QP Thayngen: Kreuzplatz - Bahnhof
Piano d'utilizzazione speciale · Thayngen
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Thayngen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 12 set 2012
- In vigore dal
- 12 set 2012
Carta
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THA_011_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen. www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Thayngen, Quartierplan «Kreuz platz - Bahnhof» (inkl. Baulinien); Genehmigung
Schaffhausen, 12. September 2012
Verfügu�g
1. Im Rahmen der Generellen Revision der Nutzungsplanung (Inkraftsetzung durch den Gemein-. .
derat am 1. September 2006) wurde als einer der zentralen Ziele der Nutzungsplanung in Art. . 1 lit. e) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) die Attraktivierung des Dorfzentrums postuliert. ,
.
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Entsprechend wurde auch der Zonenzweck der Dorfzone formuliert, wonach in der Dorfzone nach Möglichkeit ein den wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der Gemeinde entspre chendes Zentrum g.efördert werden soll. Im Umfeld des Altersheimes sollte zudem ein Angebot für altersgerechte Wohnf<?rmen· gefördert �erden, da dieses Gebiet durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Altersheim und der Nähe zu Bahnhof, Haltestelle der Regionalbusse, Bank, Post, Einkaufsgeschäfte s·owie weiteren Dienstleistungsbetrieben dazu prädestiniert ist. Im Zone�plan wurde das Gebiet nördlich des Bahnhofs, vom Altersheim im Westen bis zum Kreuzplatz im Nordosten, mit .einer Quartierplanpflicht belegt, da die besondere Wichtigkeit dieses Gebietes für die Entwic,klung der Gemeinde er�annt wurde und damit ein entsprechen des Steuerungsinstrument zur Verfügung steht. lm Rahmen des Agglomerationsprogramms Schaffhausen plus; Teil Verkehr und Siedlung, 1. Generation·, wurde dieses Gebiet als Teil des Entwicklungsschwerpunktes Thayngen. bezeich-
net, welcher besonders gefördert werden soll. Auf Kantonsstufe wurde �ies mit der Festset zung 2-1-11/6 der ·Richtplanergänzung 2008 wie folgt umgesetzt: «Ein Entwicklungsschwer pünkt mit attraktiver Anbindung an den öffentlichen Verkehr mit einem Arbeitsschwerpunkt und . einem Schwerpunkt mit verdichteten Mischnutzungen _soll geschaffen werden. Der Ausbau und die Modernisierung des Bahnhofs Thayngen (3-3-2/6) sind in Vorber�itung.' Quartierpl�ne für die Bereiche West und Ost sind in Bearbeitung». Auf kommunaler Stufe war mit der Quartier planpflicht das· vom Bund verlangte raumplanerische lnstrume.nt zur Siedlungssteuerung auf Nutzungsplanungsebene bereits vorhanden. Mit dem Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof» sollen die baurechtlichen Randbedingungen für die Verwirklichung der in der Ausgangslage beschriebenen Zielsetzu11g von Gemeinde und Kanton für eine verdichtete, �ualitativ hochstehende Mischnutzung mit attra�tiven Aussenräu.
.
men und guter Zugänglichkeit vom Kreuzplatz zum Bahnhof geschaffen werden. Es stellt einen weiteren Schritt zur Attraktivierung des Zentrums von Thayngen und der Umsetzung des Entwicklungsschwerpunktes des Agglomerationsprogramms Schaffhausen plus, Teil Verkehr und Siedlung, auf Stufe Nutzungsplanung dar. Aufgrund des Vorgenannteri hat nun der Gemeinderat T_hayngen am 17. April 2012 den Quar tierplan «Kreuzplatz-Bah_nhof», umfassend die Bauvorschriften zum Quartierplan, den Plan 1 «Erschliessung» 1:�09 und den Plan 2 «Bebauung und Baulinien» 1:500, beschlossen. Die öf fentliche Auflage erfolgte vom 11. bis 31. Mai 2012. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 9. Mai 2012 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen einge gangen. _ Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung des Quartierplanes «Kreuzplatz-Bahnhof».
II. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 des Gesetzes über die Raumplanung und . das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. In · Genehmi gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der 2·
Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nach folgenden Ergänzungen zum Quartierplan vorgebracht. 3.
Lärm Mit dem Baugesuch ist zusätzlich, in Ergänzung zu Punkt 7.6 der Bauvorschriften zum Quartierplan, ein Konzept einzureichen, welches aufzeigt, wie die Bestimmungen von Punkt 7.6 umgesetzt werclen.
4.
Abfälle/ Recycling Durch die geplante Neunutzung des Quartiers "Kreuzplatz-Bahnhof" entstehen Abfäl le in Form von Gebäuderückbauten. Durch geordnete Rückbauten. können die Abfälle weitge,hend der Verwertung zugeführt werden. Insbesondere der Verwertung der mi neralischen Bauabfälle ist dabei besondere Aufmerksamkeit beizumessen. Frühzeitig ist mit �inem Betonlieferanten der Kontakt aufzunehmen .und die Verwertung der mi
neralischen Baustoffe in Form von Recyclingbeton zu koordinieren. 5.
Die Bauherrschaft ist anzuweisen, dass die Verwertung der Rückbaumaterialien nach . Massgabe von Art. 12 Abs. 3 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA} erfolgen muss. Der Nutzen besteht in der langfristigen Sicherung der noch vorhandenen De ponievolumen. Durch die Nutzung von Recyclingbeton kann das MINERGIE-Eco Label c!ngestrebt werden.
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägung'en kann die Genehmigung für den Quartier plan «Kreuzplatz-Bahnhof» erteilt werden.
III. Demgemäss wird v e r f ü g t:· 1.
Der vom' Gemeinderat Thayngen am 17. April 2012 beschlossene Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof», inklusive Baulinien, umfassend die Bauvorschriften zum Quar tierplan, den Plan «Erschliessung» 1:500 und den Plan 2 «Bebauung und Baulinien» · 1 :500, wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Geme!nderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs-:- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKSAG, Rheinstrasse 37, 8201 Schaffhausen - Rechtsdienst Baudepartements - · Vermessungsamt - Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung - Interkantonales Labor .- Kantonales Tiefbauamt Energiefachstelle - Stadtplanung E. Fischer
Der Departe
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof» (inkl. Baulinien) (5-fach) \
4
Quartierplanvorschriften
Einwohnergemeinde Thayngen
Quartierplan <<Kreuzplatz-Bahnhof>> Bauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 17. April 2012
1
Der Gemeinderatsschreiber;�
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Öffentliche Auflage vom 11. bis 31. Mai 2012
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Einschreiben an Betroffene vom .....
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen im Sinne der Verfügung
·
12. SEP. 2012 genehmigt am ............................................ . Fassung vom 12. Juni 2012 Genehmigung
Innerhalb der Auflagefrist können gegen diesen Quartierplan beim Gemeinderat schriftlich Ein sprachen erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 BauG). Der Quartierplan steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der 3. Änderung der BNO 2006.
Bearbeitung: Winzeler + Bühl I Raumplanung und Regionalentwicklung I Rheinweg 21 1 8200 Schaffhausen Bürgin Winzeler Partner AG I lng.-büro für Tiefbau und Vermessung I In Gruben 22 1 8200 Schaffhausen
Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof»
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Ingress
Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 46 der Bau- und Nutzungs ordnung 2006 (BNO) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof».
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck Der Quartierplan legt zur Attraktivierung und Verdichtung die notwendigen Bestimmungen für eine der zentralen Lage entsprechenden hochwertigen Überbauung mit einer gemisch ten Nutzung, öffentliche Aussenräume und Fussgängerverbindungen von hoher Qualität sowie eine rationellen Erschliessung und Energieversorgung fest.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Erschliessung 1:500 Plan 2: Bebauung und Baulinien 1 :500
3.
Geltungsbereich
3. 1
Der Quartierplan gilt für das in den Plänen 1 und 2 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen (BNO) sowie die Bestimmungen des.Set:nJb:z::@rH�Rreglemeu�ts. Gvuuollßets.('e..v.!.YLu.-1.h.. v:,ue.M. V' €-Et l tM._ "-0\_ k-c (2_
B.
Parzellierung, Etappierung und Erschliessung
4.
Parzellierung und Etappierung
4.1
Das Quartierplangebiet kann mit dem Einverständnis der Gemeinde durch die Grundeigen tümer neu parzelliert werden, falls dadurch keine unüberbaubare Parzellen ohne besondere Zweckbestimmung entstehen. Kommt dabei keine Einigung zu Stande, ordnet der Gemein derat eine Landumlegung nach Massgabe von Art. 19 BauG an.
4.2
Das Quartierplangebiet ist in einer Etappe zu erschliessen. Die Überbauung und Gestaltung der Aussenräume hat im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu erfolgen. Ist eine Etappierung notwendig, sind mit der 1. Baueingabe die Übergangslösung und der Endzustand darzustel len.
5.
Erschliessung Werkleitungserschliessung
5. 1
Das Quartierplangebiet ist grob erschlossen.
5.2
Die grundsätzliche Linienführung der Werkleitungen und der Kanalisation der Feinerschlies sung sowie die Standorte der Beleuchtung der öffentlichen Aussenräume und einer allfälli gen Elektroverteilkabine richten sich nach Plan 1. Dasselbe gilt für das Pumpwerk der Ent wässerung für die Zuleitung zum bestehenden Netz. Geringfügige Abweichungen dazu sind möglich. Die genaue Lage und Dimensionierung werden im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens festgelegt. Die Leitungen und die Beleuchtung sind durch die Grundeigentümer oder auf deren Kosten nach genehmigten Plänen der Gemeinde zu erstellen.
Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan « Kreuzplatz-Bahnhof» 5.3
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Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind auf Kosten der Grundeigentümer von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, abzubrechen.
Verkehrserschliessung und Parkierung 5.4
Die Zu- und Wegfahrt für die Nutzer des Quartierplanareals hat innerhalb dem in Plan 1 bezeichneten Bereich zu erfolgen. Bis zum Vorliegen eines Quartierplans für das westlich angrenzende Gebiet kann dies über die Freihofstrasse erfolgen. Wird in einem Quartierplan für das westlich angrenzende Gebiet eine gemeinsame Er schliessung der Sammelgaragen für die Nutzer beider Quartierplangebiete vorgeschrieben, können - bei entsprechendem Erschliessungskonzept für die beiden Quartierpläne - die Nutzer des Quartierplangebietes «Kreuzplatz-Bahnhof» verpflichtet werden, die Sammelga rage über eine Verbindung zu einer Sammelgarage des westlich angrenzenden Gebietes zu erschliessen. Die für diese Anpassung der Verkehrserschliessung notwendigen Kosten können den Grundeigentümern des Quartierplangebietes «Kreuzplatz-Bahnhof» nur für den innerhalb ihres Quartierplangebietes gelegenen Teil einer solchen Verbindung auferlegt werden. Wird eine andere gemeinsame Lösung vorgesehen, ist eine Quartierplanänderung vorzu nehmen.
5.5
Der in Plan 1 als A bezeichnete, frei zugängliche Aussenraum des Quartierplangebietes ist soweit möglich und sinnvoll vom Verkehr freizuhalten. Allfällige Kurzzeitparkplätze für Kun den oder Besucher und Fahrradabstellplätze an geeigneter Lage sind im Baubewilligungs verfahren festzulegen. Das Befahren für den Warenumschlag und den Transport von geh behinderten Personen ist gestattet.
5.6
Die Notzufahrten für Feuerwehr und Sanität sind im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens verbindlich festzulegen und dauernd dafür frei zu halten.
5.7
Grundlage zur Berechnung der Pflichtparklätze bildet die Norm SN 640 281, Kapitel C. Da von ausgehend gelten folgende Werte: a) 1 Parkfeld pro Wohnung, keine Besucherparklätze für die Wohnnutzung b) Für die übrigen Nutzungen: Reduktion des Normbedarfs um 50%. Ausnahmeregelungen gemäss Bau- und Nutzungsordnung sind anwendbar. Im Zweifelsfall entscheidet das Baureferat über die notwendige Anzahl im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens.
5.8
Die Parkflächen der Nutzer des Quartierplans sind zwingend in einer zentralen Sammelga rage anzuordnen. Deren Ein- und Ausfahrtsrampe sowie deren Organisation sind so zu konzipieren, dass ein Zusammenschluss mit einer allfälligen Sammelgarage im westlich an das Quartierplangebiet anschliessende Areal möglich ist.
Langsamverkehr 5.9
Für eine attraktive Fussgängerverbindung zwischen Kreuzplatz und Bahnhof sowie dem Quartierplangebiet und der Bahnhofstrasse ist für die im Plan 1 als «Öffentliche Fussgän gerverbindung» bezeichneten Verbindungen ein öffentliches Fusswegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde Thayngen zu errichten und dafür frei zu halten. Diese Verbindungen sind uneingeschränkt sicherzustellen. Der Unterhalt obliegt der Gemeinde.
5.1O
Das Quartierplangebiet ist nicht als Fahrradverbindung zwischen Kreuzplatz und Bahnhof vorzusehen. Die öffentliche Befahrbarkeit mit Fahrrädern kann durch die Gemeinde unter sagt werden, falls Konflikte mit dem Fussgängerverkehr auftreten.
Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof»
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An geeigneten Stellen sind für die Nutzer des Quartierplangebietes ausreichende Abstellflä chen für Fahrräder, Kinderwagen und dgl. vorzusehen. Sie sind in Absprache mit dem Bau referat im Baugesuch auszuweisen und im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Energieversorgung 5. 12
Die Bauten sind im MINERGIE-Standard zu erstellen und zertifizieren zu lassen. Das Quartierplangebiet kann: a) mit einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage, b) dem Anschluss an eine Fernwärmeanlage oder c) einzelfallweise mit Gas, Wärmepumpen oder Solarenergie mit Wärmeenergie versorgt werden.
Abfallentsorgung 5. 13
Zur Abfallentsorgung der Nutzer des Quartierplangebietes sind Abfallcontainer vorzusehen. Die dazu notwendigen Flächen sind in Absprache mit dem Baureferat im Baubewilligungs verfahren festzulegen. Werden dazu Flächen der Aussenräume ausserhalb der Abfuhrtage beansprucht, sind sie durch bauliche Massnahmen optisch abzuschirmen.
C
Nutzung, Bebauung und Gestaltung
6.
Nutzungsanteile Für das Quartierplangebiet wird ein minimaler Wohnanteil von 50% der 13ruttogeschossflä chen festgelegt.
7.
Bebauung Baubereiche und Baulinien
7. 1
Mit Ausnahme von Punkt 7.2 sind Bauten nur in den in Plan 2 festgelegten Baubereichen zulässig. Die Brandschutzbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten.
7.2
Wo in Plan 2 Baulinien für Kleinbauten und Anlagen eingetragen sind, dürfen Kleinbauten für die Verkehrserschliessung wie Aufgänge aus der Sammelgarage oder gedeckte Fahr radabstellplätze sowie bewilligungspflichtige Anlagen bis an diese Baulinien gestellt werden. Wo keine Baulinie für Kleinbauten und Anlagen angegeben ist, gelten gegenüber den Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebietes die Grenzabstände der Regel bauweise.
Gebäudetypologie 7.3
Die Hauptbauten sind als einfache Quader mit einem allfälligen zusätzlichen Attika- oder Dachgeschoss auszubilden. Aussenräume in Obergeschossen sind nicht als auskragende oder vorgestellte Balkone sondern als eingezogene Loggias auszubilden.
Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof»
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Massvorschriften 7.4
In allen Baubereichen sind Bauten mit max. 4, minimal 3 Vollgeschossen sowie einem zu sätzlichen Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Dabei muss eine Gebäudehöhe von 13. 0 m und eine Gesamthöhe gemäss Anhang zum Baugesetz von 17.0 m eingehalten werden. Daneben gelten für die einzelnen Baubereiche folgende Masse: Baubereich
max. Gebäudelänge
max. Gebäudebreite
22.0 m 22.0 m 19.0 m 19.0 m 20.0 m
16.0 m 17.0 m 15.0 m 15.0 m 15.0 m
B1 B2 B3 B4 B5
Lärmschutz 7.5
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
7.6
Der Lärmschutz ist sicherzustellen durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, cfie das Gebaude gegen L.:arm abschirmen.
7.7
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Immissionsgrenz werte eingehalten werden und die Schalldämmung der Aussenhülle den Anforderungen der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» entspricht.
7.8
Bei Haustechnikanlagen, welche gegen aussen Lärm entfalten (z.B. Luft-Wasser-Wärme pumpen, Kühlaggregate) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass die Pla nungswerte eingehalten werden können.
8.
Besondere Vorschriften, Gestaltung Bauten
8.1
Die Bestimmungen der BNO über Nebenräume kommen nicht zur Anwendung. Bezüglich Gestaltung gelten mit Ausnahme der Geschosszahl diejenigen der Wohnzonen.
Aussenräume 8.2
Zumindest der in Plan 1 mit A bezeichnete Bereich ist als attraktiver, zusammenhängender, frei zugänglicher, urbaner Raum zu gestalten. Die Ausstattung, Bepflanzung und allfällige Möblierung sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
8.3
Der in Plan 2 als B bezeichnete Bereich kann gegenüber dem Bereich A in geeigneter Form abgegrenzt und individuell gestaltet werden.
8.4
Anstelle der Pflicht zur Erstellung von Kinderspielplätzen ist gestützt auf die Vorschriften der BNO eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten.
Naturgefahren 8.5
Die Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren, dass sich die in der Gefahrenkarte ausge wiesene Gefährdung durch Hochwasser der Biber in den umliegenden Gebieten nicht massgeblich erhöht (Ausschnitt der Gefahrenkarte im Anhang).
8.6
Im Baubewilligungsverfahren ist für die projektierte Tiefgarage nachzuweisen, dass der Ge fährdung durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnah men Rechnung getragen wird. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der übrigen Bauten resp. Bauteile und Anlagen obliegen der Bauherrschaft.
Einwohnergemeinde Thayngen: Bauvorschriften Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof»
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D.
Lastenbereinigung
9.
Lastenbereinigung
9.1
Die Lastenbereinigung hat entweder vor oder mit der Landumlegung zu erfolgen, späte stens jedoch mit Eingabe des 1. Baugesuches.
9.2
Mit der Lastenbereinigung ist auf die Parzelle GB Nr. 256 das Recht einzutragen, vorausge setzt die Baute VS Nr. 257 wird abgebrochen, dass die Fassade zu GB Nr. 257 saniert und allenfalls eine Aussenisolation angebracht werden darf. Die Kosten gehen bis zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu Lasten des Quartierplanes. Ebenfalls ist das Recht einzu räumen, dass gegenüber dem Quartierplangebiet Öffnungen in vernünftigem Ausmass an gebracht werden dürfen.
9.3
Öffentlichen und privaten Werkleitungsbetreibern ist es zu gestatten, ohne Entgelt Werklei tungen im Bereich der im Plan 1 „Erschliessung" gekennzeichneten öffentlichen Fussgän gerverbindungen durch das Quartierplangebiet zu verlegen, zu betreiben und zu unterhal ten.
9.4
In allen Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters ist der Quartierplan im Grund buch anzumerken.
E.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten Der Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof» tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.
Anhang: - Ausschnitt aus der Gefahrenkarte Thayngen
Einwohnergemeinde Thayngen: Anhang zu Bauvorschriften Quartierplan «Kreuzplatz-Bahnhof», Fassung vom 1 2.06.12 !
GIS SH - Web �lan Auszug aus Gefahrenkarte Thayngen Massstab: 1:1000 Dargestellter Ausschnitt: 694942/289096 au� 695249/289402 Die dargestellten Daten haben nur informativen Charakter. Aus diesen Daten und deren Darstellung können keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. \,erblndllche Auskünfte erteilen ausschliesslich die zuständigen Stellen. Für die Benützung der Daten zu gewerblichen Zwecken und für alle Veröffentlichungen Ist eine Bewilligung erforderlich. Auskünfte sind bei der kantonalen GIS-Fach4telle einzuholen. Dieser Plan kann für das Einreichen eines Baugesuches nicht verwendet werden.
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