Bauordnung 1992, Stand 1992
Thayngen
Documento
- Numero
- Altdorf (SH)
- Comune
- Thayngen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Adottato
- 15 dic 1992
- In vigore dal
- 15 dic 1992
Carta
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Testo
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KANTON SCHAFFHAUSEN
GEMEINDE ALTDORF
BAUORDNUNG 1992
ZONENPLAN ALTDORF
Definitiv Reserve
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WG 2/3 Wohn-und Gewerbezone
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Erich Boller Ingenieurbüro AG
Seite I. Rech agen Art. ı Zweck 4
Art. 2 Rechtsquellen, Rechtssätze von
Bund, Kanton und Gemeinde 4
Art. 3 Nebenbestimmungen und Auflagen 4
it ich
Art. 4 Grundsatz 4
Art. 5 Bauten nach altem Recht 5
Art. 6 Ausnahmebewilligung 5
III. Zuständigkeit
Art. 7 Zuständige Behörde 5
ZY. Rechtsschutz
Art. 8 Rechtsbelehrung und Auskunft 5
Art. 9 Zoneneinteilung 6
II. Zonenvorschriften a) Zonen des Baugebietes
Art. 10 VUeberbauungsmasse 7
Art. 11 wı/2 Wohnzone 8
Art. 12 WG2/3 Wohn- und Gewerbezone 8
Art. 13 Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 8
b) Zonen des Nichtbaugebietes
91 altri articoli
Art. 14 Lw Landwirtschaftszone 8
Art. 135 Rb Rebzone 8
Art. 16 Ns Naturschutzzone 8
Art. 17 GW Gewässer 9
ce) Ueberlagernde Zonen
Art. 18 op Ortsbildschutzzone
Art. 19 LS Landschaftsschutzzone
Art. 20 Br Baulandreservezone
Art. 21 Gos Grund- und Quellwasserschutzgebiet
d) Zonen und Gebiete / Informationen
Art. 22 wa Wald, Ufergehölz, Hecken
Art. 23 v Verkehrsflächen
Art. 24 NO/AF Naturobjekte / archäologische Funde
Art. 25 Ap Aussichtspunkte
Baulinienplan Quartierplan Gesamtüberbauung
Art. 30 Erschliessung
Art. 31 Baulandumlegungen
Art. 32 Baureife
Art. 33 Finanzierung
II. Stellung der Bauten
Art. 34 Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag
Art. 35 Gebäudeabstand
Art. 36 Waldabstand + Gewässer
Art. 37 Geschosszahl und Gebäudehöhe
Art. 38 Ausnützungsziffer
Art. 39 Gestaltung, Einfügung
Art. 40 Besondere Schutzmassnahmen
„Art. 41 Dachformen, Dachaufbauten
Art. 42 Umgebungsgestaltung
Art. 43 Terrainveränderungen
Art. 44 Lager- und Ablagerungsplätze
Art. 45 Reklameanlagen
IV. Schutz der Gesundheit
Art. 46 Grundsatz
Art. 47 Immissionen
Art. 48 Konstruktion und Unterhalt der Bauten
Art, 49 Bezugskontrolle
11 ı1 11
ı1 12 12 12
12 12 ı2
13
13 13 14 14
14 15 15 16 16
19 20 20 21
V. Autoabstellplätze
Art. 50 Autoabstellplätze
D. VERSCHIEDENE BESTIBBUNGEN I. Ba un at
Art. 51 Bewilligungsverfahren und -pflicht
Art. 52 Vorentscheid
II. Aufsicht, Voll ten
Art. 53 Vollzug
Art. 54 Baukontrollen
Art. 55 Strafbestimmungen
Art. 56 Inkrafttreten
B. Anhang E._Stich t ist
21
22
. 22
23 23 23 24
Gestützt auf das Kantonale Baugesetz erlässt die Gemeinde Altdorf die nachstehende Bauordnung:
A. ALLGEMEINES I. Rechtsgrunmillagen
Art. I
Zweck Die Bauordnung bezweckt, in Verbindung mit den zugeordneten Plänen, eine angemessene und haushälterische Nutzung des Bodens. Es erstrebt eine geordnete Planung, Erschliessung und Bebauung. Es regelt die Gestaltung von Bauten und Anlagen nach den Erfordernissen der Sicherheit, der Hygiene, des sparsamen Energieverbrauches, des Verkehrs sowie des Landschafts- und Ortsbildschutzes.
Art. 2 Rechtsquellen
1 Die Nutzung des Grundeigentuns unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Altdorf aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorschriften.
2 Die Gemeinde Altdorf erlässt folgende Vorschriften:
- die Bauordnung mit Zonenplan
- die in der Bauordnung vorgesehenen Verordnungen des Gemeinderates,
- Baulinien- und Quartierpläne nit besonderen Vorschriften nach Massgabe des Kantonalen Baugesetzes,
- Inventare über Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Kanfonalen Natur-und Heimatschutzgesetz
Art. 3 Nebenbestimmungen
1 Jede Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht.
2 Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (vsS), vom Verein Schweizerischer Abwasserfachleute {VSA) und von der SUVA aufgestellten Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.
II. Y eich
Art. 4 Grundsatz Die vorliegende Bauordnung gilt für das ganze
Gebiet der Gemeinde Altdorf und für sämtliche Planungen, Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen.
Art. 5 Bauten nach altem Recht
Der Bestand alter Bauwerke, welche mit den neuen Vorschriften im Widerspruch stehen, bleibt gemäss den Bestimmungen des Kantonalen Baugesetzes gewährleistet.
Art. 6 Ausnahmebewilligung
i Für Ausnahmebewilligungen geiten die Bestimmungen des Kantonalen Baugesetzes.
2 Gesuche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinen Antrag an die zuständige kantonale Behörde weiter,
III. Zuständigkeit
Art. 7 Zuständige Behörde
Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung. Er entscheidet über die Baugesuche, soweit sie gemäss Kantonalem Baugesetz in seiner Kompetenz liegen. Baugesuche, für deren Behandlung eine kantonale Behörde zuständig ist, leitet er mit einem Antrag an diese weiter.
Art. 8 Rechtsbelehrung und Auskunft
1 Auf das Bauwesen bezugnehnmende Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften stehen jedermann auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offen.
2 Pläne von privaten und öffentlichen Bauvorhaben stehen jedermann, der ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen kann, zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird durch den Zonenplan in folgende Zonen eingeteilt:
Baugebiet wı/2 wG2/3 oe
Nichtbaugebiet Lw Rb Ns GW
Veberlagernde Zonen Op Ls Br Gas
Zonen und Gebiete Wa Informationen
Wohnzone
Wohn- und Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Landwirtschaftszone Rebzone Naturschutzzone Gewässer
Ortsbildschutzzone Landschaftsschutzzone Baulandreservezone
Grund- und Quellwasserschutzgebiet
Wald, Ufergehölz Verkehrsflächen
Naturobjekt
Hecken
Aussichtspunkt
aM
iA
IL. if
a) Zonen des Baugebietes
Art. 10 Veberbauungsmasse
Tabelle der Höchst- und Mindes sse
Zonenart | WG 2/3 w 1/2 oe Lw Rb Massart min. AZ | - | 0.25 | - I - l- Geschosszahl | 3 !) |2% | 3» I22 |ı Gebäudehöhe | Wird in Geschosszahl gemessen | em 3)| 3.5m max. Firsthöhe| Anz. Geschosse + 5 Breite | ı5n3)| 5.5 m max. Gebäude- | 40 m 30m 35 m 25m 2)| - länge inkl. som?) Anbauten min. kleiner 4m am am 5n - Grenzabstand min. grosser sm‘) sn 4m 5m - Grenzabstand Empfindl. 11 II ıI Im - Stufe LSV Bauweise | offen und halboffen l-
1) wobei oberstes Geschoss als Dachgeschoss ausgebaut 2) gilt für Wohnbauten 3) gilt für die Ställe und Oekonomiegebäude
4) für reine Cewerbebauten unter sich giit ein Grenzabstand von Am
Art. 11 wı/2 Wohnzone
1 Die Wohnzone wı/2 ist für reine Wohnbauten bestimmt.
2 Zugelassen sind 1-geschossige Bauten sowie solche, deren 2. Geschoss vollumfänglich im Dachgeschoss liegt. Die max. Kniestockhöhe beträgt 80 cm. Die Bauten können allseits frei stehen oder bis zur maximalen Gebäudelänge aneinander gebaut werden.
3 Bauten am Hang dürfen talseits höchstens wit 2 Geschossen voll in Erscheinung treten.
Art. 12 WG2/3 Wohn- und Gewerbezonen
1 Diese Zonen dienen der gemischten baulichen Nutzung mit Wohnungen und Gewerbebetrieben nebst herkömmlichen Landwirtschaftsbetrieben. Es gilt die offene und halboffene Bauweise.
2 Zulässig sind 2 oder 3-geschossige Bauten, deren 3. Geschoss vollumfänglich im Dachgeschoss liegt. Die max. Kniestockhöhe darf bei Wohnbauten 80 cm nicht überschreiten. 1-geschossige Wohnbauten sind in dieser Zone nicht zugelassen.
Art. 13 Ce Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Diese Zone ist bestimmt für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen. In der Regel gelten die Bau- und Massvorschriften der Zone WG2/3, gegenüber den angrenzenden Zonen jedoch sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände.
b) Zonen des Nichtbaugebietes
Art. 14 Lw Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone dient ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung.
Art. 15 Rb Rebzone 1 Die Rebzone ist als Landwirtschaftszone für
den Rebbau bestimnt.
2 Die im Zonenplan bezeichneten Rebgebiete unterliegen den Bestimmungen der Rebbaugesetzgebung. Die Abgrenzungen im Zonenplan sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 16 Ns Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt.
-9.
2 Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Pflege des Gebietes notwendig sind.
3 Die auf die jeweilige Naturschutzzone abgestimmten Vorschriften sind im Inventar der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Kantonalea Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten und verbindlich einzuhalten.
Art. 17 GW Gewässer 1 Die Gewässer und ihre Ufer gelten als Schutz-
zonen im Sinne von Art. 17 Raumplanungsgesetz.
2 Als Gewässer gelten alle Bäche, Kanäle, Weiher, Teiche und Versickerungen, offen oder eingedeckt, perzanent oder temporär wasserführend. Die Gewässer und ihre Ufer sind geschützt. Jegliche Bewirtschaftung oder Veränderung ist bewilligungspflichtig. Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu tolorieren.
3 Zur Pflege der Gewässer, insbesondere zum periodischen und massvollen Zurückschneiden der Gehölze sind die Grundeigentüser verpflichtet. Weitere Massnahmen müssen in einem objektspezifischen Reglement oder im Naturschutzinventar festgelegt werden.
4 Ufervegetationen, Wasserflora und in diesen Bereichen lebende Fauna dürfen nicht beeinträchtigt werden.
£) Ueberlagernde Zonen
Art. 18 Op Ortsbildschutzzone
1 Die Ortsbildschutzzone dient der baustilgerechten Erhaltung der bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Eingliederung von An-, Uaund Neubauten in das bestehende Ortsbild. Denkmalpflegerisch bedeutende Bauten, welche für das Ortsbild wichtig sind, dürfen nur abgebrochen werden, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass die Erhaltung nach Abwägung aller Interessen nicht =öglich ist.
2 Bestehende Gebäude können im Rahmen des Altbauvolusens ausgebaut und genutzt werden. In Fall einer Umnutzung soll bei landwirtschaftlichen Gebäuden die hergebrachte Abfolge von #ohnhaus und Oekonomieteil erhalten bleiben.
3 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen in dieser Zone ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt, oder die Erstellung eines zonenkonformen Ersatzbaues gesichert ist.
4 Neue eingeschossige Hauptbauten sowie solche, deren 2. Geschoss vollumfänglich im Dach liegt, sind nicht zugelassen. Für Neubauten in
dieser Zone wird die Ausnützungsziffer durch Bau- und Gestaltungsvorschriften ersetzt.
5 Vorplätze und Vorgärten müssen in ihrer Ausdehnung und Art erhalten bleiben.
6 Hauptbauten sind nit symmetrischen Giebeldächern zu versehen, deren Neigung und Ausgestaltung sich an den benachbarten Altbauten örientiert (40° - 45° a.T.). Die Dächer sind mit Tonziegeln einzudecken. Bei Klein- und Anbauten können andere Dächer erlaubt werden, wenn diese sich gut ins Ortsbild einfügen und nicht von der Strasse her sichtbar sind.
7 Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und dürfen gesamthaft einen Viertel der ausgebauten Fassadenlänge nicht überschreiten. Schleppgauben sind nur für Fenster bis 60 cm Höhe zulässig. Für Lukarnen und Gauben hat der Scheitelpunkt mind. 1 m unterhalb des Hauptfirstes zu liegen. Balkonartige Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken, deren Seitenwände sind farblich im Dachton zu halten. Aussenantennen sind nicht gestattet.
8 Ein Dachflächenfenster bis max. 0.20 m2 Lichtmass ist je 50 m? Dachfläche zugelassen. Grössere Dachflächenfenster können gestattet werden, wenn diese weder in einer Ortsansicht noch von der Strasse her sichtbar sind. Die Eindeckrahmen sind farblich im Dachton zu halten.
9 Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere sichtbare Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind so zu gestalten und integrieren, dass hinsichtlich Orts- und Land- "schaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Auf schutzwürdige Einzelobjekte, Ortsund Landschaftsbilder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Solche Anlagen. sind nicht auf gut einsehbaren Hauptdächern zu plazieren.
10 Lauben und Balkone sind nur traufseitig zugelassen. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinauskragen.
11 Die Fassadengestaltung und Farbgebung hat sich an den Altbauten in der Umgebung zu orientieren. Die Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind mit einen Gewände einzufassen. Die Fenster sind mit einer aussenliegenden stilgerechten Sprosseneinteilung zu versehen. Ein Wintergarten muss mit den Proportionen und den Materialien der Fassade angepasst werden. Geheizte Wintergärten müssen den Wärmedämmvorschriften entsprechen.
- 11-
12 Bei Aussenrenovationen kann der Gemeinderat die Freilegung von Riegelfachwerken verlangen, wenn ein übergeordnetes Interesse dafür spricht.
13 Markante Einzelbäume oder Baumgruppen sind zu erhalten.
ı4 Sämtliche Massnahmen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Vor Erteilung einer Baubewilligung lässt sich der Gemeinderat durch das Kantonale Amt für Denkmalpflege beraten.
Art. 19 Ls Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone dient der dauernden Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Eigenart. Massnahmen, welche zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen können, sind untersagt. Die Art der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird dadurch nicht berührt.
2 Oberirdische Bauten und Anlagen, wenn sie nicht der Wartung oder Bewirtschaftung dienen, sind nicht zugelassen. Tierzucht- und Mastbetriebe sowie Treibhäuser und Plastiktunnels sind untersagt. Zulässige Bauten haben sich in Stellung, Gestaltung und Farbgebung dem Landschaftsbild anzupassen.
3 Bachläufe dürfen nicht eingedolt, Feld- und Ufergehölze sowie Hecken nicht gerodet werden. Baumgärten und Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Art. 20
Br Baulandreservezone . Die Baulandreservezone bezeichnet Gebiete, die entsprechend der baulichen Entwicklung und dem Baulandbedarf einer späteren Bauzone zugeführt werden können. Sie ist entsprechend der Landwirtschaftszone zu nutzen und es besteht ein Bauverbot.
Art. 21 GOs Grund- und Quellwasserschutzgebiet
Die Grund- und Quellwasserschutzzonen dienen dem Schutz der genutzten Trinkwasserfassungen. Sie unterstehen den Vorschriften des eidg. Gewässerschutzgesetzes und des Schutzzonenreglementes der Gemeinde Altdorf.
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d) Zonen und Gebiete / Informationen
Art. 22 wd Wald, Ufergehölz, Hecken
A Wald Das Waldareal untersteht dem eidgenössischen und kantonalen Forstrecht. Die im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen sind nicht rechtsverbindlich.
B Ufergehölz und Hecken Feld- und Ufergehölze sowie Hecken dürfen nicht beseitigt werden. Sie können periodisch, massvoll und in Etappen zurückgeschnitten werden. Für Hecken ist das kantonale Heckeninventar massgeblich.
Art. 23 V Verkehrsflächen
Verkehrsflächen sind alle Strassenverkehrsflächen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr. Dazu gehören auch plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit- und Wanderwege.
Art. 24 NO/AF Naturobjekte / archäologische Funde
i Naturobjekte werden nach den Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes geschützt.
2 Archäologische Funde sind dem Ant für Vorgeschichte anzuzeigen und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.
Art. 25 Ap Aussichtspunkte
Aussichtspunkte sind mit geeigneten Mitteln zu erhalten.
Art. 26 Baulinienplan
Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Aenderung von Baulinienplänen nach Massgabe des Baugesetzes. Baulinien gehen den übrigen Abstandsvorschriften vor. Die betroffenen Grundeigentüner sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Art. 27 Quartierplan 1 Ein Gebiet, dass sich zur gesamthaften Er-
schliessung eignet, wird durch den Quartierplan geordnet.
2 Quartierpläne werden vom Gemeinderat entsprechend der baulichen Entwicklung oder auf
Begehren einer Mehrheit von beteiligten Grund-
_ 13 -
eigentümern erlassen, nach Massgabe des Baugesetzes.
Art. 28 Gesamtüberbauung
1 Als Gesamtüberbauung gelten mehrere, auf Grund eines Richtplanes und -modells projektierte, aufeinander abgestimmte Bauten, die eine bauliche Einheit bilden.
” 2 In Gesamtüberbauungen kann von den Veberbauungsmassen nach Art. 10 BauO abgewichen werden, ausser der Geschosszahl und den Grenzabständen gegenüber Nachbarliegenschaften.
P
IV. Richtplanung
Art. 29 Zweck und Inhalt
1 Der Cemeinderat legt in Form von Richtplänen die Planungsziele der Gemeinde fest. (Verkehr, Versorgung und Entsorgung sowie öffentliche Bauten und Anlagen)
2 Die Richtpläne sind die Grundlagen für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde. Sie sind behördenverbindlich und haben keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum.
3 Die Entwürfe der Richtpläne sind öffentlich bekanntzumachen. Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zu den Entwürfen zu äussern.
Art. 30 Erschliessung
1 Die Gemeinde ist in den definitiven Bauzonen zur Planung und Erschliessung der zur Baureife der Crundstücke notwendigen öffentlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet.
2 Die Neuanlagen und die Korrektionen Öffentlicher Verkehrsanlagen, Käanalisationen und Werkleitungen werden durch die Gemeinde aus- EN geführt.
3 Die Gemeinde sorgt für die Koordination der Erschliessungen mit den Arbeiten des EKS, der PTT und dem Kabelfernsehen.
Art. 31 Baulandumlegungen
Der Gemeinderat leitet eine Landumlegung ein, wenn in Bauzonen bestimmte, im wesentlichen nicht überbaute Gebiete wegen Form und Grösse einzelner Grundstücke nicht zweckmässig über-
baubar sind oder wenn überbaute Gebiete nicht anders saniert werden können.
Art. 32 Baureife Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken
erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn:
a) es erschlossen ist und
b) es nach Grösse und Form für eine zonengemässe Veberbauung geeignet ist und eine allenfalls nötige Baulandumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert wird und
c) bei grösseren, zusammenhängenden, unüberbauten Cebieten ein Quartierplan oder Gesantüberbauungsplan vorliegt.
Art. 33 Finanzierung 1 Zur Finanzierung der Erschliessungsanlagen er-
hebt die Gemeinde von den Grundeigentümern Beiträge und Gebühren auf Grund eines separaten Reglementes.
2 Die Details der öffentlichen Erschliessungswerke werden in einem separaten Reglement
festgelegt.
II. Stellung der Bauten
Art. 34 Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag
ı Der nachbarliche Grenzabstand wird durch die Veberbauungsmasse oder durch die besonderen Vorschriften der Quartierpläne festgelegt. Für Grenzabstände gegenüber den öffentlichen Grund gelten ausschliesslich die Baulinienpläne und wo keine vorliegen, die Vorschriften des Baugesetzes.
2 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen äusserster Mauerflucht und Grenze. Der Abstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile. Ausgenommen sind Dachgesinse auf der ganzen Länge, wenn sie nicht mehr als 1 m auskragen und Vorbauten von MaX. 17, der Fassadenlänge und einer Ausladung von höchstens 1.5 m. Vorbehalten bleibt Art. 18 Abs. 10.
3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen aussen nachisoliert werden, auch wenn sie den vorgeschriebenen Abstand unterschreiten.
4 Der grosse Grenzabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand für die übrigen Gebäudeseiten.
5 Kleinbauten sind eingeschossige An- und Nebenbauten, die keinen dauernden Aufenthalts-, Wohn- oder Gewerbezwecken dienen mit höchstens 40 m? Grundfläche und max. 3:50 m Gebäudehöhe.
Art. 35 Gebäudeabstand
1
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Für sie gilt ein Mindestgrenzabstand von 2.50 m, gemessen ab äussersten Bauteil.
Der Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und Bewilligung des Gemeinderates herabgesetzt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird und das Nachbargrundstück seine Ueberbaubarkeit nicht einbüsst. Solche Vereinbarungen sind im Grundbuch einzutragen.
Unterirdische Bauten und Anlagen wie auch Erdkollektoren, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis 2.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Die gleiche Abstandsregelung gilt für Hauszugänge, Zufahrten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Misst eine Gebäudeseite mehr als 20 m, so ist der Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch um höchstens 4 m zu vergrössern. Kleinbauten werden in der Länge zur Hälfte angerechnet.
Bei Bauten, die im Grundriss gestaffelt sind, ist der zonengenässe Grenzabstand nur gegenüber einer ideellen Fassadenflucht einzuhalten. Einzelne Bauteile dürfen bis zum Mindestabstand gemäss kantonalem Baugesetz über die Fassadenflucht hinauskragen, sofern
flächenmässige Rückversetzungen erfolgen.
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Bauten. Er ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände.
Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Abstand wie er sich bei einer zwischenliegenden Grenze ergäbe.
Für Kleinbauten gilt auf dem gleichen Grundstück ein Gebäudeabstand von mind. 3 m.
Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach altem Recht näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, sofern der eigene Grenzabstand gewahrt ist.
Das Zusammenbauen an die Grenze bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge ist gestattet.
Art. 36 Waldabstand + Gewässer
i
Soweit keine besonderen Baulinien festgelegt sind, beträgt der Waldabstand nach kantonalen Recht, gemessen ab Stockgrenze, 10 m in Bauzonen mit Hochdruckwasserversorgung und 30 m in den übrigen Gebieten.
Unbewohnte, standortgebundene Bauten und Anlagen dürfen mit Zustimmung der für das Forstwesen zuständigen kantonalen Behörde
Geschosszahl
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näher an den Wald gestellt werden, sofern sie sich den örtlichen Verhältnissen anpassen.
3 Soweit keine besonderen Baulinien festgelegt sind, beträgt der Abstand gegenüber Bächen und Ufergehölz 15 n. Feldniststöcke haben einen Cewässerabstand von mind. 20 m einzuhalten. Innerhalb der Bauzone wird der Abstand gemäss den baulichen Gegebenheiten vom Gemeinderat festgelegt, wobei der baugesetzliche Mindestabstand von 5 m nicht unterschritten werden darf.
Art. 37 und Gebäudehöhe
1 Die Geschosszahl wird auf der Talseite der Bauten gemessen. Die Höhe der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt max. 3 m betragen. Als Geschosshöhe gilt die Höhe von OK fertig Boden bis OK fertig Boden.
2 Als Geschoss gilt: a) Dachgeschosse mit Kniestöcken über 0.80 nm. b) Untergeschosse, die talseitig im Mittel mehr als 1.10 m über das gewachsene Terrain herausragen.
3 Als Gebäudehöhe gilt die in der Fassadenmitte gemessene Höhendifferenz zwischen der Schnittlinie der Dachhaut nit der Fassade und dem gewachsenen Terrain.
a Als Firsthöhe gilt der Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Daches und dem genittelten gewachsenen Terrain auf der Seite mit dem tiefsten Geländeanschnitt.
Art. 38 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet:
a) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen,
b) Heiz-, Kohle-, Tank- und Energiespeicherräume,
c) Maschinenräume für Lift-, Ventilation und Klimaanlagen,
d) Gemeinschaftsbastelräume und -spielräume in Mehrfamilienhäusern.
m
- 17-
e) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, usw.
£) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räune erschliessen,
g) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen,
h) Offene ein- und vorspringende Balkone,
i) Wintergärten, sofern sie nicht beheizt sind.
3 Als anrechenbare Landfläche gilt die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen.
Nicht zur anrechenbaren Landfläche werden gerechnet:
a) Die für die Erschliessung notwendigen öffentlichen Verkehrsflächen,
b) Projektierte öffentliche Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist,
c) Wald und Gewässer.
des - ’- il,
Art. 39 Gestaltung, Einfügung
1 Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen. Umbauten und Renovationen sind baüstilgerecht durchzuführen.
2 Dach- und Fassadenflächen sind mit einem unauffälligen, auf die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen. Die Verwendung von spiegelnden oder metallglänzenden Materialien ist nicht erlaubt.
Art. 40 Besondere Schutzmassnahmen
Der Gemeinderat ist ermächtigt, gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz, künstlerisch oder historisch wertvolle Bauten, Bauteile oder Stätten und für das Orts- und Landschaftsbild besonders charakteristische Bäume, Baunmgruppen und Gehölze unter Schutz zu stellen und hierfür besondere Schutzmassnahmen zu verlangen.
Art. 41 Dachformen, Dachaufbauten
1 Dachform, Dacheindeckung, Firstrichtung und Art der Dachaufbauten haben sich. nach den Bauten in der näheren Umgebung zu richten.
| !
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Die Dachgestaltung in der Ortsbi ldschutzzone richtet sich nach Art. 18, Abs. 6-8 dieser Bauordnung.
{n allen Zonen sind die Bauten mit Giebeldächern, vorzugsweise mit symmetrischen Satteldächern zu versehen.
Bei Kleinbauten und Anbauten kann der Gemeinderat eine andere Dachform zulassen, sofern dies im Orts- und Landschaftsbild nicht ungebührend auffällt. Dies gilt auch für Unterterrain-Häuser.
Dacheinschnitte sind nur zugelassen, wenn sie die Dachiandschaft des Quartiers nicht beeinträchtigen.
Aussenantennen und Parabolspiegel sind nur zugelassen, wenn die Enpfangsqualität bei Estrichantennen nach den Richtlinien der PTT nicht zumutbar ist. Wenn die Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne besteht, so ist das Aufstellen einer Aussenantenne untersagt. Parabolspiegel dürfen nur an nicht exponierten Orten aufgestellt werden und sind farblich der direkten Umgebung anzugleichen.
Sonnenkollektoren und andere sichtbaren Anlageteile zur Nutzung erneuerbarer Energien sind so zu gestalten und anzuordnen, dass hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine - gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 42 Umgebungsgestaltung
1
Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung anzupassen. Veränderungen und Anschüttungen, welche den bestehenden Geländeverlauf beeinträchtigen, sind unzulässig.
Terrainabsätze, Böschungen und Stützmauern, insbesondere gegen Nachbargrundstücke, sind zu vermeiden.
Zinfriedungen haben dem Charakter des Strassenbildes zu entsprechen und dürfen gegenüber
öffentlichen Strassen nicht zu Sichtbehinderungen führen.
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
Bei Bauten und Anlagen mit erheblichen Anfall von Abfuhrgut sind auf privaten Grund ausreichend Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten. Der Standort ist mit der Gemeinde abzusprechen.
Art. 43 Terrainveränderungen
1 Terrainveränderungen, Abgrabungen und Auffüllungen sind nur zulässig, wenn sie sich harmonisch ins Gelände einfügen.
2 Es gelten die Vorschriften des Flur- und Strassengesetzes.
Art. 44 Lager- und Ablagerungsplätze
1 Lager- und Ablagerungsplätze sind zu verbieten, wenn sie:
a) hygienische und ruhige Wohnverhältnisse oder eine schützenswerte Umgebung beeinträchtigen,
b) die Verkehrssicherheit, Grund- und Quellwasservorkommen oder ökologisch wertvolle Standorte gefährden können.
2 Sie können gestattet werden, wenn durch geeignete Massnahmen wie Abschrankungen, Bepflanzungen oder technische Massnahmen die Beeinträchtigung vermieden wird.
3 Vorbehalten bleibt insbesondere die Gesetzgebung über den Gewässerschutz und die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott.
Art. 45 |
Reklameanlagen ı Eigen-Reklamen sind gestattet, sofern sie die Umgebung nicht beeinträchtigen. Sie haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärken dem Landschafts-, Orts-, Quartieroder Strassenbild anzupassen.
2 Fremdreklamen dürfen nur an öffentlichen Plakatwänden angebracht werden.
3 Reklameanlagen sind bewilligungspflichtig.
IV. Schutz der Gesundheit
Art. 46 |
| | | N | Grundsatz ı Bauten, die zum Aufenthalt von Menschen und
Tieren bestimmt sind, müssen den Anforderungen
der Wohnhygiene und der sachgerechten Tier-
haltung voll entsprechen. Wohnbauten haben
eine ausreichende Wärme-, Feuchtigkeits- und
Schallisolation aufzuweisen. Wohn-, Schlaf-
und Arbeitsräume müssen so angelegt sein, dass
genügend Luft- und Lichtzutritt von aussen
möglich ist. Für alle übrigen Räume kann auf
künstliche Weise für eine hinreichende Be-
leuchtung und Belüftung gesorgt werden.
2 Bei innenliegenden Badezimmern und WC-Räumen ist eine Abluftanlage einzubauen.
3 Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für
Immissionen
Konstruktion
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Gehbehinderte und Gebrechliche zugänglich sind.
4 Ganz oder teilweise zerstörte und unvollendete Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder aufoder neu gebaut. wird.
5 Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf Strassen, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge obligatorisch.
Art. 47 (Siehe auch Bundesgesetz über den Umweltschut
vom 7. Oktober 1983 (USG) und die gestützt
darauf erlassenen Verordnungen.)
ı Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsmässigen Benutzung bei Anwendung der nach dem Stand der Technik möglichen Massnahmen übermässige Finwirkungen durch Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Licht und Strahlung auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind.
2 Verursacht eine bestehende Baute oder Anlage übermässige Einwirkungen, ist der Betriebsinhaber oder der Grundeigentümer zu den notwendigen Vorkehrungen zu veranlassen. Lassen sich die übermässiyen Einwirkungen nicht beheben oder auf das in der betreffenden Zone zumutbare Mass beschränken, ist die Benützung oder der Betrieb zu verbieten.
4 Bezüglich Lärm gelten die angegebenen Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV.
Art. 48
.
und Unterhalt der Bauten (Ss. auch BauG Art. 39)
1 Alle Bauwerke sind nach den Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. Bauten haben der Sicherheit von Menschen und Tieren in jeder Hinsicht zu genügen.
2 Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Objekte, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen.
3 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Art. 49 Bezugskontrolle
Wohn- und Arbeitsräume in Neu-, An- und Umbauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, Treppen- und Balkongeländer montiert, die Baute genügend trocken, ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist und sie vom Gemeinderat als bezugsfähig erklärt worden ist.
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Y. Autosbstellplätze
Art. 50 Autoabstellplätze
1
Bei Neu- und Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten sind auf privatem Grund die für Motorfahrzeuge erforderlichen Einstellräume und Abstellplätze gemäss den nachstehenden Angaben zu erstellen und dauernd zu unterhalten: a) für Einfamilienhäuser: min. 1 Abstellplatz und 1 Einstellplatz b) bei Mehrfamilienhäuser: min. 1 Abstellplatz pro Wohnung, wobei 3/4 davon als Einstellräume zu erstellen sind. Pro Wohnung sind zusätzlich 0.25 Besucherabstellplätze vorzusehen. c) für Gastgewerbe: min. 1 Abstellplatz pro 6 Gästeplätze, min. 1 Absteilplatz pro 4 Gästebetten, min. 1 Abstellplatz pro 4 Gästeplätze bei Bar- und Dancingbetrieb, d) Gewerbe: min. 0.6 Abstellplätze pro Arbeitsplatz
Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Normen vom Gemeinderat festzulegen.
Garagenvorplätze gelten nur bei Einfamilienhäusern als Abstellplätze. Besucherabstellplätze sind als solche zu bezeichnen und dauernd freizuhalten.
Wenn die geforderten Einstellräume oder Abstellplätze auf eigenem Boden nicht realisiert werden können, kann dem Bauherrn. die Verpflichtung auferlegt werden, sich in der Nähe des Baugrundstücks an einer öffentlichen oder privaten Parkierungsanlage zu beteiligen. Ist das nicht möglich, hat er der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten, die den Ausgleich zwischen baupflichtigen und nicht baupflichtigen Eigentümern herstellen.
Für bestehende Bauten und Anlagen, deren Benützung den Verkehr wesentlich behindern, können private Abstellplätze oder Ersatzbeiträge verlangt werden.
Die Neigung von Garagenausfahrten darf max. 12 % aufweisen und muss 2.00 m vor der Strassen- resp. Trottoirgrenze beendet sein.
Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht auf öffentliche Strassen und Trottoirs geleitet werden.
Art. 51 Bewilligungsverfahren und -pflicht
Vorentscheid
1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.
2 Der Bewilligung bedürfen insbesondere: a) die im Baugesetz aufgezählten Massnahmen, b) der Abbruch von Bauten, Fassadenrenovationen, sowie in der Ortsbildschutzzone Neueindeckungen von Dächern, Fenster- und Türerneuerungen, Farbgebung, c) Alle Terrainveränderungen, d) die Errichtung von Stützmauern, Jauchegruben, Schwimmbassins, usw., @) Deponien, Materialaufstapelungen, wie z. B. Autoablagerungsplätze und Altmateriallager, f) Wintergärten, Aussenantennen, Sonnenkollektoren und ähnliche nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen, g) Reklamen, Schaukästen und Selbstbedienungsautomaten, h) Parzellierungen innerhalb der Bauzone, i) Anlagen zur Nutzung der Wasser-, Boden- und Luftwärme. k) Wagen zu Wohnzwecken, die länger als 14 Tage abgestellt werden sollen.
3 Sämtliche Baugesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Sie haben gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes sämtliche Unterlagen zu enthalten inkl. einem Umgebungsgestaltungsplan.
4 Mit der Einreichung des Baugesuches ist das Baugespann zu stellen. Die Gebäudeecken, die Höhe und Neigung des Daches, die Höhenlage des Erdgeschosses sowie die Firsthöhe ist anzugeben.
Art. 52 1 Vorfragen, an deren Klärung ein erhebliches
Interesse besteht, können dem Gemeinderat zum Vorentscheid unterbreitet werden. Ein solcher Entscheid bindet den Gemeinderat nur, wenn die Verhältnisse gleichbleiben und nur auf die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt von Einsprachen und Rekursen im ordentlichen Be-
willigungsverfahren.
2 Die Bestimmungen über die Baubewilligung gemäss Kantonalem Baugesetz finden entsprechend Anwendung. Gegen den Vorentscheid stehen die gleichen Rekursmittel offen wie gegen den Ent- Scheid über ein Baugesuch.
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LI. icht, Voll £ ten
Art. 53 Vollzug ı Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung
dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.
2 Werden Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, so hat der Gemeinderat die Einstellung der Arbeiten anzuordnen. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, so entscheidet der Gemeinderat über die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und setzt dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Baute oder Anlage. Kommt der Bauherr der Aufforderung des Gemeinderates innert der angesetzten Frist nicht nach, lässt die Gemeinde auf Kosten des Verursachers die Arbeiten ausführen.
Art. 54 Baukontrollen
1 Dem Baureferenten sind rechtzeitig zur
Kontrolle schriftlich anzuzeigen:
a) die Errichtung des Schnurgerüstes unter Angabe des Höhenfixpunktes
b) die Erstellung von Kanalisations- und Wasseranschlüssen an die öffentlichen Leitungen vor dem Eindecken
c) die Erstellung der Fundamente
d) die Vollendung des Rohbaues
e) der vorgesehene Bezugsternin.
2 Die Baukontrolle hat innert 3 Tagen nach Eingang der Meldung zu erfolgen. 3 Beanstandungen sind unverzüglich mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen. Die Behebung der Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden.
Art. 55 Strafbestimmungen
Vebertretungen dieser Bauordnung oder gestützt auf diese Bauordnung erlassene Bauvorschriften werden gemäss Baugesetz geahndet.
Art. 56 Inkrafttreten
1 Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Sie ersetzt die Bauordnung vom 2. April 1964.
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Von der Gemeindeversammlung beschiossen am: 5. Juni 1992
Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
Von Regierungsrat genehmigt am: A| 2.082.1992...... RRB Nr.: BefBe[ FEN
Der Staatsschreibers
BAVeREE
zu Art. 34 Grenzabstand
|
zu Art. 34.7 Grenzabstand bei unterirdischen Bauten
Erdkollektore .0%®8
unterirdische
Bauten
6G = Grosser Grenzabstand KG = Kleiner Grenzabstand
zu Art. 3.9 Gestaffelte Bauten
Grenzabstand gem. Baureglement plus Mehrlängenzuschlag
Grenzabstand gem. Baureglement
Grenze
zu Art. 34.2 Grenzabstand bei vorspringenden Bauteilen
Dachgesimse: max. 1.00 m
Balkon sofern nicht grösser als 1/3 der Fassadenlänge {In der Ortsbildschutzzone siehe Art.18 Abs. 10)
vordach
Grenz- oder Strassenabstand
zu Art. 35 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der Grenzabstände
Bestehend
Neubau
Bei Bauten auf gleichem Grundstück gilt ein Abstand wie er sich bei einer zwischenliegenden Grenze ergäbe.
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Fassade
zu Art. 37 Gebäudehöhe
zu Art. 37 Geschosszahl
OK Kniestock
0K fertig Dachgeschoss mit Kniestock Boden max. 0.80 m gilt nicht als Geschoss
max. Geschosshöhe im Durchschnitt
max. 3.00 m OK fertig Boden
max. Untergeschosse. die auf der Talseite im Mittel nicht mehr
als 1.10 m über das gemäss Art. 43 gestaltete Terain heraus ragen, Untergeschoss gelten nicht als Geschoss
zu Art. 38 Ausnützungsziffer
LE. anrechenbare Bruttogeschossfläche
Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet:
Alle dem Wohnen und ‚Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen
N
Gemeinschaftsräume und Spiel-
überdeckte offene räume für Freizeit und Sport
Dachterrassen, einspringende Balköne
Estrich ||Masenmenrsume für Lift-,
I Ventilations- und Klimaanlagı ae | x =E
KINN 1 |
MM AITETENITIT
offene Erdgeschoss-
N
Nicht gewerbliche Einstellräume
eiz-, Kohlenund Tankräume,
Energiespeicher Korridore, Treppen für Motorfahrund Lifte, die über- zeuge, Velos, wiegend nicht- Kinderwagen usw.
anrechenbare Räume erschliessen