Schaffhausen; GB-Nr. 1665
Delimitazione bosco e zona edificabile · Sciaffusa
Documento
- Tipo
- Delimitazione bosco e zona edificabile
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 2 lug 2001
- In vigore dal
- 2 lug 2001
Carta
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Testo
8201 Schaffhausen, 2. Juli 2001 Regierungsgebäude
Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl 052 / 632 73 01 Tel. Sekretariat 052 I 632 73 67 052 I 632 70 46 Fax E-Mail
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:
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Interessengemeinschaft Kolping Schaffhausen (GB Schaffhausen Nr. 1665)
1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und
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Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 verlangte die Inte ressengemeinschaft Kolping Schaffhausen als Eigentümerin von Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1665 die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Am 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt das Schreiben der Interes sengemeinschaft Kolping Schaffhausen an den Stadtrat Schaffhausen weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellungnahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Die wesentlichen Punkte der Stel lungnahme sind: 1. Das gesamte Grundstück GB Nr. 1665 liegt gemäss geltender Zonenpla nung in der Wohnzone. Im laufe der letzten Jahrzehnte ist ein grosser Teil des Grundstückes im nördlichen Teil mit Hecken und Waldbäumen zuge wachsen. Diese natürliche Bewaldung erfolgte vom benachbarten bestock ten Grundstück an der Mühlentalhalde aus. Die Grundeigentümer haben of fensichtlich nichts unternommen, um diese natürliche Bewaldung zu verhin dern. 2. Bei der ausgeschiedenen Bestockung handelt es sich fast ausschliesslich um Laubholz (Ahorn, Eiche, Verschiedene). Der Bestand erfüllt nach unse rer Beurteilung die wesentlichen Voraussetzungen für Wald (Alter, Ausdeh nung, Bestockungsgrad). In der Kraut- und Strauchschicht ist die charakte ristische Waldvegetation vorhanden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nur jener Teil der Bestockung als Wald ausgeschieden worden ist, der offensichtlich älter als 20 Jahre ist. Der umfangreiche Heckenbereich im nordwestlichen Teil von GB Nr. 1665 ist nicht als Wald beurteilt worden.
6. Die Grundlage für die Beurteilung.der Waldqualität bildet der Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 2. Mai 2001.
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II. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldqualität der Bestockung auf dem Grund stück GB Nr. 1665 zu klären. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) um schreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäu men oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massge bend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgrup pen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf of fenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 1O - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 das Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die als Wald ausgeschiedene Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 1665 umfasst eine Fläche von ca. 350 m2 • Sie ist Teil eines grösseren Waldkomple xes, dessen Waldqualität unbestritten ist. Die umstrittene Bestockung hat sich
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im laufe der Zeit entwickelt. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der umstrittenen Fläche stocken rund 40 Bäume. Bei den vorhandenen Ar ten handelt es sich mit Ausnahme von fünf Kirschbäumen um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. 24 Bäume, alles Ahorne, sind älter als 20 Jahre. Elf Bäume sind jünger als 20 Jahre; auch diese gehören der Ober schicht an. Trotzdem ist die grosse Mehrheit der Bäume der Oberschicht somit älter als 20 Jahre. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung ist Teil eines grossen, einige Hektaren umfassenden Waldkomplexes. Die Min destfläche für Wald wird erreicht. Die umstrittene Bestockung bildet mit einem grösseren Waldkomplex eine Ein heit. Die Richtlinien KFA definieren, unter welchen Voraussetzungen Besto ckungen, die zusammen mit einem Waldkomplex eine Einheit bilden, als Wald gelten. Waldzungen gelten nur dann als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 8 m aufweisen. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der Bäume am Ende der Zunge 15 m, was unter Einschluss eines je 2 m breiten Saumes eine Breite von 19 m ergibt. Die Bestockung erfüllt damit auch die Mindestbreite. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der Ober schicht gehören 40 Bäume an. Diese stocken auf einer Fläche von rund 350 2 m2• Das ergibt pro Baum eine durchschnittliche Fläche von 9 m • Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bäume nicht regelmässig auf der Fläche verteilt sind, beträgt der Deckungsgrad der Oberschicht um 0.8; er liegt damit deutlich über den Mindestanforderungen für Wald. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt. 3. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.
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III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1.
Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaff hausen Nr. 1665 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwal tung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1 2001, Wald im Sin ne der Waldgesetzgebung ist.
2.
Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermes sung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismit tel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
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Mitteilung an:
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Interessengemeinschaft Kolping Schaffhausen, Lahnstieg 5, 8200 Schaffhausen (einschreiben) Stadtrat Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt TEMENT DES SCHAFFHAUSEN
Dr. Hans- eter Lenherr Regierungsrat