Baureglement; Genehmigung vom 3. Juli 2007

Piano d'utilizzazione · Morschach

Documento

Numero
941/2007
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Morschach
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
3 lug 2007
In vigore dal
3 lug 2007

Carta

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1366_NP_2007-0941_V_Baureglement.pdfApri in una nuova scheda

Testo

KANTON SCHW(Z GEMEINDE MORSCHACH

BAUREGLEMENT vom 26. Septemer 1997, bereinigte Fassung gemäss RRB 961 vom 3. Juni 1998 mit Anderungen vom 03. Februar 1998 (Teilzonenplan Läntigen)

Baureglement Gemeinde Morschach

Seite 1

O. INHALTSVERZEIGHNIS

I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Art.

1

5

Zweck.........

5

Geltungsbereich...............

5 5 5 5

Att.2 a) örtlich b) sachlich..

Art. 3

Vorbehalt des übrigen Rechts........

Art. 4 II. PLANUNGSMITTEL

6

Art. 5

Planungsmittel und Planungspflicht................

6

Richtpläne

ArL6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

a) lnhalt......

6 6

b) Verfahren

6

c) Wirkung.. Baureglement................

7 7

Nutzungspläne ............... a) Zonenp1an................. b) Erschliessungsplan... c) Gestaltungsplan d) Erlass und Anderung von Nutzungsplänen Planungszone ............... Bausperre

7 7 7 8

III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN...........

9

A. ERSCHLIESSUNG

Art. 16 Groberschliessung

.9 .9 .9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

159 altri articoli

Art. 15 AtI.17 Feinerschliessung

Art. 1B Beiträge an Verkehrsanlagen Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen Art.

19

Art. 20

Baureife......

B.

SGHUTZ DES ORTS. UND

LANDSCHAFTSBILDES

Aft.21 Grundsatz Att.22 Erhöhte Anforderungen...............

Art. 23

Dachgestaltung.............

Att.24 GrundwasserschuEzonen ................

Art. Art.

B

8 9

10 10 10

.........10 .........'..........'..11 -.---.11

........-.--'........11 .....-......-.-'.'-.12

25 Reklamen, Beschriftungen, Leuchtreklamen und Verkaufsautomaten ....'.12 "..'....-..-'....-.12 26 Aussenantennen- und Sonnenenergieanlagen....

C. KONSTRUKTION UND HYGIENE Sicherheit und Gesundheit................

12 12

Art. 27 a) Grundsatz

12

Art. Art.

13

28 b) Wohnhygiene............ 29 Umgebungsgestaltung..

Art. 30

Erholungsflächen, Kinderspielplätze.

13 14

t4

D. EMISSIONEN UND IMMISSIONEN..............

Art. 32 Grundsatz

14

Lärm........... a) Empfindlichkeitsstufen.................

15 15

Art.

33

14

Baureglement Gemeinde Morschach

Art.

Seite 2

34 b) lmmissionsgrade und Sonderregelung Baulärm

Art. 35

1uft.............

E. VERKEHRSSICHERHEIT................

Art. 36 Strassennetz

Art. 37

Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplät2e.......... Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder ...........

38 a) Grundsatz 39 b) Ersatzabgabe für Motorfahzeugabstellplälze ..-..--.-....

Art. 40

Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger..............

Art. 41 Benennung der Strassen

ArL 42 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden...........

Art. Art.

F. BAUWEISE, STELLUNG UND DIMENSION DER BAUTEN....

Art. 43

Offene und geschlossene Bauweise.... Aft.

44 Verdichtete Bauweise

Art. 45

Art. 46 Att.47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60

Art. 61 ArL62

63

18 18 19 19 19

Ausnützungsziffer.......... a) Begriff b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche.............. c) Anrechenbare Landfläche............. d) Ausnützungsübertragung............. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken Geschosszahl.................

20 20

Abstände...

21 21

a) Grenzabstand, Begriff und Messweise........... Mass........... Ermiftlung Gebäudehöhe ............... Nebenbauten, unterirdische Bauten. Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes......... b) Gebäudeabstand c) Strassenabstand d) Gewässerabstand..... e) Waldabstand............ f) andere Abstandsvorschriften Firsthöhe Gebäudelänge...............

G. WOHNBAUTENAN HANGLAGEN Art.

18

Talseitig sichtbare Geschosse

21 21

22 22 22

23 23 23 23 23 24 24 24 24 24

H. AUSNAHMEN UND BESTEHENDE BAUTEN Art. Art.

64 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen 65 Bestehende Bauten und Anlagen .....

A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUZONEN

Art. 67

Art. 68

Art. 69

Art. 70

Art. 71 Att.72

Art. 73 fuft,74

Art. 75

Dorfkernzone ................

Wohnzonen Wohn-Gewerbezone...... Kur- und Sportzone.. Hotel- und Touristikzone Spezialzone Matt|i .......... I ntensiverholungszonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Tabelle der Grundmasse (BauR).......... .

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE WEITEREN NUTZUNGSZONEN

28

28 29 29 29 30 30 31 31

33

34

Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 76

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81 Abbau- und Rekultivierungszone

Ablagerungszone ........... Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone Erschliessungs- und Verladezone Unterirdische Erschliessungs- und Verladezone Wintersportzone.............

C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE NICHT.BAUZONEN

Art. 82 Landwirtschaftszone

Seite 3

33 33 34 36 36 35 36 36

D. VORSGHRIFTEN FÜR DIE SCHUTZZONEN

Art. 83

Schutzverordnung...........

....-........-........36

V. GESTALTUNGSPLAN .............

................37

86 Vorausse2ungen........... 87 Abweichungen gegenüber der Grundordnung...'.'....... Art.BB 1nha|t..........

Art. 89

Anderung und Aufhebung...............

Art. Art.

VI. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE.

Art. 90

Art. 91

Art. 92

Art. 93

Art. 94

Art. 95

Art. 96

Art. 97

Art. 9B ............""" 36

...,.37 .....38 .....38 .....39

39

Bewilligungspflicht.......... Meldepflicht

39 39

Verfahren a) Baugesuch................. b) Auflage und Publikation............. c) Vereinfachtes Verfahren ................. d) Einsprache................. e) Entscheide.................

40 40

f) 8eschwerde................. Vorentscheide............... Bauausführun9...............

Art. 99

a) Baubeginn.................

Art. 100

b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand.

Art. 101

c) Einstellung von Bauarbeiten, Wiederherstellung..

Art. 102 Baukontrolle

Art. 103 Gebühren

4',| 41

.41 .41

.42 .42 .42 .42 .42 .43

.43 .43

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .............

44

Art. 104 Strafbestimmungen

Art. 105 lnkrafttreten

ArL 106 Aufhebung früheren Rechts........

Art. 107 Übergangsbestimmung

44

ANHANGE (GRAFISCHE DARSTELLUNGEN)

44 44

44

Baureglement Gemeinde Morschach

Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Anhang 4a: Anhang 4b: Anhang 5a: Anhang 5b: Anhang 5c: Anhang 6: Sachregister

Ein- und Ausfahrten (BauR Art. 37)....... Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BauR Art. 46) Anrechenbare Landfläche (BauR Aft. 47) Geschosszahlen I (BauR Art. 50)....... Geschosszahlen ll (BauR ArL 50)....... Grenzabstände / Gebäude- und Firsthöhen I (BauR Art. 51 / 53 + 61) Grenzabstände / Gebäude- und Firsthöhen ll (BauR ArL 51 I 531 54 + 61).......... Grenzabstände / Gebäude- und Firsthöhen lll (BauR Art. 51 / 53 + 61) Gebäudelängen (BauR Art. 62).......

Seite 4

46 47 48 49 50 51

52 53 54 55

Seite 5

Baureglement Gemeinde Morschach

Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 14. Mai 1987 nachstehendes

Baureglement der Gemeinde Morschach

ZWEGK UND GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Zweck

Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswürdiger Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde; c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen; e) die Erhöhung der Wohnqualität; f) die Förderung des Tourismus.

Geltunqsbereich

Arl.2

a) örtlich Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Morschach

Art. 3 b) sachlich

l Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Anderung von Bauten und Anlagen. 2Eine Anderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimm u ng zugefüh rt werden.

Art. 4 Vorbehalt des übrigen Rechts

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts, insbesondere die Schutzverordnung der Gemeinde Morschach.

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Baureglement Gemeinde Morschach

II. PLANUNGSMITTEL

Art. 5 Planungsmiftel und Planungspflicht

l Planungsmittel sind:

a) Richtpläne b) Baureglement (BauR) c) Zonenpläne d) Schutzverordnung e) ErschliessungsPläne

0 Gestaltungspläne g) Planungszonen

2Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen (Nutzungspläne) mit den zugehörigen Vorschriften. 3sie kann auch Richtpläne, Gestaltungspläne und Planungszonen erlassen.

4Der Gemeinderat orientiert die Bevölkerung periodisch über den Stand der Planung.

Richtpläne

Art. 6 a) lnhalt

l Die Richtpläne zeigen die anzustrebende Entwicklung der Gemeinde Morschach vor allem in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie Entsorgung auf. 2sie können Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht sowie ihre Durchführung N utzungsmasse enthalten. 3Die Richtpläne berücksichtigen die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden.

in

Art. 7 b) Verfahren

l Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst. 2während der Auflagefrist können sich alle tnteressierten dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Dei Gemeinderat beantwortet solche Eingaben schriftlich oder mündlich. 3Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

Seite 7

Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 8 c) Wirkung

l Die Richtpläne sind für alle Behörden und Versorgungswerke innerhalb der Gemeinde verbindlich; für Kanton und Bund sind die Richtpläne insoweit bindend, als diese nicht überkommunaler Planung oder überkommunalem Recht widersprechen.

2sie konnen von allen lnteressierten eingesehen werden. 3Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben sind die Richtpläne entsprechend anzuPassen.

Art. 9 Baureglement

lDas Baureglement enthält Bestimmungen, welche die in Art. 5 BauR genannten Pläne näher umschreiben.

2Es legt zudem die allgemeinen Bauvorschriften fest und regelt das Baubewilligungsverfahren.

Nutzunqspläne

Art. 10 a) Zonenplan

l Die Gemeindeversammlung erlässt einen Zonenplan, der das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise, lmmissionsgrad und Empfindlichkeitsstufe sowie Schutzkategorie einteilt. Das BauR enthält die näheren Bestimmungen der einzelnen Zonen. 2Für besondere Gebiete, wie Kur- und Sportzone, Hotel- und Touristikzonen, Landwirtschafts- und Schutzzonen, Wintersportzonen sowie Anlagen zur Materialgewinnung und -ablagerung können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden.

Art. 11 b) Erschliessungsplan

lDie Gemeindeversammlung erlässt die erforderlichen Erschliessungspläne, welche auf die Zonenpläne und die Richtpläne abgestimmt sind.

2ln den Erschliessungsplänen ist die Groberschliessung der Bauzonen darzustellen. Diese ist nach Bedarf und zeitgerecht in Etappen durchzuführen.

Seite 8

Baureglement Gemeinde Morschach

Aft.12

c) GestaltungsPlan l Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende paulandfläche von mindestens 3'000 m', in der Dorfkernzone von mindestens i'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen' 2Der Gestaltungsplan enthält neben dem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften OeJ pAC und des BauR im internen Verhältnis abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht werden kann. 3Fur überbauungen in der Hotel- und Touristikzone (HTZ), in der Kur- und Sportzone (KS) sowiJ in den lntensiverholungszonen (lEZ 1 u1d lEZz) muss ein GästaltungspnÄ vorgelegt werden. Zudem besteht eile_ G_e,staltungsplanpflicht für Bauten utid Antag"n,-oi"äine Baulandfläche von mehr als 5'000 m' beanspruchen und eine zusätzlichel erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, oder wo andere überwiegende öffentliche lnteressen dies verlangen.

4weiter besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes in den im Zonenplan besonders bezeich neten Gebieten (Gestaltu ngsplanpflicht)' SGeringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten in Bauzonen mit Gestaltungsöl"nphicnt können auch ohne Erlass eines Gestaltungsplanes bewilligt werden.

Art. 13 d) Erlass und Anderung von Nutzungsplänen

l Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2Einsprachebefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht. 3von der Gemeindeversammlung beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für alle verbindlich.

Art. 14 Planungszone

l Bis zum Erlass oder während der Aenderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der planungszone dafr nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie beträgt längstens drei Jahre. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens 2 Jahre verlängert werden. 3Die planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für alle verbindlich. Das weitere Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 15 Bausperre

l Der Gemeinderat kann nach Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonen- und Erschliessungspläne Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen. 2Eine solche Sperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

III. ALLGEMEINE BAUVORSGHRIFTEN A. ERSCHLIESSUNG

Art. 16 Groberschliessung

l Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen' 2Sie wird von der Gemeinde, ihren Anstalten oder den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durchgeführt. 3Das Baugebiet Axenstein ist durch die Grundeigentümer nach den genehmigten Erschliessungsflanen selbst und auf eigene Kosten zu erschliessen' 4Der Gemeinderat kann mit bauwilligen Grundeigentümern die vorzeitige Erschliessung vereinbaren und entsprechende Verträge abschliessen'

Art. {7 Feinerschliessung l Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung. 2sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorg u ngswerken erstellt wird. 3soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt Grtraglicn regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen' 4Der Gemeinderat kann Eigentümer bestehender Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung durch britte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern bies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinersctrliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 18 Beiträge an Verkehrsanlagen

l Die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen werden durch einen Beitrag der Gbmeinde und Beiträge der Grundeigentümer, denen ei n wi rtsch aft icher Sondervortei I erwächst, fi nanziert. 2Der Kostenanteil der Gemeinde bestimmt sich nach dem Nutzen für den Gemeingebrauch und wird im Erschliessungsplan oder im Strassenreglement festgelegt. 3Die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bestimmen sich nach Massgabe der ihnen erwactisenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälliger ilachteile. Der Anteil jedes Grundeigentümers wird in einem Beitragsplan festgesetzt. Die VerteilungsgrunOiatze und das Verfahren der Festsetzung und des Bezugs der Beiträge bestimmen sich nach kantonalem Recht. I

Art. 19 Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen

Die Beiträge oder Gebühren für den Anschluss an andere Ver- und Entsorgungsnetze (Wässer, Abwasser, Elektrizität) sowie die Betriebsgebühr für deren ä"n-rtrung bestimmen sich nach den jeweiligen Reglementen und Konzessionen der Versorgungswerke.

Art. 20 Baureife

l Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden' 2Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe hLranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist' 3Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, aulnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine iufahrl, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist. 4Die genüg.ende Zugänglichkeit ist auch dann gewährleistet, wenn eine zusam-überbauung über Parkanlagen mit genügend Abstellflächen für menhangeide Motorfah-rzeuge gemäss Art. 38 BauR verfügt und Fuss- bzw. Notwege zu den einzelnen Bauten vorhanden sind. 5Hinterliegenden parzellen ist der Anschluss zur Erschliessung zu gewährleisten, wenn keine anderen zumutbaren und zweckmässigen Erschliessungsmöglichkeiten bestehen.

B. SCHUTZ DES ORTS. UND LANDSCHAFTSBILDES

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Baureglement Gemeinde Morschach

Aft.21 Grundsatz l Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamtund Dachneigung, Material, erscheinung (Architektui, 'Umgebung)Volumengliederung, Dachform das mässgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Farbgebuni, Strassenbild nicht stören. 2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen uerlangen, insbesondere betreffend die Massstäblichkeit und die Fassadenund Dachgestaltung. 3Die besonderen Bestimmungen für die geschützten Objekte sind in der Schutzverordnung der Gemeinde Morschach enthalten.

Aft,22 Erhöhte Anforderungen 1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderu ngen gestellt: a) in den Hotel- und Touristikzonen, den Kur- und Sportzonen, den lntensiverholungszonen sowie in den Kernzonen; b) an den äxponierten Hanglagen, in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN sowie in den Landschaftsschutzzonen gemäss Landwirtschafts-, Schutz- und Wi ntersportzonenplan (Landschaftsplan) der Gemeinde ; c) im Sichibereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Kultur- und Naturobjekten;

d) bei Bauüorhaben, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild wesentlich beeinflussen.

2Die Bauten und Anlagen haben sich namentlich bezüglich Volumengliederung sowie Fassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung einzufügen.

Art. 23 Dachgestaltung

l Bauten sind grundsätzlich mit Schrägdächern zu versehen, die sich bezüglich Dachneigung, Farbgäbung, Firstrichtung, Material und Struktur der Dacheindeckung gut in die bauliche Umgebung und das Ortsbild einfügen. 2ln den Kur- und Sportzonen sowie in der Wohn-Gewerbezone WG3 und ebenso für An- und Nebenbauten können andere Dachformen bewilligt werden' 3Bei guter architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten oder Dacheinschnitte zulässig. ltrre gesamte Länge darf nicht grösser sein als die Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge. 4Dachgeschossfenster sind in der Regel in Form von Einzellukarnen oder Quergiebeln zu erstellen. Liegende Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie in der Dachlandschaft nicht störend wirken.

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Baureglement Gemeinde Morschach

5liftaufbauten sind erlaubt, wenn keine andere Lösung möglich ist und die Dachlandschaft dadurch nicht erheblich gestört wird.

Aft.24 Grundwasserschutzzonen l Die nach $ 24 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung zu bezeichnenden Schutzzonen werden anderen Nutzungszonen überlagert' 2Die Baubestimmungen der Nutzungszonen sind eingeschränkt und gelten nur soweit, wie d ie rechtsg ü ltig-en G ru ndwassersch utzzone n-Reg leme nte d ies zu lassen.

Art. 25 Reklamen, Beschriftungen, Leuchtreklamen und Verkaufsautomaten

Reklamen, Beschriftungen, Leuchtreklamen und Verkaufsautomaten sowie andere Einrichtungen ähnlicher Art sind bewilligungspflichtig und nur gestattet, wenn

sie weder das Geiamtbild noch das Bild von Strassen, Plätzen oder einzelnen Bauten beeinträchtigen.

Art. 26 Aussenantennen- und Sonnenenergieanlagen

lAussenantennenanlagen mit einer Fläche von mehr als 1 m2 und Parabolspiegel mit einem Durchmesser von mehr als 80 cm sind bewilligungspflichtig. 2Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennenanlagen lst nicnt gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertigl Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 3Das Anbringen von Parabolspiegeln mit einem Durchmesser von mehr als 80 cm ist auf Dächern und Balkonen nicht zulässig. 4Sonnenkollektoren und ähnliche Sonnenenergieanlagen sind zulässig, sofern sie das Quartier-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

C. KONSTRUKTION UND HYGIENE Sicherheit und Gesundheit

Arl.27

a) Grundsatz lBauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

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Baureglement Gemeinde Morschach

2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3cebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen oder Steinschlag gefährdet sind, dürfen nur überbaut werden, wenn diesen Gefahren durch geeignete bauliche Massnahmen begegnet wird; letztere unterliegen dem Baubewilligungsverfahren. 4Gesamtüberbauungen und Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr müssen für Behinderte und Betagte, insbesondere für Rollstuhlfahrer, nach Möglichkeit gut zugänglich und benützbar sein; bei grösseren Umbauten sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. SBei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind die Wohnungen im Erdgeschoss so zu erstellen, dass eine spätere Anpassung an die Bedürfnisse behinderter Bewohner jederzeit möglich ist. 6Fur Wohnungen, welche den Richtlinien "Behindertengerechtes Bauen" (Norm SN 521 500) entsprechen, kann eine Mehrausnützung von 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewährt werden.

Art. 28 b) Wohnhygiene

lWohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 8,0 m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,2 m aufweisen. ln abgeschrägten Räumen muss

die lichte Raumhöhe über einer Bodenfläche von mindestens 5,0 m'vorhanden sein. 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der in Abs. 1 vorgeschriebenen lichten Höhe gestatten, insbesondere bei Umbauten, zur Wahrung deiMassstäblichkeit des Ortsbildes oder bei bestehenden Bauten für den Einbau einer Wärmedämmung. 3Alb Wohn- und Schlafräume sowie alle Arbeitsräume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche dieser Räume muss mindestens 1110 der Bodenfläche betragen, wenigstens aber 0,8 m2.

4Eine Ausnahme von der Vorschrift der natürlichen Belichtung und Belüftung kann unter besonderen Umständen gestattet werden, jedoch nicht für Wohn- und Schlafräume.

Swohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohn- und Schlafräumen sind nicht zulässig.

6Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu schützen.

Art. 29 Umgebungsgestaltung

l Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken enthalten.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen. 2Die Verkehrserschliessung ist so vorzunehmen, dass die Umgebungsgestaltung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 30 Erholun gsflächen, Ki nderspielplätze

l Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Überbauungen mit mindestens 6 Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten sowie grundbuchlich zu sichern. lhre Fläche hat wenigstens 1oo/o der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu entsprechen, wobei nur Wohnungen mit mehr als 2 112 Zimmern angerechnet werden. 2Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung zu gestalten. Sie sind in der Baueingabe auszuweisen und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. 3Der Gemeinderat kann in der Dorfkernzone Ausnahmen bewilligen.

4Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Realisierung der erforderlichen Erholungsflächen, so hat die Bauträgerschaft eine Ablösungssumme zu leisten. Diese beträgt Fr. 150.- pro fehlendem m'- Erholungsfläche und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die entsprechenden Beträge sind zur Anlegung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen Fälligkeit und lndexierung wie in Art. 39 Abs. 2 dieses Reglementes aufgeführt.

Art. 31 Abstellflächen

1ln Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum von wenigstens 6,0 m2 vorhanden sein.

2zudem sind in der Nähe der Haus- oder Kellereingänge genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen.

3Pro 6 Wohnungen ist mindestens ein Containerplatz, wenn möglich überdeckt, erforderlich.

D. EMISSIONEN UND IMMISSIONEN

Art. 32 Grundsatz

l Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Baureglement Gemeinde Morschach

2Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anläge für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige lmmissionen zur Folge hätte.

Lärm

Art. 33 a) Empfindlichkeitsstufen

lvollzugsbehörde für die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) und das kantonale Ausführungsrecht ist der Gemeinderat.

2Die Empfindlichkeitsstufen für die einzelnen Nutzungszonen sind in den Art. 66 und 75 BauR festgelegt. 3Aufstufungen gem. Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan enthalten'

Art. 34 b) lmmissionsgrade und Sonderregelung Baulärm

1 Es

werden unterschieden:

a) nicht störende (ns); b) mässig störende (ms); c) stark störende (ss) Betriebe; vgl. dazu Art. 75 BauR.

2Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend' 4ln den Monaten Juli bis September (Sommersaison) sind in der Dorfkernzone Aushub- und Baugrubensicherungsarbeiten (wie Rammen und Pfählen usw.) nicht gestattet.

Art. 35 Luft

Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die

Vorschriften des Bundes über die Reinhaltung der Luft (Luftreinhalteverordnung, LRV) und des kantonalen Ausführungsrechts.

E. VERKEHRSSICHERHEIT

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 36 Strassennetz

l Strassen und andere Verkehrswege werden entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erstellt und unterhalten. 2Erschliessungsstrassen, mit Ausnahme derjenigen innerhalb des Siedlungsgebietes Stoos, sollen in der Regel eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und eine Trottoirbreite von 1,5 m aufweisen. Höhere Anforderungen können bei entsprechend höherer Verkehrsbelastung, tiefere bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen und/oder geri nger Verkeh rsbelastu ng gestellt werden. 3Fur Wohnstrassen und verkehrsberuhigte Strassen kann der Gemeinderat auf Antrag von Anstössern besondere Anordnungen treffen. Wegleitend für deren Ausbau sind die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS). 4Als Strassenniveaulinie gilt die Achse der betroffenen Strasse, gemessen ab Oberkante Belag. SDie Ausbaubreite der Erschliessungsstrassen im Siedlungsgebiet Stoos wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall aufgrund der Verkehrsbedürfnisse festgelegt.

Art. 37 Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze

l Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. 2Ausfahrten sind 3,0 m vor dem Strassenrand bzw. dem grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 6 % Gefälle zu reduzieren. 3strassenanschlüsse sind beidseitig mit Einlenkern von mindestens 3,0 m Radius anzulegen. 4Bei jeder Garage ist ein Vorplatz vorzusehen und so zu gestalten, dass ein Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei gedeckten, strassenseitig offenen Unterstellplätzen muss kein Vorplatz vorhanden sein. Sln topografisch schwierigem Gelände wird das zulässige Längsgefälle von der Baubehörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgelegt.

Abstellflächen für Motorfahrzeuqe und Fahrräder

Art. 38 a) Grundsatz

lBei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind, mit Ausnahme jener im Siedlungsgebiet Stoos, in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen

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oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Autoabstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten. 2Der Gemeinderat setzt die Zahl der Autoabstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest:

a) bei Wohnbauten: 1 Platzpro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche, mindestens jedoch pro Wohnung; b) bei Hotels: 1 Plalz pro 4 Hotelbetten; c) bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen (inkl. Gartenrestaurants): 1 Plalz pro 6 Sitzplätze; d) für andere Bauten (Dienstleistungen, Gewerbe, lndustrie) setzt der Gemeinderat die Abstellplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse fest, wobei in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden.

3Werden verschiedene Nutzungen gleichzeitig erstellt, kann der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze aufgrund des tatsächlichen Bedarfes reduzieren. 4caragenvorplätze bei Ein- und Zweifamilienhäusern zählen als Abstellplätze. Die übrigen Garagenvorplätze sowie Ein- und Ausfahrten gelten nicht als Abstellplätze. SBei Mehrfamilienhäusern ist für Besucher eine angemessene Tahl von Absteflplätzen zu erstellen und diesem Zweck zu erhalten.

6Der Bestand von Abstellplätzen auf fremden Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörigen Abstellplätze im Grundbuch einzutragen. TBei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind für Fahrräder gut zugängliche Abstellplätze oder Einstellräume zu errichten.

SBei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind für Motorfahrzeuge von Behinderten Abstellplätze in guter Beziehung zu den Eingängen bereitzustellen und als solche zu bezeichnen.

Art. 39 b) Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

l lst die Erstellung für die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat sich die Bauträgerschaft an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten öffentlicher Abstellpl ä|ze zu entrichten. 2Die Ersatzabgabe je fehlenden Abstellplatz beträgt im Siedlungsgebiet Dorf Fr. 3'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 1982 = 100 Punkte; Dezember 1996 = 143.4 Punkte) und wird jeweils aufden 1. Januarjeden Jahres angepasst. 3Die Gemeinde investiert die Ersatzabgaben innert nützlicher Frist in öffentliche Abstellplätze.

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Art. 40 Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen, wo dies aus Sicherheitsgründen nötig ist'

Aft.41 Benennung der Strassen Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Numerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates.

Aft,42

öffentliche Einrichtungen auf Privatboden l Der Gemeinderat kann auf privatem Grund gegen Entschädigung Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer betreffend Standort sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2Die Entschädigung erfolgt gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Morschach.

F. BAUWEISE, STELLUNG UND DIMENSION DER BAUTEN

Art. 43 Offene und geschlossene Bauweise

l Die offene Bauweise ist die Regel.

2Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen.

3Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen

bestehen, oder wo es die Zonenvorschriften oder Gestaltungspläne vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer bzw. Brandmauer des Nachbargebäudes angebaut werden'

Art. 44 Verdichtete Bauweise

l Die verdichtete Bauweise bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit Siedlungen von guter Wohnqualität. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des Haus und Garten, durch das Schaffen von individuälbn Gestaltens gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie

in

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durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Sie ist zugelassen in den Bauzonen W2 und W3. 2Die Gebaudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens 6 Wohnungen mit je wenigstens2l12 Zimmern zu umfassen

3sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann der Gemeinderat ohne Erlass eines Gestaltungsplanes die Ausnützungsziffer gegenüber der Grundordnung um maximal 0,05 erhöhen.

4Die Ubrigen überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 75 BauR.

Ausnützunqsziffer

Art. 45 a) Begriff

Die Ausnützungsziffet (M.\ ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:

AZ=

anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

Art. 46 b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche

lAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte. 2Nicht angerechnet werden : gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen; b) für die Haustechnik genutzte Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klima- und Wärmespeicheranlagen; c) unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen; d) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss der Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; e) Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in Wohnüberbauungen mit mehr als 3 Wohnungen; f) Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken gen utzt werden ; g) geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits); h) ieiffiachen von Räumen in Dachschrägen, deren lichte Raumhöhe weniger als 1,8 m beträgt;

a'1 ZuWohnungen

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i) bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmedämmung (einschliesslich

Schutzschicht bei Kompaktfassaden und hinterlüfteten Fassaden), sofern der k-Wert den vorgeschriebenen'lr/indestanforderungen der kantonalen Vorschriften entspricht; k) nicht beheizbare Wintergärten, die dem Energiesparen dienen; l) überdeckte Gartensitzplätze, Dachterrassen und nicht gewerblich genutzte mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen; offene ein- und vorspringende Balkone sowie auf ihrer Längsseite offene Laubengänge; n)' nicht gei"eÄticnen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge und Rnstellnachen für Motorräder und Fahrräder sowie Räume für Kinderwagen und Kinderspielzeuge; o; sofern ,ii" nntoiOerungen an die behindertengerechte Bauweise erfüllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 m' nicht angerechnet'

m)

3ln Wohnbauten, welche vor dem lnkrafttreten dieses BauR erstellt worden sind, können der bestehende Dachraum und verglaste Veranden sowie Terrassen ausgebaut werden, ohne dass die entsprechelde Geschossfläche zur anrechenbaren Bruilogeschossflache zählt, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden und das Gebäudevolumen nicht vergrössert wirO. Dachaufbauten gem. Art. 23 BauR sind auch dann zulässig, wenn dadurch das Gebäudevolumen zunimmt.

Att.47

c) Anrechenbare Landfläche l Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2Nicht angerechnet werden:

a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

oi Oie für die örooeiscnliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c). pöjektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist'

3wird für den Bau oder die Korrektion von Kantons- oder Gemeindestrassen (inkl'

Trottoirs sowie projektbegleitende Fuss- und Velowege) Boden an_.den Kanton bzw. an die Gemeinde unehtgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigu.ng abgetreten, so kann die abgetretenJLandflache iur anrechenbaren Landfläche gezählt werden.

Art. 48 d) Ausnützungsübertragung

lGrundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag die n-och nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. 2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit känn nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

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Art. 49 Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

l Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstüäke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, bzw. der neuen Parzellen, nicht überschritten werden. 2Bei Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhäften, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. 3Der Gemeinderat lässt diese Beschränkungen im Grundbuch anmerken.

Art. 50 Geschosszahl

l Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassaum mehials 1,8 m (bis öberkante Geschossdecke gemessen) über das denabwicklung -Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend. 3Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 1,8 m- Iiegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 4Die Stockwerkshöhe des Vollgeschosses, gemessen von Oberkante Geschossboden bis Oberkante Geschossdecke, darf in den Wohn- und WohnGewerbezonen im Mittel aller Geschosse 3,0 m nicht übersteigen.

Abstände

Art. 51 a) Grenzabstand, Begriff und Messweise

l Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. 2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 3Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenübet .del Längsfassade und zwar im flachen Gelände nach Süden, an Hanglagen talseitig, einzuhalten. ln Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat, gegenüber welcher Längsfassade der grosse Grenzabstand zu wahren ist. Der kleine Grenzabstand ist gegenüber den übrigen Fassaden anzuwenden. 4Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um-höchstens 1,5 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.

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Art. 52 Mass

1Für Hochbauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe gelten die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften. Für Hochhäuser sind die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Hochhäuser massgebend.

2Die Mindestgrenzabstände für die Bauzonen sind in Art. 75 BauR (Tabelle der Grundmasse) aufgeführt. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in den Gebieten mit verdichteter Bauweise und in den Gestaltungsplangebieten.

Art. 53 Ermittlung Gebäudehöhe

lAls Gebaudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2Nicht berücksichtigt werden:

a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen;

c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind.

3Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Art. 54 Nebenbauten, unterirdische Bauten

l Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als max. 3,5 m Gebäudehöhe, max. 4,5 m Firsthöhe und max. 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m einzuhalten. 2Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1,0 m überragen, dürfen bis 1,0 m an die Grenze heranreichen' 3FUr Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten'

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Art. 55 Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsverträg unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

Art. 56 b) Gebäudeabstand

lDer Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände.

2Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 3Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten. 4steht bei Inkraftreten dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes, vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften.

Art. 57 c) Strassenabstand

l Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung (gemessen ab äusserstem Gebäudeteil). 2Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3,0 m einzuhalten.

Art. 58 d) Gewässerabstand

Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern sind die im Zonenplan enthaltenen Gewässerabstandslinien massgebend. Wo solche fehlen, ist von der Fassade ein Abstand von 5,0 m einzuhalten. Der Abstand wird von der oberen Böschungskante des Gewässerufers aus gemessen.

Art. 59 e) Waldabstand

l Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Abstand von min. 15 m ab Waldgrenze einzuhalten; gemessen ab Fassade.

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2Erschliessungsstrassen und Garagenzufahrten sowie landwirtschaftliche Güterund Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig.

Art. 60 f) andereAbstandsvorschriften

1

Baulinien gehen den kommunalen Abstandsvorschriften vor.

2unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften (vgl. Art. 51-59 BauR) gilt jene, die den grössten Abstand vorsieht. 3GegenUber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.

Art. 61 Firsthöhe

lAls Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt des Daches bzw. des Attikageschosses. 2Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers

gesondert bestimmt.

Art. 62 Gebäudelänge

lAls Gebaudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten weiden nicht berücksichtigt. Bei verdichteter Bauweise nach Art' 44 BauR gilt keine Gebäudelängenbeschränkung.

G. WOHNBAUTEN AN HANGLAGEN

Art. 63 Talseitig sichtbare Geschosse

1ln Hanglagen darf ein Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Die mäximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Art. 75 BauR darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 2Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses liegen.

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3Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen sind nicht zulässig. 4Bei speziellen Geländeverhältnissen kann der Gemeinderat in den Wohnzonen die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten.

H. AUSNAHMEN UND BESTEHENDE BAUTEN

Art. 64 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

l Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Nachbarinteressen verletzt werden. 2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wennl

a) sonst eine unzumutbare Härte einträte; b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. 3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

4Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung äes zuständigen Amtes.l)

Art. 65 Bestehende Bauten und Anlagen

lBestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

2Bestehende gewerbliche und industrielle Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzon-e liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden. 3wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang

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das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung und Art. 67 Abs. 4 dieses BauR bleiben vorbehalten. 4Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, welches für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 66 Zoneneinteilung

l Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen mit nachstehenden Empfindlichkeitsstufen gem.Art.43 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV) eingeteilt: 1)

Bereinigt gemäss RRB Nr. 961 vom 3. Juni 1998

A. Bauzonen - Dorfkernzone - Wohnzone 2 Geschosse - Wohnzone 3 Geschosse - Wohn-Gewerbezone 3 Geschosse - Kur- und Sportzone A, B und C - Hotel- und Touristikzone - Spezialzone Mattli - Intensiverholungszone 1 - lntensiverholungszone 2 - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

B. Weitere Nutzunqszonen

Abkürzunq stufen Art.43 LSV

Empfindlichkeits-

DK

ilr il il

w2 W3 WG3

KSA, B, C HTZ SM

ill

Oe

tl

il

2r

UAZ

- Erschliessungs- und Verladezone

EVZ

- Unterirdische Erschliessungs- und Verladezone - Abbau- und Rekultivierungszone - Ablagerungszone - Wintersportzone

vEvz ARZ ALZ

wz

G. Nicht-Bauzonen LZ

D. Schutzzonen - Naturschutzzone

ll

tEz 1 IEZ2

- Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone

- Landwirtschaftszone

ill lll ill

NZ

IV

IV IV

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- Landschaftsschutzzone

LsZ

E. Reserveqebiete - Reservegebiet - Uebriges Gemeindegebiet

..)

RG üG

ilt

ill

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2Die verschiedenen Zonen sind in den folgenden Plänen verbindlich dargestellt:

- Bauzonen *) - Weitere Nutzungszonen *) - Nicht-Bauzonen *) - Schutzzonen - Uebriges Gemeindegebiet.)

(A) (B)

(c) (D) (E)

- Weitere Nutzungszonen (B) (C) (D) - Uebriges Gemeindegebiet (E)

Nicht-Bauzonen Schutzzonen

*)

- Zonenplan Morschach, M. 1:2000 - Zonenplan Stoos, M. 1:2000 ')

3)

- Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersporta) zonenplan (Landschaftsplan), M.1 :5000

Soweit sie sich innerhalb des Zonenplanperimeters befinden

3Diese Pläne sind Bestandteile des Baureglementes; sie können in der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Die mit dem Baureglement abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich'

4Die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) sind auch in den Zonenplänen und in der Tabelle der Grundmasse Art. 75 BauR aufgeführt.

A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUZONEN

Art. 67 Dorfkernzone

l Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestaltung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. Die bisherige Nutzung ist zulässig, soweit dadurch keine übermässigen lmmissionen verursacht werden. 2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung im Strassenraum, Form und Volumen, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und -eindeckung, Fassadenmaterialien und Farbgebung gut in das gewachsene Quartier- banrr. Ortsbild einzuordnen. Flachdächer sind nur für Kleinbauten zulässig.

3ln der Regel gilt die bereits vorhandene offene bzw. geschlossene Bauweise. lm Zweifelsfall ist jene Bauweise anzuwenden, mit welcher eine Verbesserung des Strassen- und Quartierbildes erreicht werden kann. 4Soweit keine Baulinien festgesetzt sind, gilt gegenüber der Strasse ein Abstand, wie er sich aus der bestehenden Bauflucht bzw. aus der Ensemblewirkung der benachbarten Bauten ergibt. Bei Ersatzbauten darf auf den bestehenden Grundmauern wieder aufgebaut werden, wenn keine Gründe des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene dagegensprechen. Bei Neubauten gilt gegen über Nachbargru ndstücken allseits der baugesetzliche G renzabstand. 2)

Mit Anderunoen vom 03. Februar 1998 Bereinigte Fässung gemäss RRB Nr. 1295 vom 21. September 2004, nachgeführt bis 31. Oktober 2006 a) nachgeführte Fassung vom 31. Oktober 2006 3)

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SAbbrUche und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die entstehenden Baulücken das Strassen- und Quartierbild nicht stören, oder wenn die Erstellung der Ersatzbauten rechtlich und tatsächlich sichergestellt sind. Vorbehalten bleibt das Abbruchverbot für Schutzobjekte gemäss Schutzverordnung.

6Der Ausbau des Dach- und Untergeschosses ist ohne Flächenbeschränkung gestattet, sofern sich die Dachgestaltung in die Umgebung eingliedert, die wohnhygienischen Bedingungen erfüllt und genügend Abstellräume für die Bewohner sichergestellt werden können.

Art. 68 Wohnzonen

lDie Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Nicht störende Betriebe sind zugelassen. 2Terrassenhäuser sind nicht zulässig.

3ln den Wohnzonen W2 sind neben Ein- und Zweifamilienhäusern auch Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser zulässig. 4Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 5Die verdichtete Bauweise ist in den Wohnzonen zugelassen.

6Bei Schaffung von neuem Wohnraum von mehr als 200 m' anrechenbarer Geschossfläche durch Neu-, Um-, AuS-, Auf-, An- und Wiederaufbauten muSS mindestens die Hälfte der anrechenbaren Bruttogeschossfläche für Wohnungen mit mindestens 1 00 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche verwendet werden.

Art. 69 Wohn-Gewerbezone

1ln der Wohn-Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2ln der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der totalen Ausnützung nicht überschreiten. 3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist zulässig. Für das Wohnen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses bis zu 60% der Vollgeschossfläche gestattet.

Art. 70 Kur- und Sportzone

l Die Kur- und Sportzone, gegliedert in die Gebiete A, B und C, ist zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Kur- und Sportanlagen bestimmt. Baubewilligungen dürfen nur aufgrund von Gestaltungsplänen erteilt werden. Darin sind neben der zulässigen Nutzung auch das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) sowie die übrigen

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Baubestimmungen festzulegen. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimm u ngen als M indestg renzabstände. 2lm Gebiet A sind Hochbauten zulässig. lm Gebiet B sind unüberdachte Sportanlagen, Parkanlagen sowie unterirdische oder überdeckte Parkierungsanlagen gestattet, wobei deren oberste Kote (gestaltetes Terrain) max. 640.50 m.ü.M betragen darf. Das Gebiet C ist für Parkierungsanlagen und Sportplätze bestimmt, wobei auf der südlichen Teilfläche (Grundstück Kat. Nr. 538) nur Sport- und Spielflächen ohne Hartplätze, also solche mit Rasen, zulässig sind. Aft,71 Hotel- und Touristikzone l Diese Zone mit Gestaltungsplanpflicht ist für die touristische Nutzung mit den dazugehörenden lnfrastrukturen vorgesehen, wie Aparthotels, Ausbildungszentren, Hotels, Restaurants und Personalwohnungen. 2Das gesamte im Gestaltungsplan Axenstein auszuweisende, übe"r das gewachsene Terrain ragende tatsächliche Gebäudevolumen darf 50'000 m' nicht überschreiten. 3Zu den dazugehörenden Infrastrukturen zählen beispielsweise Parkanlagen, Schwimmbäder, Tennisplätze, Minigolf- und ähnliche Spiel- und Sportanlagen sowie Parkierungsanlagen. 4Die weiteren Überbauungsvorschriften und Nutzungsmasse werden im Rahmen des Gestaltungsplanes mittels Sonderbauvorschriften festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Abstandsbestimmungen als Mindestgrenzabstände. 4ln der Hotel- und Touristikzone sind für Neubauten von Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Aparthotels und Pensionen) die erforderlichen lnfrastrukturen wie Aufenthalts-, Restaurations-, Seminar-, Service- und Tagungsräume gleichzeitig mit den Beherbergungsflächen (Zimmer und Appartements sowie Suiten usw.) zu erstellen. Der Bau von zusätzlichen Beherbergungsbetrieben als Erweiterung von bestehenden Beherbergungsbetrieben darf nur vorgenommen werden, wenn die durch die Erweiterung bedingten Infrastrukturen im Rohbau erstellt worden sind. fuft,72

Spezialzone Mattli

1ln der Spezialzone Mattli sind Nutzungen zugelassen, die unmittelbar mit dem Antoniusheim zusammenhängen, also Ausbildungszentrum mit lnfrastrukturanlagen (inklusiv Parkierung). 2Neubauten mit mehr als 1000 m3 umbautem Raum (nach SIA), wesentliche Zweckänderungen und grössere Umbauten dürfen nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden, der die Nutzungs- und Überbauungsbestimmungen als Sonderbauvorschriften enthält.

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Art. 73 I

ntensiverholu ngszonen

l Die Intensiverholungszonen 1 und 2 mit Gestaltungsplanpflicht sind für die lntensivnutzung bnt. für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt.

2Dem Zweck der lntensiverholungszone 1 (lEZl) entsprechen insbesondere Badeanfagen, Camping- und Zeltplätze, Spielplätze aller Art sowie damit verbundene Autoabstellflächen und Familiengärten. 3Sporthallen (wie Tennis-, Schwimmhallen und dergleichen) sind in der IEZ 1 Axenstein unzulässig. 4Die lntensiverholungszone 2 (lEZ2) ist für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Erholungssuchende bestimmt. Zugelassen sind naturnah gestaltete Golfanlagen mit Golfabschlagshallen und Alternativnutzungen wie Finnenbahnen und ähnliche Fitnessparcours, welche sich mit dem Golfsport vereinbaren lassen.

5Die überbauungsvorschriften und das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) werden im Rahmen des Gestaltungsplanes durch Sonderbauvorschriften festgesetzt, wobei gegenüber angrenzenden Zonen deren Abstandsbestimmungen als Mindestg renzabstände gelten. 6Der Gestaltungsplan für die lEZz hat insbesondere festzulegen, wo die Golfplatzanlagen, soweit mit dem Golfsport vereinbar, für die Öffentlichkeit durch Fussund Wanderwege sowie Reitwege zugänglich sind. Zudem hat der Gestaltungsplan die Terrainveränderungen, das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept und die Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich aufzuzeigen. TDie Grob- und Feinerschliessung dieser Zonen geht zulasten der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller. SDie zonenfremden bestehenden Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, erneuert und in ihrem Zwecke zonengemäss geändert werden.

fuft.74 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen l Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Zwecken dienen. 2Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsbestimmungen massgebend. 3Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 75 Tabelle der Grundmasse (BauR)

ln den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse, Empfindlichkeitsstufen und lmmissionsgrade. Davon abweichende Aufstufungen für lärmbelastete Gebiete sind in den Zonenplänen enthalten.

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gem.Art.63 BauR

Gebäude und Firsthöhe dürfen in den Wohnzonen an Hanglagen mit einer Hangneigung tiber 25 % um max. 2.m erhöht des Gebäudeswerden, massgebend ist der gewachsene Boden und zwar auf der Falllinie des Hanges im SchwerpunP.t

Die Vorschriften für die weiteren Nutzungszonen (Abbau- und Rekultivierungszone, Ablagerungszone und Wintersportzone) sind in Art. 76 - 78 BauR enthalten.

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Baureglement Gemeinde Morschach

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE WEITEREN NUTZUNGSZONEN

Art. 76 Abbau- und Rekultivierungszone

l Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden sowie der landschaftsgerechten Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial. Die Zufuhr von Fremdmateriä|, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. 2Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Rahmen des Zonenanteckes ist zulässig. 3Baugesuche innerhalb des AlpTransit-Perimeters bedürfen der Genehmigung der SBB (Art. 18b Eisenbahngesetz).

4Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondeie bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. SEs gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewäsler- und Umweltschutz sowie die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 6Die Grob- und Feinerschliessung dieser Zone geht zu Lasten der Grundeigentümer bzw. der Gesuchsteller.

Arl.77 Ablagerungszone l Die Ablagerungszone ist für die vorübergehende Ablagerung von unverschmutztem Aushub und Abraummaterial bestimmt. 2Es gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewä99er- und Umweltschutz sowie die Bestimmüngen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA)

Art. 78 5)

Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone

1 Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone und, die Waldfläche ausgenommen, mit der Landwirtschaftszone überlagert. 2

Die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone dient grundsätzlich dem Untertagabbau von Gesteinen (Kavernen). ln den Kavernen ist die Ablagerung von lnertstoffen namentlich von unverschmutztem Aushub-, Abraum-, Tunnel- und Stollenmaterial gestattet. Die Einlagerung von Reststoffen und auf Reaktordeponien zulässigen Materialien ist nicht gestattet. Die Ablagerungsmaterialien sind in einem Verfahren unter Leitung der Gemeinde zu bestimmen. Für die Ablagerung "eparafen von Fremdmaterial sind insbesondere die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) zu beachten. Vorbehalten bleibt bezüglich Ablagerungsmaterialien das Mitspracherecht des Bundesamtes für Strassenbau. Zeitlich begrenzte Zwischennutzung wie touristische und kulturelle Veranstaltungen, Einlagerung von

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Baureglement Gemeinde Morschach

Kulturgütern usw. können im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden. 3

Die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone ist in Abbauphasen mit Angaben über Raum, Zeit und Menge des Abbaus aufzuteilen. Die Abbauphasen werden in der Baubewilligung festgelegt.

o Die Freigabe jeder Abbauphase ist bewilligungspflichtig. Die zuständige kantonale Behörde hört vorgängig den Kanton Uri sowie die Gemeinde Morschach an.

u Die Erstellung von oberirdisch erforderlichen Bauten und Anlagen wie Portalbauwerk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungsbauwerke ist im Rahmen des

Zonenmeckes zulässig. Die entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen. 6 Die Sicherheit und Stabilität des Gebirges im Bereich der Untertagabbau- und

unterirdischen Ablagerungszone ist

mittels Sicherheitskonzept (inkl.

Sondierbohrungsprogramm) vor Abbaubeginn im Rahmen des Baubewilligungs- und Konzessionsverfahrens nachzuweisen bant. zu gewährleisten. Darin sind insbesondere die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den bestehenden und geplanten Tunnelbauten sowie zur Oberfläche festzulegen.

t Die Kosten für die Feinerschliessung (Verkehrswege, Werkleitungen) dieser Zone gehen vollumfänglich zulasten der Anlagenbetreiber.

t Die An- und Abtransporte haben in der Betriebsphase per Schiff zu erfolgen. ln der Erschliessungsphase sind Strassentransporte zulässig.

e Die Gesuchsteller bzw. Anlagenbetreiber haben für das Gebiet des Teilzonenplanes Läntigen im Rahmen des Baubewilligungs- und

Konzessionsverfahrens einen Quellenkataster (inkl. Angaben über die Ergiebigkeit) zu erstellen. Weiter haben sie die privaten und öffentlichen Wasserversorgungen der Gemeinden Morschach und Sisikon, sofern sie durch diese Quellen gespiesen werden, bei Störungen auf eigene Kosten zu gewährleisten. Diesbezüglich ist ein WasserNotversorgungskonzept mit Funktionsnachweis vorgängig der Genehmigung der Nutzungsplanung zu erstellen bant. der Gemeinde vorzulegen. Die entsprechende Sicherstellung muss im Rahmen des Baubewilligungs- und Konzessionsverfahrens erfolgen.

to Für Schäden an bestehenden Quellen sowie an Flur, Wald und Gebäude, verursacht durch den Untertagabbau, sind die Anlagenbetreiber haftbar.

tt Bei Störungen der Wasserversorgung und Schäden an bestehenden Quellen sowie bei Schäden an Flur, Wald und Gebäude liegt die Beweislast bei den Anlagenbetreibern.

Art. 79 5)

Erschliessungs- und Verladezone t Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone überlagert.

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Baureglement Gemeinde Morschach

und Verladezone sind oberirdische Erschliessungs- und ' ln der Erschliessungsfür die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone zulässig,

Verladeanlagen insbesondere Bauten und Anlagän für den Schiffsverlad sowie für Servicezufahrten ein Anschluss an das Strassennetz. Oie entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen. 3

Die Ablagerung und die Aufbereitung von Gesteinsmaterial und Fremdmaterial ist in der Erschliessungs- und Verladezone nicht gestattet.

Art. 80 5)

Unterirdische Erschliessungs- und Verladezone

1 Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone und, die Waldfläche ausgenommen, mit der Landwirtschaftszone überlagert. Erschliessungs- und Verladezone dürfen Erschliessungs' ln der Unterirdischensowie Verladeeinrichtungen für die Untertagabbau- und

und Aufbereitungsanlagen u nteri rd

ische Ablageru ngszo ne erstel lt werden.

3

Die Erstellung von oberirdisch erforderlichen Bauten und Anlagen wie Brücke über den Dornibach, Portalbauwerk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungsbauwerke ist im

Rahmen des Zonenzweckes zulässig. Die entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen.

Art. 81 Wintersportzone

l Die Wintersportzone ist eine weitere Nutzungszone gemäss Art 18 RPG und dient der Freihaltung von geeignetem Gelände für die Ausübung des Wintersports. Sie kann Bauzonen, Niöht-Baüzonen und Naturschutzzonen überlagern. Zulässig sind nur die dieser Nutzung dienen, inkl. Betriebswohnungen. Dort wo die Bauten und Anlagen, Wintersportzone Bauzonen oder die Landwirtschaftszone überlagert, gehen die Bestimmungen der Wintersportzone vor. Dort wo sie Naturschutzzonen überlagert, gehen jene der Naturschutzzone vor. 2Die Wintersportzone darf von allen Personen zur Ausübung der Wintersportarten benutzt werden. 3Bauten und Anlagen, steile Böschungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport beeintrachtigen oder die Pistenfahrzeuge behindern, sind nicht gestattet. 4Alb Skiwege und Skipisten sowie Strassenübergänge sind durch die Skilift- und Bahnunternehmungen entschädigungslos so herzurichten und zu unterhalten, dass sie während der Wintersaison gefahrlos befahren und benutzt werden können. 5Der für die Skiwege und Skipisten beanspruchte Boden darf so lange nicht gedüngt werden, als er für die Ausübung des Wintersports gebraucht wird. 5)

Anderungen vom 03. Februar 1998

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6Dort, wo Bauzonen durch die Wintersportzone überlagert werden, kann die Ausnützung des überlagerten Gebietes auf das nicht überlagerte Gebiet innerhalb der Bauzone verlagert werden.

C. VORSCHRIFTEN FUR DIE NICHT.BAUZONEN

Art. 82 Landwirtschaftszone

1ln der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. 2lmmissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen, soweit nicht Bestimmungen der LSV und LRV verletzt werden. 3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der bau polizeil ichen Vorschriften.

4Das Anlegen und der Betrieb von Langlaufloipen und gespurten Wegen

ausserhalb der Wintersportzone ist in der Landwirtschaftszone gestattet, sofern genügend Schnee liegt.

D. VORSCHRIFTEN FÜR ilE SCHUTZZONEN

Art. 83 Schutzverordnung

Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes gem. $ 21 Abs. 2 lit. b PBG sind in der Schutzverordnung bzw. im dazugehörenden Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportzonenplan (Landschaftsplan) M. 1:5000 der Gemeinde Morschach enthalten. Vorbehalten bleiben die besonderen kantonalen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz.

E. RESERVEGEBIETE

Art. 84 Reservegebiet

lAls Reservegebiet werden im Sinne einer Richtplanfestsetzung jene Gebiete bezeichnet, welche für eine langfristige räumliche Entwicklung bestimmt sind. Deren Nutzung wird bei Bedarf durch ein ordentliches Einzonungsverfahren festgesetzt.

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Baureglement Gemeinde Morschach

2Bis zum Erlass einer Nutzungszone gelten für die Reservegebiete die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 3zonenerweiterungen sind grundsätzlich in den Reservegebieten vorzunehmen.

Art. 85 Uebriges Gemeindegebiet

lJene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Uebrige Gemeindegebiet (Art. 18 RPG). 2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

V. GESTALTUNGSPLAN

Art. 86 Voraussetzungen

lsoweit gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan keine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne gemäss Art. 12 BauR erlassen werden. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trift insbesondere zu, wenn:

a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes

harmonisch in ihre Umgebung einfügen, wobei die Kinderspielfläche min. 15 % der zu Wohnaryecken genutzten Bruttogeschossfläche in Mehrfamilienhäusern betragen MUSS;

b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; O1 die Parkierungsanlagen zweckmässig angeordnet und mindestens 60% des Pflichtbedarfes überdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden; e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, beispielsweise gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG); f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse Iiegenden Mehrleistungen ausgewiesen werden.

3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu

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gewährleisten. Weiter muss die Wohnqualität durch sorgfältig durchdachte Grundrisse in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene gefördert werden.

Art. 87 Abweichungen gegenüber der Grundordnung

1lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 83 BauR erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a) Erhöhung der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl auf die in Art. 75 BauR festgelegten Maximalmasse; b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhe sowie der Gebäudelänge gemäss Art. 75 BauR; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände.

Art. 88 lnhalt

l Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse der Überbauung zu enthalten: a) Situationsplan M. 1:500 (Grundbuchplankopie) mit Höhenangaben in m.ü.M. und Einmeter-Höhenkurven; b) Baulinien, Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien; c) Gliederung und Gestaltung der Bauten und Anlagen; d) typische Grundrisse; e) Verkehrserschliessung (Fussgängerverbindungen und Strassen) sowie Parkierungsorganisation (Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder); f) Umgebungsgestaltung mit Angaben der Frei- und Spielflächen sowie der Rahmenbepflanzung; g) Werkleitungen und Containerplätze; h) Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan mit den Abweichungen zur Regelbauweise bzw. zur Grundordnung; i) Nachweise betreffend Ausnützungsziffer und Berechnung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge; k) Kurzbeschrieb der besonderen Vorteile gemäss Art. 83 und 84 BauR und der erforderlichen Ausnahmebewil lig ungen infolge der Abweichu ngen von der Regelbauweise bary. von der Grundordnung.

2sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.

3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind auf Verlangen des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 89 Anderung und Aufhebung

l Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. 2Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung {es-Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. 'des 3Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Andelung Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird'

VI. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 90 Bewilligungspflicht

l Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben genügt eine Meldepflicht'

3weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligu ngsverfahren vorsehen ; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; O) tteine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartenchemin6es, ungedeckte Ggrtensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder sowie Biotope bis zu 12 m'Wasserfläche; e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden; f) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m.

Art. 91 Meldepflicht

l Das Meldeverfahren findet innerhalb der Bauzonen Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Aenderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen und privaten lnteressen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.

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Baureglement Gemeinde Morschach

2Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung einel Baugespannes entfällt. Die Baubehörde überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. 3Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein innert 20 Tagen seit der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes.Bauvorhaben o' Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt.

Verfahren

Art. 92 a) Baugesuch

l Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je vierfacher Ausfertigung (sowie den zusätzlich notwendigen Unterlagen zur Bedienung der kantonalen Amtsstellen) beim Gemeinderat einzureichen:

a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung; b) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;

c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen

Räume sowie allen zur Prüfung des Projekts notwendigen Massen und Angaben, in der Regel im Massstab 1:100; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; 6)

Bereinigt gemäss RRB Nr. 961 vom 03. Juni 1998

e) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angaben der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Kinderspielplätzen; f) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen lnhalts nach SIA-Empfehlung Nr. 116 (die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein); g) schriftliches Einverständnis der Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze; h) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung; i) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.

2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuchs notwendig erscheint. 4Das Baugesuch und die Beilagen sind von der Bauträgerschaft, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 93 b) Auflage und Publikation

l Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.

2Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuchs hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderung aufzeigt.

3Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Gemeinderat eine vorzeitige Beseitigung gestatten.

Art. 94 c) Vereinfachtes Verfahren

l Der Gemeinderat bewilligt geringfügige Bauvorhaben oder Anderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons ohne öffentliche Auflage und Publikation.

2ln diesem und anderen Fällen dispensiert er von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.

Art. 95 d) Einsprache

1während der Auflagefrist kann gemäss S 78 ff PBG gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 2Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen.

3spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehrungen aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Art. 96 e) Entscheide

l Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche Behandlung der Baugesuche.

2ln der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprachen innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer zuständiger Instanzen zu beurteilen.

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Baureglement Gemeinde Morschach

3über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu faslen. Die Baubewilligungsverfügung und der Einspracheentscheid sind allen Parteien mitzuteilen.

Art. 97 0 Beschwerde

Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Das zulässige Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen.

Art. 98 Vorentscheide

lZur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden.

2Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3FUr Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahien nach Art. 87 tf BauR durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss.

Bauausführunq

Art. 99 a) Baubeginn

M1 den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind.

Art. 100 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand

l Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf ein begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden. 2Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still.

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Baureglement Gemeinde Morschach

Art. 101 c) Einstellung von Bauarbeiten, Wiederherstellung

l Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. ln seiner VerfUgung kann er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.

Art. 102 Baukontrolle

l Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontroll ieren :

a) die Erstellung des Baugespanns; b) das Schnurgerüst und die erforderlichen Höhenfixpunkte, bezogen auf Polygonpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitung und Anlagen vor dem Eindecken; d) die Errichtung des Rohbaus; e) die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.

2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. 3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. 4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 103 Gebühren

l Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 2Er erlässt hierfür eine Gebührenordnung.

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Baureglement Gemeinde Morschach

VII. SGHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 104 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Baureglement und das kantonale Planungs- und Baugesetz sowie die gestützt darauf erlassenen weiteren Vorschriften werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 105 lnkrafttreten

l Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die im Zeitpunkt des lnkraftretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglementes zu beurteilen.

Art. 106 Aufhebung früheren Rechts

lMit lnkraftreten dieses Reglements wird das BauR vom 23. Oktober 1983 aufgehoben. 2Die vor dem lnkrafttreten dieses BauR genehmigten Gestaltungspläne bleiben unverändert in Kraft.

Art. 107 Übergangsbestimmung

Der Gemeinderat erlässt Planungszonen für jene Gebiete und Objekte, in denen sich im Interesse des Naturschutzes vorsorgliche Massnahmen aufdrängen; solche Schutzmassnahmen sind im Zonenplan orientierungshalber darzustellen und so bald als möglich durch Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu ersetzen.

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Baureglement Gemeinde Morschach Zum ersten Mal Öffentlich aufgelegt vom: Zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt vom: Zum dritten Mal offentlich aufgelegt vom: Vom Gemeinderat erlassen am: An der Urnenabstimmung angenommen am: Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr' 961 vom Anderungen vom 03. Februar 1998: Öffentlich aufgelegt vom: Vom Gemeinderat erlassen am: An der Urnenabstimmung angenommen am: Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr' 347 vom

Nachgeführte und bereinigte Fassung vom Gemeinderat verabschiedet

18.03.94 - 18.04.94 15.12.95 - 15.01.96 06.12.96 -27.01.97 26.09.97 07.12.1997 03.06.1998

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Die im Anhang aufgeführten Abbildungen gelten nicht als Bestandteil des Baureglementes. sie haben keine Rechtsverbindlichkeit.