QP Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg
Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Neuhausen am Rheinfall
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 25 ott 2013
- In vigore dal
- 25 ott 2013
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Neuhausen am Rheinfall con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
NAR_133_EN_1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
NAR_133_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh. eh
Neuhausen am Rheinfall, Quar tierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» (inkl. Baulinien); Ge nehmigung
Schaffhausen, 25. Oktober 2013
Verfügung 1. Das Planungsreferat Neuhausen am Rheinfall hat die baulichen Entwicklungs- und Aufwer tungsmassnahmen im Gebiet Brunnenwiesenstrasse und Rigiweg unter Einbezug der als Eigentümerin von Grundstück GB Nr. 1892 Neuhausen am Rheinfall sowie der übrigen Grundeigentümer in diesem Gebiet geprüft. Diese Prüfung und die Besprechungen mit den Grundeigentümern haben ergeben, dass für die Grundstücke GB Nr. 1892 und 2432 ein Quar tierplan erarbeitet werden soll. Mit dem Quartierplan sollen die rechtlichen Grundlagen für eine quartierverträgliche Nachverdichtung · der beiden Grundstücke geschaffen werden. Zwischen den bestehenden Gebäuden und dem neuen Mehrfamilienhaus soll ein Aussenraum mit hoher Aufenthaltsqualität entstehen. Im Weiteren sollen Personenwagenabstellplatze für die Bewoh ner der Gebäude auf den beiden Grundstücken und den angrenzenden Grundstücken in einer unterirdischen Einstellhalle erstellt werden. . Aufgrund des Vorgenannten hat der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 25. Juni 2013 den Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» (Parzellen GB Nr. 1892 und 2432), um fassend die Vorschrifte_n zum Quartierplan, den Situationsplan 1 :200 Umgebung und den Situa tionsplan 1 :200 Baulinien, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. Juli bis 25. Juli 2013. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 2. Juli 2013 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
11. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstell�n befasst.
Mostra tutto il testo
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» (Parzellen GB Nr. 1892 und 2432) rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmi gungsverfahren werden . die nachfolgenden Ergänzungen zum Quartierplan vorge bracht:
3.
Abfälle I Recycling Der beim Rückbau anfallende mineralische Bauschutt ist beim Neubau in Form von Recyclingbaustoffen wieder zu. verwerten (Verwertungspflicht Art. 12 Abs. 3, TVA Technische Verordnung über Abfälle). Ein Verwertungskonzept ist frühzeitig im Pla nungsprozess zu integrieren.
4.
Naturgefahren/ Gewässerraum Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sollte auch der definitive Gewässerraum aus geschieden werden. Gemäss Art. 41 Abs. 5 GSchV kann bei eingedolten Gewässern (Congobach), sofern keine überwiegenden Interessen - wie zum Beispiel Hochwasser schutzprobleme - entgegenstehen, auf di� Ausscheidung eines Gewässerraumes ver zichtet werden. Gemäss Gefatirenkarte der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ist das Quartierplangebiet nicht von Naturgefahren betroffen. Es muss deshalb kein Gewäs serraum ausgeschieden werden. Zudem ist das Gebiet, bis .auf eine Parzeile, bereits überbaut.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen weiterer Quartierplanverfahren sowie bei Bauten und .Anlagen in der Nähe von Gewässern der Gewässerraum auszu scheiden ist. Im zugehörigen Planungsbericht ist dieses Kapitel immer zu behandeln. Ebenso ist darin zu begründen, weshalb auf eine Gewässerraumausscheidung verzich tet werden kann. 2
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse I Rigiweg» (Parzellen GB Nr. 1892 und 2432) erteilt werden. II 1. Demgemäss wird verfügt: Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 25. Juni 2013 beschlossene Quar
1.
tierplan «Brunnenwiesenstrasse I Rigiweg», umfassend die Vorschriften zum Quartier plan, den Situationsplan 1:200 Umgebung und den Situationsplan 1:200 Baulinien, wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -
Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden . durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
- Baudepc!rtement -
Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten)
-
Grundbuchamt
-
EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen
- StWSN, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartemen�s -
IKL, Interkantonales Labor
- Vermessungsamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung - Tiefbauamt/ Gewässer -
Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr
-
Energiefachstelle Kantonsarchäologie
- Stadtplanung E. Fischer/ Lärm
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse I Rigiweg» (6-fach) 3
Quartierplanvorschriften
Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg»
700.102.16
Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» (Grundstücke GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 1892 und 2432) vom 25. Juni 20131 Der Gemeinderat beschliesst:
Ingress
Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) stellt der Gemeinderat folgenden Quartierplan auf:
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Mostra tutto il testo
Ziel und Zweck
2.
Bestandteile
Der Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» bezweckt eine quartierverträgliche Nachverdichtung des Quartierplangebiets, die Schaffung eines Aussenraums mit hoher Aufenthaltsqualität und die Erstellung von Personenwagen-Abstellplätzen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartierplangebiets in einer unterirdischen Einstellhalle und der angrenzenden Grundstücke.
Der Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» besteht aus folgenden Teilen: a) Plan «Baulinien» / Situationsplan 1:200 b) Plan «Umgebung» / Situationsplan 1:200 c) Vorschriften (QPV)
3.
Geltungsbereich und Verbindlichkeit
1Der Quartierplan gilt für das in den Plänen mit schwarz gestrichelter Linie umrandete Ge-
biet.
2Wo in diesen Vorschriften keine Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der je-
weils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall.
B.
Bauvorschriften
4.
Baubereiche und Nutzungsmass
1Die minimalen Grenzabstände und die maximal zulässigen Gebäudeabmessungen für
Bauten und Bauteile werden durch die im Plan «Baulinien» eingetragenen Baulinien A bis E sowie durch Höhenkoten festgelegt. Innerhalb dieser Begrenzungen sind die weiteren Abmessungen, die Geschosszahlen sowie die Verteilung der Bruttogeschossflächen bis zu einer maximal zulässigen Ausnützungsziffer von 1.00 frei. Die Anzahl zulässiger Untergeschosse ist frei. 2Oberirdische Bauten oder Bauteile dürfen die Baulinien nicht überragen. Davon ausge-
nommen sind vereinzelte Vorsprünge, Lichtschächte, Aussenkamine und dergleichen bis zu einem Übermass von 1.20 m. 3Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinien A (Gebäude A) dürfen die Höhe
von 457.90 m ü. M. nicht überragen. Davon ausgenommen sind technisch notwendige Aufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie und dergleichen bis zu einer zusätzlichen Höhe von maximal 1.20 m, soweit von ihnen keine störenden Auswirkungen ausgehen. Neuhauser Rechtsbuch 2017
1
700.102.16
Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg» 4Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinien B (Gebäude A) dürfen die Höhe
von 454.30 m ü. M. nicht überragen. Davon ausgenommen sind Brüstungen und Geländer bis zu einer zusätzlichen Höhe von maximal 1.00 m. 5Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinien C (Gebäude B) dürfen die an
das Quartierplangebiet angrenzende Dachfläche des Gebäudes VS Nr. 1339 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 2073 nicht überragen. Technisch bedingte Aufbauten wie Liftüberfahrten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie und Kamine und dergleichen dürfen den First des Dachs um maximal 1.00 m überragen. 6Die Baulinien D (Balkonschicht) dürfen lediglich mit auf die Wohngeschosse ausgerichte-
ten, unbeheizten Gebäudeteilen mit Aussenraumbezug bebaut werden.
7Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie E (Einstellhalle) dürfen die Höhe
von 442.50 m ü. M. nicht überragen. Davon ausgenommen sind Geländer bis zu einer Höhe von 1.00 m und Einrichtungen der Spiel- und Aufenthaltsflächen.
8Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf einer Höhenangabe von 441.309 m ü. M.
für den Grenzpunkt zwischen den Grundstücken GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 102, 1892 und 1893.
C. Gestaltungsvorschriften und Umgebung 5.
Dachgestaltung
6.
Grün-, Spiel- und Aufenthaltsflächen sowie Baumbepflanzung
Das Dach des obersten Geschosses des Gebäudes A ist zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind zulässig, soweit davon keine störenden Auswirkungen ausgehen.
1Die im Plan «Umgebung» mit «Grünfläche A» bezeichneten Flächen sind als attraktive
Grünflächen zu gestalten und zu unterhalten. Standortgebundene Anlagen und Einrichtungen wie Fuss- und Fahrwegverbindungen, Veloabstellplätze, Standplätze für Kehrichtcontainer und dergleichen sind zulässig. Bestehende Bäume sind soweit möglich zu erhalten und deren Entfernung bedarf einer vorgängigen Bewilligung des Baureferats der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall. 2Die im Plan «Umgebung» mit «Grünfläche B» bezeichnete Fläche ist als attraktive Grün-
fläche zu gestalten und zu unterhalten. Durchgehende Fuss- oder Fahrwegverbindungen sind in diesem Gebiet nicht gestattet. 3Die im Plan «Umgebung» mit «Spiel- und Aufenthaltsfläche» bezeichnete Fläche ist ent-
sprechend zu gestalten und mit den erforderlichen Einrichtungen zu versehen. Sie haben allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Gebäude A und B zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt sind von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1892 zu 70 % respektive von Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 2432 zu 30 % zu tragen. 4Der im Plan «Umgebung» mit «Baum bestehend» bezeichnete Baum ist zu erhalten und
zu unterhalten. Bei einem Absterben des Baumes ist als Ersatz ein standortgemässer Hochstamm-Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 35 cm zu pflanzen und zu unterhalten.
5An den im Plan «Umgebung» mit «Baum neu» bezeichneten Stellen sind standortge-
mässe Hochstamm-Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm zu pflanzen und zu unterhalten.
D.
Erschliessung und Parkierung
7.
Erschliessung
Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle hat über die im Plan «Umgebung» mit «Ein- und Ausfahrt Einstellhalle» bezeichnete Fläche zu erfolgen. 2
Neuhauser Rechtsbuch 2017
Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg»
8.
700.102.16
Parkierung
1Für die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes A sind mindestens ein Personen-
wagen-Abstellplatz pro Wohnung im Quartierplangebiet zu erstellen. Für die Besucherinnen und Besucher des Gebäudes A sind mindestens zwei Personenwagen-Abstellplätze im Quartierplangebiet zu erstellen und dauernd bereitzustellen. Sie sind entsprechend zu markieren und zu bezeichnen. 2Die Personenwagen-Abstellplätze sind in der Einstellhalle anzuordnen. Davon ausgenom-
men sind Personenwagen-Abstellplätze auf den mit «oberirdische Parkierung» bezeichneten Flächen. 3Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude A und B sind ausreichend gut zu-
gängliche, überdachte und abschliessbare Veloabstellplätze zu erstellen und dauernd bereitzustellen.
F.
Umwelt
9.
Kehricht
10.
Energie
Im Quartierplangebiet sind für die Gebäude A und B gut zugängliche und unauffällige Standplätze für Kehrichtcontainer vorzusehen.
1Neubauten sind gemäss MINERGIE®-Standard zu erstellen und nach Bauabschluss von
einer anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen.
2Alle Bauteile des Gebäudes B haben bei wesentlichen Um- und Ausbauten sowie die ein-
zelnen Bauteile und Anlagen haben bei deren Ersatz die Grenzwerte für MINERGIE®Modernisierungsstandard zu erreichen. Auf eine Komfortlüftung kann, sofern zwingende wirtschaftliche, architektonische oder baustatische Gründe vorliegen, verzichtet werden.
11.
Lärmschutz
1Der Lärmschutz ist sicherzustellen durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume
auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche Massnahmen.
2Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, das die Einhaltung der massgeb-
lichen Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) nachweist und aufzeigt, dass die Schalldämmung der Aussenhülle den Anforderungen der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» entspricht.
G.
Weitere Bestimmungen
12.
Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft und ist im Grundbuch anzumerken. 2
1Beschluss des Gemeinderats vom 25. Juni 2013
2Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom
25. Oktober 2013:
"ll. 3. Abfälle / Recycling Der beim Rückbau anfallende mineralische Bauschutt ist beim Neubau in Form von Recyclingbaustoffen wieder zu verwerten (Verwertungspflicht Art. 12 Abs. 3, TVA – Technische Verordnung über Abfälle). Ein Verwertungskonzept ist frühzeitig im Planungsprozess zu integrieren.
Neuhauser Rechtsbuch 2017
3
700.102.16
Quartierplan «Brunnenwiesenstrasse / Rigiweg»
II.4. Naturgefahren / Gewässerraum Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sollte auch der definitive Gewässerraum ausgeschieden werden. Gemäss Art. 41 Abs. 5 GSchV kann bei eingedolten Gewässern (Congobach), sofern keine überwiegenden Interessen – wie zum Beispiel Hochwasserschutzprobleme – entgegenstehen, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Gemäss Gefahrenkarte der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ist das Quartierplangebiet nicht von Naturgefahren betroffen. Es muss deshalb kein Gewässerraum ausgeschieden werden. Zudem ist das Gebiet, bis auf eine Parzelle, bereits überbaut."
4
Neuhauser Rechtsbuch 2017