Stetten (SH); GB-Nr. 380
Delimitazione bosco e zona edificabile · Sciaffusa
Documento
- Tipo
- Delimitazione bosco e zona edificabile
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 1 lug 2004
- In vigore dal
- 1 lug 2004
Carta
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Testo
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, 1. Juli 2004 Gesuchsteller: Gegenstand des Verfahrens:
,-
Waldfeststellung
Grundeigentümer:
1. 1. Mit Schreiben vom 15. März 2004 stellte
das Gesuch um Waldfeststellung
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auf einem Teilbereich vom Grundstück GB Stetten Nr. 380. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan 1 : 500 (Datum 10.3.2004) mit Koordinatenliste der Randbäume.
2. Am 28. November 2003 fand im Zusammenhang mit einem gestellten Nachtragsgesuch für Bauvorhaben eine Begutachtung vor Ort statt. Anwesend waren Vertreter der Bauherr
schaft, der Gemeinde Stetten und des Kantons Schaffhausen. Dabei wurde unter anderem
festgestellt, dass die Waldgrenze östlich des Pferdestalles nicht mehr mit der ursprüngli
chen übereinstimmt, die Aufschüttungen rund um den Pferdestall das ortsübliche Mass von
Stetten weit übersteigen und bei dem im Herbst 2002 eingereichten Situationsplan offen
sichtlich eine Manipulation bei der Waldgrenze stattgefunden hat.
Im gegenseitigen Einvernehmen wurde vereinbart, dass die geplanten Änderungen an den
Bauten genehmigt und die Aufschüttungen auf ein übliches Mass zurückgebaut werden.
Hinsichtlich der Waldgrenze östlich des Pferdestallungen soll direkt aufgeforstet oder allen
falls zuerst ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
In der Baubewilligung des Bauinspekorates Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 2003
wurde unter Ziffer 2 verfügt, dass die Angelegenheit „Wald" östlich der Pferdestallungen ausdrücklich vom Baubewilligungsverfahren ausgeklammert werde und dass die Angele genheit „Wald" in einem separaten Verfahren abgehandelt werde. Das Gesuch von
vom 15. März 2004 um Waldfeststellung bezweckt die
rechtskräftige Festlegung der Waldgrenze im umstrittenen Bereich von GB Stetten Nr. 380.
3. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel
lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14
des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid
ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).
II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati
onsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 26. März 2004 ausge
schrieben und mitsamt den Unterlagen vo'm 26. März bis 14. April 2004 öffentlich aufge legt.
2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald
feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla
gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs entscheides verlangt.
III. 1. In diesem Verfahren gilt es, den Verlauf der Waldgrenze im östlichen Bereich des Grund stücks GB Stetten Nr. 380 zu klären.
2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den
Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern
bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung
im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1 ). Als Wald gelten auch unbestockte oder er
tragslose Flächen eines Waldgrundstückes wie Blössen, Waldstrassen und andere forstli chen Bauten und Anlagen (Abs. 2 lit. b).
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Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab
welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab
welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4
WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald
vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 1O - 20 Jahre.
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind
die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).
Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66, WaV die not
wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom
17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun-
gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein wuchsflächen 20 Jahre alt sind.
Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA).
3. Das Grundstück GB Stetten Nr. 380 ist im Osten auf einer Fläche von über 20'000 m2 mit Bäumen und Sträuchern bestockt. Diese bestockte Fläche ist Wald im Sinne der Gesetz gebung.
4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Waldgrenze im Bereich der Pferdestallungen.
5. Im Waldfeststellungsgesuch vom 15. März 2004 sind im Bereich der Pferdestallungen zwei
verschiedene Waldgrenzen eingezeichnet. Grün eingezeichnet ist der Waldrand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9. 1.2004. Rot eingezeichnet ist der Waldrand gemäss Bege
hung vom 1.3.2004.
In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert.
Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äus3
sersten Bäume oder Wurzelstöcke. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Besto
ckung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Besto
ckungsplan vom 4. Mai 2004 sowie in einem Beschrieb vom 22. März 2004 festgehalten. Im Bestockungsplan ist zusätzlich die Grenze der Auffüllung (vgl. Ziffer 1/2) eingezeichnet.
Die Bäume Nrn. 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 30, 31 und 32 stocken an der östlichen
Grenze der Auffüllung. In der Auffüllung stockt einzig eine Linde (Baumnr. 26). Wurzel�tö
cke dagegen sind in der Auffüllung keine erkennbar. Die Frage, wie weit es sich bei der
aufgefüllten Fläche um eine Blässe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG und damit um
Wald handelt, lässt sich aufgrund des Bestockungsplanes vom 4. Mai 2004, aufgenommen am 22. März 2004, nicht beantworten. Blössen sind unbestockte Flächen eines Wald
grundstückes. Sie sind durch ein Schadenereignis (Windwurf, Erosion usw.) oder durch unerlaubte Handlungen (Kahlschlag oder Rodung) entstanden.
Für die Klärung der Frage, ob und wie weit die Blässe vor der Auffüllung bestockt gewesen
ist, müssen Luftbilder herangezogen werden. Als Grundlage dienten:
Orthophotos vom 14.6.2002 überlagert mit den Vektordaten der amtlichen Vermes
sung, Datum 5. April 2004, Situation 1 : 1'000;
Luftbildpaar Nrn. 1223 und 1224 der Lothar-Befliegung vom 13. März 2000, Situation 1 : 14'700.
In den Orthophotos grenzt der Wald unmittelbar an die Pferdestallungen. Die rote Linie
wurde automatisch durch ein digitales Höhenmodell generiert. Das Modell dient dazu, Feh
ler im Schattenbereich, d.h. durch Schattenwurf, auszuschliessen. Das Modell setzt die ro
te Linie über das Dach des Stallgebäudes. Was bedeute, dass zum Zeitpunkt der Luft
aufnahme am 14. Juni 2002 Kronenteile das Dach des Stallgebäudes überragten. Dieser
Sachverhalt wird auch durch die stereoskopische Betrachtung der Luftbilder der Lothar
Befliegung vom 13. März 2000 bestätigt. Auch gemäss dieser Auswertung grenzt der
Waldbestand unmittelbar an das Stallgebäude an.
Die Befunde der Luftbildauswertung werden zusätzlich erhärtet durch eine Begehung vor
Ort. Im Zusammenhang mit einem Baugesuch wurde am 12. Dezember 2000 der Waldab
stand des Stallgebäudes zum Wald durch einen Mitarbeiter des Kanntonsforstamtes ein gemessen. Der Abstand des Stallgebäudes zum Wald wurde mit null Meter angegeben,
was bedeutet, dass der nächste Baum in einem Abstand von 2 Metern vom Stallgebäude stockte.
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zusammenfassend ergibt sich, dass die aufgefüllte Fläche im Jahr 2002, d.h. vor der Auf füllung, bestockt gewesen ist. Diese Bestockung war bezüglich Alter, Baumartenzusam mensetzung und Struktur ähnlich der angrenzenden Bestockung. Die frühere Bestockung auf der aufgefüllten Fläche erfüllte alle Kriterien für Wald. Heute ist die aufgefüllte Fläche nicht mehr bestockt. Es handelt sich somit um eine Blässe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG. Entstanden ist die Blässe durch eine unerlaubte Handlung. Über die Art der uner laubten Handlung, Rodung oder Kahlschlag, wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht ent schieden. Im Bereich der Pferdestallungen (zwischen den Punkten 4 und 10, Plan vom 10.3.2004) bildet der Waldrand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9.1.04 die Waldgrenze. In den übrigen Bereichen sind die Abweichungen zwischen rot bzw. grün eingezeichnetem Wald rand sehr gering und zufällig. Die Differenz beträgt weniger als einen Meter. In Anbetracht dieser marginalen Abweichung definiert auch in den übrigen Bereichen der Waldrand ge mäss Plan für das Grundbuch vom 9. 1. 04 die Waldgrenze. 6. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei de eines Departements eine Gebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- zu entrichten.
IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass im östlichen Teil des GrundsJückes GB Stetten Nr. 380 der Wald rand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9.1.2004 die Waldgrenze im Sinne der Gesetz gebung definiert. 2. Der Gemeinderat Stetten wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald grenze zu veranlassen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1 '200.-- festgesetzt.
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4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs
rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben
sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
5. Mitteilung an: Gemeinderat Stetten, 8234 Stetten
(einschreiben)
Baudepartement Kantonsforstamt
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