Nutzungsplanung (2003) Änderung 2020, Denkmalschutzobjekte

Piano delle zone · Löhningen

Documento

Numero
43/946
Tipo
Piano delle zone
Comune
Löhningen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
22 dic 2020
In vigore dal
22 dic 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Löhningen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

LOE_020_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 22. Dezember 2020 Gemeinde Löhningen, Denkmalschutzinventar und Aufnahme ins kantonale Inventar; Genehmigung

Protokoll-Nr. 43/946

I. Die Gemeindeversammlung Löhningen hat am 5. Dezember 2018 das Inventar der schützenswerten Bauten (Denkmalschutzinventar) gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG; SHR 451.100) beschlossen. II. 1.

Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die nach Art. 1 NHG schützenswerten geschichtlichen Kulturdenkmäler in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Gemeinde Löhningen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Schutzobjekte werden als Denkmalschutzobjekte nach Art. 6 Abs. 1 NHG bezeichnet und gemäss Art. 5a NHG planungsrechtlich festgesetzt. Sie werden als Bestandteil der Bauordnung aufgeführt und im Zonenplan markiert. Ausgehend von Art. 7 NHG sind für das Ortsbild besonders bedeutsame Teile der Dorfkernzone mit der Ortsbildschutzzone überlagert, welche als Schutzzone im Sinne des Art. 7 NHG gilt. In der geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Löhningen (vom 13. April 2004) sind die Schutzziele und Schutzbestimmungen für die Denkmalschutzobjekte und für die Ensemble-Schutzzone bereits verankert (Art. 30 BNO). Mit der Genehmigung des Denkmalschutzinventars als Bestandteil der Bauordnung und des Zonenplans werden die Übergangsbestimmungen in Art. 38 BNO abgelöst. In der von der Gemeindeversammlung am 28. Oktober 2020 beschlossenen Bauordnung (Genehmigungsverfahren pendent) sind die Schutzziele und Schutzbestimmungen für die Denkmalschutzobjekte und für die Ensemble-Schutzzone ebenfalls enthalten (Art. 40 und 41 BNO).

2.

Von den vier eingegangenen Rekursen wurden drei abgewiesen (RR.3851 und RR.3864) bzw. zurückgezogen (RR.3865), ein sistierter Rekurs (RR.3862) ist noch

hängig. Das betreffende Gebäude, VS Nr. 43, Hauptstrasse 57, GB Nr. 40, wird von der Genehmigung ausgenommen. 3.

Mostra tutto il testo

Gemäss Art. 6a NHG nimmt der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjekte in ein kantonales Inventar auf. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege hat ergeben, dass die im Inventar als Bauten von kantonaler Bedeutung bezeichneten Bauten besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte werden daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufgenommen.

4.

Im Übrigen hat die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten DenkmälerInventars durch die kantonale Denkmalpflege ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG entspricht. Das Inventar der schützenswerten Bauten der Gemeinde Löhningen ist daher, gestützt auf Art. 6 NHG, zu genehmigen.

5.

Das Inventar wurde 2017 im Rahmen der Vorprüfung durch die KNHK (Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission) begutachtet. Die KNHK hatte keine materiellen Einwände. Die Forderung der KNHK, das Inventar grundeigentümerverbindlich umzusetzen, ist mit der Durchführung des Einwendungs- und Rekursverfahrens und mit dem bereits in der Bauordnung verankerten Schutz der Objekte erfüllt. III.

Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.

Das von der Gemeindeversammlung Löhningen am 5. Dezember 2018 beschlossene Denkmalschutzinventar wird mit Ausnahme des Objekts VS Nr. 43, Hauptstrasse 57, genehmigt.

2.

Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Löhningen am 5. Dezember 2018 beschlossenen Inventar der schützenswerten Bauten als Objekte von kantonaler Bedeutung aufgeführt sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhausen aufgenommen. VS Nr. 10B, 26, 27, 31, 74, 82, 118 und 133 figurieren bereits im kantonalen Inventar der Schutzobjekte. Neu werden die Objekte VS Nr. 83, 109, 109E ins kantonale Inventar der Schutzobjekte aufgenommen.

2

3.

Mitteilung an: –

Gemeinderat, 8224 Löhningen (Das genehmigte Inventar der Baudenkmäler wird durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie, Ressort Denkmalpflege, versandt.)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Bauinspektorat ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt ([email protected]?

–

Tiefbauamt ([email protected])

–

Hochbauamt ([email protected])

–

Denkmalpflege ([email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten

–

Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission ([email protected])

–

Kantonsarchäologie ([email protected])

–

Grundbuchamt ([email protected]) Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger

3