QP am Poort

Piano d'utilizzazione speciale · Löhningen · Abrogato il 28 set 2023

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Löhningen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
29 nov 2007
In vigore dal
29 nov 2007
Abrogato
28 set 2023

Carta

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LOE_009_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

LOE_009_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Löhningen, Quartierplan "am Poort" (inkl. Baulinienplan) sowie Landumlegung; Genehmigung

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 29. November 2007

Verfügung 1. Der Gemeinderat Löhningen hat am 25. September 2007 den Quartierplan "am Poort" (inkl. Baulinienplan) sowie die zugehörige Landumlegung beschlossen. Die öffentliche Auflage er- · folgte vom 27. Juli bis 16. August 2007. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 25. Juli 2007 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache betreffend Land­ umlegung eingegangen, welche jedoch nach gütlicher Einigung zurückgezogen wurde., Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 ersucht der Gemeinderat Löhningen um Genehmi­ gung des Quartierplanes "am Poort" (inkl. Baulinienplan) sowie der zugehörigen Landum­ legung durch das Baudepartement 11. 1. Quartierpläne, Baulinienpläne und Landumlegungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öf­ fentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmi­ gung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirk­ samen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan "am Poort" (inkl. Baulinienplan) sowie die zugehörige Landumlegung rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden der Quartierplan und die Landumlegung öffentlich aufge­ legt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benach­ richtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den Quartierplan und die Landumlegung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt wer­ den. 111. Demgemäss wird ve r füg t:

1. Der vom Gemeinderat Löhningen am 25. September 2007 beschlossene Quartierplan "am Poort" (inkl. Baulinienplan) sowie die zugehörige Landumlegung werden genehmigt. 2. Gleichzeitig wird die bestehende Baulinie auf Parzelle GB Nr. 295, genehmigt mit Regie­ rungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1992 (integriert in Quartierplan '"überwiesen") aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wird die bestehende Baulinie auf den Parzellen GB Nr. 295, 1, 2 und 3, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 28. Oktober 1980. 3. Mitteilung an: Gemeinderat, 8224 Löhningen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla­ nungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartementes Vermessungsamt Tiefbauamt Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Regierungsrat

- Quartierplan "am Poort" (inkl. Baulinienplan) (4-fach) - Landumlegung (4-fach)

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2

Bauvorschriften

Einwohnergemeinde Löhningen

Quartierplan <<Am Poort>> Bauvorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am 25. Sept. 2007 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

F. Kauf nn �-

Der Gemeinderatsschreiber:

E. Kaufmann

Öffentliche Auflage vom 27. Juli 2007 bis 16. August 2007 Vom Baudepartement des Kantons Sc genehmigt .am- i.�.. f � � ��.

ffhausen

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Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt am ..............................

-2-

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das ö ffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nach­ folgenden Quartierplan.

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnerge­ meinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung ei­ ner haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Ener­ gienutzung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Situation 1:1'000 Erschliessung Plan 2: Situation 1:1 '000 Bebauung, Umgebung und Baulinien Plan 3: Situation 1:1 '000 Gestaltungskonzept mit Parzellierungsvorschlägen

3.

Geltungsbereich Quartierplan

3.1

Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje­ nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.

3.3

Zur Festlegung spezieller Bestimmungen werden die bebaubaren Flächen in Plan 2 in die Baubereiche A und B eingeteilt.

4.

Parzellierung

4.1

Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Die Parzellen für die Verkehrserschliessung, inkl. Fusswege, gemäss Plan 1 sind als eigene Parzellen auszuscheiden. Diese gehen mit dem Vollzug der Landumlegung in den Besitz der Gemeinde über.

4.2

Die Parzellierung hat so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen. Im Plan 3 sind Parzellierungsmöglichkei­ ten aufgezeigt.

5.

Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen

5.1

Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

5.2

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sicker­ leitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abge­ leitet werden.

-3-

6.

Hauszufahrten

6.1

Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungspro­ jekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig.

6.2

Grundsätzlich haben die Hauszufahrten und Hauszugänge ab den neuen Quartierstrassen zu erfolgen. Zugänge für Fussgänger und den Zweiradverkehr können auch ab dem Töp­ ferweg und ab dem Hämingblickweg erstellt werden.

7.

Baulinien für Hauptbauten

7.1

Wo Baulinien ausgeschieden sind, dürfen Hauptbauten bis an diese gestellt werden.

7.2

Garagen mit direkter rechtwinkliger Ausfahrt auf die Strasse haben im gesamten Quartie r­ plangebiet von der Strassengrenze eine Entfernung von 6.00 m aufzuweisen.

8.

Bauweisen für die Baubereiche A und B

8.1

Im Baubereich A sind in der Regel freistehende Einfamilienhäuser, im Baubereich B Einfa­ milienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser zulässig.

9.

Massvorschriften

9.1

Im Quartierplan gelten folgende Masse: Baubereich Gebäudehöhe Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand

A

B

4.50 m 25.00 m 4.00 m 6.00 m Regelbauweise

6.00 m 30.00 m 3.50 m 6.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe LSV

II

II

10.

Gestaltungsvorschriften

10.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Mate­ rialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauver­ waltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.

10.2

Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bau­ liche Umgebung einfügen sind untersagt.

10.3

Für Hauptbauten gilt, dass die Hauptrichtung der Fassaden parallel zum Hang verlaufen muss. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen.

10.4

Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu glie­ dern.

-410.5

Mit der Erschliessung sind die im Plan 2 eingezeichneten Hochstamm-Bäume zu pflanzen. Die Gemeinde und die Grundeigentümer verzichten gegenseitig auf das Einhalten der Ab­ standsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB. Mit Inkrafttreten des Quartierplanes hat ein entsprechender Grundbucheintrag zu erfolgen. Der Unterhalt dieser Bepflanzung (Bäume) ist Sache der Gemeinde, ausgenommen davon ist der Abraum des Fallgutes wie Blätter, Blüten, Früchte im privaten Bereich.

10.6

Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen zu ver­ wenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grun d­ eigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperi ­ meters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.

11.

Strassenraum und Platzbereiche

11.1

Der Strassenraum und die Platzbereiche dienen der Verkehrserschliessung, als Ort der Be­ gegnung und als Spielflächen. Auf den Platzbereichen ist das Parkieren verboten. Dies ist entsprechend zu signalisieren.

11.2

Die Zufahrtsbereiche in das Quartier, sowie Anfang und Ende der Platzbereiche sind mit Belagswechseln zu kennzeichnen.

12.

Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Am Poort» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kan­ tons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.

Ergänzung zum Quartierplan

Kanton Schaffhausen Baudepar.tement

Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh. eh

Löhning�n. Baulinienplan «am Poort>> (Ergänzung zum Quartier­ plan «am P9ort»); Genehmigung Schaffhausen, 30. März 2009

Verfügung 1. Der Gemeinderat Löhningen hat am 25. November 2008 den Baulinienplan «am Poort» (Er­ gänzung zum Quartierplan «am Poort») beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. Dezember bis 27. Dezember 2008. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 4. Dezember 2008.benachrictitigt. Es sind keine Einsprachen einge­ gangen. Mit Protokollauszug vom 17. Februar 2009 ersucht der Gemeinderat Löhningen um Geneh­ migung des Baulinienplanes «am Poort» durch das B�udepartement.

IL 1. Baulinienpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 ·des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Baulinienplan. "am Poort" (Ergänzung zum Quartier­ planl' am Poort") rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundei­ gentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfah­ ren wurden keine Einwände gegen den Baulinienplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ügt: 1. Der vom Gemeinderat Löhningen am 25. Noverr,iber 2008 beschlossene Baulinienplan «am-Poort» (Ergänzung zum Quartierplan «am Poort») wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8224 Löhningen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt} - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

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DER DEPARTEM

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

Baulinienplan "am Poort'' (4-fach)

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