QP Herbstäcker

Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall

Documento

Numero
U/W/6/22
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Neuhausen am Rheinfall
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
6 feb 1969
In vigore dal
6 feb 1969

Carta

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Testo

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AUSZUG

Hochbauamt des Kantone SchaJihausen

aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN .

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vom

6. Februar 1969

Mostra tutto il testo

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I.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall übermittelt dem Regierungsrat mit Schreiben vom 30. Dezember 1968 die Quartierpläne samt Ergänzungsplänen für das Gebiet "Herbstäcker" sowie die dazugehörenden "besonderen Bauvor­ schriften" mit dem Gesuch um Genehmigung. Der Gemeinderat führt zur Begründung aus:

"Im Sinne von Art. 14 des Baugesetzes stellten wir für das Gebiet "Herbstäcker" einen Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften auf. Wir gestatten uns, Ihnen diese Unterlagen in dreifacher Ausfertigung zu unterbreiten und Sie um deren Genehmigung zu ersuchen.

Zu Ihrer Orientierung diene noch, dass sich die gesamte Grundfläche des Quartierplangebietes, mit Ausnahme des Grundstückes GB Nr. 1938, im Eigentum der Gemeinde befindet. Die Liegenschaft GB Nr. 1938 ist Eigentum der Bau- und Wohngenossenschaft "Rhenania". Deren Vorstand erhielt Einsicht in den Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften. Er verzichtet auf eine Einsprache. Unseres Erachtens kann daher auf das Auflageverfahren im Sinne von Art. 11 GB verzichtet werden." II.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat in seinem Auftrag an die A_rchi­ tekten und Planer von seinem in Art. 14 des Baugesetzes festgesetzten Recht Gebrauch gemacht, bei der Erstellung der Pläne und besonderen Bauvorschrif­ ten, nebst der Erschliessung des Quartierplangebietes mit Quartierstrassen usw .1 auch die Ueberbauung des Quar tiers durch Pläne und Vorschriften nach Massgabe der Art. 2 - 6 des Baugesetzes gestalten zu lassen.

Gemäss Mitteilung des Gemeinderates befindet sich das ganze Quartierge­ biet, mit Ausnahme des Grundstückes GB 1938, im Eigentum der Gemeinde. Der Vorstand der Bau- und Wohngenossenschaft "Rhenania", welch letztere im Besitze des Grundstückes GB 1938 ist, hat nach Einsichtnahme in die Vor­ lage auf eine Einsprache verzichtet.

-2Die Vorschriften gemäss Baugesetz sind erfüllt.

Die Quartierpläne "Herbstäcker" samt den "besonderen Bauvorschriften" können im Hinblick auf die besonderen Umstände ohne Durchführung des gemäss Art. 11 des Baugesetzes vorgeschriebenen Auflageverfahrens ge­ nehmigt werden. III.

Auf Antrag der Baudirektion wird

beschlossen:

1. Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 18. Dezember 1968 beschlossenen Quartierpläne mit Ergänzungsplänen und die "besonde­ ren Bauvorschriften" für das Gebiet "Herbstäcker" werden genehmigt.

2. Das kantonale Grundbuchamt wird beauftragt, die erforderlichen Ein­ tragungen im Grundbuch vorzunehmen, unter Kostenfolge an die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall. 3. Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall wird darauf hingewiesen, dass Art. 18 Abs. 2 der "besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan 'Herbstäcker'" noch der Genehmigung durch die PTT bedarf. 4 . Mitteilung an: - Baudirektion

- Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, unter Beilage eines Dossiers mit den genehmigten Quartierplänen und Ergänzungsplänen sowie eines Exemplares der genehmigten "besonderen Bauvorschriften 11

- Sekretariat der Baudirektion

- kantonale Strasseninspektion

- kantonales Grundbuchamt

- kantonales Hochbauamt (2 Ex.), letztere beide unter Beilage je eines Dossiers mit den genehmigten Quartierplänen und Ergänzungspl�nen sowie je eines Exemplars der genehmigten "besonderen Bauvors.chrif­ ten"

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DER SigAATSSCHREIBER:

�- .JI.. ..__ .�,._ __.,_____

Kanton Schaffhausen Baudepartement

8201 Schaffhausen, 19. April 1999

Tel. Direktwahl 052 / 632 73 87 Tel. Zentrale 052 / 632 73 11

1 Neuhausen am Rheinfall Aenderung des Quartierplanes "Herbstäcker"; Genehmigung

1. . Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 26. Januar 1999 die dritte Änderung des Quartierplanes "Herbstäcker'' beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. bis 25. Februar 1999. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebe­ nem Brief vom 5. Februar 1999 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegan­ gen. Mit Protokollauszug vom 2. März 1999 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der Quartierplanänderung.

II. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck­ mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Quartierplanänderung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentüm_er wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren · wurden keine Einwände gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

-2111. Demgemäss wird ve rf üg t: 1.

Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 26. Januar 1999 beschlossene dritte Änderung des Quartierplanes "Herbstäcker" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: -

Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall, mit genehmigten Plänen

-

Baudepartement

-

Planungs- und Naturschutzamt

-

EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen

-

Grundbuchamt

-

Hochbaumat (inkl. Denkmalpflege und Archäologie)

-

Kantonales Laboratorium

-

Meliorations- und Vermessungsamt

-

Rechtsdienst des Baudepartementes

- Tiefbauamt

-

-

Bauinspektorat

-

Amt für Grundstückschätzungen KNHK (Sekretariat; Dr. U. Ganter, Denkmalpflege)

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Der Vorsteher:

Ernst Neukomm Regierungspräsident ! !

- Quartierplanänderung (4-fach

Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Neuhausen am Rheinfall, Quar­ tierplan "Herbstäcker", 4. Ände­ rung; Genehmigung

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen,26.April2005

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 28. Januar 2003 die 4. Änderung, be­ treffend nur die Parzelle GB Nr. 2 211 sowie Teilflächen der Parzellen GB Nr. 2089 und 1959 des am 6. Februar 1969 genehmigten Quartierplanes "Herbstäcker", umfassend den Quartierplan sowie die Quartierplanvorschriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage er­ folgte vom 7. bis 27. Februar 2003. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 6. Februar 2003 benachrichtigt. Es sind vier Einsprachen gegen die vorgesehene Anzahl Stockwerke (Ziff. 5, 1. Satz der Quartierplanvorschriften) einge­ gangen. Diese Einsprachen hat der Gemeinderat am 4. November 2003 abgewiesen. Zwei Parteien haben gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Schaff­ hausen Rekurs erhoben. Der Regierungsrat hat am 21. Dezember 2004 die Rekurse teil­ weise gutgeheissen. Demnach musste Ziffer 5, 1. Satz geändert werden. Mit Protokollauszug vom 24. März 2005 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rhein­ fall um Genehmigung der 4. Änderung des Quartierplanes "Herbstäcker" sowie der im Sinne des Rekursentscheides des Regierungsrates angepassten Quartierplanvorschriften.

II. 1. Quartierpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsver­ fahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amts­ stellen befasst. 2. Die .Prüfung hat ergeben, dass die 4. Änderung des Quartierplanes "Herbstäcker" rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Die eingegangenen Einsprachen wurden

durch den Gemeinderat abgewiesen. Die daraufhin erhobenen Rekurse wurden vom Regierungsrat teilweise gutgeheissen. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Ein­ wände gegen die angepasste 4. Änderung des Quartierplanes vorgebracht. Die nach­ gesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

III. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 28. Januar 2003 beschlossene 4. Än­ derung des Quartierplanes "Herbstäcker", betreffend nur die Parzelle GB Nr. 2211 sowie Teilflächen der Parzellen GB Nr. 2089 und 1959 innerhalb des am 6. Februar 1969 ge­ nehmigten Quartierplanes sowie die im Sinne des Rekursentscheides des Regierungsrates vom 21. Dezember 2004 angepassten Quartierplanvorschriften, werden genehmigt und er­ setzen für diese Teilfläche den am 6. Februar 1969 genehmigten Quartierplan und die damaligen Quartierplanvorschriften. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Denkmalpflege - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Baude rtement des t s Schaffhausen Der: r: eher

s-Peter Lenherr Dr. Regierungsrat

- Quartierplan "Herbstäcker" (2-fach) - Quartierplanvorschriften (2-fach)

. 2

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Herbstäcker»

700.102.01

Quartierplan «Herbstäcker» vom 18. Dezember 19681 Der Gemeinderat beschliesst:

A.

Rechtsgrundlagen

1.

Rechtsquellen

1Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich des Quartierplangebietes «Herbstäcker»

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unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes erlassen wurden. 2Die Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde gehen den besonderen

Bauvorschriften vor.

2.

Umgrenzung

1Der Quartierplan «Herbstäcker» umfasst das Gebiet, das von der projektierten Quartier-

Sammelstrasse zwischen Schützen- und Birchstrasse, der bestehenden Starkstromleitung der NOK zwischen Birchstrasse und oberem Birchweg und der Schützenstrasse zwischen oberem Birchweg und Töbeliweg umgrenzt wird. 2Die Ergänzungspläne bilden integrierende Bestandteile des Quartierplanes.

3.

Bedingungen und Auflagen

B.

Allgemeine Vorschriften

I.

Stellung der Bauten

4.

Grundsatz

Jedes Bauvorhaben bedarf der besonderen Genehmigung des Gemeinderates und der gesetzlichen Baubewilligung.

1Umgebung

festgelegt.

und Lage der Gebäude, ihre Form und Grösse, sind im Quartierplan

2Abweichungen von der vorgesehenen Stellung der Bauten, den Grundflächen der Ge-

bäude sowie von den Grenz- und Gebäudeabständen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates erfolgen. Es werden jedoch nur unwesentliche Änderungen gegenüber dem Quartierplan und den Ergänzungsplänen gestattet.

5.

Parzellierung

II.

Zahl der Geschosse und Ausführung der Bauten

6.

Geschosse

Die Vermessung und Vermarkung der einzelnen Bauparzellen des Quartierplangebietes erfolgt auf Grund des speziellen Parzellierungsplanes.

1Die Zahl der Geschosse jedes Baukörpers ist im Richtplan zum Quartierplan festgelegt.

Bei der Projektierung der Bauten ist dieser massgebend. 2Es dürfen nur Vollgeschosse erstellt werden.

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1

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Quartierplan «Herbstäcker»

7.

Bauweise

8.

Dachform

9.

Balkone, Vordächer

Alle Gebäude sind in Massiv-Bauweise auszuführen. Ihre farbliche Gestaltung unterliegt einer besonderen Bewilligung der Bauverwaltung.

Sämtliche Gebäulichkeiten sind mit Flachdächern zu versehen.

1Die Balkone sind als einspringende Loggias zu gestalten. Sofern das nicht möglich ist,

müssen vorspringende Balkone mit seitlichen Abschlüssen erstellt werden. Der oberste Balkon ist wenigstens bis auf die Höhe der Brüstungs-Aussenkante zu überdachen. 2Wenn Haustüren bündig mit der Fassaden-Aussenkante angeschlagen werden, sind sie

mit einem Vordach von wenigstens 1.20 m Tiefe zu schützen.

10.

Isolation

III.

Gestaltung der Wohnungen

11.

Grundrisse

12.

Wohnungsgrössen

13.

Grösse der Räume

Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind in genügender Weise gegen Kälte und Lärm zu isolieren. Übereinander liegende Wohnungen sind mit einer ausreichenden Trittschall-Isolation, nebeneinander liegende Logis mit einer guten Luftschalldämmung zu versehen. Sanitäre Installationen sind unter Verwendung geeigneter Materialien schallisolierend zu montieren. Bei der Montage von Aufzugs-, Heizungs- und Ventilationsanlagen, Waschautomaten usw. sind die erforderlichen baulichen Massnahmen gegen Geräusch- und Vibrationsstörungen zu treffen.

Grundsätzlich bedarf jeder Grundrissplan der Wohngeschosse der besonderen Genehmigung des Gemeinderates.

Bei der Planung der Wohnhäuser ist die Bereitstellung von verschiedenen Wohnungstypen zu berücksichtigen. Das Verhältnis zwischen den Klein- und Gross-Logis ist nach dem entsprechenden Richtplan festzusetzen. Dem Gemeinderat bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit den Bauherrschaften spezielle Vereinbarungen zu treffen.

Hinsichtlich der Gestaltung der Wohnungen gelten folgende Mindest-Raumgrössen: Wohnzimmer Elternzimmer Kinderzimmer weitere Zimmer Wohndielen Küche: Zweizimmerwohnung andere Logis, sofern keine Diele erstellt wird, pro weiteres Zimmer Wohnküche

18 m2 14 m2 11 m2 8 m2 6 m2 6.5 m2 + 1 m2 12 m2

14.

Pro Geschoss dürfen nicht mehr als drei Wohnungen an einem Treppenhaus liegen, ausgenommen bei Laubengängen.

15.

Abstellräume für Kinderwagen

Es sind genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen. 2

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Quartierplan «Herbstäcker»

16.

Abstellflächen für Kehrichteimer

17.

Vorgärten

IV.

Gemeinschaftsanlagen

18.

Allgemeines, Antennen, Heizungen

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An geeigneten Stellen auf privatem Grund sind hinreichende Abstellflächen für Kehrichteimer oder für Container anzulegen.

Bei Erdgeschoss-Wohnungen ist an Stelle der Balkone ein Vorgarten mit direktem Eingang ins Wohnzimmer zu erstellen.

1Damit

die ruhige Gesamtwirkung des Quartiers nicht durch bauliche oder technische Elemente beeinträchtigt wird, ist die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen anzustreben. 2Sämtliche

Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen. Deren Standort wird durch den Gemeinderat bestimmt. 3Grundsätzlich

wird die Bereitstellung einer zentralen Heizanlage für das ganze Quartierplangebiet in Aussicht genommen.

19.

Garagen

V.

Umgebungsarbeiten

20.

Ausführung

21.

Vorgärten

22.

Wege, Rampen und dergleichen

23.

Fusswege

C.

Nutzungsordnung

24.

Begriff

Die Erstellung von oberirdischen Garagen mit Einstellboxen ist nicht zulässig. Statt solcher sind für ca. zwei Drittel der Autos unterirdische Einstellhallen zu bauen, deren Situierung und Grösse im Quartierplan festgehalten ist. Für die restlichen Fahrzeuge sind Parkplätze anzulegen.

Für die Ausführung der Umgebungsarbeiten sind die entsprechenden Ergänzungspläne zum Quartierplan massgebend (Terrassierungs-, Umgebungsplan usw.).

Die privaten Vorgärten auf Erdgeschosshöhe sind durch Stützmauern von den Innenhöfen abzutrennen. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat an Stelle von Stützmauern das Anlegen von Böschungen gestatten.

Die Wege, Rampen, Aussentreppen, Serviceplätze, Parkplätze, Stützmauern usw. sind einheitlich zu erstellen. Ihre Situierung und Gestaltung ist an Hand des entsprechenden Richtplanes zu projektieren.

Die Fusswege, die in Notfällen mit Autos befahren werden müssen, sind mit einer Unterkofferung und 3.0 m breit zu erstellen.

1Das Quartierplangebiet «Herbstäcker» umfasst folgende Nutzflächen:

-

Bauparzellen für Wohnbauten

-

Kernzone für ein Laden- und Quartierzentrum

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Quartierplan «Herbstäcker» -

Grünflächen

2Die Lage und die Grenzen dieser Flächen sind im Quartierplan festgelegt.

25.

Bauparzellen für Wohnhäuser

26.

Kernzone

27.

Grünflächen

D.

Verschiedene Bestimmungen

28.

Allfällige weitere Vorschriften

29.

Ausnahmen

30.

Anmerkung im Grundbuch

31.

Inkrafttreten

Auf den Bauparzellen für Wohnbauten sind Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Die Einrichtung gewerblicher Betriebe ist untersagt, dagegen ist die Ausübung stiller Berufe in Wohnungen gestattet, sofern sich das nicht nachteilig auf die Nachbarn auswirkt.

Im Bereich der Kernzone ist die Erstellung von Ladengeschäften und anderen gewerblichen Anlagen gestattet. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass durch deren Betrieb weder das ruhige, gesunde Wohnen beeinträchtigt, noch die bauliche Entwicklung des Quartiers ungünstig beeinflusst wird.

Die Grünflächen (Innenhöfe) bleiben grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde. Sie werden als öffentliche Anlagen, Spielwiesen, Kinderspielplätze usw. verwendet. Der Einbau kleinerer öffentlicher Gebäude wie Kindergärten, Freizeiträumen, Bibliotheken usw. ist gestattet.

Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Vorschriften konstruktiver, architektonischer, hygienischer oder sozialer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.

Wo es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat bestimmte Abweichungen vom Quartierplan und den Bauvorschriften gestatten.

Der Quartierplan und die Bauvorschriften sind für die Grundstücke, auf die sie Anwendungen finden, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft. 2

Ergänzung zu den Besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan «Herbstäcker»3 Gestützt auf Art. 28 der besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan «Herbstäcker» vom 18. Dezember 1968 werden - in Ergänzung der Art. 22 und 23 - folgende zusätzlichen Vorschriften erlassen:

1. Wege und Rampen 1Wege und Rampen sind mit einer Unterkofferung von 45 cm Stärke und einem Belag

vom 4.5 cm Stärke zu versehen. Belag: AB / TA 6 = 2.0 cm AB / TA 10 = 2.5 cm

4

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Quartierplan «Herbstäcker» 2Als

Randabschlüsse entlang von Rasen sind Bundsteine (Kleinpflastersteine 8/8 cm), entlang von Rabatten Zementstellplatten 5/30 cm zu verwenden. 3Fusswege, welche in Notfällen mit Autos befahren werden müssen, sind 3.00 m breit zu

erstellen.

2. Parkplätze 1Parkplätze sind mit einer Unterkofferung von 60 cm Stärke und einem Belag von 7.5 cm

Stärke zu versehen.

Belag: AB / TA 10 HMT Sorte B

= 2.5 cm = 5.0 cm

2Als Randabschluss sind Zementstellplatten 6/25 cm zu verwenden.

3. Stützmauern Bei Sichtflächen von Stützmauern ist eine horizontale Schalung Typ C 1a gemäss CRBKatalog zu verwenden (Rohe Sichtbetonschalung, die keiner Nacharbeit mehr bedarf, konstante Brettbreite, Stösse verschränkt). Die Kronenbreite ist 20 cm stark zu bemessen und mit einem Gefälle nach innen auszubilden. Die Kanten sind zu brechen.

1. Änderung vom 28. August 19754 2. Änderung vom 9. März 19825 3. Änderung vom 11. Mai 19996 4. Änderung vom 28. Januar 20037 1.

Bestandteile

2.

Geltungsbereich

Bauvorschriften Situationsplan 1:200

1Die Änderung gilt für ein Teilgebiet an der Birchstrasse, bestehend aus dem Grundstück

GB Nr. 2211 sowie einer Fläche von ca. 320 m 2 des Grundstücks GB Nr. 2089 und einer Fläche von ca. 130 m 2 des Grundstückes GB Nr. 1959. 2Die

nachfolgenden Bauvorschriften und der Situationsplan 1:200 ersetzen die Bauvorschriften und die Pläne des Quartierplanes «Herbstäcker» für dieses Teilgebiet. Der Perimeter des Teilgebietes ist im Situationsplan 1:200 eingetragen. 3Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde

Neuhausen am Rheinfall, sofern die nachfolgenden Situationsplan 1:200 keine besondere Regelung enthält.

3.

Gebäudeart / Gebäudeanzahl

4.

Baudichte

Bauvorschriften

und

der

Im Teilgebiet sind ein Mehrfamilienhaus und eine unterirdische Einstellhalle zulässig.

Im Teilgebiet sind anrechenbare Bruttogeschossflächen von höchstens 2'600 m 2 zulässig.

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Quartierplan «Herbstäcker»

5.

Gebäudehöhe

6.

Grenzabstände

7.

Nutzungsart

8.

Gestaltung

Im Teilgebiet sind höchstens 4 Vollgeschosse 8 zulässig (ersetzt Art. 40 Abs. 1 BauO). Das Mehrfamilienhaus ist mit einem Flachdach zu versehen (ersetzt Art. 23 Abs. 3 BauO). Es sind nur Liftaufbauten mit einer Höhe von maximal 70 cm sowie Kamine, Masten und dergleichen über dem Flachdach zulässig (ersetzt Art. 23 Abs. 4 BauO).

Der Abstand des Mehrfamilienhauses und der Einstellhalle gegenüber den Grundstücksgrenzen wird durch Mantelbaulinien festgelegt (ersetzt Art. 41 Abs. 1 BauO). Es dürfen mit Ausnahme von Lichtschächten keine Bauteile über die Mantelbaulinien hinausragen (ersetzt Art. 19 Abs. 1 und 2 BauO).

Im Teilgebiet sind Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nicht zugelassen (ersetzt Art. 42 BauO).

1Die

Gebäude sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu erhalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung erstreckt sich auch auf Materiealien sowie auf die Umgebungsgestaltung (ersetzt Art. 9 BauO). 2Das

Vorprojekt ist dem Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuches zur Genehmigung der wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen.

9.

Schlussbestimmungen

Die Änderung tritt nach Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen mittels Beschluss des Gemeinderates in Kraft.9

1Beschluss des Gemeinderats vom 18. Dezember 1968 2Genehmigt

mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 6. Februar 1969 3Beschluss des Gemeinderats vom 12. Januar 1972 4Beschluss des Einwohnerrats vom 28. August 1975; genehmigt mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 1975 (Die Änderung erfolgte aufgrund einer Teilrevision des Zonenplans.) 5Beschluss des Gemeinderats vom 9. März 1982; genehmigt mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 30. März 1982 (Die Änderung betraf die Ausrichtung des Gebäudes "J".) 6Beschluss des Gemeinderats vom 11. Mai 1999; genehmigt mit Verfügung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen vom 19. April 1999 (Die Änderung betraf die Anpassung des Perimeters des Quartierplans an den Zonenplan.) 7Gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 28. Januar 2003 8Fassung gemäss Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2004. 9Genehmigt vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 26. April 2005 6

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