Baureglement; Genehmigung vom 22. Juni 2021
Piano d'utilizzazione · Innerthal
Documento
- Numero
- 433/2021
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Innerthal
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- In vigore dal
- 22 giu 2021
Carta
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Testo
Kanton Schwyz Gemeinde lnnerthal
Genehmigung
Ortsplanung lnnerthal
Baureglement
30 Tage öffentlich aufgelegt vom 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018, sowie vom 10. Januar bis 10. Februar 2020.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Dezember 2020.
An der Urnenabstimmung vom 07. März 2021 angenommen.
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
,/''
m Regierungsrat mit Beschluss Nr. ~~-~ -- genehmigt am ?:-?:-:?~c-,'. 1..oz..A ·
Der Landammann
Der Staatsschreiber
382-01 13. April 2021
Remund + Kuster
R+ K Büro für Raumplanung AG
Poststrasse 4 Poslfoch 147 8808 Pfäffikon SZ
Tel 055 415 00 15 [email protected] www.rkploner.ch
2
Baureglement der Gemeinde lnnerthal Die Gemeindeversammlung von lnnerthal, gestützt auf § 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
1 Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
Zweck
a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde; c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. 2 Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Ge-
meinde lnnerthal. 3 Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Geltungsbereich
Übriges Recht
II. Planungsmittel
Art. 2
1 Planungsmittel sind Richtpläne, Nutzungspläne und Gestaltungspläne.
Planungsmittel
2 Der Zonenplan Siedlung
Nutzungsplan
im Massstab 1 :1 '000 und die Zonenpläne Landschaft (Nord und Süd) im Massstab 1:5'000 sind Bestandteil dieses Baureglements.
III. Allgemeine Bauvorschriften A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 3 1 Bauten und Anlagen haben sich in das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Stras-
senbild einzufügen.
Einordnung
3
2 Bauten sind mit Satteldächern zu versehen. Die Neigung der Dachflächen muss
im Bereich von 25° bis 35° a.T. liegen. Eingeschossige An- und Kleinbauten dürfen auch einseitige Schrägdächer mit einer Neigung zwischen 15° bis 30° a.T. aufweisen. Bei eingeschossigen An- und Kleinbauten sind auch Flachdächer zulässig.
Dachgestaltung
3
Als Dachdeckungsmaterial sind dunkel engobierte Dachziegel, dunkler Faserzement-Dachschiefer oder dunkle Faserzement- Dachplatten zugelassen.
Dacheindeckung
4
Die aussen sichtbaren Fassaden der Obergeschosse sind in der Regel mindestens teilweise in Holzbauweise zu realisieren oder mit Holz zu verschalen. Der Witterung stark ausgesetzte Fassadenteile können anstelle von Holz mit dunkelfarbigen flachen Eternitplatten oder ähnlichen Materialien verkleidet werden.
Fassadengestaltung
5
Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen sind über die Fassade vorspringende Balkone auf zwei Fassadenseiten und Erker o.ä. auf einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge beschränkt.
Vorspringende Gebäudeteile
6 Das gestaltete Terrain
Umgebungsgestaltung
darf, senkrecht in der Mitte der Fassade der einzelnen Bauten gemessen, höchstens 2.00 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen. Die Böschungsneigung darf in der Regel nicht steiler als 2:3 sein. Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet.
B. Konstruktions- und Hygienevorschriften
Art. 4 Wohn- und Schlafräume müssen durch Fenster belichtet sein und ausreichend
belüftet werden können. Die Fensterfläche im lichten Masse muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen.
Belichtung, Fenster
C. Emissionen und Immissionen
Art. 5
Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung zugeordnet. Der Gemeinderat vollzieht die Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Lärm
D. Verkehrssicherheit
Art. 6 1
Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten. Massgebend sind die Sichtweiten gemäss VSS-Norm. Ausfahrten sind drei Meter vor dem Fahrbahn- bzw. Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren.
Ein-/Ausfahrten
4 2 Garagenvorplätze müssen ab Fahrbahn- bzw. Trottoirrand eine Tiefe von min-
destens 6.00 m aufweisen.
Garagenvorplätze
Art. 7
1 Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest-
zusetzen: a) bei Wohnbauten mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung bis 100 m2 Hauptnutzfläche, darüber mindestens 2 Parkfelder. Zusätzlich pro 6 Parkfelder ist ein Besucherparkplatz zu realisieren. b) bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnliche Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend der VSS-Norm fest.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
2
Mindestens 50% der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Einstellplätze (Unterstand, Einzelgarage oder Parkgaragen) auszuführen.
Einstellplätze
3 Ist die
Realisierung eines Parkplatzes auf eigenem Grund nicht möglich, kann eine Ersatzgabe geleistet werden. Dies trifft nur dann zu, wenn es zu einer Gefährdung des Verkehrs oder zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes kommt.
Ersatzabgabe
4 Die
Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.- und muss vor Baubeginn beglichen werden. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten vom 01.04.2016 (100 Punkte, Basis April 2016) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.
Höhe der Ersatzabgabe
Art. 8 Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude
ist Sache des Gemeinderates.
Gebäudenummerierung
Art. 9
Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
öffentliche Einrichtungen ~~~Privatbo-
E. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
Art. 10 Offene Bauweise
1 Die offene Bauweise ist die Regel.
2 Wo bereits zusammenhängende Häuserreihen bestehen,
Mauer des Nachbargebäudes angebaut werden.
muss wieder an die
ß:~:~~::ene
5
Art. 11 1 Die
Geschossflächenziffer (GFZ) ist die Verhältniszahl der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche: Summe aller Geschossflächen Geschossflächenziffer = ---------------------------------------------anreche nbare Grundstücksfläche
Geschossflächenziffer a) Begriff
IGF GFZ = --------aGSF
2 Als Geschossfläche (GF) gilt die Summe aller Geschossflächen gemäss SIA SN
~l!:schoss-
504 416. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.80 m liegt, sowie Nebenbauten und unterirdische Bauten im Sinne von § 61 PBG. 3 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechen-
den Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Fläche der Hauszufahrt wird angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis-, Grob- und Feinerschliessung.
c) anrechenbare Grundstücksfläche
Art. 12 1 Grundeigentümer
von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen.
Nutzungsübertragung
2 Der Dienstbarkeitsvertrag
ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
75 altri articoli
Art. 13
Der Grenz- und Gebäudeabstand bemisst sich gemäss Definition im Planungsund Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100).
Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 14 Der Strassenabstand bemisst sich gemäss Definition im Strassengesetz (StraG,
SRSZ 442.110).
strassenabstand
Art. 15 1 Die Gebäudehöhe bemisst sich gemäss Definition im Planungs- und Baugesetz
Gebäudehöhe
(PBG, SRSZ 400.100). 2 Als
Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion.
Firsthöhe
3 Für Bauten in Hanglagen (Hangneigung des gewachsenen Bodens, gemessen
Hangzuschlag
in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade, folgende Zu-
6
schläge gewährt: a) ab 15% Hangneigung b) ab 20% Hangneigung c) ab 25% Hangneigung d) ab 30% Hangneigung
0.5 m 1.0 m 1.5 m 2.0 m
Art. 16
1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.
Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.
Gebäudelänge
2 Die zonengemässe
Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss § 61 PBG werden nicht berücksichtigt.
IV. Zonenvorschriften
Art. 17
Das Gebiet der Gemeinde lnnerthal wird in folgende Zonen aufgeteilt: A. Bauzonen a) Wohnzone A b) Wohnzone B c) Wohn- und Gewerbezone d) Gewerbezone e) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen f) Freihaltezone g) Verkehrszone
8. Nichtbauzonen h) Landwirtschaftszone i) Verkehrsfläche j) Übriges Gemeindegebiet k) Naturschutzzone
Nutzungszonen
WA WB WG G öBA FZ
vz
LWZ VF üG NSZ
C. überlagernde Zonen a) Zone für Gewässerraum b) Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung c) Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung d) Gefahrenzone mit geringer Gefährdung e) Landschaftsschutzzone f) Wildtierkorridor g) Reptilienfördergebiet
A. Bauzonen
ZfG GZe GZm GZg LSZ WiKo ReGe
7
Art. 18
In den Wohnzonen A und B sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zugelassen.
Wohnzonen
Art. 19 In der Wohn- und Gewerbezone sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben
auch Wohnbauten gestattet.
Wohn- und Gewerbezone
Art. 20 Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt. Wohnungen sind
nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.
Gewerbezone
Art. 21
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Zwecke und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Alterswohnungen sind zulässig, soweit diese zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 22 1 Die Freihaltezone dient der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Sied-
Freihaltezone
lungsgebiet. 2 Es sind
nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Pflege der Freihaltezone notwendig sind oder der Spiel- und Erholungsnutzung dienen. Zudem sind Bauten, die das gewachsene Terrain nicht überschreiten, Strassen- und Weganlagen sowie Gestaltungen zulässig, soweit der Zweck der Freihaltezone nicht beeinträchtigt wird.
Art. 24 1 Die Verkehrszonen sind für Bauten und Anlagen
bestimmt, die der Verkehrs-
raumgestaltung oder -nutzung dienen. 2 Innerhalb der Bauzonen sind die Flächen im Zonenplan als Verkehrszonen zu
bezeichnen. 3 Ausserhalb der Bauzonen sind die Flächen im Zonenplan als Verkehrsfläche zu
bezeichnen.
Verkehrszone
8
Art. 25
In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse: Zone Geschossflächenziffer Einzelbauweise Gebäudehöhe m Einzelbauweise Firsthöhe Einzelbauweise Grenzabstand Gebäudelänae Einzelbauweise Emofi ndl ich keitsstufe
WA
WB
WG
G
öBA
FZ
LWZ
0.55
0.35
0.65
0.65
-
-
-
9
7
9
9
-
-
-
13
11
13
13
-
-
-
PBG
PBG
PBG
PBG
PBG
PBG
PBG
25
20
30
40
-
-
-
II
II
III
III
III
III
III
Tabelle der Grundmasse
1
B. Nichtbauzonen
Art. 26 1 In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie auf-
Landwirt-
grund der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt sind.
schaftszone
2 Die Verkehrsflächen sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Verkehrs-
Verkehrsfläche
raumgestaltung oder -nutzung dienen. 3 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das „Übrige Gemein-
degebiet". Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts.
übriges Gemeindegebiet
Art. 27 1 Die im Anhang B aufgeführten Naturschutzzonen sind in ihrem Bestand sowie in
Naturschutz-
ihrer Qualität zu erhalten, zu fördern, zu unterhalten, und wo diese beeinträchtigt sind, wiederherzustellen.
zone
2 Eingriffe, welche den Bestand gefährden, sind untersagt. Es gelten insbesonde-
re folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Verbot der Errichtung von Bauten und Anlagen; b) Verbot der Vornahme von Bodenverbesserungsmassnahmen und Nutzungsintensivierungen; c) Verbot der Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; d) Einmalige Mahd der Feuchtgebiete zwischen dem 1. September und dem 15. März.
C. Überlagernde Zonen
Art. 28 1 Die
Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung.
Zone für Gewässerraum
9
2
In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden.
3 Für die weitergehende Nutzung in der Gewässerraumzone gelten die Vorgaben
der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Art. 29 1 Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es
Gefahrenzo-
wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot), Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) und der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb).
nen
2 In Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder vo-
raussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (z.B. Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 3 ff zu beachten. 3 Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung ge-
tragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen. 4
In der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten: a) Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Gemeinderat; b) Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; c) Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen. 5
In der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden. 6
In der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen.
10
7
Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen mit "erheblicher'' und "mittlerer'' Gefährdung sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Innerhalb der Gefahrenzonen mit "geringer" Gefährdung ist dies nur bei sensiblen Objekten notwendig. 8
Auch ausserhalb der bezeichneten Gefahrenzonen existieren Naturgefahren, welche jedoch nicht klassifiziert und erfasst wurden. In diesen Bereichen ist vor dem Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen Fachstelle Kontakt aufzunehmen.
Art. 30 1 Die im Anhang B aufgeführten Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhal-
tung der charakteristischen Landschaftselemente.
Landschaftsschutzzone
2 Die geschützten Landschaftselemente wie Felsen, Dolinen, Wasserfälle, beson-
dere Waldränder usw. dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 31
Innerhalb der Wildtierkorridore sind die Vernetzungselemente zu erhalten.
Wildtierkorridor
Art. 32
Innerhalb der Reptilienfördergebiete ist bei notwendigen baulichen Eingriffen der von Reptilien besiedelten Habitate im Baubewilligungsverfahren für deren bestmöglichen Schutz, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu sorgen.
Reptilienfördergebiet
V. Gestaltungsplan
Art. 33 1 Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestal-
tungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Anforderungen nach § 24 PBG erfüllt werden. 2 Je nach dem Masse, in dem Vorteile im Sinne von§ 24 Abs. 3 PBG verbindlich
geregelt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Geschossflächenziffer b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen c) Vergrösserung der Gebäudelänge d) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.
Voraussetzungen
Abweichungen von der Grundordnung
Grundbuchanmerkung
11
VI. Weitere Bestimmungen
Art. 34 Die im Zonenplan bezeichneten Flächen mit Mehrwertabgabepflicht haben eine
Mehrwertabgabe nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) zu entrichten.
Flächen mit Mehrwertabgabepflicht
VII. Schutzvorschriften
Art. 35 1 Die im Anhang B aufgeführten Bauten sind dem Schutzzweck entsprechend zu
unterhalten und dürfen weder beeinträchtigt noch beseitigt werden.
Schützenswerte Bauten
2 Der Gemeinderat bestimmt zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege kon-
krete Schutzmassnahmen durch Vereinbarung oder Verfügung im Baubewilligungsverfahren.
Art. 36 1
Die im Anhang B aufgeführten Einzelobjekte wie Einzelbäume, Felsblöcke, Trockensteinmauern, Hecken oder Baumreihen sind zu erhalten.
Geschützte Einzelobjekte
2
Hecken dürfen im gleichen Jahr höchstens auf einem Drittel der Gesamtlänge auf den Stock gesetzt werden.
Art. 37 1 Der Gemeinderat sorgt
mit Bewirtschaftungs-, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen sowie anderen Schutzmassnahmen für den ökologisehen Ausgleich. Er erfüllt diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen. 2 Als ökologische Ausgleichsfläche gelten
Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie Bachläufe, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölz, Trockensteinmauern, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften. 3 Die Gemeinde richtet nach den Grundsätzen des kantonalen Rechts für die an-
gepasste, naturschutzgerechte Pflege der geschützten Objekte und für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus.
ökologischer Ausgleich
12 4
Die Höhe der Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sowie die angepasste, naturschutzgerechte Nutzung und Pflege der kommunal geschützten Objekte sind Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter.
Art. 38 1 Eingriffe in die Schutzgegenstände (Natur- und Landschaftsschutzzonen sowie
Bewilligungs-
geschützte Bauten und Einzelobjekte) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
pflicht
2
Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Schutzgegenstände notwendig ist oder durch den Eingriff der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
VIII. Erschliessungsplanung
Art. 39 1
Die Basiserschliessung umfasst die übergeordneten Strassen, Wege, Anlagen und Einrichtungen. Die Basiserschliessung wird vom Bezirk March, der Kraftwerk Wägital AG resp. durch das betreffende Versorgungswerk durchgeführt und finanziert. Die Basiserschliessung umfasst die Seestrasse. 2
Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen. Die Groberschliessung wird durch die Gemeinde resp. das betreffende Versorgungswerk durchgeführt und in der Regel mit Kostenbeteiligung von Privaten nach den massgebenden Erlassen finanziert. Der Gemeindebeitrag beläuft sich auf den Minimalsatz von 10% (§4 Abs. 2 Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220). Die Kirchenstrasse ab Seestrasse bis zum Gebiet Dunkelboden ist im Sinne des § 4 Abs. 2 Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220) als Groberschliessungsstrasse zu betrachten. 3
Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Grundstücke mit der Groberschliessung. Die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindereglementen resp. Reglementen der Versorgungswerke durch diese besorgt werden. Die übrigen Gemeindestrassen sind als Feinerschliessung zu betrachten.
Erschliessungsplanung
13
IX. Baubewilligungsverfahren
Art. 40
1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach§ 75 ff. PBG.
Bewilligungspflicht
2 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden; f) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m, soweit sie nicht entlang von Strassen ausgeführt werden.
Art. 41 1 Das Baugesuch
ist mit den kantonalen Baugesuchsformularen und folgenden Beilagen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen: a) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt; b) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben; c) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit gewachsenem und gestaltetem Terrain, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen; d) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie den Erholungs- und Kinderspielflächen; e) Entwässerungspläne gemäss SN 592 000 für unverschmutztes und verschmutztes Abwasser; f) Berechnungen der Geschossflächenziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach Norm SIA 416; g) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten; h) Bei einer allfälligen Abwasservorbehandlung von Industrieabwasser sind entsprechende, detaillierte Angaben darüber einzureichen; i) Werden im Zusammenhang mit gewerblicher Nutzung Chemikalien verwendet, so sind im Baubewilligungsgesuch die Chemikalien-Umschlagsorte im Entwässerungsplan zu bezeichnen.
Baugesuch
2 Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstel-
Darstellung
lende rot und abzubrechende gelb darzustellen.
14 3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein
geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.
Weitere Unterlagen
4
Die Baubewilligungsbehörde kann bei Härtefällen Ausnahmeregelungen gemäss
Art. 73
dem kantonalen Planungs- und Baugesetz bewilligen.
Ausnahmen
Art. 42 1 Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften und führt Schnur-
Baukontrolle
gerüst- sowie Schlussabnahmen durch. Die Gemeinde ist befugt weitere Abnahmen vorzunehmen. 2 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind
berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
Art. 43
1 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung.
2
Die Gebühren für die Verfahren im Bauwesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3 Aufwendungen für Beraterkosten werden den Gesuchstellern verrechnet.
Gebührenordnung Gebühren
Beraterkosten
X. Schlussbestimmungen
Art. 44 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
l
Inkrafttreten
15
Inhaltsverzeichnis Zweck und Geltungsbereich
2
Zweck, Geltungsbereich und Übriges Recht
2
1.
Art. 1
II.
Art. 2 Planungsmittel
Planungsmittel
2 2
III.
Allgemeine Bauvorschriften
2
A
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
2
Einordnung
2/3
B. Konstruktions- und Hygienevorschriften
3
Belichtung, Fenster
3
C. Emissionen und Immissionen
3
Lärm
3
D. Verkehrssicherheit
3
Art. 6 Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze, Abstellplätze
3/4
Art. 7 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
4
Art. 8 Gebäudenummerierung
4
Art. 9 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden
4
E. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
4
Art. 10 Offene Bauweise
4
Art. 11 Geschossflächenziffer
5
Art. 12 Nutzungsübertragung
5
Art. 13 Grenz- und Gebäudeabstand
5
Art. 14 Strassenabstand
5
Art. 15 Gebäude- Firsthöhe, Hangzuschlag
5/6
Art. 16 Gebäudelänge
6
Art. 3
Art. 4
Art. 5 16
IV.
Zonenvorschriften
6
A Bauzonen
6
Art. 17 Nutzungszonen
6
Art. 18 Wohnzonen
7
Art. 19 Wohn- und Gewerbezone
7
Art. 20 Gewerbezone
7
Art. 21 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
7
Art. 22 Freihaltezone
7
Art. 24 Verkehrszone
7
Art. 25 Tabelle der Grundmasse
8
B. Nichtbauzonen
8
Art. 26 Landwirtschaftszone, Verkehrsfläche, Übriges Gemeindegebiet
8
Art. 27 Naturschutzzone
8
Art. 28 Zone für Gewässerraum
8/9
Art. 29 Gefahrenzonen
9/10
Art. 30 Landschaftsschutzzonen
10
Art. 31 Wildtierkorridor
10
Art. 32 Reptilienfördergebiet
10
V.
10
Art. 33
Art. 34 Gestaltungsplan
Voraussetzungen, Abweichung der Grundordnung, Anmerkung im Grundbuch
10
VI.
11
Weitere Bestimmungen
Flächen mit Mehrwertabgabepflicht
11
VII.
11
Schutzvorschriften
Art. 35 Schützenswerte Bauten
11
Art. 36 Geschützte Einzelobjekte
11
Art. 37 ökologischer Ausgleich
11/12
Art. 38 Bewilligungspflicht
12
17 VIII.
Art. 39 Ersch Iiessu ngsplanu ng
12
Erschliessungsplanung
12
IX.
13
Baubewilligungsverfahren
Art. 40 Bewilligungspflicht
13
Art. 41 Baugesuch, Darstellung, Ausnahmen
13
Art. 42 Baukontrolle
14
Art. 43 Gebührenordnung
14
X.
Art. 44 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Anhang A - Skizze zu Geschossflächenziffer Anhang B - Liste der Schutzobjekte
14 14
18
Anhang A- Skizze zu Geschossflächenziffer
GrundstDcksfllche ausserhalb der Bauzone
Anrechenbare GrundstOcksfUlche Erschllessungsflächen
.
C
•
•u . .cu t: a .c •u .c =• != ' 5 s • .c .a '2 e • <.a :c = .c
C
.c u
GI
C
llftl
1111
"Cl :::1 1111
C,
"Cl C
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C :::1 cn lll
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1anrechenbar - - z.T. anrechenbar
1nicht anrechenbar
• Freihalteflächen und GrOnflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Abbildung anrechenbare Flächen
Grundriss 1. Obergeschoss:
Abbildun Geschossflächen
19
Anhang B- Liste der Schutzobjekte Verzeichnis der Naturschutzzonen gemäss Art. 27 Bedeutung
Länge (m) / Fläche (ha)
lokal
0.2 ha
lokal
0.2 ha
Gebirgs - Magerrasen
lokal
0.7 ha
Brüschalp
Flachmoor
regional
0.6 ha
6
Brüschalp
Gebirgs - Magerrasen
lokal
1.1 ha
7
Seeboden
Flachmoor
regional
0.2 ha
8
Seeboden
Flachmoor
regional
0.3 ha
9
Brüschbüchel
Gebüsch
lokal
0.8 ha
10
Chli Allmeinwald
Artenreiche Feuchtwiese
lokal
0.4 ha
12
Breitlaui
Gebirgs - Magerrasen
lokal
4.6 ha
14
Berghubei
Gebüsch
lokal
1.4 ha
16
Schwantli
Artenreiche Feuchtwiese
lokal
0.6 ha
18
Schläckmatt
Flachmoor
lokal
0.1 ha
20
Rohr
Artenreiche Feuchtwiese
lokal
4.8 ha
22 24 25 26 27
Nüssen
Flachmoor
lokal
3.4 ha
Salzläcki
Flachmoor
regional
17.2 ha
Rosenhöchi
Flachmoor
regional
19.3 ha
RosenhöchiSüd
Flachmoor
regional
1.4 ha
Gwürz
lokal
24.7 ha
37
Sennegg
lokal
1.6 ha
41
Mittlerer Tannstoffel
Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Artenreiche Feuchtwiese
lokal
0.9 ha
42 43
Mittlerer Tannstoffel
Flachmoor
lokal
9.4 ha
Tannstoffel
Flachmoor
lokal
13.6 ha
44
Stock
Artenreiche Feuchtwiese
lokal
3.3 ha
45
Stockbügel
Flachmoor
lokal
4.0 ha
46
Stockbügel
Flachmoor
lokal
2.6 ha
47
Allmeind
regional
55.9 ha
48
Allmeind
lokal
1.4 ha
49
Allmeind
Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor
lokal
0.3 ha
50
Heizli
Flachmoor
lokal
19.5 ha
51
Rotwandböden
Flachmoor
lokal
13.8 ha
52
Fläschlihöchi
Flachmoor
lokal
9.0 ha
53
Alpeli
Flachmoor
lokal
0.7 ha
54
Schlänger
Gehölz
lokal
1.1 ha
Objekttyp
Nr.
Flurname
1
Fläschenspitz
3
Schwyalp-Bachboden
Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor
4
Schwyalp-Plangg
5
20 55
Ruchfläschli
Flachmoor
lokal
13.9 ha
56
Stofel
lokal
0.9 ha
58
Vorderbruch
lokal
0.2 ha
59
Vorderbruch
Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor
lokal
0.9 ha
61
Charengebiet Mutteristock
Gebirgs - Magerrasen
regional
792 ha
62
Rederten
lokal
96.4 ha
64
Hohfläschen
lokal
0.2 ha
65
Hohfläschen
Gehölz Artenreiche Hochstauden-und SchlaQflur Gehölz
lokal
0.2 ha
67
Aberli
lokal
1.2 ha
70
Blattliwald
lokal
1.3 ha
71
Blattli
lokal
8 ar
73
Gschwänd
lokal
0.9 ha
75
Laueli
Artenreiche Feuchtwiese Artenreiche Hochstaudenund Schlaoflur Artenreiche Feuchtwiese Artenreiche Hochstaudenund Schlagflur Artenreiche Feuchtwiese
lokal
0.5 ha
77
Vorder Bruch
Flachmoor
lokal
4.0 ha
79
Himmelchopf
Zwergstrauchheide
lokal
2.3 ha
80
Rederten
Zwergstrauchheide
lokal
0.3 ha
81
Vorder Bruch
Gehölz
lokal
4 ar
82
Fällätschen
Flachmoor
lokal
3.4 ha
83
Fällätschen
Gehölz
lokal
2.1 ha
84
Rüti
Flachmoor
lokal
2.0 ha
90
Allmeind
Flachmoor
lokal
1.26 ha
91
Allmeind
Flachmoor
regional
0.72 ha
92
Allmeind
Flachmoor
lokal
0.3 ha
93
Allmeind
Artenreiche Feuchtwiese
lokal
0.05 ha
Verzeichnis der Landschaftsschutzzonen gemäss Art. 30 Nr.
Flurname
Objekttyp
Bedeutung
19
Brüschalp
Doline
lokal
Länge (m) / Fläche (ha) 0.2 ha
38
Bockmattli
Fels
regional
8.5 ha
39
Schräh
Wasserfall
lokal
1 ar
1
21 Verzeichnis schützenswerte Bauten gemäss Art. 35 KTN 383
KIGBO-Nr. 21.001
Objekt Pfarrkirsche St. Katharina
Bedeutung regional
Gattung sakral
87
21.002
Haus Unter-Heuboden
lokal
profan privat
87
21.003
Haus Ober-Heuboden
lokal
profan privat
94
21.004
Haus Obere Brand
lokal
profan privat
383
21.005
Pfarrhaus
regional
sakral
Verzeichnis der geschützten Einzelobjekte gemäss Art. 36 Nr.
Flurname
Objekttyp
Bedeutung
11
Ober Boden
Felsblock
lokal
Länge (m) / Fläche (ha) 1 Stk.
13
Schwyalppass
Trockensteinmauer
lokal
63m
15
Rinderweid
Trockensteinmauer
lokal
130 m
28
Heuboden
Hecke
lokal
115 m
29
Kalvari
Hecke
lokal
13 m
31
lnnerthal
Baumreihe
lokal
73m
35
Rossweid
Hecke
lokal
152 m
36
lnnerthal / Kirche
Hecke
lokal
36 m
57
Stofel
Trockensteinmauer
lokal
84m
66
Aberli
Einzelbaum
lokal
1 Stk.
68
Ziggen
Hecke
lokal
173 m
69
Almismatt
Einzelbaum
lokal
1 Stk.
72
Blattli
Felsblock
lokal
1 Stk.
74
Oberhof
Hecke
lokal
38m
76
Brand
Hecke
lokal
47m
85
Ochsenboden
Trockensteinmauer
lokal
262m
86
Brüschalp
Trockensteinmauer
lokal
229 m