Nutzungsplanung (1989) Änderung GB 744
Piano delle zone · Neuhausen am Rheinfall
Documento
- Numero
- D/Sp/28/20
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Neuhausen am Rheinfall
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 13 lug 1999
- In vigore dal
- 13 lug 1999
Carta
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File
NAR_105_EN_1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 13. Juli 1999 Neuhausen am Rheinfall, Zonen planänderung Parzelle GB Nr. 744; Genehmigung
Nr. D/Sp/28/20
1. Der Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall hat am 15. April 1999 eine Zonenplan änderung, umfassend die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 744 von der Industriezone II in die Industriezone III, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 23. April bis 13. Mai 1999. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der Zonenplanänderung.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Art. 28 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 2. Mai 1989 ermächtigt den Einwohnerrat, den Zonenplan abzuändern oder zu ergän zen. Bei der vom Einwohnerrat beschlossenen Zonenplanänderung handelt es sich um eine kleinere Anpassung innerhalb der bestehenden Zonenordnung.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4
2 RPG
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waren gewährleistet.
Nach dem Beschluss
des
Einwohnerrates
wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt. Während des Genehmigungsverfahrens wurden keine Gründe gegen die Um zonung vorgebracht. Die Zonenplanänderung kann somit genehmigt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird
beschlossen:
1.
Die vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am 15. April 1999 beschlosse ne Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 744 von der Industriezone II in die Industriezone III, wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (Die genehmigte Zonenplanänderung wird durch das Planungs- und Natur schutzamt versandt.) Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartementes Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Tiefbauamt Hochbauamt Grundbuchamt Meliorations- und Vermessungsamt Kantonales Laboratorium Amt für Grundstückschätzungen
DER ST�CHREIBER:
Dr. Reto�ach
Basi legali
SHR 700.100 · Baugesetz · Cantone
SHR 700.101 · BauV · Cantone
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Cantone
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione