Nutzungsplanung (2016)
Spazio riservato alle acque · Bargen (SH)
Documento
- Numero
- 13/217
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Bargen (SH)
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 11 apr 2017
- In vigore dal
- 11 apr 2017
Carta
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Testo
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 11. April 2017
Protokoll-Nr. 13/217
Bargen, Nutzungsplanungsrevisi on (Zonenplan, Bauordnung, Denkmäler-Inventar, inkl. Aufnah me ins Kantonale Inventar und Gefahrenkarte); Genehmigung 1.
Die Gemeindeversammlung Bargen hat am 23. September 2016 die revidierte Nutzungspla nung, umfassend die Zonenpläne 1 :2000 und 1 :5000, die Bauordnung (BauO), die lnventarlis te der schützenswerten Bauten (Denkmäler-Inventar gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968) sowie die Gefahrenkarte, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 30. September bis 19. Oktober 2016. Es ist kein Rekurs eingegangen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 ersucht der Gemeinderat Bargen um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung durch den Regierungsrat. 11.
1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen, Änderungen von Bauordnungen und Denkmäler-Inventare sowie Gefahrenkarten der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantona ler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die revidierte Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden die Zonenpläne, die Bauordnung, die lnventarliste der schützenswerten Bauten und die Gefahrenkarte öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Re gierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren hat sich ergeben, dass die revi dierte Nutzungsplanung (Zonenpläne und Bauordnung) nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur einem kleinen Teilbereich die Geneh migung versagt werden muss, wäre es unverhältnismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen.
3.
Bauordnung
Art. 15 Abs. 6
Der Begriff «Fassadenlänge» wird von der IVHB nicht verwendet. Der Begriff müsste wie folgt lauten: «Länge der darunterliegenden projizierten Fassadenlinie». Der kor rekte Begriff kann mit einer Fussnote in die Bauordnung aufgenommen werden.
Art. 24
Der zweite Satz ist zu ergänzen mit: « ... gesetzten maximalen Überbauungsmasse, die jedoch nur voll ausgeschöpft wer den können in Verbindung mit Art. 11».
So soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass die maximalen Überbauungsmas se nicht einfach unter allen Umständen «vergeben» werden müssen.
Art. 24 Anmerkung 1
In der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die Anmerkung zu unbestimmt sei. Gegenüber der Vorprüfung wurde die Anmerkung teilweise neu formuliert. Diese Er gänzung trägt indessen mehr zu Ver- als zur Entwirrung bei. Ein Ersatzbau ist recht lich auch ein Neubau. Wird ein altes Gebäude abgerissen, so besteht keine Bestan desgarantie mehr. Beim neuen Gebäude handelt es sich rechtlich um einen Neubau. Als Ersatzbau im Sinne des Gesetzes gelten die in Art. 47 Abs. 1 Baugesetz aufge führten Ausnahmen.
Art. 24 Anmerkung 2
Gemäss der Regelbauweise gilt, in der Arbeitszone ein Grenzabstand von 6 Metern. Weshalb soll nun der Grenzabstand «bei Arbeitszonen unter sich» nur noch 5 Meter betragen?
Art. 25 Abs. 5
Was als Klein- bzw. Anbaute gilt wird in Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz festge legt. Der Begriff «eingeschossige Klein- und Anbauten» existiert nicht. Es gelten somit die Bestimmungen von Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz.
Art. 39 Abs. 2
Die Richtplanung ist nicht grundeigentümerverbindlich. Hier braucht es noch eine konkrete Umsetzung in der Bauordnung, damit von Grundeigentümern bestimmte bauliche Massnahmen verlangt werden können. Anhang 1 Die Skizzen wurden nicht auf ihre Übereinstimmung mit denjenigen der Bauverord nung überprüft. Es gelten die in der Bauverordnung aufgeführten Skizzen. 2
lit. A Anhang 1 Von der Regelbauweise kann nur im Rahmen der Vorgaben in der Bauordnung mit tels eines Quartierplans abgewichen werden. 4.
Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaff hausen vom 12. Februar 1968 (NHG) sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmal pflege betreffend, schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfas sen und entsprechend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Gemeinde Bargen ist dem erwähnten Auf trag in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausge hend von Art. 7 NHG sind für das Ortsbild besonders bedeutsame Teile der Dorfkern zone sowie die Häusergruppierung in Oberbargen mit der Ortsbildschutzzone überla gert, welche als Ensemble im Sinne des Art. 7 NHG gilt. Die einzelnen schutzwürdi gen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des Ensembles bezeichnet und sind in einem Anhang zur Bauordnung aufgeführt. Die Schutzziele und Schutzbe stimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch die Be zeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübri gen sich einzelne Schutzverfügungen. Dies gilt auch für die schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG), die in Oberbargen liegen (Landwirtschaftszone), und das Gemeinde haus, das in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) liegt, da die ent sprechenden Bereiche mit der Ortsbildschutzzone überlagert sind. Demgegenüber sind die ausserhalb der Ensemble-Schutzzone liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht formell unter Schutz gestellt. Ausserhalb der Ensembleschutzzone NHG liegen
folgende
Objekte,
die
durch
Einzelschutzverfügungen
ge
schützt werden müssen: Durch die Gemeinde (Gemeinderat) - Brunnen auf GB Nr. 9, Steigstrasse - Brunnen auf GB Nr. 4, Hoftalstrasse
Das im Inventar figurierende Objekt VS Nr. 18 auf GB Nr. 38, Schulstrasse 5, befindet sich zurzeit im Umbau. Während den Arbeiten zum Rückbau gewisser Gebäudebe standteile stellte sich heraus, dass sich die Liegenschaft baulich in einem sehr schlechten Zustand befand. Schliesslich wurden auch wichtige strukturelle Elemente, welche zum Erhalt vorgesehen waren, zurückgebaut. In der Folge blieb von der ur3
sprünglichen Bausubstanz nur noch der Gewölbekeller bestehen. Unter diesem Ge sichtspunkt wird ein Verbleib des Objektes im Inventar als nicht sinnvoll erachtet. Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen kann die revidierte Nutzungsplanung genehmigt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die von der Gemeindeversammlung Bargen am 23. September 2016 beschlossene revidierte Nutzungsplanung, umfassend die Zonenpläne 1:2000 (Baugebiet) und 1:5000 (Gemeindegebiet), die Bauordnung sowie die Gefahrenkarte, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Das von der Gemeindeversammlung Bargen am 23. September 2016 beschlossene Denkmäler-Inventar wird genehmigt.
3.
Die Gemeinde Bargen wird eingeladen, das Objekt VS Nr. 18 auf GB Nr. 38, Schul strasse 5, aus dem Inventar zu streichen.
4.
Die Gemeinde Bargen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensembles-Perimeters liegenden Einzelobjekte: Brunnen auf GB Nr. 9, Steigstrasse; Brunnen auf GB Nr. 4, Hoftalstrasse, mit Einzelschutzverfügung zu schützen.
5.
Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Bargen am 23. Sep tember 2016 beschlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten von kantonaler Bedeu tung aufgeführt sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhausen aufgenommen. VS Nr. 24 (Gemeindehaus) und VS Nr. 21 (al tes Schulhaus) figurieren bereits im kantonalen Inventar der Schutzobjekte.
6.
Die Gemeinde Bargen wird eingeladen, die beanstandeten Punkte unter 3. Bauord
nung bis 4. Denkmäler-Inventar innert einem Jahr richtig zustellenund dem Regie rungsrat zur Genehmigung einzureichen. 7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag 4
und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Ent scheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 8.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8233 Bargen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - E KS AG , Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]) - Tiefbauamt (Gewässer/ Strassen) ([email protected]) - Bauinspektorat (roman.flü[email protected]) - Interkantonales Labor ([email protected]) - Denkmalpflege ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected]) - Landwirtschaftsamt ([email protected]) - KNHK ([email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected])
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