QP Underdoorf

Piano d'utilizzazione speciale · Löhningen · Abrogato il 28 set 2023

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Löhningen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
16 feb 2010
In vigore dal
16 feb 2010
Abrogato
28 set 2023

Carta

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File

LOE_010_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

LOE_010_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Löhningen, Quartierplan «Under­ doorf»; Genehmigung

Schaffhausen, 16. Februar2010

Verfügung

1. Damit für das Gebiet «Underdoorf» eine möglichst gute und geordnete Überbauung sowie eine · optimale Erschliessung gewährleistet werden kann, wurde mit der Grundeigentümerin vereinbart, einen Quartierplan über das Gebiet zu erstellen. Nun hat der Gemeinderat Löhningen am 22. Dezember 2qo9 den Quartierplan «Underdoorf», umfassend die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan, den Bebauungs- und Umgebungsplan und das Gestaltungskonzept beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 20. November bis am 10. Dezember 2009. Da sich sämtliche im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin befinden, wurde auf die eingeschriebene Benachrichtigung verzich­ tet. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 22. Dezember 2009 er­ sucht der Gemeinderat Löhningen um Genehmigung des Quartierplanes «Underdoorf».

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gese�es über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah­ ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü­ fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Underdoorf» rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Auf die Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief wurde verzichtet, da sich alle im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen im Eigen­ tum der Antragstellerin befinden. Im Genehmigungsverfahren wurde die nachfolgende Er­ gänzung zum Quartierplan vorgebracht. 3. Die für die abwassertechnische Erschliessung des Gebietes «Underdoorf» vorgesehene Lei­ tung ist gemäss den Vorgaben der generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu sanieren (sofern nicht bereits erfolgt). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Un­ derdoorf» erteilt werden.

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III.

Demgemäss wird v e r fü g t: 1. Der vom Gemeinderat Löhningen am 22. Dezember 2009 beschlossene Quartierplan «Un­ derdoorf», umfassend die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan, den Bebauungs- und Umgebungsplan und das Gestaltungskonzept, wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8224 Löhningen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat

2

Amt für Grundstückschätzung Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz

Der Departemen

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

- Quartierplan «Underdoorf» (3-fach)

3

Bauvorschriften

Kanton Schaffhausen Gemeinde Löhningen

Quartierplan «Underdoorf» Bauvorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am

2 2. OEZ. 2009

Namens des Gemeinderates Der Präsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

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Öffentliche Auflage vom

genehmigt am

2 O. MOV. 2009

bis

·1 0. DEZ. 2009

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Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt am..................................................

-2-

Ingress

Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 [BauG] erlässt der Gemeinderat den nach­ folgenden Quartierplan. 1.

Zweck

Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung. 2.

Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen:

Bauvorschriften Plan 1: Situation 1:1'000 Erschliessung Plan 2: Situation 1:1'000 Bebauung, und Umgebung Plan 3: Situation 1 1'000 Gestaltungskonzept 3.

Geltungsbereich Quartierplan

3.1

Der Quartierplan gilt für das in Plan 2 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.

4.

Parzellierung

4.1

Die Grundstücke können weiter parzelliert werden. Die Verkehrserschliessung, gemäss Plan 1 ist als eigene Parzelle auszuscheiden. Diese geht nach Vollendung der Parzellierungen an die jeweiligen Grundeigentümer über.

4.2

Die Parzellierung hat im Sinne von Plan 3 so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen.

5.

Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen

5.1

Die private Erschliessungsstrasse geht mit dem Vollzug der Erschliessung als Miteigentum, gemäss Plan 3, an die späteren Eigentümer der Grundstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 über.

5.2

Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

5.3

Die Wärmeerzeugung erfolgt im ganzen Quartierplangebiet durch den Wärmeverbund Hallauer.

-3-

5.4

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es, ausgenommen das Wasser aus Sickerleitungen, mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden.

6.

Hauszufahrten

6.1

Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungskonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird.

6.2

Im Bereich der neuen privaten Erschliessungsstrasse haben die Hauszufahrten und Hauszugänge grundsätzlich ab dieser zu erfolgen.

7.

Bauweisen

7.1

Im Baubereich sind in der Regel freistehende Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser zulässig.

8.

Massvorschriften

8.1

Im Quartierplan gelten folgende Masse: Gebäudehöhe Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand

7.00 m 35.00 m 4.00 m 7.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe LSV

II

9.

Gestaltungsvorschriften

9.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Mate­ rialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauver­ waltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.

9.2

Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bau­ liche Umgebung einfügen ist untersagt.

9.3

Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu gliedern.

-49.4

Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen zu ver­ wenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grund­ eigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperi­ meters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.

10

Strassenraum

10.1

Der Strassenraum dient der Verkehrserschliessung und als Ort der Begegnung.

11

Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Underdoorf» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kan­ tons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.