 2009
Stand: 30. August 2022
Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
1.
EINLEITUNG
Art. 1 Rechtsquellen
Art. 2 Zonenordnung
2.
ALLGEMEIN GÜLTIGE BAU-UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
2.1
SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Art. 3 Grundsatz
Art. 4 Dachformen
Art. 5 Verschiedenes
Art. 6 Lärmschutz
11 11 11 12
2.2
DEFINITIONEN
Art. 7 An- und Nebenbauten
Art. 8 Grenzabstand
Art. 9 Gebäudeabstand
Art. 10 Gebäudemasse
12 12 13 14
2.3
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 11 Zusammenstellung der Baumasse
Art. 12 Parkplätze
65 altri articoli
Art. 13 Reklameanlagen
14 15 15
3.
ZONENSPEZIFISCHE BAU-UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
3.1
BAUZONEN
Art. 14 Dorfkernzone/Allgemeines DK
Art. 15 Dorfkernzone/Inventar
Art. 16 Dorfkernzone/Verfahren
Art. 17 Wohnzone WE
Art. 18 Wohnzone W2
Art. 19 Wohn- und Gewerbezone WG
Art. 20 Öffentliche Bauten und Anlagen OE
16 17 17 18 18 18 18
3.2
LANDWIRTSCHAFTSZONEN
Art. 21 Landwirtschaftszone
Art. 22 Landwirtschaftszone LW I
Art. 23 Landwirtschaftszone LW II
Art. 24 Baulandreservezone BR
19 19 20 20
3.3
SCHUTZZONEN
Art. 25 Landschaftsschutzzone LS
Art. 26 Freihaltezone F
Art. 27 Naturschutzzonen Ns
Art. 28 Gewässer G und Gewässerräume
20 20 21 21
3.4
ÜBERLAGERNDE ZONEN
Art. 29 Archäologische Schutzzonen As
22
3.5
HINWEIS /WEITERE INFORMATIONEN
Art. 30 Quellwasserschutzzone
22
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9 9
Seite 2
Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
Art. 31 Gefahrenzonen GZ
Art. 32 Gefahrenzonen gelb und weiss-gelb GZ
4.
22 23
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 33 Baugesuch und Baubewilligung
Art. 34 Vollzug
Art. 35 Sanktionen
Art. 36 Inkrafttreten
24 24 24 24
ANHANG 1:
HINWEISE UND INFORMATIONEN
26
ANHANG 2:
SKIZZEN ZU EINZELNEN VORSCHRIFTEN
27
ANHANG 3:
INVENTAR WERTVOLLER BAUTEN NACH NHG
31
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
SCHLAGWORTREGISTER
BNO (Art.)
Abbruch
Abstände – Grenzabstand – Gebäudeabstand – Abstandsvorschriften, weitere Allgemeine Bauvorschriften Altrechtliche Bauten An- und Nebenbauten Anforderungen an Bauten und Anlagen Anpassung und Überprüfung (Zonenplan) Antennen (Parabolspiegel) Auflagen, Bedingungen und Gebühren Archäologische Schutzzonen As Ausnahmebewilligung Aussichtspunkte Aussteckung Autoabstellplätze > Parkplätze
Baubewilligung
Baugesuch Baukontrollen Baulandreservezone BR Bauen für Behinderte und Gebrechliche Baulanderschliessung Baulinienplan Baumasse – in Bauzonen – in Landwirtschaftszone Baumgruppen, Hecken und Einzelbäume Bauten – Vorbauten – An- und Nebenbauten – Unterirdische Bauten – Tiefbauten – Wertvolle Bauten Bauprofile (Aussteckung) Baureife Bauvorschriften, Allgemeine Bauzonen Bedingungen und Auflagen, Gebühren Behörde, zuständige Beitragspflicht Bewilligungspflicht
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BauG (Art.)
BauV (§§)
54 8, 11, 18 9
7 5 29 Anhang 1 33, Anhang
33 33 33 24
30–33 35ff 48–50 39 11 54 71
19–20
57, 71 59
71 58 38 27–29 12–16
4ff
59 27–29 35ff
4ff
11 21 Anhang 1 8 7 7 7 15 33 14
71 56–57 76ff 54
Seite 4
Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
SCHLAGWORTREGISTER
Dächer, Dachformen und Dachaufbauten – allgemein – in Dorfernzone Denkmalpflege Dorfkernzone DK – Nutzungen – Wertvolle Bauten – Baumasse – Dachflächenfenster
BNO (Art.)
Flachdach (Gebäudehöhe) Firsthöhe Freihaltezone F
Gebäudeabstand
Gebäudehöhe. Gebäudelänge Gebäudemasse Gebühren (Baubewilligung) Gefahrenzonen GZ Geländeveränderungen Geltungsbereich Gestaltung und Einfügung Gesundheit, Schutz der Gewässer und ihre Ufer Wohn- und Gewerbezone WG Grenzabstände – allgemein Grundwasserschutzzone GWZ
Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen Hinweise und Informationen
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(Art.
BauV (§§)
4, 14, Anhang 2 14 16 14 15 11 14
Energiesparmassnahmen/-haushalt
Einfügung und Gestaltung Einzelbäume, Hecken und Baumgruppen Ensemble – Schutzzone Erscheinungsbild Erschliessung
BauG
Anhang 1 15 15
42 35
27–29
.4ff
Anhang 2 11, Anhang 2 25 11, Anhang 2 11 11 11, Anhang 2 33 31
28 19
71 54 6 35 39 30
20
11, Anhang 2 Anhang 1 Anhang 1 Anhang 1
Seite 5
Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
SCHLAGWORTREGISTER
Informationen und Hinweise Inkrafttreten Isolation (Energieverbrauch)
Konstruktion und Unterhalt Kontrollen (Baukontrollen)
Landschaftsschutzzone LS Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone LW I Landwirtschaftszone LW II Lebensraum (naturnaher)
Mehrlängenzuschlag Naturobjekt
BNO (Art.)
Anhang 1 36
33
Oekonomiegebäude (in LW)
21
15 12 13 5 8 Anhang
Quellwasserschutzzzonen GWZ
30
Sanktionen
35
Schutz der Gesundheit Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Silobauten Sonnenkollektoren
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42
19, 20
(§§)
39
11, Anhang 2
27 27 27
Parabolspiegel > Antennen Plakate (Reklameanlagen) Pergola Planungsinstrumente (der Gemeinde) Profile (Aussteckung)
BauV
(Art.)
24 21 22 23 27
Naturschutzzone Ns Naturschutzinventar
Parkplätze
BauG
Ingress 21 4
36
6 59
39 35
19–20
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
SCHLAGWORTREGISTER
Terrainveränderungen/Geländeveränderungen Tiefbauten
BNO (Art.)
8
Überprüfung und Anpassung (Zonenplan) Ufer von Gewässern Unterhalt und Konstruktion Unterirdische Bauten
Verkehrsflächen
Vollzug Vorbauten Vorentscheid Vorschriften und Pläne (der Gemeinde)
Waldareal
Wohnzonen Wintergarten
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonenplan Zonenordnung
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8
Anhang 34 8, Anhang 2
BauG (Art.)
BauV (§§)
54
11 30 39
68 6ff.
Anhang 17/18 10
20 2 2
9 8ff
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
Die Gemeinde Buch erlässt aufgrund von
Ingress
– Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22.6.1979 – Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7.10.1983 – Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24.1.1991 – Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (BauG) vom 1.12.1997 – Kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27.6.1911 – Strassengesetz des Kanton Schaffhausen vom 18.2.1980 – Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12.2.1968 – Richtplan des Kantons Schaffhausen genehmigt am 05. September 2001 die nachfolgende Bauordnung.
Ihr Ziel ist: – – – –
eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens eine geordnete Besiedlung eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der natürlichen Lebensgrundlagen – die rationelle Erschliessung des Baulandes – die Wahrung des allgemeinen Wohls, der Sicherheit und der Gesundheit aller Einwohner – der quantitative und qualitative Umweltschutz
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
1. EINLEITUNG
Art. 1 Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den
Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Buch aufgestellten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. 1
Rechtsquellen
2
Die im Anhang aufgeführten Erläuterungen sowie der Zonenplan sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die massgebenden Grenzen der einzelnen Zonen und des weiteren Inhaltes sind im Zonenplan festgelegt. Reproduktionen dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Anhang
3
Der Erlass von Baulinienplänen und weiteren Planungsinstrumenten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
Planungsinstrumente der Gemeinde
Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherheit des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht.
Normen
4
Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) und vom Verband Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung zu dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden. 5
Art. 2
Das Gebiet der Gemeinde Buch wird durch die Zonenpläne «Baugebiet» 1:2000 und «Gemeindegebiet» 1:5000 wie folgt eingeteilt: 1
– Dorfkernzone (DK) – Wohnzone 1–2 Geschosse (WE) – Wohnzone 2 Geschosse (W2) – Wohn- und Gewerbezone (WG) – Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
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Zonenordnung
Bauzonen (Art. 15 RPG)
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
– Landwirtschaftszone 1 (LW I) – Landwirtschaftszone 2 (LW II)
Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG)
– Gewässer (G) – Freihaltezone (F) – Landschaftsschutzzone (LS) – Naturschutzzone (Ns) – Archäologische Schutzzone (As)
Schutzzonen (Art. 17 RPG)
- Grund- und Quellwasserschutzzone GWZ - Gefahrenzone GZ
Überlagernde Zonen
Im Sinne von Hinweisen und Informationen für Behörden und Grundeigentümer sind im Zonenplan folgende weiteren Eintragungen vorhanden, deren rechtsverbindliche Wirkung der jeweiligen speziellen Gesetzgebung von Bund und Kanton bzw. privatrechtlichen Vereinbarungen unterliegt: Hecken, wertvolle Einzelbäume und Baumgruppen, Waldareal, Grundwasserschutzzonen, Aussichtspunkte, Verkehrsflächen usw. Ihre jeweilige Rechtswirkung ist in Anhang 1 kurz umschrieben.
Hinweise und Informationen > Anhang 1
2
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
2. ALLGEMEINE BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Art. 3
Der Gemeinderat ist ermächtigt, künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gebäudegruppen, Gebäude, Bauteile oder Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler, wertvolle Bäume, Baumgruppen und Gehölze sowie bedeutsame Lebensräume freilebender Tiere und von Pflanzen unter Schutz zu stellen. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und dessen Verordnung. 1
Grundsatz
2
Die Garten- und Umgebungsgestaltung soll vorwiegend mit einheimischen Bäumen und Sträuchern erfolgen.
Garten- und Umgebungsgestaltung
Art. 4 Dachformen
Hauptbauten sind in der Regel mit Satteldächern zu versehen. Der Gemeinderat kann im Interesse eines einheitlichen Quartierbildes Vorschriften über die Dachform und die Eindeckung erlassen und die Anpassung an bestehende Dachformen und Dacheindeckungen verlangen. 1
Grundsatz
2
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind so zu gestalten, dass sie sich in die Dachfläche harmonisch einfügen. Die maximale Länge aller Dachaufbauten darf 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Sie dürfen höchstens bis 0.6 m unter die Firstlinie reichen und müssen mindestens um 1/8 der Fassadenlänge von den Seiten zurückgesetzt sein. In der Regel sind auf einer Dachfläche nur gleichartige Dachaufbauten zulässig.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte > Anhang 2
3
Beim Einbau von Dachflächenfenstern, Sonnenkollektoren, Kaminen, Entlüftungsrohren sowie bei andern Dachdurchbrüchen ist eine gute Gesamtwirkung bezüglich Anordnung, Form und Struktur zu erreichen.
Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren, Kamine usw.
Art. 5 Verschiedenes
Wintergärten und Pergolas sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Platzierung von Antennen hat möglichst unauffällig zu erfolgen. 1
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Wintergärten, Pergolas, Antennen
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Bezüglich Lärmschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz und der Lärmschutzverordnung. 1
Lärmschutz
2.2. DEFINITIONEN
Art. 7 Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude oder Gebäudeteile mit
maximal 3.2 m Gebäudehöhe, höchstens 5.5 m Firsthöhe, einer Grundfläche von maximal 50 m2, die keine Flächen für Wohn- und Gewerbezwecke enthalten. Sie dürfen unterkellert werden. Die Gebäudehöhe bemisst sich vom gewachsenen Terrain im Schwerpunkt der An- oder Nebenbaute bis Oberkant Fusspfette, bei Flachdächern bis Oberkant Dachrand. 1
Art. 8
Der nachbarliche Grenzabstand wird zonenweise durch die Bauordnung festgelegt. Für die Grenzabstände gegenüber öffentlichem Grund gelten die Baulinienpläne bzw. die Vorschriften des Baugesetzes und des Strassengesetzes. 1
An- und Nebenbauten
Grenzabstand Inhalt
2
Der Grenzabstand wird bei Hochbauten senkrecht von der Grenze auf die äussere Fassadenflucht, der baugesetzliche Minimalabstand ab äusserstem Bauteil gemessen.
Messweise
3
Der für einzelne Zonen vorgeschriebene grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade einzuhalten. Im Zweifelsfall bestimmt der Gemeinderat, gegenüber welcher Gebäudeseite der grosse Grenzabstand einzuhalten ist. Der kleine Grenzabstand gilt auf den übrigen Gebäudeseiten.
Grosser und kleiner Grenzabstand > Anhang 2
4
Der Mehrlängenzuschlag ist in den zonenspezifischen Bauvorschriften festgehalten. Misst eine Gebäudeseite mehr als die dort erwähnten Werte, so ist der Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch um höchstens 4.0 m zu vergrössern. Anbauten werden in der Länge zur Hälfte angerechnet. Gegenüber dem öffentlichen Grund wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Mehrlängenzuschlag > Anhang 2
Über die Fassadenflucht vorspringende Vorbauten, wie z.B. Balkone, Erker oder Vortreppen, dürfen bis zu 1.5 m über den jeweils vorgeschriebenen Grenzabstand hinausragen, wobei der Grenzabstand vom äussersten Bauteil mindestens 2.5 m betragen muss. Balkone dürfen
Vorbauten > Anhang 2
5
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
nicht mehr als einen Drittel und Erker nicht mehr als einen Fünftel, Balkone und Erker zusammen maximal einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge einnehmen. Erker dürfen nur eingeschossig sein. Sofern ein Näherbaurecht vorliegt, kann der Abstand von 2.5 m unterschritten werden. Dachvorsprünge dürfen den jeweils vorgeschriebenen Grenzabstand um maximal 1.0 m unterschreiten. 6
7
An- und Nebenbauten dürfen, unabhängig vom zonengemässen Grenzabstand, ohne besondere Erlaubnis bis 2.5m, gemessen vom äussersten Bauteil, an die Grenze gestellt werden.
An- und Nebenbauten
8
Unterirdische Bauten und Tiefbauten dürfen bis 0.5 m, gemessen ab äusserstem Bauteil, an die Grenze gestellt werden, sofern keine nachteiligen Einwirkungen von ihnen ausgehen. Tiefbauten dürfen das gewachsene Terrain höchstens 0.5 m überragen.
Unterirdische Bauten/Tiefbauten
9
Die nachbarlichen Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und des Gemeinderates ungleich verteilt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird.
Ungleiche Verteilung der Grenzabstände
Art. 9 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen den Fassadenfluchten zweier Bauten. Er ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Auf dem gleichen Grundstück gilt für Hauptbauten der doppelte kleine Grenzabstand; für An- und Nebenbauten unter sich und gegenüber Hauptbauten gilt ein Gebäudeabstand von 2.5 m, sofern Belichtung und Brandschutz gewährleistet sind. Unterirdische Bauten auf dem gleichen Grundstück haben keinen Gebäudeabstand einzuhalten. 1
Messweise > Anhang 2
2
Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Genehmigung dieser Bauordnung erstellt worden sind, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene bauordnungsgemässe Grenzabstand eingehalten ist.
Geringer Grenzabstand > Anhang 2
Mit Ausnahme der Dorfkernzone gelten zusammengebaute Häuser hinsichtlich Höhe, Länge und Abstände als eine Gebäudeeinheit.
Zusammengebaute Häuser
3
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
Art. 10
Die Gebäudehöhe bemisst sich vom gewachsenen Terrain im Schwerpunkt des Hauptgebäudes bis Oberkant Fusspfette, bei Flachdächern bis Oberkant Dachrand. 1
Die Firsthöhe bemisst sich vom gewachsenen Terrain im Schwerpunkt des Hauptgebäudes bis zum höchsten Punkt der Bedachung. Bei gestaffelten Bauten erfolgt die Messweise gemäss Skizze im Anhang zu diesem Artikel. 2
3
Der Gebäudelänge werden Anbauten nur zur Hälfte angerechnet.
Gebäudemasse Gebäudehöhe
Firsthöhe > Anhang 2
Gebäudelänge
2.3. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 11 Zusammenstellung der Baumasse
Grosser Grenzabstand min. Kleiner Grenzabstand min. Gebäudelänge max. Zahl der Vollgeschosse* Ausnützungsmass Mehrlängenzuschlag ab Gebäudehöhe max Firsthöhe max. Lärmempfindlichkeitsstufe
DK WE (a) 12,0 m 4,0 m 6,0 m 40,0 m 20,0 m 2 2 max 25% (b) (b) 18,0 m 6m 6,0 m (b) 11,0 m III II
W2 10,0 m 5,0 m 20,0 m 2 max 35%
18,0 m 6,0 m 10,0 m II
WG 8,0 m 4,0 m 30,0 m 2 – – – 12,0 m III
OE 12 m 6m 40,0 m 2 – 25,0 m – 14,0 m III
(a) gemäss bestehender Bausubstanz (b) keine Einschränkung * Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. ** Das Ausnützungsmass ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschließlich der Mauer- und Wandquerschnitte.
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Art. 12 Bei Neu- und Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von
bestehenden Bauten sind Einstellräume und/oder Abstellplätze (Parkplätze) für Fahrzeuge zu erstellen und dauernd zu erhalten. 1
Parkplätze Grundsatz
2
Für die Berechnung der Anzahl der Parkplätze für Motorfahrzeuge gelten folgende Richtlinien: a) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind pro Wohneinheit 2.0 Parkplätze zu erstellen. b) Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit 1.5 Parkplätze zu erstellen. c) Bei Gewerbe- und Industriebauten gelten die Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Strassenbaufachleute (VSS).
Berechnung
Wo die Möglichkeiten zur Erstellung ausreichender Parkplätze auf eigenem Grund fehlen, muss die Parkplatzpflicht durch eine grundbuchlich gesicherte Ersatzlösung erfüllt werden.
Ersatzlösung
3
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat die vorgeschriebene Anzahl der Parkplätze reduzieren. 4
Art. 13
Für sämtliche Reklameanlagen über 1,5 m2, insbesondere Lichtreklamen, Hinweistafeln mit direkter oder indirekter Beleuchtung, der Beleuchtung von Bauteilen oder ganzer Bauten, Plakatwände usw. ist eine Bewilligung erforderlich. 1
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Reklameanlagen Bewilligungspflicht
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
3. ZONENSPEZIFISCHE BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN 3.1. BAUZONEN
Art. 14 Die Dorfkernzone (DK) bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der
Dorfstruktur, den Schutz, die Instandhaltung und Erneuerung der erhaltenswerten traditionellen Bausubstanz. Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich in der Kernzone den bestehenden Nachbarhäusern anzupassen. Namentlich soll durch ihre kubische und architektonische Gestaltung sowie durch ihre Stellung der Massstab und die Gliederung des bestehenden Dorfteils gewahrt bleiben. 1
Dorfkernzone DK/ Allgemeines Zweck
2
Die Dorfkernzone wird durch eine gemischte bauliche Nutzung geprägt. Neben Wohnbauten sind Landwirtschaftsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe in geschlossenen Räumen zulässig. Mässig störend sind Betriebe, deren Auswirkungen sich im Rahmen ortsüblicher Handwerks- und Gewerbebetriebe halten und deren Tätigkeit sich auf die übliche Arbeitszeit während des Tages beschränkt.
Nutzung
3
Fenster, Türen und Fassaden sind so zu gestalten, dass sie dem Gepräge des Ortsbildes entsprechen und sich in Art, Proportion, Unterteilung, Material und Farbe der näheren Umgebung der Bauten anpassen.
Gestaltung
4
An- und Nebenbauten von Gebäuden oder Gebäudeteile mit maximal 3.2 m Gebäudehöhe, höchstens 5.5 m Firsthöhe, einer Grundfläche von maximal 50 m2 sind zugelassen. Die Gebäudehöhe ist der Umgebung anzupassen. Der Grenzabstand beträgt 2.50 m.
Nebengebäude und Anbauten
5
Dachaufbauten sind architektonisch gut zu gestalten (es sind nur Schleppgauben und Giebellukarnen zugelassen); sie sind im Maximum auf 1/3 der Fassadenlänge zu beschränken und dürfen nicht zusammenhängend sein. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachflächenfenster dürfen höchstens 0,80 m2 gross sein; pro 25 m2 Dachfläche ist nur ein Fenster gestattet.
Dachaufbauten Dachflächenfester
Als Dachform ist das Sattel oder Walmdach die Regel. Der Gemeinderat kann andere Dachformen zulassen, sofern es sich um eine geschlossene Baugruppe handelt, die nach einem Gesamtprojekt erstellt wird und das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Sofern bautechnisch realisierbar, müssen als Dachhaut Ziegel verwendet werden.
Dachform
6
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
7
In den überbauten Gebieten haben sich Neubauten den bestehenden Nachbarhäusern anzupassen. In den anschliessenden Erweiterungsgebieten soll durch Stellung und kubische Gestaltung der Bauten Massstab und Gliederung des Dorfkerns gewahrt werden. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter möglichster Schonung der vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen. Wird ein Gebäude, das zu einer Bauflucht der geschlossenen Bauweise gehört oder aus anderen Gründen für das Ortsbild von hervorragender Bedeutung ist, abgebrochen oder durch eine Feuersbrunst oder auf andere Weise zerstört, muss es wieder aufgebaut werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies verlangen.
Neubauten und Abbrüche
Art. 15 Dorfkernzone/
Inventar
Die Dorfkernzone (DK) stellt eine Ensemble-Schutzzone gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 dar. Der Gemeinderat kann Schutzverfügungen gemäss Art. 6 ff. des vorgenannten Gesetzes erlassen. 1
2
Die im Zonenplan speziell gekennzeichneten und im Inventar aufgeführten, schützenswerten Bauten zeichnen sich durch ihre besondere geschichtliche und architektonische Bedeutung aus. Sehr wertvolle und wertvolle Bauten (Einstufung A und B) dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Bauliche Veränderungen und Renovationen im Innern sind bewilligungspflichtig, insofern sie schutzwürdige Substanz tangieren. Schutzwürdig ist die innere prägende/bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente.
Wertvolle Bauten > Anhang 3
Art. 16 Dorfkernzone/
Verfahren
Der Gemeinderat holt die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein bei: a) baulichen Veränderungen an der Bausubstanz der wertvollen Bauten b) Umbauten im Inneren der wertvollen Bauten c) Veränderungen von für das Ortsbild wesentlichen Umgebungsbereichen d) Abbrüchen von bewohnbaren Gebäuden. 1
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Stellungnahme der Denkmalpflege
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Art. 17
Die Wohnzone WE ist weitgehend bestimmt für Wohnbauten. Dienstleistungsbetriebe und Kleinhandwerk sind zugelassen, sofern sie die Wohnqualität nicht beeinträchtigen und nicht störend sind. 1
Wohnzone WE Allgemeines
2
Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss darf der grosse Grenzabszand gemäss Art. 11 um 2,0 m der kleine Grenzabstand um 1,0 m reduziert werden. Die spätere Erstellung eines 2. Vollgeschosses ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Geschosszahl
Art. 18 Wohnzone W2
Die W2 ist für ein ruhiges und gesundes Wohnen bestimmt. Stark und mässig störendes Gewerbe ist nicht gestattet. Nicht störende Gewerbebetriebe, wie Ladengeschäfte, Coiffeur, Schuhmacher, Gaststätten für den Ortsbedarf, Arztpraxis, kleinere Bürobetriebe, usw. sind zugelassen. 1
Zweck
2
Für Bauten mit nur einem Vollgeschoss dürfen die Grenzabstände um 1,0 m reduziert werden.
Grenzabstände
Art. 19 Wohn- und Gewerbezonen WG
Die Gewerbezone (WG) dient der gewerblichen und kleinindustriellen Nutzung. Ihr Betrieb darf nicht mehr als mässig störende Immissionen auf die umliegenden Wohngebiete verursachen. 1
Zweck
2
Die Fensterflächen von Wohn- und Arbeitsräumen müssen zu benachbarten Gebäuden einen Lichteinfallswinkel von mindestens 45° a.T. einhalten. Gegenüber nicht überbauten Grundstücken ist der Lichteinfallswinkel unter der Annahme einer höchstzulässigen Gebäudehöhe bei erlaubten Mindestgebäudeabständen einzuhalten.
Fenstereinbauten
3
Unter Vorbehalt feuerpolizeilicher Bestimmungen kann sich der Gebäudeabstand bis auf 5.0 m verringern. Der Mehrlängenzuschlag kommt in der Gewerbezone nicht zur Anwendung.
Gebäudeabstand
Art. 20 Öffentliche Bauten +
Anlagen OE
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten, Grünanlagen und Parkierungsflächen erstellt werden. Bezüglich Gestaltung gelten die Bestimmungen der Dorfkernzone. 1
16. April 2009 (Stand: 30. August 2022)
Zweck
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Gemeinde Buch – Bau- und Nutzungsordnung
Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten für öffentliche Bauten die für die angrenzenden Zonen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände. 2
Grenzabstände
3.2. LANDWIRTSCHAFTSZONEN
Art. 21 In den Landwirtschaftszonen LW I und LW II gelten die Vorschriften der
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung. Land- und Forstwirtschaftliche Bauten sind in der Zone II erlaubt, in der Zone I sind nur Land- und Forstwirtschaftliche Bauten gemäss den Baumassen Art. 7 gestattet. 1
Alle Bauten haben sich bezüglich Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in das Landschaftsbild einzupassen. Es gelten die folgenden Baumasse: 2
Landwirtschaftszone Nutzung
Einpassung
a) Wohnbauten: Zonenbestimmungen der Wohnzone W2 mit Empfindlichkeitsstufe III b) Ökonomiegebäude (ohne Silobauten): maximale Firsthöhe 14.0 m
Baumasse
c) Silobauten: maximale Höhe 22.0 m. 3
Der minimale Grenzabstand für Ökonomiegebäude und Silobauten beträgt 8.0 m.
Grenzabstand
Art. 22 LW I
Die Landwirtschaftszone 1 (LW I) dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, dem Erhalt der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich. 1
Das Land untersteht den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Es dürfen nur Bauten erstellt werden, die für die Bewirtschaftung notwendig sind, den Baumassen gemäss Art. 7 entsprechen und von denen keine unangenehmen Lärm- oder Geruchsimmissionen ausgehen. 2
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Zweck
Bauten
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Art. 23 Die Landwirtschaftszone 2 (LW II) dient der langfristigen Sicherung der
Ernährungsbasis, dem Erhalt der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich. Das Land kann der Bauzone zugewiesen werden, wenn die bauliche Entwicklung der Gemeinde dies erfordert und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz erfüllt sind. 1
LW II Nutzung
Das Land untersteht den Bestimmungen der Landwirtschaftszone; landwirtschaftliche Bauten sind gestattet. 2
Art. 24 Die Baulandreservezone (BR) bezeichnet Gebiete, die entsprechend
der baulichen Entwicklung und dem Baulandbedarf einer späteren Bauzone zugeführt werden können. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die eine spätere Bauzonenerweiterung behindern oder verunmöglichen. 1
Baulandreservezone BR
Zweck
3.3. SCHUTZZONEN
Art. 25 Die Landschaftsschutzzone (LS) dient der Erhaltung der Landschaft in
ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. 1
Landschaftsschutzzone LS Ziel
Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen und andere bauliche Vorkehren sind nur gestattet, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und zur Bewirtschaftung des Gebietes unbedingt notwendig sind.
Bauten und Anlagen
Art. 26 Freihaltezone F
2
1
In der Freihaltezone (F) sind keine Bauten und Anlagen gestattet.
Art. 27
Naturschutzzonen (Ns) und Naturschutzobjekte (NO) dienen der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt im Sinne von Art. 7 und 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968. 2 In den Naturschutzzonen und bei Naturschutzobjekten sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur dann gestattet, wenn sie dem Unterhalt dienen oder zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind. 1
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Gebäudehöhe
Naturschutz zonen NS
Zweck
Massnahmen
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3
Die auf die jeweilige Naturschutzzone und das jeweilige Naturschutzobjekt abgestimmten Vorschriften (Schutzziele, Massnahmen, Pflegemassnahmen usw.) sind im Inventar nach Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten. Um die fachgerechte Pflege von Schutzzonen und Schutzobjekten sicherzustellen, kann der Gemeinderat Bewirtschaftungsverträge abschliessen.
Naturinventar
Art. 281 Gewässer G und
Gewässerräume
Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften. 1
Die Gewässerabstandslinien legen die Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern fest. Innerhalb dieser Linien gelten die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
Gewässerabstandslinien
3
Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
Eingedolte Bachverläufe
4
Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer.
Uferbestockung
Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5‘000 m2, die keine Gewässerabstandslinien aufweisen, gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie. Die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen.
Stehende Gewässer
2
5
1
Übergeordnete Vorgaben
Geändert aufgrund von RRB vom 30. August 2022
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3.4. ÜBERLAGERNDE ZONEN
Art. 29 Die Bezeichnung der Archäologischen Schutzzonen (As) bezweckt,
erkannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu bewahren, bzw. diese vor ihrer Veränderung der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersuchungen zugänglich zu machen. 1
Archäologische Schutzzonen As
Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch das Baureferat frühzeitig zu melden. 2
Der Schutz erfolgt nach Massgabe des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes. 3
3.5. HINWEIS/WEITERE INFORMATIONEN
Art. 30
Die Grund- und Quellwasserschutzzone dient dem Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung. Die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind in einem separaten Schutzzonenreglement vom .................. geregelt. 1
Art. 31 Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren
eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. 1
Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Der Bestandesschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes. 2
Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) bezeichnet Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. 3
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Grund- und Quellwasserschutzzone GWZ Ziel
Gefahrenzonen GZ Allgemeines
Gefahrenzone rot
Gefahrenzone blau
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Art. 32 Die Gefahrenzone gelb und weiss-gelb (Restgefährdung) bezeichnen
Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Sofern es sich um sogenannt normale Bauten handelt, obliegen vorsorgliche Massnahmen der Bauherrschaft. Sofern es sich hingegen um sensible Objekte oder Sonderrisiken (Bauten mit grosser Personenbelegung, Tankanlagen, wichtige Versorgungseinrichtungen, grosse Warenlager) handelt, so gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. 1
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Gefahrenzone gelb und weiss-gelb
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4. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 33
Baugesuch und Bewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz). 1
Baugesuch und Baubewilligung Baugesuch
Die Aussteckung richtet sich nach Art. 59 BauG. Für Hauptbauten sind zusätzlich die Firstprofile zu stecken.
Aussteckung > Anhang 2
Die Baukontrollen richten sich nach der Baubewilligung.
Baukontrollen
4
Der Gemeinderat erhebt Gebühren für die Bearbeitung von Baueingaben und Vorentscheiden. Die Ansätze sind in der Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Gebühren
Art. 34 Vollzug
2
3
Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug. 1
Art. 35 Die Übertretung oder Missachtung dieser Bau- und Nutzungsordnung
oder darauf gestützter Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung geahndet. 1
Art. 36 Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt nach ihrer Annahme durch die
Gemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Bauordnung vom 11. Juni 1987 mit der Änderung vom 17. November 1995 aufgehoben. 1
Sanktionen
Inkrafttreten
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 16. April 2009. Öffentliche Auflage vom 24. April 2009 bis 14. Mai 2009. Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident R. Tappolet
Die Gemeindeschreiberin S. Garcia
Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2009.
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Ausscheidung der Gewässerräume 2021 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 4. Juni 2021. Öffentliche Auflage vom 11. Juni 2021 bis 1. Juli 2021. Im Namen des Gemeinderates Die Gemeindepräsidentin M. Jenzer-Ruh
Die Gemeindeschreiberin S. Ruh
Vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 2022.
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ANHANG 1: HINWEISE UND INFORMATIONEN Im Sinne von Hinweisen und Informationen für Behörden und Grundeigentümer sind im Zonenplan weitere Eintragungen vorhanden, deren rechtsverbindliche Wirkung der jeweiligen speziellen Gesetzgebung von Bund und Kanton bzw. privatrechtlichen Vereinbarungen unterliegt. Ihre jeweilige Rechtswirkung ist hier kurz umschrieben. Hecken, Einzelbäume, Baumgruppen
Hecken, wertvolle Einzelbäume und Baumgruppen sind durch die kantonale Gesetzgebung (Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 und dessen Verordnung) geschützt. Waldareal
Das Waldareal untersteht der Waldgesetzgebung. Zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels sind Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Bewirtschaftung stufenförmig anzulegen. Innerhalb des Waldareals werden schützenswerte Objekte/Gebiete bezeichnet und im Inventar der Gemeinde aufgeführt. Die darin vorgesehenen Massnahmen sind in die Waldfunktionspläne aufzunehmen. Aussichtspunkte
Aussichtspunkte sind mit geeigneten Mitteln zu erhalten. Die Aussicht ist zu gewährleisten. Grundwasserschutzzonen
Die Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden Wasserfassungen. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Schutzzonenreglemente. Verkehrsflächen
Die Verkehrsflächen sind für den fahrenden und ruhenden Verkehr sowie die notwendigen Verkehrsbauten bestimmt. Im weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
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ANHANG 2: SKIZZEN ZU EINZELNEN VORSCHRIFTEN
Art. 4 Dachformen
Abs. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
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Art. 8 Grenzabstand
Abs. 3 grosser und kleiner Grenzabstand
Abs. 4 Mehrlängenzuschlag
Abs. 5 Vorbauten
4
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Art. 10 Gebäudeabstand
Abs. 1 Messweise
A = Grenzabstand B = Gebäudeabstand D = geringerer Grenzabstand vor Genehmigung dieser Bauordnung
Abs. 2 Geringer Grenzabstand
Art. 11 Gebäudemasse
Gebäudehöhe und Firsthöhe
Messweise bei gestaffelten Bauten
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Messweise bei Flachdach
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Art. 34 Baugesuch und Baubewilligung
Abs. 2 Aussteckung
Die Aussteckung richtet sich nach Art. 59 Baugesetz. Für Hauptbauten sind zusätzlich die Firstprofile zu stecken.
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Anhang 3: Inventar wertvoller Bauten nach NHG Klassifizierung:
A = sehr wertvoll / von Kantonaler Bedeutung B = wertvoll / von kommunaler Bedeutung Nutzung heute
Einstufung A B
Nr.
VS Nr.
GB Nr.
1
001
61
Kunstgewerbehaus
2
007
68
Wohnhaus
B
3
010
73
Wohnhaus
B
4
013
76
Wohnhaus
B
5
025
52
Kirche
A
6
026
85
Pfarrhaus
A
7
032
45
Wohnhaus
B
8
034
48
Wohnhaus
B
9
035
47
Wohnhaus
B
10
036
41
Wohnhaus
A
11
038
42
Wohnhaus
A
12
040
40
Wohnhaus
B
13
041
444
Freilicht-Sägemuseum
A
14
045
33
Wohnhaus
B
15
055
22
Wohnhaus
A
16
059
325
Durchgangsheim
B
17
068
4
Wohnhaus
A
18
075
474
Wohnhaus
B
19
077
230
Wohnhaus
B
20
083D
150
Erdkeller
B
21
097
151
Wohnhaus
B
22
099
390
Wohnhaus
B
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B
Bezeichnung
Bemerkung
Schulhaus «Zum Klosterhof» «Zum Bluemegärtli»
«Alte Mühle» «Alte Mühle» «Haus zur Säge» «Zum Wiesengrund» «Friedeck» «Am Rain»
«Zur Sommerau»
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