Ramsen; Quellwasserfassung Bartellen
Zone di protezione delle acque sotterranee · Ramsen
Documento
- Numero
- Ue/B/45/31
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Ramsen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 1 dic 1987
- In vigore dal
- 1 dic 1987
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ramsen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
RAM_704_EN_1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
RAM_704_EN_1.pdf
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/B/ 45/31
vom 1 .
Dezember 1987
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung "Wi ler Reben 11 und die Quellwasser fassungen "Bartellen" der Gemeinde Ramsen
I.
Am 23. Oktober 1987 stimmt die Gemeindeversammlung von Ramsen einem vom Gemeinderat vorgelegten Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Wiler-Reben 11 und die Quellwasserfassungen 1 Bartellen 11 in der Gemeinde Ramsen zu. Mit Schreiben vom 4. November 1987 ersucht der Gemeinderat von Ramsen den Regierungsrat, die Genehmigung für das Schutzzonenregle ment im Sinne von Art. 195 des Gesetzes über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen vom 9. Juli 1892 zu erteilen. 11
1
Mostra tutto il testo
Mit der Prüfung des Schutzzonenreglementes befassten sich-anlässlich der amtsinternen Vernehmlassung: das 'Tiefbauamt, das Planungs- und Natur schutzamt, das Meliorations- und Vermessungsamt, die Feuerpolizei, das Kantonale Laboratorium und das Kantonsforstamt. Bei der Grundwasserfassung "Wiler-Reben" durchfliesst der Grundwasser strom in relativ geringer Tiefe (4 � l m beim Filterbrunnen) die "enge re" und die "weitere Schutzzone". Dieses Gebiet ist Landwirtschaftszo ne. Es wurde daher im Schutzzonenreglement mit besonderer Ausführlich keit auf die Richtlinien zum Schutze des Grundwassers bei der Verwen dung von Dünger und sonstigen landwirtschaftlichen Hilfsstoffen hinge wiesen. Die "Bartellenquellen" liegen im Wald; die speziellen Belange und Schutzmassnahmen der Forstgesetzgebung wurden in das Reglement auf genommen.
2
Die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes entsprechen den Vorschrif ten und Absichten der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und sind nicht zu beanstanden, weshalb einer Genehmigung nichts im Wege steht. III. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : l.
Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung 11 Wiler-Reben 11 und die Quellwasserfassungen 1 Bartellen 11 in der Gemeinde Ramsen vom 23. Oktober 1987 wird genehmigt. 1
2.
Mitteilung an: Einwohnergemeinde Ramsen, 8262 Ramsen, mit Reglement und Plänen Rechtsdienst des Baudepartementes Planungs- und Naturschutzamt Meliorations- und Vermessungsamt - Gebäudeversicherung/Feuerpolizei Kantonales Laboratorium, mit l Reglement Kantonsforstamt, mit l Reglement und Plänen Tiefbauamt, mit l Reglement, 2x Plänen und den sonstigen Unterlagen DER TAATSSCHREIBER:
Schutzzonenreglement
S C H U T Z Z O N E N R E G L E M E N T für
Die Grundwasserfassung 1 Wi1er-Reben" und die Quellwasserfassungen 11 Barte11en 11 in der Gemeinde Ramsen (SH) 1
B e g ri f f e_, G e l t u n gsbere ich, gesetzliche Grundlagen
I.
Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutz der Grundwasserfassung 11 \1iler
Reben 11 und der Que 1lwasserfassungen 11 Barte 11en 11 erforderlichen Nut zungsbeschränkungen und zu treffenden Massnahmen fest.
Art. 2 Der 11 Fassungsbereich 11 (Zone S 1), die 11 engere Schutzzone 11 (Zone S 2) und
die 11 weitere Schutzzone (Zone S 3) der Grund- und Quellwasserfassungen 11 und 11 Bartellen 11 bilden Schutzzonen im Sinne von Art. 30 11 Wiler-Reben des ßundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 und der Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässer schutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.
Art. 3 Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Zonen er
geben sich aus den Situationsplänen 1:1000, welche integrierende Be standteile dieses Reglementes sind.
Art. 4 Der Wald im Bereich einer Schutzzone bleibt der Forstgesetzgebung un
terste 11t. Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Hei matschutz und die Ubrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbeha 1ten.
II. 1.
N u t z u n g s b e s c hr än k u ngen 1
1
\1eitere Schutzzone 11 (Zone S 3)
Art. 5
In der 11 weiteren Schutzzone 11 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a)
Bauten, in denen grund\·Jassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden sind verboten (ausser Haushaltabwasser);
b)
Gebinde mit einem Gesamtvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk sind erlaubt;
c)
freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöle zur Energie versorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohr leitungen und Abfüllstellen sind erlaubt;
d) e) f)
g)
-
2
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 Liter und der Klasse 2 bis 2 000 Liter sind erlaubt;
Tiefbauarbeiten mit längerer Entblössung des Grundwasserspiegels sind verboten, solche mit kurzfristiger Entblössung bedürfen einer Bewilligung durch die Baudirektion;
land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Grasbau, Rasen, vJeidgang und mässige Verwendung von Kunstdünger, Jauche und Mist sind er laubt gemäss Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen. Vorbehalten bleiben die durch die Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für einzelne Produkte verfügten EinschränkungenDer Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen. Brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht gedüngt werden oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach benflanzt oder besät wird;
Parkplätze und Autowaschplätze sind nur mit dichten Belägen und einem Anschluss an die Kanalisation erlaubt;
h) Materiallager von löslichen Stoffen, Altautosammelplätze, Ablage rungen von Kehrichtkompost und Klärschlamm, Deponien aller Art, Kiesgruben, Sandgruben, Friedhöfe, Kläranlagen, Sickerschächte, Rangierbahnhöfe und Abstellgleise sind verboten;
i) Jauchegruben, Miststöcke, Grünfuttersilos und Abwasserleitungen sind erlaubt, wenn sie dicht erstellt sind und die Dichtigkeit periodisch kontrolliert wird;
j)
Auffüilungen von inertem Material bedürfen einer Bewilligung durch die Baudirektion. Diese kann erteilt werden, wenn durch die Pflege des Materials und durch häufige Transporte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht;
k) das Behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien ist verboten; 1)
2.
11
grundsätzlich ist bei der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmit tel grösste Zurückhaltung zu üben. Bei der Verwendung von Schäd lingsbekämpfungsmitteln im Wald sind die Weisungen des Eidg. Ober forstamtes einzuhalten (s. Forstkalender Kapitel Forstschutz).
Engere Schutzzone 11 (Zone S 2)
Art. 6 Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der
11 engeren Schutzzone 11 folgende Nutzungsbeschränkungen: a)
Das Erstellen neuer Hoch- und Tiefbauten ist vorbehältlich lit. b verboten;
3
b) c)
d) e) f) g)
h)
i) j)
3.
Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall sind erlaubt, wenn durch Trans porte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht;
Strassen, mit Ausnahme von lit d, sind nicht durch die "engere Schutz zone" zu führen. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die "enge re Schutzzone'' ausnahmsweise einmal nicht vermeiden, so sind diejeni gen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baues und Betriebes einer Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen;
die Erstellung von Flur- und Waldwegen für land- und forstwirtschaft liche Zwecke bedarf einer Bewilligung der Baudirektion;
Anlagen für die Lagerung, die Verwendung und den Transport wasserge fährdender Stoffe sind verboten; Parkplätze und Autowaschplätze sind verboten;
das Lagern und die Verwendung von gewässerschädlichem Spritzmittel, Jauche und Klärschlamm ist verboten. Die mässige Verwendung von Kunst dünger und Mist (aber nicht deren LagerungJ ist erlaubt;
Sportplätze, Freibäder, Zeltplätze und Parkanlagen sind erlaubt, wenn deren Pflege nicht die Verwendung von Mitteln erfordert, die sich mit dem Schutz der Fassung nicht vertragen und wenn sich die sanitären Einrichtungen ausserhalb der "engeren Schutzzone" befinden;
das Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten; das behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien ist verboten.
"Fassungsbereich" (Zone l)
Art. 7 Zusätzlich zu den in Artikel 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten
im "Fassungsbereich" folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) b) c)
Das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten aller Art ist verboten, ausser für Wasserfassungen und Pumpwerke;
ausser Wald und Trockenwiesen ist jede Art von Nutzung verboten. Die Verwendung von Dünger, Jauche, Spritzmitteln und Forstchemikalien je der Art ist verboten; die Benützung des Weges durch den "Fassungsbereich" der "Bartellen Quellen'' ist auf Fahrzeuge der Forst- und Landwirtschaft zu beschrän ken. Innerhalb der Schutzzone ist ein Halteverbot zu erlassen. Diese Massnahmen sind solange notwendig, bis die porösen Steinzeugrohr verbindungen durch dichte Rohre ersetzt oder der Weg aus dem Bereich der Schutzzone S l "F assungsberei eh" verlegt worden ist.
4
Der allgemeine Zugang zum " Fassungsbereich" muss durch geeignete Massnahmen (Zäune, Hecken oder dgl .) beschränkt werden.
Art. 8 Die Schutzzonen 1 und 2 sind, wo erforderlich, auf dem Terrain zu mar
kieren und an mindestens einem P unkt mit Signalen zu versehen, die die wichtigsten Verbote enthalten. III.
W e i t e re B e s t i mm u n gen
Art. 9 Bauten aller Art, Bewässerungen, Wasserentnahmen etc. in den Zonen S 2
und S 3 sind bewilligungspflichtig; zuständige Instanz ist die kantona le Baudirektion.
Art. 1 0
Die Kontrolle zur Einhaltung des Reglementes ist Sache der Gemeinde Ramsen.
Art. ll Wer vorsätzlich den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhandelt, oh ne dass eine besondere Strafnorm des Bundes- oder kantonalen Rechtes ver letzt wird, ist gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1 97 1 mit Haft oder Busse zu bestrafen. Versuch und Gehilfenschaft ist strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
Art. 1 2
VerfUgungen und Bewilligungen, die gestutzt auf das vorliegende Regle ment ergehen, haben einen Hinweis auf diese Strafnorm zu enthalten.
Art. 1 3 Die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement sind zu Lasten des
Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen. Von der Gemeindeversammlung genehmigt: Ramsen, den 23. Okt. 1987
Gemeinderates Name �:�/4 Do/P7�nt
//
//-� �
Der Schreiber
�
/�·-
Vom Regierungsrat des �ntons Schaffhausen genehmigt gemäss Regierungsratsbe schluss vom l. Dez. \981 Staatsschreiber
Basi legali
SHR 814.200 · Cantone
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione