QP SHA Säckelamtshüsli

Piano d'utilizzazione speciale · Schaffhausen

Documento

Numero
U/N/28/18
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Schaffhausen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
10 giu 1975
In vigore dal
10 giu 1975

Carta

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AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.U/N/28/18

vom

10. Juni 1975

Stadt Schaffhausen, Quar­ tierplan "Säckelamtshüsli"

I. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 20. August 1974 den Quar­ tierplan "Säckelamtshüsli" samt den dazu erlassenen be­ sonderen Bauvorschriften genehmigt. Plan und besondere Bauvorschriften wurden vom 26. August bis 25. September 1974 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhobene Einsprachen wurden vom Stadtrat erledigt. Gegen die Einspracheent- . scheide des Stadtrates wurden keine Rekurse eingereicht. Mit Schreiben vom 13. März 1975 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierplanes samt den besonderen Bauvor­ schriften durch den Regierungsrat. II. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Pla­ nungsinstrumente der Gemeinden auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit. Das Quartierplanverfahren wurde nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt und abgeschlossen. Aus rechtlicher Sicht sind keine Anmerkungen anzubringen. Materiell erscheinen die nachstehenden Bemerkungen not­ wendig:

� 2 -

Für die ganze Ueberbauung ist ein Garagegebäude mit 3

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Boxen vorgesehen. Die Häuser 1,2, 2H und 3H können nur

.in Notfällen mit Motorfahrzeugen erreicht werden. Er­

fahrungsgemäss sollten jedoch Häuser an einer solchen

Lage mindestens je über eine an der Strasse gelegene Garage, eher aber über je ei ne Doppelgarage verfügen. Die

vorgesehene Lösung muss daher als unzureichend bezeichnet

werden. Bei der nach Art. 2 der besonderen Bauvorschriften

· noch vorzunehmenden Parzellierung ist deshalb für die

Häuser 1,2� 2H und 3H je eine an der Strasse gelegene, ausreichend grosse Gaiageparzelle �uszuscheiden oder

illenfalls ein entsprechendes Baurecht sicherzustellen.

Im übrigen steht der Genehmigung des Quartierplanes samt besonderen Bauvorschriften nichts entgegen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 20. August 1974 be­ schlossene Quartierplan "Säckelamtshüsli" samt be­

sonderen Bauvorschriften wird im Sinne der En�ägungen

genehmigt.

2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen (2 Expl.), unter Beilage von .,i unterzeichneten Plänen: samt Bauvorschriften ·- Baudirektion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Planes samt Bauvorschriften

- Rechtsdienst Baudirektion

- Tiefbauamt - Hochbauamt

- Grundbuchamt

- Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBER:

Quartierplanvorschriften

STADT SCHAFFHAUSEN Hochbauamt - Planungsbüro - UST - 3. Dezember 1996

Quartierplan "Säckelamtshüsli" besondere Vorschriften vom 20. August 1974 (privater Quartierplan) Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 und auf Art. 52 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 23. April 1968 genehmigt der Stadtrat von Schaffhausen folgende besondere Vorschriften:

A

Geltungsbereich

Art. 1 Umgrenzung

Der Quartierplan "Säckelamtshüsli" umfasst das Gebiet, welches von der Breitenaustrasse und von den Grundstücken GB Nr. 1559, 1560, 1562, 5302 und 5302 umgrenzt wird.

Art. 2 Parzellierung

Die Vermessung und Vermarkung der einzelnen Bauparzellen des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund eines speziellen Parzellierungsplanes.

B

Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Grundsatz

Die Aussicht vom Säckelamtshüsli darf durch die Bauten nicht beeinträchtigt werden.

Art. 4 Ausnützung

Die Ausnützungsziffer beträgt 0,45.Ausnützung: 0.35 *

Art. 5 Art der Bauten

Auf den Parzellen 1 - 5 und 1H - 3H dürfen nur freistehende Einfamilienhäuser erstellt werden.

Art. 6 Geschosse

Es dürfen nur eingeschossige Bauten erstellt werden, wobei das Dachgeschoss voll ausgebaut werden darf.

Art. 7 Bauweise

Alle Gebäude sind in Massiv- oder Mischbauweise auszuführen.

Art. 8 Farbgebung

Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.

*Gemäss Bauordnung vom 10. Mai 2005 (BauO) wurden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben (Art. 77 Abs. 2 BauO). Bezüglich Ausnutzung und Höhe gelten die Bestimmungen der Bauordnung zu den entsprechenden Zonen. Mehrausnützung und –höhe gegenüber der Regelbauweise werden gewährt, sofern die Anforderungen von Art. 64b BauO (bessere städtebauliche und architektonische Lösung) erfüllt sind. Dies wird projektspezifisch durch die Stadtbildkommission geprüft und vom Stadtrat im Rahmen des baurechtlichen Entscheides entschieden.

Art. 9 Dachform

Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Gesamtwirkung sind ausschliesslich mit Ziegeln gedeckte Satteldächer zugelassen. Es sind möglichst Biberschwanzziegel vorzusehen. Die Dachneigungen der einzelnen Dächer müssen einheitlich sein.

Art. 10 Antenne

Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen, sofern keine Estrichantennen vorgesehen werden.

C

Erschliessung

Art. 11 Strassen

Die Grundeigentümer führen die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Der auszubauende Teil der Breitenaustrasse bleibt Güterweg mit öffentlichem Charakter und wird von der Stadt nicht übernommen.

Art. 12 Zufahrten

Für Häuser, welche über keine eigene Garage verfügen, muss, soweit dies die Topographie zulässt, eine mindestens für Ausnahmefälle genügende Not-Zufahrt gewährleistet sein (z.B. Polizei-, Krankenauto).

34 altri articoli

Art. 13 Garagen, Autoabstellplätze

Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971.

Art. 14 Kanalisation

Die Grundeigentümer führen die Erschliessungskanalisation auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Diese Leitungen verbleiben im privaten Eigentum.

Art. 15 Kehricht, Sperrgut, Winterdienst

Das Quartierplangebiet wird mit Kehricht-, Sperrgut- und besonderen Abfuhren nicht bedient. Sammelstelle ist die Einmündung des Hurbigweges in die Breitenaustrasse. Der Winterdienst erfolgt gemäss besonderer vertraglicher Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und dem städt. Tiefbauamt; ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes besteht jedoch nicht.

D

Bepflanzung

Art. 16 Grundsatz

Die Neuanlage der Bepflanzung des Quartierplangebietes obliegt den Bauherrschaften.

Seite 2

Art. 17 Bepflanzungsplan

Für die Bepflanzung des Quartierplangebietes stellen die beteiligten Grundeigentümer einen Bepflanzungsrichtplan auf, welcher vom Stadtrat genehmigt und als verbindlich erklärt wird.

Art. 18 Parzellenabgrenzung

Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen verwendet werden. Drahtzäune mit Holzpfosten oder dünnen Metallpfosten bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm sind nur in Verbindung mit Grünbepflanzung und -bewachsung gestattet.

E

Verschiedene Bestimmungen

Art. 19 Heizung

Es können vorläufig nur zwei Häuser mittels elektrischer Speicherheizung beheizt werden.

Art. 20 Warmwasseraufbereitung

Im Interesse des Umweltschuztes hat die Warmwasseraufbereitung ausserhalb der Heizperioden mittels elektrischer Energie zu erfolgen.

Art. 21 Durchleitungsrecht

Die Grundeigentümer verpflichten sich, ein Durchleitungsrecht für die bestehenden Leitungen der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der Antennenkabel zu gewähren. Der grundsätzliche Anspruch der Grundeigentümer auf eine allfällige Leitungsverlegung bleibt bestehen. Angesichts der sehr hohen Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Leitungsverlegung erwachsen würden, nehmen die Grundeigentümer bei der Stellung ihrer Bauten aus freien Stücken im Rahmen des Zumutbaren Rücksicht auf das bestehende Leitungstrasse.

Art. 22 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan und die Vorschriften sind für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Quartierplan und die Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft. *********************************************************** Schaffhausen, den 20. August 1974 Vom Stadtrat beschlossen am 20. August 1974 Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Juni 1975

Seite 3

Quartierplan Säckelamtshüsli Besondere Vorschriften Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton

Schaffhausen vom 9. November 1964 und auf Art. 52 der

Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 23. April

1968 genehmigt der Stadtrat von Schaffhausen folgende

besondere Vorschriften:

A. Geltungsbereich

Umgrenzung

Art. 1 Der Quartierplan Säckelamtshüsli umfasst das Gebiet,

welches von der Breitenaustrasse und von den Grund-

stücken GB Nr. 155 9, 1560, 1562, 5302 und 5305 um-

grenzt wird.

Parzellierung

Art. 2 Die Vermessung und Vermarkung der einzelnen Baupar­

zellen des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund eines speziellen Parzellierungsplanes.

B. Allgemeine Vorschriften

G:cundsatz

Ausnützung

Art. 3 Die Aussicht vom Säckelamtshüsli darf durch die Bauten

nicht beeinträchtigt werden.

Art. 4 !?

Die Ausnützungsziffer beträgt 0,45.

- 2 -

Art der Bauten

Geschosse

Bauweise

Farbgebung

Dachform

Art. 5 Auf den Parzellen 1 - 5 und lH - 3H dürfen nur frei­

stehende Einfamilienhäuser erstellt werden.

Art. 6 Es dürfen nur eingeschossige Bauten erstellt werden,

wobei das Dachgeschoss voll ausgebaut werden darf .

Art. 7 Alle Gebäude sind in Massiv- oder Mischbauweise auszuführen

Art. 8 Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer

besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.

Art. 9 Im Interesse einer einheitlichen architektonischen

Gesamtwirkung sind ausschliesslich mit Ziegeln ge­

deckte Satteldächer zugelassen. Es sind möglichst Biberschwanzziegel vorzusehen.

Die Dachneigungen der einzelnen Dächer müssen ein­

heitlich sein .

Antenne

Art. 10 Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes

sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen, so­

fern keine Estrichantennen vorgesehen werden.

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llstrassen

•

ufahrten mz

•

- 3 -

C. Erschliessung

Art. 11 Die Grundeigentümer führen die Erschliessung des Quartier­

plangebietes durch Strassen auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Der auszubauende Teil der Breitenaustrasse bleibt Güterweg mit öffentlichem Charakter und wird von der Stadt nicht übernommen.

Art. 12 Für Häuser, welche über keine eigene Garage verfügen, muss,

soweit dies die Topographie zulässt, eine mindestens für Ausnahmefälle genügende Not-Zufahrt gewährleistet sein (z.B. Polizei-, Krankenauto) .

Art. 13 �aragen, Auto- Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt

�bstellplätze Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoabstell-

•

Art. 14 Kanalisation

•

_

plätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971 •

Kehricht sperrgut winterdienst

Die Grundeigentümer führen die Erschliessungskanalisation auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Diese Leitungen verbleiben im privaten Eigentum.

Art. 15 Das Quartierplangebiet wird mit Kehricht-, Sperrgut- und be­

sonderen Abfuhren nicht bedient. Sammelstelle ist die Einmün­ dung des Hurbigweges in die Breitenaustrasse • Der Winterdienst erfolgt gemäss besonderer vertraglicher Ver­ einbarung zwischen den Grundeigentümern und dem städt. Tief­ bauamt; ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes be­ steht jedoch nicht.

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D. Bepflanzung

Grundsatz

Bepflanzungs­ plan

Art. 1 6

Die Neuanlage der Bepflanzung des Quartierplange­

bietes obliegt den Bauherrschaften .

Art. 1 7

Für die Bepflanzung d�s Quartierplangebietes stellen

die beteiligten Grundeigentümer einen Bepflanzungs­

richtplan auf, welcher vom Stadtrat genehmigt und als verbindlich erklärt wird.

Parzellen­ abgrenzung

Art. 1 8

Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen verwendet werden.

Drahtzäune mit Holzpfosten oder dünnen Metallpfosten

bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm sind nur in

Verbindung mit Grünbepflanzung und - bewachsung ge­

stattet.

E. Verschiedene Bestimmungen

·------·-

Heizung

Warmwasser­ aufbereitung

Art. 1 9

Es können vorläufig nur zwei Häuser mittels elektrischer Speicherheizung beheizt werden.

Art. 20 Im Interesse des Umweltschutzes hat die Warmwasserauf­

bereitung ausserhalb der Heizperioden mittels elektri­ scher Energie zu erfolgen .

- 5 -

Art. 21 Durchleitungs - Die Grundeigentümer verpflichten sich, ein Durchlei­

recht tungsrecht für die bestehenden Leitungen der Wasser-

und Elektrizitätsversorgungen sowie der Antennenkabel zu gewähren. Der grundsätzliche Anspruch der Grund­

eigentümer auf eine allfällige Leitungsverlegung bleibt bestehen. Angesichts der sehr hohen Kosten, die der

öffentlichen Hand aus der Leitungsverlegung erwachsen würden, nehmen die Gr�ndeigentümer bei der Stellung

ihrer Bauten aus freien Stücken im Rahmen des Zumutba­ ren

Anmerkung im Grundbuch

Inkrafttreten

Rücksicht auf das bestehende Leitungstrasse.

Art. 22 Der Quartierplan und die Vorschriften sind für die be­

troffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 23 Der Quartierplan und die Vorsch�iften treten mit der

Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaff.­

hausen in Kraft.

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