Nutzungsplanung (1989) Änderung GB 744

Piano delle zone · Neuhausen am Rheinfall

Documento

Numero
D/Sp/28/20
Tipo
Piano delle zone
Comune
Neuhausen am Rheinfall
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
13 lug 1999
In vigore dal
13 lug 1999

Carta

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File

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Testo

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 13. Juli 1999 Neuhausen am Rheinfall, Zonen­ planänderung Parzelle GB Nr. 744; Genehmigung

Nr. D/Sp/28/20

1. Der Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall hat am 15. April 1999 eine Zonenplan­ änderung, umfassend die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 744 von der Industriezone II in die Industriezone III, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 23. April bis 13. Mai 1999. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der Zonenplanänderung.

11. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht­ und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Art. 28 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 2. Mai 1989 ermächtigt den Einwohnerrat, den Zonenplan abzuändern oder zu ergän­ zen. Bei der vom Einwohnerrat beschlossenen Zonenplanänderung handelt es sich um eine kleinere Anpassung innerhalb der bestehenden Zonenordnung.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4

2 RPG

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waren gewährleistet.

Nach dem Beschluss

des

Einwohnerrates

wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt. Während des Genehmigungsverfahrens wurden keine Gründe gegen die Um­ zonung vorgebracht. Die Zonenplanänderung kann somit genehmigt werden.

111. Auf Antrag des Baudepartementes wird

beschlossen:

1.

Die vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am 15. April 1999 beschlosse­ ne Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 744 von der Industriezone II in die Industriezone III, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (Die genehmigte Zonenplanänderung wird durch das Planungs- und Natur­ schutzamt versandt.) Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartementes Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Tiefbauamt Hochbauamt Grundbuchamt Meliorations- und Vermessungsamt Kantonales Laboratorium Amt für Grundstückschätzungen

DER ST�CHREIBER:

Dr. Reto�ach