QP Rheingold

Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall

Documento

Numero
4362
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Neuhausen am Rheinfall
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
13 nov 2001
In vigore dal
13 nov 2001

Carta

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Testo

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Telefon Direkt Telefon Zentrale · Fax

8201 Schaffhausen, 13. November 2001 Rathaus, Beckenstube 7

+4152632 73 87 +4152632 71 11 +4152632 70 46

Neuhausen am Rheinfall, Quartierplan "Rheingold"; Genehmigung

1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 17. April 2001 den Quartier­ plan "Rheingold" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Mai bis 14. Juni 2001. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 2001 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen, welche sich gegen die Höhenangaben in Ziffer 5 Abs. 1 und Abs. 5 der Bauvor­ schriften des Quartierplanes "Rheingold" richtete. Der Gemeinderat hat die Einsprache am 11. September 2001 gutgeheissen und die beanstandeten Punkte in den am 17. April 2001 beschlossenen Bau­ vorschriften des Quartierplanes "Rheingold" geändert. Somit ist das Einsprache­ verfahren abgeschlossen. Mit Protokollauszug vom 25. September 2001 ersucht der Gemeinderat Neu­ hausen am Rheinfall um Genehmigung des Quartierplanes. II.

1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Ge­ setzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeindrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungs­ verfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

III. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. · Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 17. April 2001 beschlos­ sene Quartierplan "Rheingold" wird genehmigt.

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2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt ) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - EKS AG, Rheinstr. 37, 8200 Schaffhausen - Grundbuchamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Denkmalpflege - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - KNHK - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen

BAUDEPARTEMENT DES S SCHAFFHAUSEN

DerV. r:

- Peter Lenherr Regierungsrat Quartierplan (2 - fach)

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube. 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73.67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neuhausen am Rheinfall, Quar­ tierplan. «Rheingold» 1. Ände­ rung; Genehmigung

Schaffhausen, 25. Januar2017

Verfügung 1. Der Gemeinderat hat am 17. April 2001 den Quartierplan «Rheingold» beschlossen. Am 13. November 2001 hat das Baudepartement des Kantons Schaffhausen den Quartierplan «Rheihgold» genehmigt. Der Quartierplan «Rheingold» musste gemäss Ziff. 9 der Quartier­ planvorschriften mittels Beschluss des Gemeinderates in Kraft gesetzt werden. Am 10. März 2005 hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, den Quartierplan «Rheingold» auf den 1. April2005 in Kraft zu setzen. Die Liegenschaft Bahnsteigstrasse 1 wird heute vollumfänglich mit Büroflächen· genutzt. Aufgrund der schlechten Ausnutzung der Büroflächen stellte die Rheingold AG Überlegungen an, eine Wohnnutzung vorzusehen. Die Lage an der Bahnsteig. strasse ist für Wohnnutzungen bestens geeignet. Es wurde deswegen im Auftrag der Rhein­ gold AG eine Vorprojektstudie ausgearbeitet, die eine Urnnutzung _ des2. und 3. Obergeschcn:;-­ ses zu Wohnungen vorsieht. Beim 3. Obergeschoss ist vorgesehen, das Dach auszubauen und eine Dachterrasse einzurichten. Diese geplante Umnutzung widerspricht jedoch den Vor­ schriften des rechtskräftigen Quartierplans «Rheingold» und bedingt eine Änderung der Quar­ tierplanvorschriften. In den bestehenden Quartierplanvorschriften fehlen auch Konkretisierun­ gen für eine nachhaltige Energienutzung. Die Quartierplanvorschriften müssen in diesem Be­ reich ebenfalls angepasst werden, wobei eine nachhaltige Energienutzung anzustreben ist. Mit Kaufvertrag vom 9. März 2005 hat die Rheingold AG eine Teilfläche von 54 m2 des Grund­ stücks GB Nr. 1045 Neuhausen am Rheinfall �rworben. Durch die Grenzbereinigung umfasst das Quartierplangebiet «Rheingold» nur noch das Grundstück GB Nr. 1049 Neuhausen am

Rheinfall. Diese Anpassung der Grundstückparzellen ist in den bestehenden Situationsplänen des Quartierplans «Rheingold» nachzutragen. Aufgrund des Vorgenannte!') hat der Gemeinderat Neuhaus�n am Rheinfall am 23. Februar 2016 die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold», umfassend die Anpassung des Situati­ onsplanes und die Änderung der Quartierplanvorschriften beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. Februar bis 16. März 2016. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit ein­ geschriebenem Brief vom 23. Februar 2016 benachrichtigt. Es sind 3 Einsprachen eingegan­ gen. Am 31. August 2016 fand eine Verhandlungssitzung mit den Einsprechern statt und auf Grund <;!er erzielten Vereinbarung wurden die Einsprachen zurückgezogen. Mit Protokollauszug vom 11. Oktober 2016 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall · Lim Genehmigung der 1. Änderung des Quartierplanes «Rheingold». II. 1.

Quartierpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf­ gaben betrauten Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die 1. Änderung des Quartierplanes «Rheingold» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die 1. Änderung des Quartierplanes «Rheingold» öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Quartier­ pla11es vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. II 1.

Demgemäss wird v e r f- ü. g t

2

1.

Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 23. Februar 2016 beschlossene 1. .Änderung des Quartierplanes «Rheingold», umfassend die Anpassung' des Situati-

onsplanes und die Änderung der Quartierplailvorschriften, wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement - Rechtsdienst Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Interkantonales Labor Energiefachstelle - Bauinspektorat Grundbuchamt Stadtplanung, E. Fischer (Lärm) - EKS, Rheinstrasse 37, 8201 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzung

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Martin Kessler,

- Quartierplan «Rheingold», 1. Änderung - Situationsplan und Änderung Quartierplanvorschrif­ ten Oe 5:.fach)

3

GEMEINDE

NEUHAUSEN

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Qua rtierpla n << Rhei ngold >> 1. Änderung Planungsbericht

22. Februar 2016 / Ergänzungen 05. Oktober 2016

Planungsreferat Neuhausen am Rheinfall I Zentralstrasse 52 1 8212 Neuhausen am Rheinfall

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

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Inhalt 1. Ausgangslage .. ............................................... ............ . ............................................................ 3 2. Raumplanerische Randbedingungen ...................... ..... .... ....... ... . . ..... . ......... ... ................ ......... .4 3. Änderungen der Quartierplanvorschriften .................................................. ............ .................. 5 4. Planungsablauf .... ...................................................... ....................... . ...................................... 9

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

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1. Ausgangslage

Das Architekturbüro P. Bührer GmbH, Bahnsteigstrasse 1, 8212 Neuhausen am Rheinfall, hat im Auftrag der eine Überbauungsstudie für die Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Gewerbebau­ ten auf dem Grundstück GB Nr. 1049 erarbeitet. Die Überbauungsstudie datiert aus dem Jahr 2000 und wurde in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung Neuhausen am Rheinfall erstellt. Der Gemeinderat hat am 7. November 2000 die Überbauungsstudie Rheingold vom 31. Oktober 2000 in zu­ stimmendem Sinne zur Kenntnis genommen und als Grundlage für die Erarbeitung des Quartierplans gutge­ heissen. Das Architekturbüro P. Bührer GmbH und die Bauverwaltung haben in der Folge darauf den Quar­ tierplan Rheingold erstellt. Der Gemeinderat hat am 17. April 2001 den Quartierplan «Rheingold» beschlossen. Am 13. November 2001 hat das Baudepartement des Kantons Schaffhausen den Quartierplan «Rheingold» genehmigt. Der Quartier­ plan «Rheingold» musste gemäss Ziffer 9 der Quartierplanvorschriften mittels Beschluss des Gemeinderates in Kraft gesetzt werden. Am 10. März 2005 hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, den Quartierplan «Rheingold» auf den 1. April 2005 in Kraft zu setzen.

1.1 Quartierplangebiet

Das Quartierplangebiet «Rheingold» umfasste bis zum 13. April 2005 das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049 sowie eine 54 Quadratmeter grosse Teilfläche des Grundstücks GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1045 (siehe Abbildung 1: Ausschnitt Situationsplan Teilbereich der Fläche D [gelbe Farbge­ bung]). Eigentümerin des Grundstücks GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049 ist die Eigentümerin der Grundstücks GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1045 ist die Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall. Mit Kaufvertrag vom 9. März 2005 und Grundbuchanmeldung vom 13. April 2005 hat die die Teilfläche von 54 m2 des Grundstücks GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1045 erworben. Durch die Grenz­ bereinigung umfasst das Quartierplangebiet «Rheingold» das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049. Die Änderung der Grundstücksparzellen werden in den bestehenden Situationsplänen des Quartier­ plans «Rheingold» geändert.

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ungültige Parzellengrenze gültige Parzellengrenze

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GB Nr. 1045

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Abbildung 1: Ausschnitt Situationsplan mit der Teilfläche von 54 m2 auf GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1045

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

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1.2 Nutzungsänderungen

Die Liegenschaft Bahnsteigstrasse 1 wird heute vollumfänglich mit Büroflächen genutzt. Das 2. Oberge­ schoss wurde bis 2001 noch als Wohnung genutzt, im uge der Gesamtsanierung der Liegenschaft Rhein­ goldstrasse 50 mit kleineren Anpassungsarbeiten jedoch zu einem Büroraum umgenutzt. Seit dem Auszug des Mieters im 2. Obergeschoss befindet sich diese Einheit zur Neuvermietung ohne sichtbare Erfolgsaus­ sichten auf dem Markt. Hauptgrund für die Schwierigkeiten bei der Neuvermietung ist der fehlende Lift. Aufgrund der schlechten Ausnutzung der Büroflächen stellte die Überlegungen an, eine Wohnnutzung einzurichten. Die Lage an der Bahnsteigstrasse ist für Wohnnutzungen bestens geeignet und verspricht gute Mieteinnahmen. Das Architekturbüro Bührer hat deswegen im Auftrag der eine Vorprojektstudie ausgearbeitet, welche eine Umnutzung des 2. und 3. Obergeschosses zu Wohnungen vor­ sieht. Beim 3. Obergeschoss ist vorgesehen, das Dach auszubauen und eine Dachterrasse einzurichten. Diese geplante Umnutzung widerspricht jedoch den Vorschriften des rechtskräftigen Quartierplans «Rhein­ gold» und verlangt nach einer Änderung der Quartierplanvorschriften.

2. Raumplanerische Randbedingungen

Das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049 befindet sich gemäss rechtskräftigem onenplan in der Kernzone II. Nach Art. 29 der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) umfassen die Kernzonen I und II entrumsgebiete der Gemeinde, in denen Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind, sofern deren Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden Wohngebiete und die Wohnungen in der one selbst verursacht. Diese Voraussetzung ist bei der Liegenschaft Bahnsteigstrasse 1 gegeben. Aus diesem Grund steht der Änderung der Quartierplanvorschriften aus raumplanerischen Gesichtspunkten nichts entgegen. In den bestehenden Quartierplanvorschriften fehlen Konkretisierungen für eine nachhaltige Energienutzung. Die Quartierplanvorschriften müssen in diesem Bereich angepasst werden, wobei eine nachhaltige Energie­ nutzung anzustreben ist.

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold» 3. Änderungen der Quartierplanvorschriften Nachstehend werden die Änderungen der Quartierplanvorschriften in einer tabellarischen Gegenüberstel­ lung aufgezeigt. Bestehende Quartierplanvorschriften (alt) 1. Erlass

Änderungen der Quartierplanvorschriften (neu) 1. Erlass

Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 und Art 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 wird für ein Teilgebiet an der Rheingoldstrasse I Bahnsteigstrasse I Gartenstrasse ein Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften aufgestellt.

Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz [BauG, SHR 700.100]) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO, NRB 700.100) wird für ein Teilgebiet an der Rheingoldstrasse I Bahnsteigstrasse / Gartenstrasse ein Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften aufgestellt.

2. Bestandteile

2. Bestandteile

Bauvorschriften Situation 1:250

Der Quartierplan umfasst das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049 und besteht aus: a) dem allgemeinverbindlichen Teil mit Bauvorschriften, Situation 1:250. -

b) dem erläuternden Planungsbericht zur 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» gemäss Art. 47 RPV 1 . 3. Zweck des Quartierplanes

3. Zweck des Quartierplans

Der Quartierplan bezweckt die Schaffung von baurechtlichen Rahmenbedingungen,

Der Quartierplan bezweckt die Schaffung von baurechtlichen Rahmenbedingungen:

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welche eine Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Gewerbegebäude ermöglichen, welche eine gute Einfügung der Erweiterung in die bauliche Umgebung gewährleisten, welche den Erhalt der bestehenden Grünflächen und die Schaffung von zusätzlichen Grünflächen sicherstellen, welche die Anordnung der erforderlichen Fahrzeugabstellplätze für die Beschäftigten in unterirdischen Einstellhallen sicherstellen, welche die Entlastung der Gartenstrasse vom Fahrzeugverkehr sicherstellt.

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welche eine Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Gewerbegebäude ermöglichen, welche eine Umnutzung der bestehenden Bürogebäude für eine Wohnnutzung ermöglichen, welche eine gute Einfügung der Erweiterung in die bauliche Umgebung gewährleisten, welche den Erhalt der bestehenden Grünflächen und die Schaffung von zusätzlichen Grünflächen sicherstellen, welche die Anordnung der erforderlichen Fahrzeugabstellplätze für die Beschäftigten in unterirdischen Einstellhallen sicherstellen, welche die Entlastung der Gartenstrasse vom Fahrzeugverkehr sicherstellt, welche eine nachhaltige Energienutzung gewährleisten.

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)

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Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

4. Grenzanstände

4. Grenzanstände

überirdische Bauten und Bauteile dürfen die Man­ telbaulinien A bis D nicht überragen. Ausgenom­ men sind vorspringende Bauteile wie Dachvor­ sprünge, offene Balkone, Kamine und derglei­ chen. Die Treppen an der Südseite des ehemali­ gen Fabrikgebäudes sind in ihrem Bestand gesi­ chert. Sie dürfen erneuert werden. Sie dürfen we­ der geändert noch erweitert werden.

überirdische Bauten und Bauteile dürfen die Mantelbaulinien A bis D nicht überragen. Ausge­ nommen sind vorspringende Bauteile wie Dachvor­ sprünge, offene Balkone, Kamine und dergleichen. Die Treppen an der Südseite des ehemaligen Fab­ rikgebäudes sind in ihrem Bestand gesichert. Sie dürfen erneuert werden. Sie dürfen weder geändert noch erweitert werden.

überirdische Neubauten und Neubauteile im Be­ reich der Mantelbaulinie A haben gegenüber den Grenzen der Grundstücke GB Nrn. 841, 1045, 1047,1048 und 1248 einen Abstand von mindes­ tens 4.00 m aufzuweisen.

überirdische Neubauten und Neubauteile im Be­ reich der Mantelbaulinie A haben gegenüber den Grenzen der Grundstücke GB Nrn. 841, 1045, 1047,1048 und 1248 einen Abstand von mindes­ tens 4.00 m aufzuweisen.

Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen die Mantelbaulinie E nicht überragen. Ausgenommen sind vorspringende Bauteile wie Lichtschächte, Kamine und dergleichen.

Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen die Mantelbaulinie E nicht überragen. Ausgenommen sind vorspringende Bauteile wie Lichtschächte, Ka­ mine und dergleichen.

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(ersetzt Art. 18, 19, 20, 21, 33 Bü) 5.Gebäudehöhe

5.Gebäudehöhe

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht über­ ragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Trep­ pen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Das Steil­ dach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa sind in ihrem Bestand gesichert. Sie dürfen erneu­ ert werden. Sie dürfen weder geändert noch er­ weitert werden.

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht überra­ gen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den glei­ chen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Di.ese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchs­ tens 1.5 m überragen, wobei ein Abstand von 1.00 m ab Gebäudekante einzuhalten ist. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu un­ terhalten.

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie B dürfen die Höhe von 411. 70 m ü. M. nicht über­ ragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Trep­ pen, Aufzüge, Kamine und dergleichen sowie Brüstungsgeländer. Das Dach kann als Sitzplatz genutzt werden.

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie C dürfen die Höhe von 417.20 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen.

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Das Steildach und die Dachaufbauten der ehe­ maligen Villa (Bahnsteigstrasse 1) sind in ihrer Ge­ samtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachter­ rassen sind zulässig. 2

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie B dürfen die Höhe von 411. 70 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, 3

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Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold» Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie D dürfen die Höhe von 420.20 m ü. M. nicht über­ ragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Trep­ pen, Aufzüge, Kamine und dergleichen.

Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Höhenfixpunkt Nr. 64 an der Stützmauer ent­ lang der Bahnsteigstrasse auf dem Grundstück GB Nr. 1042 an der Rheingoldstrasse 51 mit einer Höhe von 409.78 m ü. M.

(ersetzt Art. 22, 23, 31, 32 BO)

Aufzüge, Kamine und dergleichen sowie Brüstungs­ geländer. Das Dach kann als Sitzplatz genutzt wer­ den. Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie C dürfen die Höhe von 417.20 m ü. M. nicht überra­ gen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. 4

Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie D dürfen die Höhe von 420.20 m ü. M. nicht überra­ gen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. 5

Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Höhenfixpunkt Nr. 64 an der Stützmauer ent­ lang der Bahnsteigstrasse auf dem Grundstück GB Nr. 1042 an der Rheingoldstrasse 51 mit einer Höhe von 409.78 m ü. M. 6

6. Nutzungsart

6. Nutzungsart

Es sind Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu­ gelassen, durc.h deren Betrieb das gesunde und ruhige Wohnen im Quartierplangebiet und in den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.

Es sind Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe und Wohnungen zugelassen, durch deren Betrieb das gesunde und ruhige Wohnen im Quartierplan­ gebiet und in den angrenzenden Gebieten nicht be­ einträchtigt wird.

In den Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C und D kann je eine Wohnung erstellt werden.

Bauten oder Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie B dürfen nicht für den Warenumschlag genutzt werden.

1

In den Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C und D kann je eine Wohnung erstellt werden.

2

Bauten oder Bauteile innerhalb der Mantelbauli­ nie B dürfen nicht für den Warenumschlag genutzt werden.

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(ersetzt Art. 29 Abs. 1 BO) 7. Umgebung

7. Umgebung

Die Flächen A sind innert sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Quartierplanes als Grün­ flächen mit einheimischen Bäumen und Sträu­ chern auszubilden und zu erhalten.

Die Flächen A sind innert sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Quartierplanes als Grünflä­ chen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern auszubilden und zu erhalten. 1

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Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

Die Flächen B sind bei Erstellung von Bauten in­ nerhalb der Mantelbaulinien C oder D als Grünflä­ chen auszubilden und zu erhalten. Entlang der Rheingoldstrasse sind mindestens sechs hohe Bäume zu pflanzen.

Die Flächen B sind bei Erstellung von Bauten in­ nerhalb der Mantelbaulinien C oder D als Grünflä­ chen auszubilden und zu erhalten. Entlang der Rheingoldstrasse sind mindestens sechs hohe Bäume zu pflanzen.

Die Flächen C sind bei Erstellung von Bauten in­ nerhalb der Mantelbaulinien C oder D als Trottoir auszubilden und entschädigungslos an die Ein­ wohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall abzu­ treten.

:, Die Flächen C sind bei Erstellung von Bauten in­ nerhalb der Mantelbaulinien C oder D als Trottoir auszubilden und entschädigungslos an die Einwoh­ nergemeinde Neuhausen am Rheinfall abzutreten.

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Die Flächen D können als ufahrten zu unterirdi­ schen Einstellhallen genutzt werden. 4

Die Flächen D können als ufahrten zu unterirdi­ schen Einstellhallen genutzt werden.

Die Flächen E können als Fahrzeugabstellplätze für Besucher und als ufahrten genutzt werden.

Die Flächen E können als Fahrzeugabstellplätze für Besucher und als ufahrten genutzt werden.

Die Verkehrsfläche E auf der Ostseite der Mantelbaulinie B darf nur als ufahrt zu Garagen innerhalb der Mantelbaulinie B genutzt werden. Sie ist als Grünfläche auszubilden und zu erhalten, sofern keine Räume innerhalb der Mantelbaulinie B als Garagen genutzt werden. 5

Die Verkehrsfläche E auf der Ostseite der Mantelbaulinie B darf nur als ufahrt zu Garagen innerhalb der Mantelbaulinie B genutzt werden. Sie ist als Grünfläche auszubilden und zu erhalten, sofern keine Räume innerhalb der Mantelbaulinie B als Garagen genutzt werden.

Die Flächen F können als Fusswege genutzt werden. 7

Die Flächen F können als Fusswege genutzt werden. 8. Parkierung

8. Parkierung

Erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Be­ schäftigte: 1 Abstellplatz pro 80 m 2 Bruttoge­ schossflächen. Die Abstellplätze sind in unterirdi­ schen Einstellhallen anzuordnen, sobald Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C oder D erstellt werden.

Erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Beschäftigte: 1 Abstellplatz pro 80 m 2 Bruttoge­ schossflächen. Die Abstellplätze sind in unterirdi­ schen Einstellhallen anzuordnen, sobald Bauten in­ nerhalb der Mantelbaulinien C oder D erstellt wer­ den.

Erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Be­ sucher: 1 Abstellplatz pro 300 m 2 Bruttogeschoss­ flächen für nicht publikumsorientierte Betriebe, 1 Abstellplatz pro 100 m 2 Bruttogeschossflächen für publikumsorientierte Betrieb.

Erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Besucher: 1 Abstellplatz pro 300 m 2 Bruttoge­ schossflächen für nicht publikumsorientierte Be­ triebe, 1 Abstellplatz pro 100 m 2 Bruttogeschossflä­ chen für publikumsorientierte Betrieb.

(ersetzt Art. 24 BO)

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Gemeinde Neuhausen am Rheinfall I Quartierplan «Rheingold»

9. Schlussbestimmungen

9. Schlussbestimmungen

Der Quartierplan Rheingoldstrasse tritt nach Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen mittels Beschluss des Gemeinderates in Kraft.

Der Quartierplan Rheingoldstrasse samt Änderungen ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.

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1

Der Quartierplan Rheingoldstrasse samt Ände­ rungen tritt nach der Genehmigung durch das Bau­ departement des Kantons Schaffhausen respektive nach Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheids in Kraft. 2

4. Planungsablauf

. 4.1 Beschlussfassung Gemeinderat Der Gemeinderat hat die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» zu verabschieden. Hierbei muss er das Planungsreferat ermächtigen, das Verfahren gemäss dem Gesetzes über die Raumplanung und das öf­ fentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, SHR 700.100) durchzufüh­ ren. 4.2 Öffentliche Auflage Das Änderungsverfahren ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall öffentlich aufzulegen. Allfällige Einsprachen sind zu behandeln. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 hat der Gemeinderat die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» gutgeheissen. Gestützt auf Art. 18 Abs. 5 sowie 15 und 14 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz; SHR 700.100) wurde die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» vom 26. Februar 2016 bis 16. März 2016 im Amtsblatt publi­ ziert. 4.2.1 Einsprachen Innert der Auflagefrist gingen beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall drei Ein­ sprachen ein. Das Planungsreferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall hat daraufhin einen «Runden Tisch» am 31. August 2016 mit den Beteiligten einberufen. In diesem Gespräch konnten sich die Einspre­ cher sowie die Gegenseite in Form einer Vereinbarung einigen. Aufgrund der Vereinbarung wurden die Ein­ sprachen zurückgezogen. 4.4 Genehmigung Die Änderung des Quartierplans «Rheingold» ist dem Baudepartement des Kantons Schaffhausen für die Genehmigung einzureichen. Sind Rekurse hängig, so ist die Änderung des Quartierplans durch den Regie­ rungsrat zu beschliessen.

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67

Fax 052 632 70 46

[email protected]

Verfügung vom 8. März 2021

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall; Quartierplan «Rheingold» Ergänzung / Berichtigung

Der Quartierplan «Rheingold» wurde am 13. November 2001 vom Baudepartement genehmigt. In der Folge wurden, bedingt durch die schlechte Auslastung der Büroflächen, Wohnnutzungen angestrebt. Diese waren jedoch mit dem gültigen Quartierplan nicht möglich. Aus diesem Grund wurde eine 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» erarbeitet und mit Verfügung vom 25. Januar 2017 genehmigt. In der Verfügung wurde erläutert, dass aufgrund der öffentlichen Auflage des Quartierplans vom 26. Februar bis 1. März 2016 drei Einsprachen eingegangen sind. Am 31. August 2016 fand eine Verhandlungssitzung mit den Einsprechern statt und aufgrund der erzielten Vereinbarung wurden die Einsprachen zurückgezogen. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2016 wurde diese Vereinbarung festgehalten und die 1. Anderung des Quartierplans «Rheingold» beschlossen.

Durch ein Versehen wurde eine Fassung der Vorschriften, welche vor der Aussprache mit den Einsprechern und dem darauffolgenden Gemeinderatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 erstellt wurde, zur Genehmigung durch das Baudepartement eingereicht. Dieses Versehen wurde erst erkannt, als die entsprechenden Bauvorschriften ins Rechtsbuch der Gemeinde überführt werden sollten. Da das Quartierplanverfahren ordentlich durchgeführt wurde und die Änderung im Gemeinderatsbeschluss festgehalten wurde, ist der Fehler zu korrigieren, ohne dass ein erneutes Quartierplanänderungs-Verfahren erforderlich ist.

1. Baulinienpläne und Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement.

2. Die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» ist rechtmässig zustande gekommen. Durch ein Versehen wurde eine falsche Fassung der geänderten Bauvorschriften zur Genehmigung eingereicht. Diese ist aufzuheben.

3. Die vom Gemeinderat beschlossene Fassung des Artikels 5, welche die Ergänzungen ausweist, kann genehmigt werden.

Demgemäss wird

verfügt:

1. Die Verfügung vom 25. Januar 2017 wird betreffend des Artikels 5 Abs. 1 und 2 des Quartierplans «Rheingold», 1. Änderung aufgehoben.

iBauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den gleichen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Diese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchstens 1.5 m überragen. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten2.

2Das Steildach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa innerhalb der Mantelbaulinie A sind in ihrer Gesamtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachterrassen sind zulässig.2

2. Der Artikel 5 Abs. 1 und 2, welcher vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 11. Oktober 2016 beschlossen wurde, wird genehmigt. Er lautet:

iBauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den gleichen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Diese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchstens 1.5 m überragen, wobei ein Abstand von 1.00 m ab Gebäudekante einzuhalten ist. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten.

2

2Das Steildach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa innerhalb der Mantelbaulinie

A sind in ihrer Gesamtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachterrassen sind zulässig.

3. Mitteilung an: - Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Bauinspektorat ([email protected])

Schaffhausen, 8. März 2021

Der Departepi§ntsvoi^teher

Martin Kessler, Reg)6rungsrat

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Rheingold»

700.102.06

Quartierplan «Rheingold» vom 17. April 20011 Der Gemeinderat beschliesst:

1.

Erlass2

2.

Bestandteile2

Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz [BauG, SHR 700.100]) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO, NRB 700.100) wird für ein Teilgebiet an der Rheingoldstrasse / Bahnsteigstrasse / Gartenstrasse ein Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften aufgestellt.

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Der Quartierplan umfasst das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1049 und besteht aus: a) dem allgemeinverbindlichen Teil mit -

Bauvorschriften Situation 1:250

b) dem erläuternden Planungsbericht zur 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» gemäss Art. 47 RPV3.

3.

Zweck des Quartierplans2

Der Quartierplan bezweckt die Schaffung von baurechtlichen Rahmenbedingungen: -

welche eine Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Gewerbegebäude ermöglichen,

-

welche eine Umnutzung der bestehenden Bürogebäude für eine Wohnnutzung ermöglichen,

-

welche eine gute Einfügung der Erweiterung in die bauliche Umgebung gewährleisten,

-

welche den Erhalt der bestehenden Grünflächen und die Schaffung von zusätzlichen Grünflächen sicherstellen,

-

welche die Anordnung der erforderlichen Fahrzeugabstellplätze für die Beschäftigten in unterirdischen Einstellhallen sicherstellen,

-

welche die Entlastung der Gartenstrasse vom Fahrzeugverkehr sicherstellt,

-

welche eine nachhaltige Energienutzung gewährleisten.

4.

Grenzabstände

1Oberirdische Bauten und Bauteile dürfen die Mantelbaulinien A bis D nicht überragen.

Ausgenommen sind vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, offene Balkone, Kamine und dergleichen. Die Treppen an der Südseite des ehemaligen Fabrikgebäudes sind in ihrem Bestand gesichert. Sie dürfen erneuert werden. Sie dürfen weder geändert noch erweitert werden. 2Oberirdische Neubauten und Neubauteile im Bereich der Mantelbaulinie A haben gegen-

über den Grenzen der Grundstücke GB Nrn. 841, 1045, 1047, 1048 und 1248 einen Abstand von mindestens 4.00 m aufzuweisen.

Neuhauser Rechtsbuch 2017

1

700.102.06

Quartierplan «Rheingold» 3Unterirdische

Bauten und Bauteile dürfen die Mantelbaulinie E nicht überragen. Ausgenommen sind vorspringende Bauteile wie Lichtschächte, Kamine und dergleichen. 4(ersetzt Art. 18, 19, 20, 21, 33 BauO)

5.

Gebäudehöhe

(Korrekturen siehe angehängte Verfügung)

1Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M.

nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den gleichen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Diese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchstens 1.5 m überragen. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten2. 2Das Steildach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa innerhalb der Mantelbaulinie

A sind in ihrer Gesamtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachterrassen sind zulässig.2 3Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie C dürfen die Höhe von 417.20 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. 4Bauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie D dürfen die Höhe von 420.20 m ü. M.

nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen.

5Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Höhenfixpunkt Nr. 64 an der Stütz-

mauer entlang der Bahnsteigstrasse auf dem Grundstück GB Nr. 1042 an der Rheingoldstrasse 51 mit einer Höhe von 409.78 m ü. M. 6(ersetzt Art. 22, 23, 31, 32 BauO)

6.

1Es

Nutzungsart

sind Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe und Wohnungen zugelassen, durch deren Betrieb das gesunde und ruhige Wohnen im Quartierplangebiet und in den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.2 2In den Bauten innerhalb

werden.

der Mantelbaulinien C und D kann je eine Wohnung erstellt

3Bauten

oder Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie B dürfen nicht für den Warenumschlag genutzt werden. 4(ersetzt Art. 29 Abs. 1 BauO)

7.

Umgebung

1Die Flächen A sind innert sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Quartierplanes

als Grünflächen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern auszubilden und zu erhalten.

2Die Flächen B sind bei Erstellung von Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C oder D als

Grünflächen auszubilden und zu erhalten. Entlang der Rheingoldstrasse sind mindestens sechs hohe Bäume zu pflanzen.

3Die Flächen C sind bei Erstellung von Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C oder D

als Trottoir auszubilden und entschädigungslos an die Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall abzutreten. 4Die Flächen D können als Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen genutzt werden. 5Die Flächen E können als Fahrzeugabstellplätze für Besucher und als Zufahrten genutzt

werden. 6Die

Verkehrsfläche E auf der Ostseite der Mantelbaulinie B darf nur als Zufahrt zu Garagen innerhalb der Mantelbaulinie B genutzt werden. Sie ist als Grünfläche aus2

Neuhauser Rechtsbuch 2017

Quartierplan «Rheingold»

700.102.06

zubilden und zu erhalten, sofern keine Räume innerhalb der Mantelbaulinie B als Garage genutzt werden. 7Die Flächen F können als Fusswege genutzt werden.

8.

Parkierung

1Erforderliche

Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Beschäftigte: 1 Abstellplatz pro 80 m 2 Bruttogeschossflächen. Die Abstellplätze sind in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen, sobald Bauten innerhalb der Mantelbaulinien C oder D erstellt werden. 2Erforderliche

Anzahl Fahrzeugabstellplätze für Besucher: 1 Abstellplatz pro 300 m 2 Bruttogeschossflächen für nicht publikumsorientierte Betriebe, 1 Abstellplatz pro 100 m 2 Bruttogeschossflächen für publikumsorientierte Betriebe. 3(ersetzt Art. 24 BauO)

9.

1Der

Schlussbestimmungen2

Quartierplan «Rheingold» samt Änderungen ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken. 2Der Quartierplan «Rheingold» samt Änderungen tritt nach Genehmigung durch das Bau-

departement des Kantons Schaffhausen respektive nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Kraft.4

1Beschluss des Gemeinderates vom 17. April 2001

21. Änderung gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 23. Februar 2016; genehmigt

mit Verfügung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2017 3Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) 4Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt mit Verfügung vom 13. November 2001

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3

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

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Fax 052 632 70 46

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Verfügung vom 8. März 2021

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall; Quartierplan «Rheingold» Ergänzung / Berichtigung

Der Quartierplan «Rheingold» wurde am 13. November 2001 vom Baudepartement genehmigt. In der Folge wurden, bedingt durch die schlechte Auslastung der Büroflächen, Wohnnutzungen angestrebt. Diese waren jedoch mit dem gültigen Quartierplan nicht möglich. Aus diesem Grund wurde eine 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» erarbeitet und mit Verfügung vom 25. Januar 2017 genehmigt. In der Verfügung wurde erläutert, dass aufgrund der öffentlichen Auflage des Quartierplans vom 26. Februar bis 1. März 2016 drei Einsprachen eingegangen sind. Am 31. August 2016 fand eine Verhandlungssitzung mit den Einsprechern statt und aufgrund der erzielten Vereinbarung wurden die Einsprachen zurückgezogen. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2016 wurde diese Vereinbarung festgehalten und die 1. Anderung des Quartierplans «Rheingold» beschlossen.

Durch ein Versehen wurde eine Fassung der Vorschriften, welche vor der Aussprache mit den Einsprechern und dem darauffolgenden Gemeinderatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 erstellt wurde, zur Genehmigung durch das Baudepartement eingereicht. Dieses Versehen wurde erst erkannt, als die entsprechenden Bauvorschriften ins Rechtsbuch der Gemeinde überführt werden sollten. Da das Quartierplanverfahren ordentlich durchgeführt wurde und die Änderung im Gemeinderatsbeschluss festgehalten wurde, ist der Fehler zu korrigieren, ohne dass ein erneutes Quartierplanänderungs-Verfahren erforderlich ist.

1. Baulinienpläne und Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement.

2. Die 1. Änderung des Quartierplans «Rheingold» ist rechtmässig zustande gekommen. Durch ein Versehen wurde eine falsche Fassung der geänderten Bauvorschriften zur Genehmigung eingereicht. Diese ist aufzuheben.

3. Die vom Gemeinderat beschlossene Fassung des Artikels 5, welche die Ergänzungen ausweist, kann genehmigt werden.

Demgemäss wird

verfügt:

1. Die Verfügung vom 25. Januar 2017 wird betreffend des Artikels 5 Abs. 1 und 2 des Quartierplans «Rheingold», 1. Änderung aufgehoben.

iBauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den gleichen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Diese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchstens 1.5 m überragen. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten2.

2Das Steildach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa innerhalb der Mantelbaulinie A sind in ihrer Gesamtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachterrassen sind zulässig.2

2. Der Artikel 5 Abs. 1 und 2, welcher vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 11. Oktober 2016 beschlossen wurde, wird genehmigt. Er lautet:

iBauten und Bauteile innerhalb der Mantelbaulinie A dürfen die Höhe von 419.44 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen. Auf den gleichen Flächen sind auch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. Diese dürfen die Gesamthöhen von 419.44 m ü. M. um höchstens 1.5 m überragen, wobei ein Abstand von 1.00 m ab Gebäudekante einzuhalten ist. Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten.

2

2Das Steildach und die Dachaufbauten der ehemaligen Villa innerhalb der Mantelbaulinie A sind in ihrer Gesamtcharakteristik erhaltenswert. Sie dürfen partiell erneuert, geändert und erweitert werden. Dachterrassen sind zulässig.

3. Mitteilung an: - Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Bauinspektorat ([email protected])

Schaffhausen, 8. März 2021

Der Departepi§ntsvoi^teher

Martin Kessler, Reg)6rungsrat