Schaffhausen; GB-Nr. 3930
Delimitazione bosco e zona edificabile · Sciaffusa
Documento
- Numero
- 39/398
- Tipo
- Delimitazione bosco e zona edificabile
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 8 giu 2021
- In vigore dal
- 8 giu 2021
Carta
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Testo
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 8. Juni 2021 Stadt Schaffhausen, Zonenplanänderung Nr. 19, Erweiterung Kiesabbaugebiet Solenberg GB Nr. 3930
Protokoll-Nr. 19/398
I. Der Grosse Stadtrat hat am 5. Januar 2021 die Zonenplanänderung Nr. 19 - Erweiterung Kiesgrube Solenberg (GB Schaffhausen Nr. 3930) - beschlossen. Das bestehende und bewilligte Abbaugebiet wird in den nächsten Jahren erschöpft sein. Die Zonenplanänderung verfolgt das Ziel, die Versorgung mit hochwertigem Kies und Sand für die regionale Bauwirtschaft für die nächsten 15 bis 20 Jahre sicherzustellen und steht in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan. Gleichzeitig mit dem Erweiterungsprojekt soll ein Grossteil der ehemaligen Grube abgeschlossen werden. Um einen harmonischen Endzustand zu erhalten, wird zudem die bewilligte Neugestaltung des aktuellen Abbaugebiets angepasst. Die Zonenplanänderung wurde zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. Januar bis 17. Februar 2021 öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Rekurse erhoben. Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um die Genehmigung der Zonenplanänderung Nr. 19. II. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen der Nutzungsplanung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Stadtratsbeschluss vom 5. Januar 2021 wurden die Zonenplanänderung, bestehend aus Situationsplan 1:5'000 und dem Planungsbericht, zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufgelegt und den
Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 3.
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Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) teilte dem Stadtrat mit dem Schreiben vom 13. Juli 2020 mit, dass das geplante Vorhaben unter Würdigung aller Umstände und unter Vorbehalt der in der Stellungnahme der KofU sowie im Umweltverträglichkeitsbericht festgehaltenen Auflagen und Massnahmen als umweltverträglich eingestuft werden kann. Der Umweltverträglichkeitsbericht wurde zusammen mit der Zonenplanänderung zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.
4.
Die geschützten Orchideen innerhalb des geplanten Abbaugebiets sind, wie im Umweltverträglichkeitsbericht entsprechend aufgezeigt, unter Beiziehung einer Fachperson umzusiedeln. Der Antrag der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass nach 1, 2 und 5 Jahren nach Umsiedlung eine Erfolgskontrolle, inklusive Berichterstattung zuhanden der kantonalen Fachstelle Naturschutz, durchzuführen ist und in Abhängigkeit der Kontrollergebnisse allfällige Massnahmen zur Erhaltung der umgesiedelten Orchideen zu treffen sind, wurde nicht in den Umweltverträglichkeitsbericht aufgenommen.
5.
Die Eröffnung der Rodungsbewilligung für die temporäre Rodung von Wald im Gesamtumfang von 69'600 m² zwecks Kiesabbau (Erweiterung) auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 3930 erfolgt koordiniert mit der Genehmigung der Zonenplanänderung.
6.
Die Parzelle GB Schaffhausen Nr. 3930 befindet sich im Eigentum der Stadt Schaffhausen. Gemäss Art. 5 Abs. 4 des Mehrwertausgleichsgesetzes ist Grundeigentum der öffentlichen Hand von der Abgabepflicht befreit. III.
Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die vom Grossen Stadtrat Schaffhausen am 5. Januar 2021 beschlossene Zonenplanänderung Nr. 19 - Erweiterung Kiesgrube Solenberg (GB 3930) - wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2
2.
Die Umsiedlung der geschützten Orchideen ist nach 1, 2 und 5 Jahren auf ihren Erfolg hin zu kontrollieren, inklusive Berichterstattung zuhanden der Kantonalen Fachstelle Naturschutz. In Abhängigkeit von den Kontrollresultaten sind allfällig notwendige Massnahmen zur Erhaltung der umgesiedelten Orchideen zu treffen.
3.
Die Genehmigung der Zonenplananpassung bezieht sich auf den im Plan «Zonenplanänderung Nr. 19 - Erweiterung Kiesabbaugebiet Solenberg (Teilflächen von Parzelle GB Nr. 3930) - 1:5'000» dargestellten Planausschnitt «Geänderter Zonenplan».
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
5.
Mitteilung an: –
Stadtrat Schaffhausen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
–
Stadt Schaffhausen, Amt für Stadtplanung ([email protected])
–
Stadt Schaffhausen, Grün Schaffhausen ([email protected])
–
Baudepartement ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]; [email protected])
–
Interkantonales Labor ([email protected])
–
Tiefbau Schaffhausen ([email protected])
–
Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission KNHK ([email protected])
–
Amt für Geoinformation ([email protected])
–
Kantonsforstamt ([email protected]) Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger
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