QP Galgenbuck
Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall
Documento
- Numero
- 18/311
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Neuhausen am Rheinfall
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 31 mag 2016
- In vigore dal
- 31 mag 2016
Carta
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Testo
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 31. Mai 2016
Protokoll-Nr. 18/311
Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2016 i. Neuhausen am Rheinfall, betreffend QP Galgenbuck I.
1.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 wies der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall die Einsprache von
gegen den Quartierplan
«Galgenbuck» (Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 334 [Teilfläche]) ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs von
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vom 3. Juni
2013 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ab und genehmigte zugleich den vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 19. Februar 2013 beschlossenen Quartierplan «Galgenbuck». 2.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vom 22. Januar 2014 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. April 2016 ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch der Quartierplan «Galgenbuck» (Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 334 [Teilfläche]) rechtskräftig genehmigt. II.
Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : 1.
Vom Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2016 wird Kenntnis genommen.
2.
Die Staatsgebühr des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘000.-- ist gemäss Ziffer 3 des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013 (Protokoll-Nr. 42/712)
unter solidarischer Haftung aufzuer-
legen und mit den von ihnen bezahlten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1‘600.-- zu verrechnen (Konto Nr. 6500.207.6501). Jedem der beiden sind noch Fr. 200.-- in Rechnung zu stellen.
3
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die zum Quartierplan «Galgenbuck» gehörenden Pläne zu unterzeichnen.
4.
Das Planungs- und Naturschutzamt wird ersucht, die unterzeichneten Planunterlagen zu versenden.
5.
Mitteilung an (je unter Beilage eines Entscheides): –
Baudepartement ([email protected])
–
Staatskanzlei ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); 302, mit Akten Nr. RR.1772/2014
–
Finanzverwaltung ([email protected])
–
Finanzkontrolle ([email protected]) DER STAATSSCHREIBER:
Dr. Stefan Bilger
2
Quartierplanvorschriften
Quartierplan «Galgenbuck»
700.102.18
Quartierplan «Galgenbuck» (Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 334 [Teilfläche]) vom 19. Februar 20131 Der Gemeinderat beschliesst:
Ingress
Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (NRB 700.100) stellt der Gemeinderat folgenden Quartierplan auf:
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
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Ziel und Zweck
2.
Bestandteile
Der Quartierplan bezweckt die Sicherstellung der Aussicht von der Freihaltezone «Galgenbuck», umfassend die Grundstücke GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 340, 1968 und 3767.
Der Quartierplan umfasst: a) zu genehmigende Dokumente Situationsplan 1:1000 Vorschriften b) erläuternde Unterlagen Planungsbericht des Planungsreferates der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 19. Februar 2013
3.
Geltungsbereich und Verbindlichkeit
B.
Bauvorschriften
4.
Maximale Höhen
C.
Gestaltungsvorschriften
5.
Dachflächen
6.
Umgebung
Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan 1:1000 mit blauer Linie umrandete Gebiet.
Bauten und Bauteile sowie Bäume und Sträucher dürfen im Quartierplangebiet die Höhe von 496.60 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen davon sind Kamine.
Das Dach des obersten Geschosses ist zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind zulässig, soweit sie die Höhe von 496.60 m ü. M. nicht überragen und eine einwandfreie Einordnung in die Dachlandschaft erreicht wird.
1Einfriedungen sowie Bäume und Sträucher dürfen zu keinem übermässigen Schattenwurf
auf den Grundstücken GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 1968 und 3767 führen.
2Für die Gestaltung der Umgebung ist durch eine Fachperson ein Gestaltungskonzept zu
erstellen, welches die empfindliche Lage des Quartierplangebietes berücksichtigt. Mit dem Baugesuch ist ein auf diesem Konzept basierender detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Neuhauser Rechtsbuch 2017
1
700.102.18
Quartierplan «Galgenbuck»
D.
Weitere Bestimmungen
7.
Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft und ist im Grundbuch anzumerken.2
1Beschluss des Gemeinderates vom 19. Februar 2013
2Bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. April 2016
2
Neuhauser Rechtsbuch 2017