Gestaltungsplan "Fingeracker"; Genehmigung vom 27. November
Piano particolareggiato · Schübelbach
Documento
- Numero
- 1564/2007
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Schübelbach
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 27 nov 2007
- In vigore dal
- 27 nov 2007
Carta
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1346_GP-Fingeracker_2007-1564_V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
-• • • • • Sonderbauvorschriften • ••I
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••
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Hohneck + Ziltener AG
Dipl. Architekten ETH SIA Tellstrasse 7 8853 Lachen
Tel 055 451 01 21
Fax 055 451 01 22
info@hohneck-zi!tener.ch
fOr den Gestaltungsplan ,.Fingeracker Buttikon" (Gemeinde Schlibelbach)
I I I I
Das Planungsgebiet umfasst die GrundstUcke Kat. Nr. 414, 1317 sowie eine Teilflache des GrundstUckes Kat. Nr. 406.
Einverstandniserklarung der Grundeigentomer: Kat. Nr. 406 (Ruess)
Kat. Nr. 1317 (Renner)
Offentlich aufgelegen vom
Vom Gemeinderat erlassen am
Der Ge:::zdent
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(7 ,
Kat. Nr. 414 (Gebr. Knob
2 9. JUNI 2007
3 0. JULI 2007
L/-, 7. 200 1= Der Gemeindesch~ iber
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Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am
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I
bis
Der Staatsschreiber
SchUbelbach , 26. Juni 2007
I
I
Sonderbauvorschriften fur den Gestaltungsplan , Fingeracker Bulllkon· (Gemeinde Schubelbach) Seite 2/8
I
I. Zweck und Geltungsbereich
-I
II II
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan ,Fingeracker Buttikon" mit den dazugehorenden Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt: a) eine haushalterische Nutzung des Bodens und gewahrleistet eine siedlungsplanerisch optimierte Oberbauung mit hohem Wohnwert. b) eine sparsame Verkehrserschliessung des Gestaltungsplanperimeters, sowie die Erschliessung des Friedhofes und des bestehenden Quartiers Fingeracker. c) einen sparsamen Umgang mit Energien sowie die Nutzung regenerierbaren Energien. d) die Erschliessung der noch in Landwirtschaftszone befindlichen Grundes der Parzelle Kat. 406. e) eine naturnahe und sinnvolle Gewasserfuhrung. f) eine mogliche Etappierung der Oberbauung.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten fOr das im Gestaltungsplan ,Fingeracker Buttikon" violettgestrichelt, umgrenzte Gebiet. 2 Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Vorschriften des gultigen Baureglementes (BR) der Gemeinde SchObelbach von 1990 sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kanton Schwyz (400.100 vom 14. Mai 1987) einzuhalten.
I II II II
••I I I I I I I
II. Planungsmittel
Art. 3 Planinhalt, Verbindlichkeit
Der Gestaltungsplan ,Fingeracker Buttikon" umfasst: a)
verbindliche Bestandteile: • •
b)
Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan ,Fingeracker Buttikon" M 1:500
richtungsweisende Bestandteile (Richtplane I Bericht): •
Erlauterungsbericht mit Richtprojekt
Sonderbauvorschriflen fUr den Gestaltungsplan .Fingeracker Buttikon" {Gemeinde SchUbelbach)
Seite3/8
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Ill. Sonderbauvorschriften A. Erschliessung
Art. 4 Strasse, Trottoir
1 Die Verkehrserschliessung richtet sich grundsatzlich nach der im Gestaltungsplan dargestellten LinienfOhrung. Die LinienfOhrung ist richtungweisend, minimale Abweichungen sind zulassig.
Art. 5 Strassenetappen
1 Vor Beg inn der Oberbauung eines Baubereiches ist die entsprechende Erschliessungsstrasse mit Trottoir und Fusswegen zu realisieren. Auf der Fahrbahn und auf demTrottoir ist eine bituminose Heissmischtragschicht (HMT) einzubauen.
2
Nach Abschluss der Oberbauungsetappe ist der Fertigbelag (Deckbelag) einzubauen.
Art. 6 Ver- und Entsorgung
1 Mit dem Bau einer Strassenetappe sind gleichzeitig aile Ver- und Entsorgungsleitungen fOr den entsprechenden Baubereich zu realisieren. 2 Das Meteorwasser ist einer Versickerungs- oder Retentionsanlage gemass VSA-Richtlinien zuzufuhren.
Art. 7 offentliches Gewasser
1 Die LinienfOhrung des Quartierbaches ertolgt gemass Gestaltungsplan entlang der Spiel- und Wohnstrasse. Die LinienfOhrung ist richtungweisend, minimale Abweichungen sind zulassig. 2 Das Bach belt und die Ufer des Quartierbaches sind gemass Gestaltungsplan naturnah auszubilden. Entlang der Spielstrasse dart der Bach auf der Strassenseite mit Granitquadern verbaut werden. 3 Der Quartierbach dart dart, wo er die Spiel- und Wohnstrasse und die Fingerackerstrasse quert eingedolt werden. 4 Die Erschliessung der Baubaubereiche E und F dart Ober zwei max. 7.0 m breite Bracken ertolgen. Die BrOcke ist im Wesentlichen sickertahig, z.B. als Gitterrost auszubilden. 5
Mit dem Bau der Spiel- und Wohnstrasse hat die ,Ausdolung" des Baches zu ertolgen.
Art. 8 Unterhalt
1 Der Unterhalt des Quartierbaches, der Fingerackerstrasse und der Spiel- und Wohnstrasse wird durch die Flurgenossenschaft Fingeracker geregelt. 2 Der Perimeter der Flurgenossenschaft umfasst die Strassen, die Fusswege, sowie das offentliche Gewasser. 3
Die Grundeigentomer bilden eine Flurgenossenschaft.
Sonderbauvorschriften fOr den Gestaltungsplan "Fingeracker Buttikon" (Gemeinde SchObelbach) Seite 4 I 8
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B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 9 Gestaltung
1 Die Bauten haben sich bezuglich Architektur-, Gruppierung- und Volumengliederung, sowie Material-, Struktur- und Farbwahl gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufugen. 2 Die einzelnen Baubereiche sind bezuglich Volumetrie ahnlich und bezuglich Materialisierung und Farbe einheitlich zu gestalten. Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 3
Das Richtprojekt ist richtungweisend in Bezug auf - Nord- Sud- Ausrichtung der Gebaudeachsen und den Nord-Sud-orientierten Grunraumen in den Baubereichen A, B, C, D - die Hauszufahrten und die Garagierung (mit Weggassen zu den Hauptbauten) - gruppenweise einheitliche Dachform.
C. Umgebungsgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften
Art. 10 Erholungsflachen, Kinderspielplatze
Die Spiel- und Wohnstrasse ist mit verkehrsberuhigenden Massnahmen so zu gestalten, dass sie als Spiel- und Wohnstrasse genutzt werden kann.
Sonderbauvorschriften fUr den Gestaltungsplan ,Fingeracker Buttikon" {Gemeinde Schllbelbach} Seite 5/8
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D. Emissionen und lmmissionen
Art. 11 Warmeerzeugung
Der Einsatz von fossilen Energien (01, Gas) zur Warmeerzeugung ist im gesamten Gestaltungsplanperimeter untersagt.
Art. 12 Solarnutzung
Das Anbringen von Solarpaneelen oder Sonnenkollektoren zur Warmwassererzeugung oder Stromproduktion auf den Dachern ist erlaubt.
E. Verkehrssicherheit
11 altri articoli
Art. 13 Strassenein- und Garagenausfahrten
1 Die Garagenausfahrten sind gemass Schweizer Norm SN 640 273 (Knoten, Sichtverhaltnisse) zu gestalten. 2
Fur die Garagenausfahrten des Baubereichs D gelten folgende Parameter: Abstand theoretischer Fahrbahnrand I Augpunkt Beobachtungsdistanz B Sichtweite A
150 em 250 em mind. 1000 em
Art. 14 Abstellflachen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader
Bei Wohneinheiten sind je 100 m2 Bruttogeschossflache (BGF) 1.50 Abstellplatze nachzuweisen (inkl. Besucherparkplatze). FOr Wohneinheiten Ober 200 m2 BGF genugen 3 Abstellplatze .
Sonderbauvorschriften fUr den Gestaltungsplan .Fingeracker Bultikon" (Gemeinde SchUbelbach)
Seile6/8
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F. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
Art. 15 Tabelle
In den einzelnen Baubereichen gelten folgende Masse: Baubereich
•I.
I
•II
I
I
~
A
Vollgeschosszahl
2
AusnOtzungsziffer
051)
C
B
D
F
E
051)
051)
051)
H
2
2
051)
051)
051)
2 _ __<2:___ __<c2_ 051)
G
2
051)
~
Geba.udehOhe Hauptbau
7.0m
7.0m
7.0 m 2) 7.0 m 2)
5.0m
?.Om
?.Om
7.0 m
3.5 m
Firsth6he Hauptbau
11.0 m
11.0 m
11.0 m
11.0 m
9.0m
11.0 m
11.0 m
11.0 m
4.5m
Geb8udeh5he Nebenbau __
3.5m
3.5m
4.0m
3.5 m
3.5 m
3.5m
3.5m
3.5m
-------~-
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FirsthOhe Nebenbau
Gebaudelange m~_x.
3.5 m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5m
4.5 m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0m
30.0 m
~·
..
5.0m
5.0m
Baubereich
--
--
--
--
Baubereich
3.0 m
--
3.0m
3.0 m
~
Strassenabstande
le
I I I
---------
zur alten Landstrasse
..
zur Schulhausstrasse
3.0m
3.0m
--
--
zur Fingerackerstrasse
3.0m
3.0m
3.0m
3.0m
3.0m
3.0m
zur Spiel~ und Wohnstrasse
--
--
--
2.0m
--
--
--
--
--
zur Hoferschliessungsstrasse
--
--
--
--
--
--
3.0m
-
--
zum Schwerzibach
--
--
--
--
-- ·-
--
5.0m
--
zum Quartierbach
5.0 m 3)
--
--
6.5m
3.0m
--
--
Baube_~e~
-----
X
X
X
X
m
X
y
y
~~
~~
Gewasserabstande
Bauweise
Legende:
m
nicht relevant 1)
Gesamthaft fOr Gestaltungsplanperimeter
2)
talseitig 7.5m, bergseitig 7.0 m
3)
For Nebenbauten 1.50 m
X
Einfamilienhauser, Doppelhauser oder Reihenhauser
y
EFH, Doppelhauser, Reihenhauser oder Mehrfamilienhauser
m
eingeschossige Wohnbauten, auch als Teil von x
Art. 16 Ausniitzungsziffer, anrechenbare Bruttogeschossflache
Die AusnOtzung ist gesamthaft fOr den Gestaltungsplanperimeter einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in EinzelgrundstOcke. 2
Die Trottoir- und Fusswegflache zahlt zur anrechenbaren Landflache .
3 Bei der Abparzellierung ist die max. erlaubte AusnOtzung fOr jede einzelne Parzelle zu definieren und entsprechend im Grundbuch festzuhalten.
Art. 17 Grenzabstande
1 GegenOber Dritten ist der Abstand gemass Baureglement der Gemeinde einzuhalten. lm Baubereich H bestimmt die Mantellinie des Baubereichs den minimalen Abstand zu den Strassen und zum Gewasser. 2 lnnerhalb der einzelnen Baubereiche bestehen keine Grenzabstandsvorschriften. Werden Baubereiche abparzelliert und einzelne Parzellen ohne Obergreifendes Projekt veraussert, gelten innerhalb der Baubereiche die minimalen kantonalen Grenzabstande. 3
lm Gestaltungsplan wird nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden.
Sonderbauvorschriften fUr den Gestaltungsplan "Fingeracker Bultikon" (Gemeinde Schi.Jbelbach) Seita 7/8
4
Gestaltungsplanintern sind die Mehrlangenzuschlage nicht zu berOcksichtigen.
Art. 18 Gebaudeabstande
1 lnnerhalb des Perimeters betragt der Gebaudeabstand im 50% der Summe der beiden Gebaudehohen, mindestens aber 6.0 m. Ausgenommen sind Nebenbauten und eingeschossige Bauten, bzw. Bauteile in den Baubereichen A, B, C, D, I die als Garagen und ahnliche Einstellraume dienen gemass Richtprojekt und keine fOr die AZ anrechenbare Nutzung aufweisen. Sie haben unter Vorbehalt der feuerpolizeilichen Auflagen einen Mindestabstand von 1.5 m einzuhalten. 2 Bei Einhaltung des Gebaudeabstandes konnen die Grenzabstande unter Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrages ungleich Ober die Grenzen verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch mit einem Loschungsverbot zu Gunsten der Baubewilligungsbehorde einzutragen.
Art. 19 Nebenbauten
1 Nebenbauten dOrfen auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. Bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn dOrfen sie bis an die Grenze gebaut werden.
Art. 20 Strassenabstand
' I I
1
Als Strassenabstand gilt die kOrzeste Entfernung zwischen Fassade und Fahrbahnrand der Strasse. Trottoirs werden dabei nicht der Strasse angerechnet
2
Die Strassenabstande gelten fOr Haupt- und Nebenbauten.
.
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•..
Art. 21 Gewasserabstand
1
Der Gewasserabstand gilt fOr Haupt- und Nebenbauten, nicht aber fOr Strassen und Wege.
2
Bei Baubereich H definiert die Mantellinie des Baubereichs den minimalen Gewasserabstand.
Art. 22 Lisle der Ausnahmen
o
Reduktion des Strassenabstandes zur Spiel- und Wohnstrasse.
o
For Wohneinheiten Uber 200 m2 genOgen 3 Abstellplatze
o
AusnOtzungsziffer 0.5
o
Reduktion des Gewasserabstandes zum Quartierbach (1.5 und 3.0 m).
o
Trottoirs werden nicht der Strasse angerechnet, daher kleinerer Strassenabstand.
o
Kein Unterschied zwischen kleinem und grossem Grenzabstand.
o
Reduktion des Gebaudeabstandes intern.
Art. 23 lnkrafttreten
Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Kraft.
Sonderbauvorschnften fUr den Gastaltungsplan "Fingeracker Buttikon" (Gemeinde SchObel bach) Seite8/8