QP SHA Grafenbuck

Piano d'utilizzazione speciale · Schaffhausen

Documento

Numero
Bo/Ba/2/17
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Schaffhausen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
12 gen 1993
In vigore dal
12 gen 1993

Carta

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AUSZUG � \')\o.���.1�...,

aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Ba/2/17

vom 12. Januar 1993

(

Stadt Schaffhausen, Quartierplan "Grafen­ buck", Genehmigung

I.

Der Stadtrat Schaffhausen hat am 6. Oktober 1992 den Quartierplan 11 Grafenbuck 11 mit Quartierplanvorschriften beschlossen. Während der öffentlichen Planauflage vom 19. Oktober bis 17. November 1992 wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Schreiben vom 26. November 1992 ersucht der Stadtrat Schaffhausen den Regierungsrat um Geneh­ migung des Quartierplanes. . II.

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Gemäss Art. 15 i. V.m. Art. 11 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 bedürfen Quartierpläne der Gemeinden der Genehmigung durch den Regierungsrat. Bei der Prüfung der Vorlage wurde festgestel 1 t, dass der Abstand von Hochbauten zur Waldgrenze in der Planlegende festgehalten und mit 11 5 m ab Grundstückgrenze" definiert wird. Massgeblich sind indessen die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Errich­ tung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe vom 20. Dezem­ ber 1977, welche den Quartierplanvorschriften vorgehen. Mit diesem Hinweis kann die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden. III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o ss e n

-

/

-

1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 6. Oktober 1992 beschlossene Quartierplan "Grafenbuck" mit Quartierplanvorschriften wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrct, 8200 Schaffh_ausen, unter Bei 1 age von drei geneh­ migten Quartierplänen mit Quartierplanvorschriften - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines genehmigten Quartierplanes mit Quartierplanvorschriften - Rechtsdienst Baudepartement - Tiefbauamt - Hochbauamt - Meliorations- und Vermessungsam� - Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

1�·

Quartierplanvorschriften

STADT SCHAFFHAUSEN

QUARTIERPLAN VORSCHRIFTEN "GRAFENBUCK" PARZELLE 4865 + 5255

VOM STADTRAT GENEHMIGT AM:

6. OKT. 1 gz

NAMENS DES STADTRATES: DER STADTPRAESIDENT

VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM: 12. Jan. 1993 BESCHLUSS NR.:A\,/ßa

/,tj/J DER STAATSSCHREIBER /

�'

P. GÖTZ + PARTNER. ARCH. BSA/SIA. REPFERGASSE 36. SCHAFFHAUSEN 28. AUG. 1992

-1-

QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

Quartierplan Grafenbuck vorn 28. August 1992 Gestützt auf Art. 9 bis 15 des Baugesetzes

für den Kanton Schaffhausen vorn 9. November 1964 und Art. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vorn 1. Juni 1982 erlässt

der Stadtrat von Schaffhausen den von den Grundeigentümern im Gebiet "Grafen­ buck" erstellten privaten Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften.

A. Einleitung

Art. 1 Quartierplangebiet

Das Quartierplangebiet umfasst die Par­ zellen GB Schaffhausen Nr. 4865 und Nr. 5255 mit einer Nettofläche von 11 '868 rn 2 (7691 rn 2 + 4177 rn 2 ).

Art. 2 Inhalt des Quartier­

planes

Der Quartierplan Grafenbuck besteht aus:

- Quartierplanvorschriften - Erschliessungsplan mit Werkleitungen, Bau- und Waldabstandslinien

- 2 -

Art. 3 Planungsziele

Das Ziel des Quartierplanes ist - die Parzellen ohne Miteinbezug des

Weges entlang des Waldrandes zu er­

schliessen, sowie - eine der empfindlichen Lage gerecht werdende Überbauung sicherzustellen.

B. Bau- und Gestaltungsvorschriften

(Gestaltungsplan)

Art. 4 Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen sind in ihren

Proportionen und Einzelheiten derart sorgfältig zu gestalten, dass eine

besonders gute und harmonische Gesamt­ wirkung erzielt wird.

Art. 5 Gestaltungsplan

Um eine städtebaulich gute Gesamt­ lösung zu erreichen, ist für jedes Grundstück ein Gestaltungsplan auszu­ arbeiten, aus welchem zumindest die Stellung der Bauten, deren Höhe sowie

die Dachform ersichtlich sind.

2 Im Gestaltungsplan sind ferner die

Kinderspielplätze nach Art. 29 Bauordnung sowie die Container-Stand­

plätze einzutragen.

- 3 -

3 Der Gestaltungsplan ist Bestandteil des Baugesuchs. Bei einer etappierten Überbauung der einzelnen Grundstücke

ist er mit dem Baugesuch der jeweili­ gen ersten Etappe einzureichen und

vorn Stadtrat zu genehmigen. Der Ge­ nehmigungsentscheid unterliegt den

gleichen Anfechtungsmöglichkeiten wie die Baubewilligung.

Art. 6 Geschosszahl

Es besteht kein Anspruch auf Erhöhung

der Geschosszahl. Die Zahl der Vollge­ schosse nach Art. 27 Bauordnung kann

nur auf höchstens drei erhöht werden, wenn das im Gestaltungsplan dargestellte Pro jekt ob jektiv die Anforderungen an eine städtebaulich gute Gesamtlösung erfüllt.

Art. 7 Grenzabstände

Die Grenzabstände für Hochbauten gegen

die nord-östlichen Nachbargrundstücke

GB Nr. 4970, 539 5 und 5 2 2 4 werden bei 3 -geschossiger Bauweise mittels Bau­ linien festgelegt (siehe Plan) .

- 4 -

Art. 8 Gebäudeabstand

Unter den in Art. 6 umschriebenen Vor­

aussetzungen kann der Gebäudeabstand je nach Staffelung bezw. Versetzung der

Gebäude um höchstens einen Drittel reduziert werden.

Art. 9 Stellung der Bauten

Die Stellung der Bauten wird mit dem

Gestaltungsplan verbindlich festgelegt. Art.

Dachformen

10

Bei 3-geschossigen Bauten sind

Flachdächer oder Dächer mit einer

Neigung von maximal 30 ° zugelassen. Die definitive Festlegung erfolgt mit

dem Gestaltungsplan.

2 Flachdächer sind zu begrünen.

Art. Baumaterialien, Farbgebung

11

Materialwahl und Farbgebung bedürfen der

Bewilligung des städtischen Hochbauamtes soweit sie nicht mit dem Gestaltungsplan festgelegt werden.

- 5 -

C. Erschliessung

Art. 1 2

Grundsatz

Das Quartierplangebiet ist Über eine private Zufahrt im Sinne einer Wohn­ strasse zu erschliessen, die durch einen Grünstreifen vorn Weg entlang

des Waldrandes getrennt anzulegen ist.

2 Die Fahr- und Fusswegrechte zur Parzelle G B Nr. 5 2 5 5 sind im Grundbuch einzutragen.

3 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der für die Überbauung des Grundstückes GB 4 8 6 5 notwendigen Zufahrt bis Polygon-Punkt 60 1 ( Breite 4, 5 rn) sind

vorn Eigentümer von G B 4 8 6 5 zu bezahlen.

Die Erstellungs- und Unterhalts kosten des Strassenstüc kes von Polygon-Punkt 60 1 bis zum Grundstück G B 5 2 5 5 sind vorn Eigentümer GB 5 2 5 5 zu bezahlen.

Art. 1 3

Par kierung

Die Parkierungsrnöglich keiten sind pro Parzelle zentral an der Zufahrtsstrasse anzuordnen. 2 Im übrigen gilt die Par kplatzverord­ nung vorn 5. Juni 1990.

- 6 -

Art. Kanalisation, Werk­

leitungen

14

Die Entwässerungsleitungen sind so

anzulegen, dass das Grundstück Nr.

5 255 auch angeschlossen werden kann.

2 Das Dachwasser ist wenn möglich ver­

sic kern zu lassen. Über die Versicke­

rungsmöglichkeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten zu entscheiden.

3 Die Durchleitungsrechte sind im Grundbuch einzutragen.

Art. Kehricht

15

Es sind auf privatem Grund und nach

Rücksprache mit dem städtischen Tief­

bauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen.

D. Bepflanz_ung

Art. 1 6

Grundsätze

Die Bepflanzung innerhalb des Quartier­

plangebietes richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a. Das Quartierplangebiet besteht heute aus einer grosszügigen Wiese im Hangbereich mit praktisch geschlos�

sener Waldkulisse. Damit dieser

Chara kter möglichst erhalten bleibt,

soll das Areal sehr zurückhaltend bepflanzt und sowenig wie möglich modelliert werden.

- 7 -

b. Angestrebt wird eine naturnahe Be­ pflanzung mit standortgerechten

Blumen, Sträuchern und Obstbäumen;

Nutzgärten sind nicht ausgeschlossen. c. Für die Bepflanzung und deren Pflege sind die jeweiligen Grundeigentümer bezw. Baurechtnehmer zuständig. d. Bei späteren Parzellierungen sind allfällige Näherpflanzrechte zu vereinbaren.

3 altri articoli

Art. 1 7

Bepflanzungsplan, Bepflanzungsvorschriften

Mit dem Bepflanzungsplan wird die Be­

pflanzung und Begrünung im Sinne der Grundsätze verbindlich festgelegt. 2 Mit dazugehörigen Bepflanzungsvor­

schriften können weitere Einzelheiten betreffend Baum - und Pflanzenarten, Näherpflanzrechte und dergleichen geregelt werden.

3 Bepflanzungsplan und -vorschriften

sind zusammen mit dem Gestaltungsplan einzureichen.

- 8 -

E. Schlussbestimmungen

Art. 1 8

Anmerkung im Grundbuch

Eintrag

im Grundbuch

Der Quartierplan ist für die Parzellen

G B Nr. 4 8 65 und Nr. 5 255 im Grundbuch anzumerken. 2 Die bestehenden Baubeschränkungen

werden mit Genehmigung des Quartier­

planes gelöscht und gleichzeitig die neuen Servitutsrechte eingetragen.

Art. 1 9

Der Quartierplan tritt mit der Genehmi� gung durch den Regierungsrat in Kraft.

Inkrafttreten

Schaffhausen, den I M N A ME N DES S T A D TRA TES

Der Stadtpäsident

Der

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�

Vom Regierungsrat genehmigt am: Der Staatsschreiber

- 9 -

Die Eigentümer: G B Nr. 48 65

G B Nr. 5255 Kanton Schaffhausen vertreten durch das Kantonale Hochbauamt Bec kenstube 1 1

8200 Schaffhausen