QP Wasenacker
Piano d'utilizzazione speciale · Siblingen
Documento
- Numero
- B/S/27/10
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Siblingen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 10 lug 1979
- In vigore dal
- 10 lug 1979
Carta
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File
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Testo
SIB_007_EN_1.pdf
1 1.
AUSZlJG aus dem
PROTOI<OLL l)ES R_EG·IEP,._Ul'lGSR.ATES DES I<Al\JTOl�S SCI-IAFFI-IAUSEN Nr.B/S/27 /10
vom 10.
Juli 1979
Gemeinde Siblingen, Quartier plan °Wasenacker" mi t beson deren Bauvorschriften
I.
Der Gemeinderat Siblingen beschloss am 5. Februar 1979 einen Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften für das Baugebiet "Wasenacker". Die öffentiiche Auflage erfolgte in der Zeit vom 19. Februar bis 20. März 1979. Mit Schreiben vom 30. März 1979, ergänzt durch die Stellungnahme vom 25. Juni 1979, er sucht der Gemeinderat um Genehmigung des Quartierplanes und der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat. II.
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Das Quartierplanverfahren wurde gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 11 des kantonalen Baugesetzes durchgeführt. In formeller Hinsicht sind keine Bemerkungen anzubringen. Materiell ist festzustellen, dass südlich des Quartierplan gebietes ein unüberbaubarer Landstreifen bestehen bleibt. Nach den Angaben des Gemeinderates haben die betreffenden Grundeigentümer die Beteiligung an einer Landumlegung und damit den Einbezug ihrer Grundstücke in das Quartierplanver fahren entschieden abgelehnt. Damit haben diese Grundeigen tümer allfällige für sie entstehende Nachteile selbst zu tragen. - Eine Wendemöglichkeit am Ende der Stichstrasse wird, wie der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1979 festhält, auf privatrechtlicher Basis geschaffen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h l o s s e n :
- 2 -
1. Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften für das Baugebiet 11 Wasenack.er 11 , beschlossen vom Gemeinderat Siblingen am 5. Februar 1979, werden genehmigt.
2. Mitteilung an: Gemeinderat Siblingen, unter Beilage je eines unter zeichneten Exemplars Quartierplan und besondere Bau vorschriften
Baudirektion
Rechtsdienst Baudirektion
Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten Exemplars Quartierplan und besondere Bauvorschriften - Hochbauamt Tiefbauamt
Grundbuchamt
DER STAATSSCHREIBER i.V.:
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Quartierplanvorschriften
Kantonales Planungsamt
Schaffhausen
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5. Februar 1979
Besondere Bauvorschriften
zum
Q U A R T I E R P L A N
W A S E N A C K E R
Die Nutzung des Grundeigentums 1m Bereich des Quartierplangebietes "Wasenacker" unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Siblingen aufgestellten öffentlich - rechtlichen und privat - rechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nach folgenden Bestimmungen, die gestützt auf Artikel 14 des Kantonalen Baugesetzes erlassen werden. A. Allgemeine Vorschriften
Zufahrt
Hauszufahrt
Parkieren
Kehricht
Antennen
Art, 1
Der verkehrsmässigen Erschliessung dient die neue Quartierstrasse GB-Nr.70 (Hauptstrasse bis Mehr zweckgebäude), sowie das noch auszubauende Teilstück von GB-Nr,427 ab Kreuzung mit GB-Nr.161 und die Sack gasse in GB-Nr.155 (heute gültige Nummer).
Art. 2 Die Hauszufahrten haben ab der neuen Sackgasse zu
erfolgen,
Art. 3
Das regelmässige Parkieren auf Strassen im Quartier plangebiet ist untersagt.
Art. 4
Der Kehricht wird nur an der im Quartierplan be zeichneten Stelle abgeholt. Die Grundeigentümer ver pflichten sich, auf erstes Verlangen der Gemeinde, Kauf und Unterhalt von Container zu gleichen Teilen zu übernehmen und allen Kehricht in diesen zu deponieren. Es wird auf das Reglement über die Abfuhr und Be seitigung von Kehricht und Sperrgut hingewiesen,
Art. 5 Hochantennen sind nicht erlaubt, sie müssen unterhalb
der Dachhaut angebracht werden. Die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne bleibt vorbehalten,
2
Beschlossen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Februar 1979
Im Namen des Gemeinderates
Der Präsident:
Oeffentlich aufgelegt vom
19. Februar - 20. März 1979
Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom
10. Juli 1979
Der Staatsschreiber i. V. :
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