Planungszone "im unteren Sohn"
Zona di pianificazione · Schaffhausen · Abrogato il 23 feb 2021
Documento
- Numero
- 235
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Schaffhausen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Gde. Stadtrat
- Adottato
- 4 apr 2017
- In vigore dal
- 4 apr 2017
- Abrogato
- 23 feb 2021
Carta
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Testo
STADTRATSBESCHLUSS
235
Auszug aus �em Protokoll des Stadtrates von Schaffhausen vom 4. April 2017
Erlass der Planungszone _im Gebiet "im unteren Sohn", Hemmental (Gewerbezone) Erwägungen Ausgangssituation: Hemmental verfügt über ein grösstenteils ungenutztes Gewerbegebiet ."im unteren Sohn". Das Gewerbegebiet "im unteren Sohn" stellt derzeit die grösste Baulandreserve und so mit auch das grösste Entwicklungspotenzial.in Hemmental dar. Für dieses Gewerbegebiet besteht ein älterer Quartierplan von 1998. Darin werden die Landumverteilung sowie die künftige Erschliessung (Strassen, Leitungen usw.) geregelt. Die geplante Erschliessung wurde bis heute nicht umgesetzt. Dafür wurde im Zuge der Fusion der Gemeinde Hemmental mit <;ler Einwohnergemeinde Schaffhausen festge halten, dass die Umwandlung der noch nicht erschlossenen Gewerbezone "im unteren Sohn" in eine Wohnzone geprüft werden soll. Die Revision des Raumplanungsgesetzes mit dem Auftrag zur besseren Nutzung der vorhandenen Bauzonen, zusammen mit der. Überarbeitung des kantonalen Richtplans, mit der voraussichtlichen Festlegung der Siedlungsgrenzen sowie der künftigen Sied . lungsentwicklung für die Gemeinden, haben die Bedürfnisse wesentlich verändert. Sie veranlassen die Stadt Schaffhausen, ihre künftige Siedlungsentwicklung zu überdenken und die langfristige Siedlungsentwicklungsstrategie anzupassen. Für die Anpassung soll zunächst die Strategie in einem kommunalen Richtplan und danach die Umsetzung der Strategie in der Nutzungsplanung (Zonenplan und Bauordnung) vorgenommen werden. Mit der Erarbeitung des kommunalen Richtplans für das Kerngebiet der Stadt wurde be reits begonnen und auch der Auftrag für die Erarbeitung des Richtplanteils für Hemmental konnte vom Stadtrat erteilt und von der Stadtplanung extern vergeben werden. Im Zuge dieses Auftrag·s wird die langfristige Siedlungsentwicklungsstrategie für den Ortsteil Hemmental betrachtet und definiert. Dabei soll auch der Umgang mit dem bestehenden und bisher weitgehend ungenutzten Gewerbegebiet "im unteren Sohn" geprüft werden. Durch das Gewerbegebiet "im unteren Sohn" verläuft zudem der Hernmentalerbach. Auf grund der übergeordneten Gesetzgebung von Bund (Gewässerschutzgesetz und Gewäs serschutzverordnung) muss bis 2018 der Gewässerraum für sämtliche Gewässer ausge schieden werden. In der bestehenden Quartierplanung für das Gebiet "im unteren Sohn" sind bisher weder die Übergangsbestimmungen zum Gewässerraum noch der definitiven Gewässerraum berücksichtigt worden. Die Bestimmungen zum Gewässerraum haben aufgrund ihrer erhöhten Abstandsvorschriften sowohl auf die Erschliessung wie auch auf die Grundstücke Auswirkungen, welche noch nicht berücksichtigt sind. In der Stadt Schaffhausen wird derzeit an einem Entwurf für die Gewässerräume gearbeitet, in diesem Zusammenhang werden auch die Möglichkeiten für einen besseren Hochwass�rschutz geprüft.
STADT � SCHAFFHAUSEN
Während die Planungsarbeiten für den kommunalen Richtplan Siedlung und die Aus scheidung der Gewässerräume von Seiten der Stadtverwaltung derzeit vorangetrieben werden, erhält die Stadtverwaltung vermehrt Anfragen von Seiten der Landeigentümer für die gewerbliche Nutzung des Gebiets "im unteren Sohn". Wird die Ansiedlung von Ge werbebetrieben "im unteren Sohn" gemäss bestehender Zonenplanung gewährt, steht dies in einem Widerspruch zum Bedürfnis nach weiterem Wohngebiet in Hemmental. Das Gewerbegebiet liegt am Dorfeingang, räumlich abgetrennt vom bestehenden Wohngebiet. Der Spielraum für eine Verlagerung direkt anschliessend an das bestehende Siedlungs gebiet soll offen behalten werden. Bei einer Ansiedlung von Gewerbe gemäss bestehen dem Quartierplan wird die Stadt verpflichtet, die geplante Erschliessung gemäss Quar tierplanung zu vollziehen. Die Umsetzung der Erschliessuhg wie im Quartierplan vorge sehen kann einer späteren Wohnnutzung oder Verlagerung der Flächen nicht gerecht werden (andere Parzellenstruktur) und hat wiederum nicht unerhebliche Kosten zu Folge, die sowohl die Stadt Schaffhausen wie auch die davon profitierenden Landeigentümer zu tragen haben (Kostenverteilung gemäss städtischer Beitrag·sverordnung, RSS 725.1). Massnahme: Ohne weitere Massnahmen von Seiten der Stadt, sind die derzeit zonenkonformen Anfra gen nach der Ansiedlung von weiteren Gewerbebetrieben grundsätzlich bewilligungsfähig und bewirken die zwingende Umsetzung der Erschliessung von Seiten der Stadt. Die Landeigentümer haben einen Anspruch auf Erteilung von Baubewilligungen für zonenkon forme B�uvorhaben. Für die Bauherren und Landeigentümer im Gebiet "im unteren Sohn" können auf diese Weise zwar die kurz- bis mittelfristigen Bedürfnisse vordergründig ge deckt werden. Aber langfristig oder auch vertieft betrachtet wird mit dem Bewilligen der gewerblichen Bedürfnisse die Schaffung von weiterem Wohngebiet (mit wesentlich höhe rem Landwert) "im unteren Sohn" verhindert. Weder für die Siedlungsentwicklung von Hemmental und der Stadt noch für die betroffenen Landeigentümer erscheint dies eine nachhaltige Lösung zu sein. Im Wissen um die Bauabsichten der Grundeigentümer muss deshalb raschmöglichst über die d.efinitive weitere Nutzung des genannten Gebietes ·entschieden werden. Um auch nach aussen zu zeigen, dass eine Planung für das genannte Ge.biet im Gange ist, soll für die Parzellen, GB i-lemmental Nr. 5398, 5399, 5400, 5401, 5402, 5403, 5404 (Teilbe reich), 5405, 5406, 5407, 5408, 5409, 5410, 5411 (Teilbereich), 5412, 5413, 5414, 5416, 5417, 5418, 5419, 5349, 5350, 5351 (Teilbereich), 5352 (Teilbereich), 5353, 5354, 5355, 5357, 5358, 5359, 5360, 5362, 5394, 5395, 5396, sowie Teilflächen der Parzellen (ohne Waldteil) 1506, 1504, 1500, 1498, 1497, 1496, 1494, 1493, 1492, 1491, 1490, 1610 eine Planungszone für drei Jahre gemäss Art. 25 BauG erlassen werden. Eine solche kann dann erlassen werden, wenn Nutzungspläne und Bauvorschriften angepasst werden oder noch keine solche vorliegen. Für die Landeigentümer hat dies zur Folge, dass während dieser drei Jahre im Gebiet "unteren Sohn" nichts unternommen werden darf, was die gesetzgeberischen oder planerischen Absichten erschweren oder vereiteln könnte. Diese provisorische Planungsmassnahme dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungs planung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Be hörden. Die Planungszone wird im Amtsblatt ausgeschrieben .und die Planunterlagen sind mit den entsprechenden Vorschriften aufzUlegen.
2
Für die Planungszone "im unteren Sohn" gelten folgende Vorschriften: Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Insbesondere dürfen in der Planungszone keine Bauten oder Anla gen erstellt werden, welche eine zukünftigen Neuausrichtung der Nutzung des heutigen Gewerbegebietes und der an das Dorf anschliessenden Flächen erschweren oder ver unmöglichen. Die Erarbeitung der zukünftigen Rahmenbedingungen erfolgt anhand eines Richtplanes, welcher Grundlage für die Neuausrichtung der Nutzung des Gebietes und die Anpassung der Bauordnung bzw. des Zonenplanes bildet. In der Planungszone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die keine weiteren Erschlies sungsmassnahmen bedingen. Während der Gültigkeit der Planungszone behält sich der Stadtrat vor, einfache Bauten mit Beseitigungsrevers zu bewilligen. Weiteres Vorgehen: Während der Dauer der Planungszone von drei Jahren soll zunächst der kommunale Richtplan und danach die Anpassun·g der Nutzungsplanung (Zonenplan, Bauordnung) vorgenommen werden. Diese Planungsinstrumente sollen in Zusammenarbeit mit ausge wählten Vertretern aus der Bevölkerung von Hemmental und damit unter direktem Einbe zug der insbesondere Betroffenen vorgenommen werden. Auf diese Weise wird gewähr leistet, dass neben den übergeordneten kantonalen und städtischen Interessen auch die Interessen der Bevölkerung gewährt werden. Die Absicht zum Erlass der Planungszone wurde der Arbeitsgruppe AG Hemmental vorgängig mit der Möglichkeit der Beteiligung am weiteren Planungsprozess mitgeteilt. Auf Antrag der Baureferentin wird beschlossen: 1.
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Der Stadtrat nimmt Kenntnis von Bericht und Antrag der Baureferentin vom 30. März 2017 betreffend Erlass der Planungszone im Gebiet "im unteren Sohn", Hemmental (Gewerbezone).
2.
Der Stadtrat beschliesst gestützt auf Art. 25 und 26 Baugesetz die Planungszone für das Gebiet "im unteren Sohn" mit den Parzellen, GB Hemmental Nr. 5398, 5399, 5400, 5401, 5402, 5403, 5404 (Teilbereich), 5405, 5406, 5407, 5408, 5409, 5410, 5411 (Teilbereich), 5412, 5413, 5414, 5416, 5417, 5418, 5419, 5349, 5350, 5351 (Teilbereich), 5352 (Teilbereich), 5353, 5354, 5355, 5357, 5358, 5359, 5360, 5362, 5394, 5395, 5396, sowie Teilflächen der Parzellen (ohne Waldteil): 1506, 1504, 1500, 1498, 1497, 1496, 1494, 1493, 1492, 1491, 1490, 1610 gemäss Perimeterplan mit den dazugehörigen Vorschriften für die Dauer von drei Jahren.
3.
Das Baureferat wird beauftragt, die betroffenen Grundeigentümer vor der öffentlichen Auflage zum Erlass der Planungszone zu informieren und die geeignete Beteiligung der Bevölkerung am Planungsprozess sicherzustellen.
4.
Die Stabsstelle Stadtplanung wird eingeladen, das öffentliche Pl;:mauflageverfahren für die Planungszone durchzuführen.
3
5.
Mitteilung an: - Stadtpräsident ([email protected]) Baureferentin ([email protected]) - Stadtkanzlei ([email protected]) - Stadtplanung ([email protected]) - Rechtsdienst Bau ([email protected])
Der Stadtschreiber:
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l,(_,�./
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Christian Schneider
4
Kanton Schaffhausen Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 [email protected]
Verfügung vom 15. Juni 2020
Stadt Schaffhausen; Antrag auf Verlängerung der Planungszone «im unteren · Sohn» Hemmental
1. Mit Beschluss Nr. 235 vom 4. April 2017 hat der Stadtrat von Schaffhausen eine Planungszone über die Gewerbezone im Gebiet «unteren Sohn» für drei Jahre erlassen. Mit Schreiben vom 2. April 2020 beantragt die Stadtplanung Schaffhausen e_ine Verlängerung der Planungszone.
Begründet wird diese Verlängerung damit, dass diese ers_t aufgehoben werden soll, wenn der
kommunale Richtplan Siedlung für Hemmental vom Stadtrat festgesetzt wurde. Aufgrund der Vielzahl an Rückmeldungen aus der öffentlichen Mitwirkung vom September bis. Oktober 2019 und den daraus ergebenden Abklärungen konnte der Richtplan Siedlung für Hemmental noch nicht festgesetzt werden. Gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 213 vom 31. März 2020 soll nach erfolgter Festsetzung des Richtplans die Erschliessung der Gewerbezone, welche in ihrer ursprünglichen Ausdehnung er halten bleiben soll, in Zusammenarbeit mit den betrnffenen Grundeigentümerschaften überprüft und gegebenenfalls in die Erschliessungsplanung aufgenommen werden: Mit Schreiben vom 16. April 2020 wurde den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Ge;. hör gewährt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 verlangt der vertretende Rechtsanwalt der Eigentümer der G� werbezone eine Fristverlängerung bis zum 25. Mai 2020. Mit gleichem Schreiben weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass sich die von ihm vertretenen Grundeigentümer gegen die Verlän gerung der Planungszone zur Wehr setzen werden. Zudem würden Planungszonen lediglich
unter die in Art. 6 Abs. 1 BauG aufgeführten «Nutzungsplanungsakte» fallen und somit könnte die Verlängerung nicht mit dem Richtplan begründet werden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wurde die Fristverlängerung gewährt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 bestätigt der Rechtsanwalt die Aussagen seines Schreibens vom 4. Mai 2020 und ergänzt, dass eine Verlängerung der Planungszone vor dem Ablauf ihrer erstmaligen Festlegung verfügt worden sein muss. Im Weiteren wird bemängelt, dass die Ver längerung in völlig unzulässiger Weise mit einer völlig neuen Ziel- und Zwecksetzung begründet wird. Mit der Verlängerung würde zudem das für diese Zone äusserst einschrankende Regime weiterhin gelten und mit der Absicht der Stadt, die Erschliessung der Gewerbezone zu prüfen, · das bestehende Bauverbot noch mehrere Jahre dauern würde. Er stellt dabei fest, dass gar der «Tatbestand einer materiellen Enteignung» erfüllt sein dürfte.
11. 1.
Das Baudepartement kann gemäss Art. 25 Abs. 4 des kantonalen Baug�setzes, auf Gesuch hin, die Wirkung der Planungszone um höchstens zwei Jahre verlängern.
2. ·
Planungszonen sind wie Nutzungspläne öffentlich aufzulegen urid das rechtliche Gehör ist zu gewähren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (Waldmann/Hänni, RPG, N. 32 zu Art. 27) mit Verweis auf ZBI 1983, S. 544). Danach hätte das Baudepartement nach Eingang.des Gesuchs dieses prüfen und entscheiden können, ohne die Betroffenen vorgängig anzuhören. Im vorlie genden Fall wurde den Bet.roffenen das rechtliche G�hör gewährt. Muss das rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt werden, wurde dieses aber gewährt, so ist es stossend und rechtsmissbräuchlich, wenn sich die. Betroffenen nun auf den Standpunkt stellen, die Dreijahresfrist dürfe im Zeitpunkt des Erlasses der Verlängerung noch nicht abge laufen sein. Dies umso mehr, als den Betroffenen auf deren Ersuchen eine Fristerstre ckung zur Stellungahme eingeräumt wurde und diese Fristerstreckung sich über den Ablauf der Planungszone - 8 . Mai 2020 - erstreckte. Das Gesuch ist somit entgegen den Ausführungen der Betroffenen zu behandeln.
3.
Der Siedlungsrichtplan der Stadt Schaffhausen hält fest, dass «der Richtplan Siedlung der anstehenden Revision der Bauordnung und des Zonenplans als Grundlage dient. .. Erst mit dieser Revision werden die Festlegungen im Richtplan Siedlung für Bevölke rung und Grundeigentümer zu verbindlichen Regeln.» Gemäss Ausführungen im Stadt ratsbeschluss vom 31. März 2020 wurde nach erfolgter Bedürfnisabklärung unter den 2
Grundeigentümern der Gewerbezone -die Beibehaltung der Gewerbezone beschlos sen. Dies wurde auch im Siedlungsrichtplan so festgehalten. Der Siedlungsrichtplan soll noch im· Sommer 2020 behördenverbindlich festgelegt werden. Damit w_ird die Vo raussetzung für die Aufhebung der grundeigentümerverbindlichen Planungszone ba sierend auf einer umfassenden nachvollziehbaren Interessenabwägung geschaffen. 4:
Die Planungszone kann in begründeten Fällen lediglich um zwei Jahre verlängert wer den. Nach maximal fünf Jahren muss eine Planungszone laut Bundesgerichtsentscheid definitiv aufgehoben werden. Das bedeutet, dass danach entweder eine neue Rege lung in Kraft tritt oder es gilt wieder die alte Regelung. Damit ist absehbar, wie lange die Einschränkungen gelten und es kann nicht von «mehreren Jahren» als unbe stimmte Grösse ausgegangen werden. Dementsprechend liegt auch kein <<Tatbestand einer materiellen Enteignung» vor.
5.
Die Einwender beantragten für das Einwendungsverfahren eine Parteientschädigung (Einwendung vom 4. Mai 2020, S. 3 Ziff. 4). Da der Antrag der Einwender auf Nichtver längerung der Planungszone abzuweisen ist, steht ihnen auch keine Parteientschädi gung zu. 111.
Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Die vom Stadtrat Schaffhausen am 31. März 2020 beantragte Verlängerung der Pla nungszone «im unteren Sohn» Hemmental wird gewährt. Sie wird um maximal zwei Jahre, bis spätestens 8. Mai2022 verlängert.
2.
Den Einwendern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie rungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal tungssachen vom 20. September1971 ). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und all fällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 3
4.
Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen (Einschreiben) - RA Dr. Gion Hendry, Sporengasse 1, Postfach 671, 8201 Schaffhausen (Einschreiben, im Doppel) · - Planungs- und Naturschutzamt ([email protected]) - Baudepartement ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) ·
Schaffhausen, 15. Juni 2020
Der Departementsvorsteher
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STADTRATSBESCHLUSS
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Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Schaffhausen vom 23. Februar 2021
Richtplan Siedlung Hemmental, Information über öffentliche Vernehmlassung und Beschluss Erwägungen Im Auftrag des Stadtrates hat die Stadtplanung den Richtplan (RP) Siedlung für Hemmental erarbeitet. Die Erarbeitung der Grundlagen wurde durch eine Arbeitsgruppe aus Hemmental begleitet. Der RP Siedlung Hemmental soll die Innenentwicklung, wie sie das Raumplanungsgesetz des Bundes und der kantonale RP vorsehen, konkretisieren. Vernehmlassung Am 13. August 2019 hat der Stadtrat den Entwurf des RP Siedlung Hemmental zustimmend zur Kenntnis genommen und zur öffentlichen Vernehmlassung verabschiedet. Am 25. September 2019 wurde der interessierten Bevölkerung der Entwurf des RP vor Ort vorgestellt. Im Anschluss konnten diese bis am 31. Oktober 2019 eine schriftliche Stellungnahme an die Stadtplanung Schaffhausen einreichen. Es wurden 49 Stellungnahmen zum RP und der vorgeschlagenen Siedlungsentwicklung von Hemmental eingereicht. Die meisten Stellungnahmen gingen zum Umgang mit den geschützten Arten (Flora und Fauna) auf den Trockenwiesen und -weiden (TWW) an den Südhängen ein. Zahlreiche Rückmeldungen gingen zum Zustand des Velowegs nach Schaffhausen sowie der Gestaltung der Hauptund Randenstrasse ein. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie der Umgang damit sind im Einwendungsbericht zur Vernehmlassung (Beilage 2 zum Stadtratsantrag) festgehalten. Interessenabwägung Der Umgang mit TWW in Hemmental ist auch Gegenstand von drei hängigen Baubewilligungsverfahren. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 die Baubewilligung des Stadtrates vom 11. Juli 2019 (Baugesuch 2019-052, GB Nr. 5261) zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich auf dem Grundstück TWW befinden, die vom kantonalen Planungs- und Naturschutzamt (PNA) geprüft werden. Entsprechend wurde die Stadt aufgefordert, Art. 18 Abs. 1ter des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) anzuwenden und eine Interessenabwägung unter Einbezug der schutzwürdigen Lebensräume vorzunehmen. Das PNA hat die Prüfung der TWW mit dem Fachgutachten zur Bedeutung der Trockenwiesenhänge in Hemmental von 3. November 2020 abgeschlossen (Beilage 4 zum Stadtratsantrag). Unter Berücksichtigung des Fachgutachtens und des Entwurfs des RP Siedlung Hemmental erarbeitete die Stadtplanung zusammen mit dem Rechtsdienst und einem externen Planungsbüro eine umfassende raumplanerische Interessensabwägung zu den Trockenwiesen und -weiden (Beilage 5 zum Stadtratsantrag). Diese Interessenabwägung bildet die Grundlage für die Festsetzung des Richtplans Siedlung für Hemmental sowie für die Beurteilung der hängigen und zukünftigen Baugesuche.
Folgerungen aus der Vernehmlassung und der Interessenabwägung Basierend auf den Stellungnahmen zum RP und der Interessenabwägung zum Umgang mit den Trockenwiesen- und weiden wurde der RP in einzelnen Punkten angepasst (Beilage 1 zum Stadtratsantrag). Die grundsätzlichen Stossrichtungen bleiben unverändert: Als zentrales raumplanerisches Interesse sollen gemäss RP die Qualitäten des Dorfkerns erhalten und der Strassendorfcharakter entlang der Hauptstrasse gestärkt werden. Das Bevölkerungswachstum soll überwiegend im Bestand sowie beidseits der Hauptstrasse stattfinden. Die Rückmeldungen zum RP an der Veranstaltung waren mehrheitlich positiv. Die schriftlichen Stellungnahmen zu einzelnen Themen und der Umgang damit werden hier zusammengefasst: Bevölkerungswachstum Das Bevölkerungswachstum von 150 Personen sei zu hoch für das ländliche Hemmental. Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst. Am Potenzial für das Bevölkerungswachstum wird festgehalten. Das mögliche Wachstum entspricht jenem, das im kantonalen Richtplan für ländliche Gebiete vorgesehen ist. Ein konkreter Zeitraum, bis wann das Bevölkerungswachstum zu realisieren ist, wird nicht angegeben. Aufwertung Randenstrasse Die Aufwertung von Haupt- und Randenstrasse wurde schriftlich und auch an der Veranstaltung kritisiert. Besonders gegen eine Temporeduktion sprachen sich viele Personen aus. In den schriftlichen Stellungnahmen wurde eine Beruhigung z.T. allerdings auch begrüsst. Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst. Zum Temporegime einer Strasse wird auf RP-Ebene keine Aussagen gemacht. Veloweg Innerorts Diverse Vorschläge für eine Velowegführung innerorts wurden in den Stellungnahmen skizziert. Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst. Der Veloweg innerorts wird weiterhin schematisch dargestellt. Die genaue Streckenführung ist Sache einer nachfolgenden Planung. Zentrale Parkierung Die öffentliche Parkplatzanlage im Dorfzentrum wird mehrheitlich begrüsst, kritisch wird der Ort (Zivilschutzanlage) diskutiert. Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst. An der öffentlichen Parkplatzanlage wird festgehalten. Heute ist die Anzahl zur Verfügung stehender Parkplätze ungenügend und der Strassenraum sowie die Parzellenstruktur sind zu eng für zusätzlich Parkplätze. Der genaue Standort der öffentlichen Parkplatzanlage ist Gegenstand einer vertiefenden Projektierung.
Trockenwiesen und -weiden Viel Rückmeldungen äusserten sich zum ungenügenden Schutz der TWW, die sich im Baugebiet befinden. Die Bebauung in der zweiten Bautiefe wurde ebenfalls kritisch beurteilt, u.a. vom Dorfverein (Beilage 3 zum Stadtratsantrag). Der RP wird gegenüber dem Entwurf angepasst: Heute sind die artenreichen und seltenen TWW bereits ausserhalb des Baugebiets auf nationaler Ebene geschützt (Bundesinventar). Das Fachgutachten des PNA attestiert auch den TWW im Baugebiet einen hohen bis sehr hohen Naturschutzwert. Die umfassende Interessenabwägung kommt zum Schluss, dass die TWW im Baugebiet in der zweiten Bautiefe sowie diejenigen im Bundesinventar geführten besser geschützt werden sollen. Die Bebauung in der ersten Bautiefe, insbesondere entlang der Haupt- und der Randenstrasse zur Stärkung des Strassendorf-Charakters, soll aber weiterhin möglich sein. Gewerbezone Die Gewerbezone wird als zu gross kritisiert. Sie stehe im Konflikt mit den Schutzzielen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) zum Gebiet Randen.
Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst. Es wird gemäss SRB vom
4. Dezember 2018 an der Gewerbezone festgehalten, da ein Bedarf gemäss den befragten Grundeigentümerschaften besteht.
Veloweg ausserorts Vielfach wird ausserorts ein durchgehend befestigter Veloweg bis Schaffhausen gefordert. Der RP wird gegenüber dem Entwurf nicht angepasst: Die Materialisierung eines Weges ist nicht Gegenstand eines RP. Öffentlicher Frei- und Begegnungsraum Der öffentliche Frei- und Begegnungsraum beim südlichen Dorfzugang wurde aus verschiedenen Gründen kritisch beurteilt (Standort, Lärm, Naturwerte etc.), teilweise jedoch auch explizit begrüsst. Die Formulierung im RP wird gegenüber dem Entwurf angepasst: Ein öffentlicher Freiund Begegnungsraum wird als denkbar, aber nicht als explizit anzustrebendes Ziel genannt. Damit kann die Ausgestaltung eines öffentlichen Freiraums für verschiedene Nutzungen in Abhängigkeit des Bedarfs konkretisiert werden. Weiteres Vorgehen Der behördenverbindliche RP Siedlung Hemmental wird bei den laufenden Teilrevisionen von Bauordnung und Zonenplan berücksichtigt. Die Öffentlichkeit wird über eine Medienmitteilung informiert. Vorgängig wird der Dorfverein an einer Sitzung mündlich über den Beschluss zum Richtplan informiert. Ebenfalls vor der Medienmitteilung werden alle jene direkt angeschrieben, die Stellung zum Entwurf des RP Siedlung genommen haben. Des Weiteren wird der RP dem Kanton zur Kenntnisnahme zugestellt. Planungszone Im Rahmen der Erarbeitung des RP Siedlung Hemmental und des ungeklärten Bedarfs der Gewerbezone "im unteren Sohn" hat der Stadtrat am 4. April 2017 eine Planungszone über diese beschlossen. Diese wurde aufgrund der ausstehenden Festsetzung des RP mit Beschluss vom 31. März 2020 verlängert. Die zwischenzeitlich durchgeführte, positiv ausgefallene Bedürfnisabklärung unter den Grundeigentümerschaften der Gewerbezone hat deren Erhalt zur Folge, mit entsprechender Berücksichtigung im RP. Mit dem nun anstehen-
den Beschluss des Stadtrates zum RP Siedlung Hemmental soll gleichzeitig die Planungszone aufgehoben werden. Die Stadtplanung wird beauftragt, dem Baudepartement die entsprechende Aufhebung zu beantragen und zu begründen. Auf Antrag der Baureferentin wird beschlossen: 1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Richtplan Siedlung (Februar 2021), vom Einwendungsbericht zur Vernehmlassung des Richtplans Siedlung Hemmental (2. Februar 2021) und von der raumplanerischen Interessenabwägung zu den Trockenwiesen und -weiden (15. Februar 2021). 2. Der Stadtrat beschliesst den Richtplan Siedlung Hemmental als behördenverbindliches Planungsinstrument, das als Grundlage für die gemeinsame Teilrevision der Bauordnungen und Zonenpläne der Stadt Schaffhausen und Hemmental dient. 3. Mit dem Beschluss zum Richtplan Siedlung Hemmental wird die Stadtplanung beauftragt, die Aufhebung der Planungszone über die Gewerbezone "im unteren Sohn" beim Baudepartement zu beantragen.
1)
4. Mitteilung an: Baureferentin ([email protected]) Stadtplanung ([email protected]) Rechtsdienst ([email protected], [email protected]) Bereich Hochbau ([email protected], [email protected]) Grün Schaffhausen ([email protected], [email protected]) Stabsstelle Kommunikation ([email protected]; [email protected])
Die Stadtschreiberin
Yvonne Waldvogel
1)
Mit diesem Stadtratsbeschluss wurde die Planungszone "im unteren Sohn" aufgehoben. Es braucht keinen zusätzlichen Beschluss des Baudepartementes.