QP SHA Säckelamtshüsli
Piano d'utilizzazione speciale · Schaffhausen
Documento
- Numero
- U/N/28/18
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Schaffhausen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 10 giu 1975
- In vigore dal
- 10 giu 1975
Carta
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.U/N/28/18
vom
10. Juni 1975
Stadt Schaffhausen, Quar tierplan "Säckelamtshüsli"
I. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 20. August 1974 den Quar tierplan "Säckelamtshüsli" samt den dazu erlassenen be sonderen Bauvorschriften genehmigt. Plan und besondere Bauvorschriften wurden vom 26. August bis 25. September 1974 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhobene Einsprachen wurden vom Stadtrat erledigt. Gegen die Einspracheent- . scheide des Stadtrates wurden keine Rekurse eingereicht. Mit Schreiben vom 13. März 1975 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierplanes samt den besonderen Bauvor schriften durch den Regierungsrat. II. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Pla nungsinstrumente der Gemeinden auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit. Das Quartierplanverfahren wurde nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt und abgeschlossen. Aus rechtlicher Sicht sind keine Anmerkungen anzubringen. Materiell erscheinen die nachstehenden Bemerkungen not wendig:
� 2 -
Für die ganze Ueberbauung ist ein Garagegebäude mit 3
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Boxen vorgesehen. Die Häuser 1,2, 2H und 3H können nur
.in Notfällen mit Motorfahrzeugen erreicht werden. Er
fahrungsgemäss sollten jedoch Häuser an einer solchen
Lage mindestens je über eine an der Strasse gelegene Garage, eher aber über je ei ne Doppelgarage verfügen. Die
vorgesehene Lösung muss daher als unzureichend bezeichnet
werden. Bei der nach Art. 2 der besonderen Bauvorschriften
· noch vorzunehmenden Parzellierung ist deshalb für die
Häuser 1,2� 2H und 3H je eine an der Strasse gelegene, ausreichend grosse Gaiageparzelle �uszuscheiden oder
illenfalls ein entsprechendes Baurecht sicherzustellen.
Im übrigen steht der Genehmigung des Quartierplanes samt besonderen Bauvorschriften nichts entgegen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 20. August 1974 be schlossene Quartierplan "Säckelamtshüsli" samt be
sonderen Bauvorschriften wird im Sinne der En�ägungen
genehmigt.
2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen (2 Expl.), unter Beilage von .,i unterzeichneten Plänen: samt Bauvorschriften ·- Baudirektion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Planes samt Bauvorschriften
- Rechtsdienst Baudirektion
- Tiefbauamt - Hochbauamt
- Grundbuchamt
- Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBER:
Quartierplanvorschriften
STADT SCHAFFHAUSEN Hochbauamt - Planungsbüro - UST - 3. Dezember 1996
Quartierplan "Säckelamtshüsli" besondere Vorschriften vom 20. August 1974 (privater Quartierplan) Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 und auf Art. 52 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 23. April 1968 genehmigt der Stadtrat von Schaffhausen folgende besondere Vorschriften:
A
Geltungsbereich
Art. 1 Umgrenzung
Der Quartierplan "Säckelamtshüsli" umfasst das Gebiet, welches von der Breitenaustrasse und von den Grundstücken GB Nr. 1559, 1560, 1562, 5302 und 5302 umgrenzt wird.
Art. 2 Parzellierung
Die Vermessung und Vermarkung der einzelnen Bauparzellen des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund eines speziellen Parzellierungsplanes.
B
Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Grundsatz
Die Aussicht vom Säckelamtshüsli darf durch die Bauten nicht beeinträchtigt werden.
Art. 4 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer beträgt 0,45.Ausnützung: 0.35 *
Art. 5 Art der Bauten
Auf den Parzellen 1 - 5 und 1H - 3H dürfen nur freistehende Einfamilienhäuser erstellt werden.
Art. 6 Geschosse
Es dürfen nur eingeschossige Bauten erstellt werden, wobei das Dachgeschoss voll ausgebaut werden darf.
Art. 7 Bauweise
Alle Gebäude sind in Massiv- oder Mischbauweise auszuführen.
Art. 8 Farbgebung
Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.
*Gemäss Bauordnung vom 10. Mai 2005 (BauO) wurden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben (Art. 77 Abs. 2 BauO). Bezüglich Ausnutzung und Höhe gelten die Bestimmungen der Bauordnung zu den entsprechenden Zonen. Mehrausnützung und –höhe gegenüber der Regelbauweise werden gewährt, sofern die Anforderungen von Art. 64b BauO (bessere städtebauliche und architektonische Lösung) erfüllt sind. Dies wird projektspezifisch durch die Stadtbildkommission geprüft und vom Stadtrat im Rahmen des baurechtlichen Entscheides entschieden.
Art. 9 Dachform
Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Gesamtwirkung sind ausschliesslich mit Ziegeln gedeckte Satteldächer zugelassen. Es sind möglichst Biberschwanzziegel vorzusehen. Die Dachneigungen der einzelnen Dächer müssen einheitlich sein.
Art. 10 Antenne
Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen, sofern keine Estrichantennen vorgesehen werden.
C
Erschliessung
Art. 11 Strassen
Die Grundeigentümer führen die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Der auszubauende Teil der Breitenaustrasse bleibt Güterweg mit öffentlichem Charakter und wird von der Stadt nicht übernommen.
Art. 12 Zufahrten
Für Häuser, welche über keine eigene Garage verfügen, muss, soweit dies die Topographie zulässt, eine mindestens für Ausnahmefälle genügende Not-Zufahrt gewährleistet sein (z.B. Polizei-, Krankenauto).
34 altri articoli
Art. 13 Garagen, Autoabstellplätze
Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971.
Art. 14 Kanalisation
Die Grundeigentümer führen die Erschliessungskanalisation auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Diese Leitungen verbleiben im privaten Eigentum.
Art. 15 Kehricht, Sperrgut, Winterdienst
Das Quartierplangebiet wird mit Kehricht-, Sperrgut- und besonderen Abfuhren nicht bedient. Sammelstelle ist die Einmündung des Hurbigweges in die Breitenaustrasse. Der Winterdienst erfolgt gemäss besonderer vertraglicher Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und dem städt. Tiefbauamt; ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes besteht jedoch nicht.
D
Bepflanzung
Art. 16 Grundsatz
Die Neuanlage der Bepflanzung des Quartierplangebietes obliegt den Bauherrschaften.
Seite 2
Art. 17 Bepflanzungsplan
Für die Bepflanzung des Quartierplangebietes stellen die beteiligten Grundeigentümer einen Bepflanzungsrichtplan auf, welcher vom Stadtrat genehmigt und als verbindlich erklärt wird.
Art. 18 Parzellenabgrenzung
Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen verwendet werden. Drahtzäune mit Holzpfosten oder dünnen Metallpfosten bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm sind nur in Verbindung mit Grünbepflanzung und -bewachsung gestattet.
E
Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 Heizung
Es können vorläufig nur zwei Häuser mittels elektrischer Speicherheizung beheizt werden.
Art. 20 Warmwasseraufbereitung
Im Interesse des Umweltschuztes hat die Warmwasseraufbereitung ausserhalb der Heizperioden mittels elektrischer Energie zu erfolgen.
Art. 21 Durchleitungsrecht
Die Grundeigentümer verpflichten sich, ein Durchleitungsrecht für die bestehenden Leitungen der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der Antennenkabel zu gewähren. Der grundsätzliche Anspruch der Grundeigentümer auf eine allfällige Leitungsverlegung bleibt bestehen. Angesichts der sehr hohen Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Leitungsverlegung erwachsen würden, nehmen die Grundeigentümer bei der Stellung ihrer Bauten aus freien Stücken im Rahmen des Zumutbaren Rücksicht auf das bestehende Leitungstrasse.
Art. 22 Anmerkung im Grundbuch
Der Quartierplan und die Vorschriften sind für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 23 Inkrafttreten
Der Quartierplan und die Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft. *********************************************************** Schaffhausen, den 20. August 1974 Vom Stadtrat beschlossen am 20. August 1974 Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Juni 1975
Seite 3
Quartierplan Säckelamtshüsli Besondere Vorschriften Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton
Schaffhausen vom 9. November 1964 und auf Art. 52 der
Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 23. April
1968 genehmigt der Stadtrat von Schaffhausen folgende
besondere Vorschriften:
A. Geltungsbereich
Umgrenzung
Art. 1 Der Quartierplan Säckelamtshüsli umfasst das Gebiet,
welches von der Breitenaustrasse und von den Grund-
stücken GB Nr. 155 9, 1560, 1562, 5302 und 5305 um-
grenzt wird.
Parzellierung
Art. 2 Die Vermessung und Vermarkung der einzelnen Baupar
zellen des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund eines speziellen Parzellierungsplanes.
B. Allgemeine Vorschriften
G:cundsatz
Ausnützung
Art. 3 Die Aussicht vom Säckelamtshüsli darf durch die Bauten
nicht beeinträchtigt werden.
Art. 4 !?
Die Ausnützungsziffer beträgt 0,45.
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Art der Bauten
Geschosse
Bauweise
Farbgebung
Dachform
Art. 5 Auf den Parzellen 1 - 5 und lH - 3H dürfen nur frei
stehende Einfamilienhäuser erstellt werden.
Art. 6 Es dürfen nur eingeschossige Bauten erstellt werden,
wobei das Dachgeschoss voll ausgebaut werden darf .
Art. 7 Alle Gebäude sind in Massiv- oder Mischbauweise auszuführen
Art. 8 Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer
besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.
Art. 9 Im Interesse einer einheitlichen architektonischen
Gesamtwirkung sind ausschliesslich mit Ziegeln ge
deckte Satteldächer zugelassen. Es sind möglichst Biberschwanzziegel vorzusehen.
Die Dachneigungen der einzelnen Dächer müssen ein
heitlich sein .
Antenne
Art. 10 Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes
sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen, so
fern keine Estrichantennen vorgesehen werden.
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llstrassen
•
ufahrten mz
•
- 3 -
C. Erschliessung
Art. 11 Die Grundeigentümer führen die Erschliessung des Quartier
plangebietes durch Strassen auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Der auszubauende Teil der Breitenaustrasse bleibt Güterweg mit öffentlichem Charakter und wird von der Stadt nicht übernommen.
Art. 12 Für Häuser, welche über keine eigene Garage verfügen, muss,
soweit dies die Topographie zulässt, eine mindestens für Ausnahmefälle genügende Not-Zufahrt gewährleistet sein (z.B. Polizei-, Krankenauto) .
Art. 13 �aragen, Auto- Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt
�bstellplätze Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoabstell-
•
Art. 14 Kanalisation
•
_
plätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971 •
Kehricht sperrgut winterdienst
Die Grundeigentümer führen die Erschliessungskanalisation auf eigene Rechnung nach den Vorschriften des Kantons und der Stadt aus. Diese Leitungen verbleiben im privaten Eigentum.
Art. 15 Das Quartierplangebiet wird mit Kehricht-, Sperrgut- und be
sonderen Abfuhren nicht bedient. Sammelstelle ist die Einmün dung des Hurbigweges in die Breitenaustrasse • Der Winterdienst erfolgt gemäss besonderer vertraglicher Ver einbarung zwischen den Grundeigentümern und dem städt. Tief bauamt; ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes be steht jedoch nicht.
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D. Bepflanzung
Grundsatz
Bepflanzungs plan
Art. 1 6
Die Neuanlage der Bepflanzung des Quartierplange
bietes obliegt den Bauherrschaften .
Art. 1 7
Für die Bepflanzung d�s Quartierplangebietes stellen
die beteiligten Grundeigentümer einen Bepflanzungs
richtplan auf, welcher vom Stadtrat genehmigt und als verbindlich erklärt wird.
Parzellen abgrenzung
Art. 1 8
Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen verwendet werden.
Drahtzäune mit Holzpfosten oder dünnen Metallpfosten
bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm sind nur in
Verbindung mit Grünbepflanzung und - bewachsung ge
stattet.
E. Verschiedene Bestimmungen
·------·-
Heizung
Warmwasser aufbereitung
Art. 1 9
Es können vorläufig nur zwei Häuser mittels elektrischer Speicherheizung beheizt werden.
Art. 20 Im Interesse des Umweltschutzes hat die Warmwasserauf
bereitung ausserhalb der Heizperioden mittels elektri scher Energie zu erfolgen .
- 5 -
Art. 21 Durchleitungs - Die Grundeigentümer verpflichten sich, ein Durchlei
recht tungsrecht für die bestehenden Leitungen der Wasser-
und Elektrizitätsversorgungen sowie der Antennenkabel zu gewähren. Der grundsätzliche Anspruch der Grund
eigentümer auf eine allfällige Leitungsverlegung bleibt bestehen. Angesichts der sehr hohen Kosten, die der
öffentlichen Hand aus der Leitungsverlegung erwachsen würden, nehmen die Gr�ndeigentümer bei der Stellung
ihrer Bauten aus freien Stücken im Rahmen des Zumutba ren
Anmerkung im Grundbuch
Inkrafttreten
Rücksicht auf das bestehende Leitungstrasse.
Art. 22 Der Quartierplan und die Vorschriften sind für die be
troffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 23 Der Quartierplan und die Vorsch�iften treten mit der
Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaff.
hausen in Kraft.
Schaffhausen, den .
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