Zonenplan Guntmadingen (1990); Änderungen 1-5 (2003)

Piano delle zone · Beringen · Abrogato il 7 gen 2020

Documento

Numero
D/Sp/47/13
Tipo
Piano delle zone
Comune
Beringen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
16 dic 2003
In vigore dal
16 dic 2003
Abrogato
7 gen 2020

Carta

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Testo

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Protokoll vom 16. Dezember 2003

Nr. D/Sp/47/13

Guntmadingen, Zonenplanände­ rung 1-5, Änderung Bau- und Nut­ zungsordnung sowie Denkmäler­ Inventar; Genehmigung

1. Die Gemeindeversammlung Guntmadingen hat am 11. September 2003 die Zonenplanände­ rung 1 - 5 beschlossen. Die Zonenplanänderung umfasst folgende Gebiete:

1. "Oberneuhaus" (Einzonung der Parzelle GB Nr. 321 von der Landwirtschaftszone in die Zone Oberneuhaus, Parzelle GB Nr. 96 von der Landwirtschaftszone in die Spezialzone für Reitanlagen-Hochbauten sowie Um- / Einzonung von Teilen der Parzelle GB Nr. 91 von der Landwirtschafts- bzw. von der Spezialzone für Reitanlagen in die Zone Oberneuhaus bzw. in die Spezialzone für Reitanlagen-Hochbauten). 2. "Im Tal" (Einzonung der Parzelle GB Nr. 234 von der Landwirtschaftszone in die Erho­ lungs- und Freizeitzone). 3. "Unterdorf' (Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 14 von der Landwirtschaftszone in die Dorfkernzone). 4. "Gyselacker" (Umzonung der Parzelle GB Nr. 117 von der Materialabbau- und Materialde­ poniezone in die Naturschutzzone; Umzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 118 von der Materialabbau- und Materialdeponiezone in die Landwirtschaftszone sowie die Umzo­ nung der Parzelle GB Nr. 108 von der Landwirtschaftszone in die Naturschutzzone). 5. "Neuengass" (Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 27 von der Landwirtschaftszone in die Dorfkernzone). Gleichzeitig wurden von der Gemeindeversammlung Guntmadingen die Änderung der Bau­ und Nutzungsordnung (BauO) sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG. SHR 451.100) beschlossen. Die öffent­ liche Auflage erfolgte vom 29. September bis 18. Oktober 2003. Es sind keine Rekurse einge-

gangen. Mit Schreiben vom 6. November 2003 ersucht der Gemeinderat Guntmadingen um Genehmigung der Zonenplanänderung 1 - 5 und der Änderung der BauO sowie des Denkmä­ ler-Inventares durch den Regierungsrat.

II. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw.

Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im

Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderun­ gen und Aenderungen der Bauordnung (BauO) der Genehmigung des Regierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kan­ ton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) Denkmäler-Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung, die Änderung der BauO sowie des Denkmäler-Inventars rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurde der Zonenplan und die Bauordnung sowie das Inventar öf­ fentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt.

3. Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsra­ tes. Die Gemeinde Guntmadingen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde der Dorf­ kern als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des Ensembles bezeichnet und sind in einem Anhang 3 zur BauO aufgeführt (Denkmäler-Inventar, "Inventar wertvoller Bauten", Einstufungen kan­ tonal bzw. lokal). Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der Ensemble-Objekte sind in der BauO verankert. Durch die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten, ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte 2

noch nicht unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Guntmadingen ist daher unter Berück­ sichtigung von Art. 8 NHG einzuladen, die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder mit Einzelschutzverfügungen zu schützen. Im Übrigen hat die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimat­ schutzkommission ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG entspricht. Das Denkmäler-Inventar der Einwohnergemeinde Guntmadingen ist daher gestützt auf Art. 6 NHG zu genehmigen. 4. Zonenplanänderung 1 - 5 Im laufe des Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Zonenplanände­ rung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 5. Bau- und Nutzungsordnung (BauO) Im weiteren hat sich ergeben, dass die Bauordnung genehmigt werden kann. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Art. 18 Abs. 2

Anstatt "...können Dächer vollständig ausgebaut werden...", muss es korrekterweise heis­ sen: "...können Dachgeschosse vollständig ausgebaut werden...". Bei der nächsten Änderung der BauO ist dies zu korrigieren.

Art. 29 Abs. 2 und 3

Hier sind die Titel "Aussteckung" und "Geländeveränderungen" vertauscht worden. Dies ist ebenfalls bei der nächsten Änderung der BauO zu korrigieren. Die nachgesuchte Genehmigung kann im Sinne der Erwägungen erteilt werden.

III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird

3

b e s c h l o s s e n :

1. Die von der Gemeinde Guntmadingen am 11. September 2003 beschlossene Zonenplan­ änderung 1-5 ("Oberneuhaus", "im Tal", "Unterdorf', "Gyselacker" und "Neuengass") wird genehmigt. 2. Die ebenfalls von der Gemeindeversammlung Guntmadingen am 11. September 2003 be­ schlossene Änderung der Bauordnung (BauO) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Das von der Gemeindeversammlung Guntmadingen am 11. September 2003 beschlosse­ ne Denkmäler-Inventar "wertvolle Bauten" wird genehmigt. 4. Der Gemeinderat Guntmadingen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble­ Perimeters liegenden Einzelobjekte durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder mit Einzelschutzverfügungen zu schützen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kanton Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erho­ ben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerde muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 6. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8223 Guntmadingen (einschreiben) die genehmigte Zonenplanänderung wird durch das Planungs- und Naturschutzamt ver­ sandt. - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planun.gs- und Naturschutzamt, unter Beilage der ge!l�rl'l�gten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - Denkmalpflege 4

- Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Grundbuchamt - Vermessungsamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzung - KNHK - Landwirtschaftsamt / Melioration DER s

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Dr. Ret�ach

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