Baureglement; Genehmigung vom 22. Juni 2021

Piano d'utilizzazione · Innerthal

Documento

Numero
433/2021
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Innerthal
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
In vigore dal
22 giu 2021

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Innerthal con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

Testo

Kanton Schwyz Gemeinde lnnerthal

Genehmigung

Ortsplanung lnnerthal

Baureglement

30 Tage öffentlich aufgelegt vom 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018, sowie vom 10. Januar bis 10. Februar 2020.

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Dezember 2020.

An der Urnenabstimmung vom 07. März 2021 angenommen.

Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

,/''

m Regierungsrat mit Beschluss Nr. ~~-~ -- genehmigt am ?:-?:-:?~c-,'. 1..oz..A ·

Der Landammann

Der Staatsschreiber

382-01 13. April 2021

Remund + Kuster

R+ K Büro für Raumplanung AG

Poststrasse 4 Poslfoch 147 8808 Pfäffikon SZ

Tel 055 415 00 15 [email protected] www.rkploner.ch

2

Baureglement der Gemeinde lnnerthal Die Gemeindeversammlung von lnnerthal, gestützt auf § 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

1 Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

Zweck

a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde; c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. 2 Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Ge-

meinde lnnerthal. 3 Vorbehalten

bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Geltungsbereich

Übriges Recht

II. Planungsmittel

Art. 2

1 Planungsmittel sind Richtpläne, Nutzungspläne und Gestaltungspläne.

Planungsmittel

2 Der Zonenplan Siedlung

Nutzungsplan

im Massstab 1 :1 '000 und die Zonenpläne Landschaft (Nord und Süd) im Massstab 1:5'000 sind Bestandteil dieses Baureglements.

III. Allgemeine Bauvorschriften A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 3 1 Bauten und Anlagen haben sich in das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Stras-

senbild einzufügen.

Einordnung

3

2 Bauten sind mit Satteldächern zu versehen. Die Neigung der Dachflächen muss

im Bereich von 25° bis 35° a.T. liegen. Eingeschossige An- und Kleinbauten dürfen auch einseitige Schrägdächer mit einer Neigung zwischen 15° bis 30° a.T. aufweisen. Bei eingeschossigen An- und Kleinbauten sind auch Flachdächer zulässig.

Dachgestaltung

3

Als Dachdeckungsmaterial sind dunkel engobierte Dachziegel, dunkler Faserzement-Dachschiefer oder dunkle Faserzement- Dachplatten zugelassen.

Dacheindeckung

4

Die aussen sichtbaren Fassaden der Obergeschosse sind in der Regel mindestens teilweise in Holzbauweise zu realisieren oder mit Holz zu verschalen. Der Witterung stark ausgesetzte Fassadenteile können anstelle von Holz mit dunkelfarbigen flachen Eternitplatten oder ähnlichen Materialien verkleidet werden.

Fassadengestaltung

5

Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen sind über die Fassade vorspringende Balkone auf zwei Fassadenseiten und Erker o.ä. auf einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge beschränkt.

Vorspringende Gebäudeteile

6 Das gestaltete Terrain

Umgebungsgestaltung

darf, senkrecht in der Mitte der Fassade der einzelnen Bauten gemessen, höchstens 2.00 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen. Die Böschungsneigung darf in der Regel nicht steiler als 2:3 sein. Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet.

B. Konstruktions- und Hygienevorschriften

Art. 4 Wohn- und Schlafräume müssen durch Fenster belichtet sein und ausreichend

belüftet werden können. Die Fensterfläche im lichten Masse muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen.

Belichtung, Fenster

C. Emissionen und Immissionen

Art. 5

Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung zugeordnet. Der Gemeinderat vollzieht die Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Lärm

D. Verkehrssicherheit

Art. 6 1

Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten. Massgebend sind die Sichtweiten gemäss VSS-Norm. Ausfahrten sind drei Meter vor dem Fahrbahn- bzw. Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren.

Ein-/Ausfahrten

4 2 Garagenvorplätze müssen ab Fahrbahn- bzw. Trottoirrand eine Tiefe von min-

destens 6.00 m aufweisen.

Garagenvorplätze

Art. 7

1 Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest-

zusetzen: a) bei Wohnbauten mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung bis 100 m2 Hauptnutzfläche, darüber mindestens 2 Parkfelder. Zusätzlich pro 6 Parkfelder ist ein Besucherparkplatz zu realisieren. b) bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnliche Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend der VSS-Norm fest.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

2

Mindestens 50% der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Einstellplätze (Unterstand, Einzelgarage oder Parkgaragen) auszuführen.

Einstellplätze

3 Ist die

Realisierung eines Parkplatzes auf eigenem Grund nicht möglich, kann eine Ersatzgabe geleistet werden. Dies trifft nur dann zu, wenn es zu einer Gefährdung des Verkehrs oder zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes kommt.

Ersatzabgabe

4 Die

Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.- und muss vor Baubeginn beglichen werden. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten vom 01.04.2016 (100 Punkte, Basis April 2016) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

Höhe der Ersatzabgabe

Art. 8 Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude

ist Sache des Gemeinderates.

Gebäudenummerierung

Art. 9

Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

öffentliche Einrichtungen ~~~Privatbo-

E. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Art. 10 Offene Bauweise

1 Die offene Bauweise ist die Regel.

2 Wo bereits zusammenhängende Häuserreihen bestehen,

Mauer des Nachbargebäudes angebaut werden.

muss wieder an die

ß:~:~~::ene

5

Art. 11 1 Die

Geschossflächenziffer (GFZ) ist die Verhältniszahl der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche: Summe aller Geschossflächen Geschossflächenziffer = ---------------------------------------------anreche nbare Grundstücksfläche

Geschossflächenziffer a) Begriff

IGF GFZ = --------aGSF

2 Als Geschossfläche (GF) gilt die Summe aller Geschossflächen gemäss SIA SN

~l!:schoss-

504 416. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.80 m liegt, sowie Nebenbauten und unterirdische Bauten im Sinne von § 61 PBG. 3 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechen-

den Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Fläche der Hauszufahrt wird angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis-, Grob- und Feinerschliessung.

c) anrechenbare Grundstücksfläche

Art. 12 1 Grundeigentümer

von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen.

Nutzungsübertragung

2 Der Dienstbarkeitsvertrag

ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

75 altri articoli

Art. 13

Der Grenz- und Gebäudeabstand bemisst sich gemäss Definition im Planungsund Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100).

Grenz- und Gebäudeabstand

Art. 14 Der Strassenabstand bemisst sich gemäss Definition im Strassengesetz (StraG,

SRSZ 442.110).

strassenabstand

Art. 15 1 Die Gebäudehöhe bemisst sich gemäss Definition im Planungs- und Baugesetz

Gebäudehöhe

(PBG, SRSZ 400.100). 2 Als

Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion.

Firsthöhe

3 Für Bauten in Hanglagen (Hangneigung des gewachsenen Bodens, gemessen

Hangzuschlag

in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade, folgende Zu-

6

schläge gewährt: a) ab 15% Hangneigung b) ab 20% Hangneigung c) ab 25% Hangneigung d) ab 30% Hangneigung

0.5 m 1.0 m 1.5 m 2.0 m

Art. 16

1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

Gebäudelänge

2 Die zonengemässe

Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss § 61 PBG werden nicht berücksichtigt.

IV. Zonenvorschriften

Art. 17

Das Gebiet der Gemeinde lnnerthal wird in folgende Zonen aufgeteilt: A. Bauzonen a) Wohnzone A b) Wohnzone B c) Wohn- und Gewerbezone d) Gewerbezone e) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen f) Freihaltezone g) Verkehrszone

8. Nichtbauzonen h) Landwirtschaftszone i) Verkehrsfläche j) Übriges Gemeindegebiet k) Naturschutzzone

Nutzungszonen

WA WB WG G öBA FZ

vz

LWZ VF üG NSZ

C. überlagernde Zonen a) Zone für Gewässerraum b) Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung c) Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung d) Gefahrenzone mit geringer Gefährdung e) Landschaftsschutzzone f) Wildtierkorridor g) Reptilienfördergebiet

A. Bauzonen

ZfG GZe GZm GZg LSZ WiKo ReGe

7

Art. 18

In den Wohnzonen A und B sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zugelassen.

Wohnzonen

Art. 19 In der Wohn- und Gewerbezone sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben

auch Wohnbauten gestattet.

Wohn- und Gewerbezone

Art. 20 Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt. Wohnungen sind

nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.

Gewerbezone

Art. 21

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Zwecke und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Alterswohnungen sind zulässig, soweit diese zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 22 1 Die Freihaltezone dient der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Sied-

Freihaltezone

lungsgebiet. 2 Es sind

nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Pflege der Freihaltezone notwendig sind oder der Spiel- und Erholungsnutzung dienen. Zudem sind Bauten, die das gewachsene Terrain nicht überschreiten, Strassen- und Weganlagen sowie Gestaltungen zulässig, soweit der Zweck der Freihaltezone nicht beeinträchtigt wird.

Art. 24 1 Die Verkehrszonen sind für Bauten und Anlagen

bestimmt, die der Verkehrs-

raumgestaltung oder -nutzung dienen. 2 Innerhalb der Bauzonen sind die Flächen im Zonenplan als Verkehrszonen zu

bezeichnen. 3 Ausserhalb der Bauzonen sind die Flächen im Zonenplan als Verkehrsfläche zu

bezeichnen.

Verkehrszone

8

Art. 25

In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse: Zone Geschossflächenziffer Einzelbauweise Gebäudehöhe m Einzelbauweise Firsthöhe Einzelbauweise Grenzabstand Gebäudelänae Einzelbauweise Emofi ndl ich keitsstufe

WA

WB

WG

G

öBA

FZ

LWZ

0.55

0.35

0.65

0.65

-

-

-

9

7

9

9

-

-

-

13

11

13

13

-

-

-

PBG

PBG

PBG

PBG

PBG

PBG

PBG

25

20

30

40

-

-

-

II

II

III

III

III

III

III

Tabelle der Grundmasse

1

B. Nichtbauzonen

Art. 26 1 In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie auf-

Landwirt-

grund der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt sind.

schaftszone

2 Die Verkehrsflächen sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Verkehrs-

Verkehrsfläche

raumgestaltung oder -nutzung dienen. 3 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das „Übrige Gemein-

degebiet". Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts.

übriges Gemeindegebiet

Art. 27 1 Die im Anhang B aufgeführten Naturschutzzonen sind in ihrem Bestand sowie in

Naturschutz-

ihrer Qualität zu erhalten, zu fördern, zu unterhalten, und wo diese beeinträchtigt sind, wiederherzustellen.

zone

2 Eingriffe, welche den Bestand gefährden, sind untersagt. Es gelten insbesonde-

re folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Verbot der Errichtung von Bauten und Anlagen; b) Verbot der Vornahme von Bodenverbesserungsmassnahmen und Nutzungsintensivierungen; c) Verbot der Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; d) Einmalige Mahd der Feuchtgebiete zwischen dem 1. September und dem 15. März.

C. Überlagernde Zonen

Art. 28 1 Die

Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung.

Zone für Gewässerraum

9

2

In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden.

3 Für die weitergehende Nutzung in der Gewässerraumzone gelten die Vorgaben

der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

Art. 29 1 Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es

Gefahrenzo-

wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot), Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) und der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb).

nen

2 In Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder vo-

raussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (z.B. Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 3 ff zu beachten. 3 Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung ge-

tragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen. 4

In der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten: a) Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Gemeinderat; b) Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; c) Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen. 5

In der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden. 6

In der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen.

10

7

Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen mit "erheblicher'' und "mittlerer'' Gefährdung sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Innerhalb der Gefahrenzonen mit "geringer" Gefährdung ist dies nur bei sensiblen Objekten notwendig. 8

Auch ausserhalb der bezeichneten Gefahrenzonen existieren Naturgefahren, welche jedoch nicht klassifiziert und erfasst wurden. In diesen Bereichen ist vor dem Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen Fachstelle Kontakt aufzunehmen.

Art. 30 1 Die im Anhang B aufgeführten Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhal-

tung der charakteristischen Landschaftselemente.

Landschaftsschutzzone

2 Die geschützten Landschaftselemente wie Felsen, Dolinen, Wasserfälle, beson-

dere Waldränder usw. dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 31

Innerhalb der Wildtierkorridore sind die Vernetzungselemente zu erhalten.

Wildtierkorridor

Art. 32

Innerhalb der Reptilienfördergebiete ist bei notwendigen baulichen Eingriffen der von Reptilien besiedelten Habitate im Baubewilligungsverfahren für deren bestmöglichen Schutz, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu sorgen.

Reptilienfördergebiet

V. Gestaltungsplan

Art. 33 1 Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestal-

tungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Anforderungen nach § 24 PBG erfüllt werden. 2 Je nach dem Masse, in dem Vorteile im Sinne von§ 24 Abs. 3 PBG verbindlich

geregelt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Geschossflächenziffer b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen c) Vergrösserung der Gebäudelänge d) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

Voraussetzungen

Abweichungen von der Grundordnung

Grundbuchanmerkung

11

VI. Weitere Bestimmungen

Art. 34 Die im Zonenplan bezeichneten Flächen mit Mehrwertabgabepflicht haben eine

Mehrwertabgabe nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) zu entrichten.

Flächen mit Mehrwertabgabepflicht

VII. Schutzvorschriften

Art. 35 1 Die im Anhang B aufgeführten Bauten sind dem Schutzzweck entsprechend zu

unterhalten und dürfen weder beeinträchtigt noch beseitigt werden.

Schützenswerte Bauten

2 Der Gemeinderat bestimmt zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege kon-

krete Schutzmassnahmen durch Vereinbarung oder Verfügung im Baubewilligungsverfahren.

Art. 36 1

Die im Anhang B aufgeführten Einzelobjekte wie Einzelbäume, Felsblöcke, Trockensteinmauern, Hecken oder Baumreihen sind zu erhalten.

Geschützte Einzelobjekte

2

Hecken dürfen im gleichen Jahr höchstens auf einem Drittel der Gesamtlänge auf den Stock gesetzt werden.

Art. 37 1 Der Gemeinderat sorgt

mit Bewirtschaftungs-, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen sowie anderen Schutzmassnahmen für den ökologisehen Ausgleich. Er erfüllt diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen. 2 Als ökologische Ausgleichsfläche gelten

Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie Bachläufe, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölz, Trockensteinmauern, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften. 3 Die Gemeinde richtet nach den Grundsätzen des kantonalen Rechts für die an-

gepasste, naturschutzgerechte Pflege der geschützten Objekte und für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus.

ökologischer Ausgleich

12 4

Die Höhe der Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sowie die angepasste, naturschutzgerechte Nutzung und Pflege der kommunal geschützten Objekte sind Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter.

Art. 38 1 Eingriffe in die Schutzgegenstände (Natur- und Landschaftsschutzzonen sowie

Bewilligungs-

geschützte Bauten und Einzelobjekte) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

pflicht

2

Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Schutzgegenstände notwendig ist oder durch den Eingriff der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

VIII. Erschliessungsplanung

Art. 39 1

Die Basiserschliessung umfasst die übergeordneten Strassen, Wege, Anlagen und Einrichtungen. Die Basiserschliessung wird vom Bezirk March, der Kraftwerk Wägital AG resp. durch das betreffende Versorgungswerk durchgeführt und finanziert. Die Basiserschliessung umfasst die Seestrasse. 2

Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen. Die Groberschliessung wird durch die Gemeinde resp. das betreffende Versorgungswerk durchgeführt und in der Regel mit Kostenbeteiligung von Privaten nach den massgebenden Erlassen finanziert. Der Gemeindebeitrag beläuft sich auf den Minimalsatz von 10% (§4 Abs. 2 Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220). Die Kirchenstrasse ab Seestrasse bis zum Gebiet Dunkelboden ist im Sinne des § 4 Abs. 2 Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220) als Groberschliessungsstrasse zu betrachten. 3

Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Grundstücke mit der Groberschliessung. Die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindereglementen resp. Reglementen der Versorgungswerke durch diese besorgt werden. Die übrigen Gemeindestrassen sind als Feinerschliessung zu betrachten.

Erschliessungsplanung

13

IX. Baubewilligungsverfahren

Art. 40

1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach§ 75 ff. PBG.

Bewilligungspflicht

2 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden; f) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m, soweit sie nicht entlang von Strassen ausgeführt werden.

Art. 41 1 Das Baugesuch

ist mit den kantonalen Baugesuchsformularen und folgenden Beilagen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen: a) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt; b) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben; c) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit gewachsenem und gestaltetem Terrain, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen; d) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie den Erholungs- und Kinderspielflächen; e) Entwässerungspläne gemäss SN 592 000 für unverschmutztes und verschmutztes Abwasser; f) Berechnungen der Geschossflächenziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach Norm SIA 416; g) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten; h) Bei einer allfälligen Abwasservorbehandlung von Industrieabwasser sind entsprechende, detaillierte Angaben darüber einzureichen; i) Werden im Zusammenhang mit gewerblicher Nutzung Chemikalien verwendet, so sind im Baubewilligungsgesuch die Chemikalien-Umschlagsorte im Entwässerungsplan zu bezeichnen.

Baugesuch

2 Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstel-

Darstellung

lende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

14 3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein

geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.

Weitere Unterlagen

4

Die Baubewilligungsbehörde kann bei Härtefällen Ausnahmeregelungen gemäss

Art. 73

dem kantonalen Planungs- und Baugesetz bewilligen.

Ausnahmen

Art. 42 1 Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften und führt Schnur-

Baukontrolle

gerüst- sowie Schlussabnahmen durch. Die Gemeinde ist befugt weitere Abnahmen vorzunehmen. 2 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind

berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 43

1 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung.

2

Die Gebühren für die Verfahren im Bauwesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3 Aufwendungen für Beraterkosten werden den Gesuchstellern verrechnet.

Gebührenordnung Gebühren

Beraterkosten

X. Schlussbestimmungen

Art. 44 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der

Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

l

Inkrafttreten

15

Inhaltsverzeichnis Zweck und Geltungsbereich

2

Zweck, Geltungsbereich und Übriges Recht

2

1.

Art. 1

II.

Art. 2 Planungsmittel

Planungsmittel

2 2

III.

Allgemeine Bauvorschriften

2

A

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

2

Einordnung

2/3

B. Konstruktions- und Hygienevorschriften

3

Belichtung, Fenster

3

C. Emissionen und Immissionen

3

Lärm

3

D. Verkehrssicherheit

3

Art. 6 Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze, Abstellplätze

3/4

Art. 7 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

4

Art. 8 Gebäudenummerierung

4

Art. 9 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

4

E. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

4

Art. 10 Offene Bauweise

4

Art. 11 Geschossflächenziffer

5

Art. 12 Nutzungsübertragung

5

Art. 13 Grenz- und Gebäudeabstand

5

Art. 14 Strassenabstand

5

Art. 15 Gebäude- Firsthöhe, Hangzuschlag

5/6

Art. 16 Gebäudelänge

6

Art. 3

Art. 4

Art. 5 16

IV.

Zonenvorschriften

6

A Bauzonen

6

Art. 17 Nutzungszonen

6

Art. 18 Wohnzonen

7

Art. 19 Wohn- und Gewerbezone

7

Art. 20 Gewerbezone

7

Art. 21 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

7

Art. 22 Freihaltezone

7

Art. 24 Verkehrszone

7

Art. 25 Tabelle der Grundmasse

8

B. Nichtbauzonen

8

Art. 26 Landwirtschaftszone, Verkehrsfläche, Übriges Gemeindegebiet

8

Art. 27 Naturschutzzone

8

Art. 28 Zone für Gewässerraum

8/9

Art. 29 Gefahrenzonen

9/10

Art. 30 Landschaftsschutzzonen

10

Art. 31 Wildtierkorridor

10

Art. 32 Reptilienfördergebiet

10

V.

10

Art. 33

Art. 34 Gestaltungsplan

Voraussetzungen, Abweichung der Grundordnung, Anmerkung im Grundbuch

10

VI.

11

Weitere Bestimmungen

Flächen mit Mehrwertabgabepflicht

11

VII.

11

Schutzvorschriften

Art. 35 Schützenswerte Bauten

11

Art. 36 Geschützte Einzelobjekte

11

Art. 37 ökologischer Ausgleich

11/12

Art. 38 Bewilligungspflicht

12

17 VIII.

Art. 39 Ersch Iiessu ngsplanu ng

12

Erschliessungsplanung

12

IX.

13

Baubewilligungsverfahren

Art. 40 Bewilligungspflicht

13

Art. 41 Baugesuch, Darstellung, Ausnahmen

13

Art. 42 Baukontrolle

14

Art. 43 Gebührenordnung

14

X.

Art. 44 Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Anhang A - Skizze zu Geschossflächenziffer Anhang B - Liste der Schutzobjekte

14 14

18

Anhang A- Skizze zu Geschossflächenziffer

GrundstDcksfllche ausserhalb der Bauzone

Anrechenbare GrundstOcksfUlche Erschllessungsflächen

.

C

•

•u . .cu t: a .c •u .c =• != ' 5 s • .c .a '2 e • <.a :c = .c

C

.c u

GI

C

llftl

1111

"Cl :::1 1111

C,

"Cl C

III

N III :::1 III

C :::1 cn lll

i!

.c u

f GI

C

:::1

III

Cl)

C

:::1 III lll

.! ::i:

.! ::i:

u

u

fGI

.a

f

C

"Cl C

C,

C,

C,

II.

II.

. e i• :::1

1anrechenbar - - z.T. anrechenbar

1nicht anrechenbar

• Freihalteflächen und GrOnflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.

Abbildung anrechenbare Flächen

Grundriss 1. Obergeschoss:

Abbildun Geschossflächen

19

Anhang B- Liste der Schutzobjekte Verzeichnis der Naturschutzzonen gemäss Art. 27 Bedeutung

Länge (m) / Fläche (ha)

lokal

0.2 ha

lokal

0.2 ha

Gebirgs - Magerrasen

lokal

0.7 ha

Brüschalp

Flachmoor

regional

0.6 ha

6

Brüschalp

Gebirgs - Magerrasen

lokal

1.1 ha

7

Seeboden

Flachmoor

regional

0.2 ha

8

Seeboden

Flachmoor

regional

0.3 ha

9

Brüschbüchel

Gebüsch

lokal

0.8 ha

10

Chli Allmeinwald

Artenreiche Feuchtwiese

lokal

0.4 ha

12

Breitlaui

Gebirgs - Magerrasen

lokal

4.6 ha

14

Berghubei

Gebüsch

lokal

1.4 ha

16

Schwantli

Artenreiche Feuchtwiese

lokal

0.6 ha

18

Schläckmatt

Flachmoor

lokal

0.1 ha

20

Rohr

Artenreiche Feuchtwiese

lokal

4.8 ha

22 24 25 26 27

Nüssen

Flachmoor

lokal

3.4 ha

Salzläcki

Flachmoor

regional

17.2 ha

Rosenhöchi

Flachmoor

regional

19.3 ha

RosenhöchiSüd

Flachmoor

regional

1.4 ha

Gwürz

lokal

24.7 ha

37

Sennegg

lokal

1.6 ha

41

Mittlerer Tannstoffel

Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Artenreiche Feuchtwiese

lokal

0.9 ha

42 43

Mittlerer Tannstoffel

Flachmoor

lokal

9.4 ha

Tannstoffel

Flachmoor

lokal

13.6 ha

44

Stock

Artenreiche Feuchtwiese

lokal

3.3 ha

45

Stockbügel

Flachmoor

lokal

4.0 ha

46

Stockbügel

Flachmoor

lokal

2.6 ha

47

Allmeind

regional

55.9 ha

48

Allmeind

lokal

1.4 ha

49

Allmeind

Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor

lokal

0.3 ha

50

Heizli

Flachmoor

lokal

19.5 ha

51

Rotwandböden

Flachmoor

lokal

13.8 ha

52

Fläschlihöchi

Flachmoor

lokal

9.0 ha

53

Alpeli

Flachmoor

lokal

0.7 ha

54

Schlänger

Gehölz

lokal

1.1 ha

Objekttyp

Nr.

Flurname

1

Fläschenspitz

3

Schwyalp-Bachboden

Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor

4

Schwyalp-Plangg

5

20 55

Ruchfläschli

Flachmoor

lokal

13.9 ha

56

Stofel

lokal

0.9 ha

58

Vorderbruch

lokal

0.2 ha

59

Vorderbruch

Flachmoor Artenreiche Fettwiese und weide Flachmoor

lokal

0.9 ha

61

Charengebiet Mutteristock

Gebirgs - Magerrasen

regional

792 ha

62

Rederten

lokal

96.4 ha

64

Hohfläschen

lokal

0.2 ha

65

Hohfläschen

Gehölz Artenreiche Hochstauden-und SchlaQflur Gehölz

lokal

0.2 ha

67

Aberli

lokal

1.2 ha

70

Blattliwald

lokal

1.3 ha

71

Blattli

lokal

8 ar

73

Gschwänd

lokal

0.9 ha

75

Laueli

Artenreiche Feuchtwiese Artenreiche Hochstaudenund Schlaoflur Artenreiche Feuchtwiese Artenreiche Hochstaudenund Schlagflur Artenreiche Feuchtwiese

lokal

0.5 ha

77

Vorder Bruch

Flachmoor

lokal

4.0 ha

79

Himmelchopf

Zwergstrauchheide

lokal

2.3 ha

80

Rederten

Zwergstrauchheide

lokal

0.3 ha

81

Vorder Bruch

Gehölz

lokal

4 ar

82

Fällätschen

Flachmoor

lokal

3.4 ha

83

Fällätschen

Gehölz

lokal

2.1 ha

84

Rüti

Flachmoor

lokal

2.0 ha

90

Allmeind

Flachmoor

lokal

1.26 ha

91

Allmeind

Flachmoor

regional

0.72 ha

92

Allmeind

Flachmoor

lokal

0.3 ha

93

Allmeind

Artenreiche Feuchtwiese

lokal

0.05 ha

Verzeichnis der Landschaftsschutzzonen gemäss Art. 30 Nr.

Flurname

Objekttyp

Bedeutung

19

Brüschalp

Doline

lokal

Länge (m) / Fläche (ha) 0.2 ha

38

Bockmattli

Fels

regional

8.5 ha

39

Schräh

Wasserfall

lokal

1 ar

1

21 Verzeichnis schützenswerte Bauten gemäss Art. 35 KTN 383

KIGBO-Nr. 21.001

Objekt Pfarrkirsche St. Katharina

Bedeutung regional

Gattung sakral

87

21.002

Haus Unter-Heuboden

lokal

profan privat

87

21.003

Haus Ober-Heuboden

lokal

profan privat

94

21.004

Haus Obere Brand

lokal

profan privat

383

21.005

Pfarrhaus

regional

sakral

Verzeichnis der geschützten Einzelobjekte gemäss Art. 36 Nr.

Flurname

Objekttyp

Bedeutung

11

Ober Boden

Felsblock

lokal

Länge (m) / Fläche (ha) 1 Stk.

13

Schwyalppass

Trockensteinmauer

lokal

63m

15

Rinderweid

Trockensteinmauer

lokal

130 m

28

Heuboden

Hecke

lokal

115 m

29

Kalvari

Hecke

lokal

13 m

31

lnnerthal

Baumreihe

lokal

73m

35

Rossweid

Hecke

lokal

152 m

36

lnnerthal / Kirche

Hecke

lokal

36 m

57

Stofel

Trockensteinmauer

lokal

84m

66

Aberli

Einzelbaum

lokal

1 Stk.

68

Ziggen

Hecke

lokal

173 m

69

Almismatt

Einzelbaum

lokal

1 Stk.

72

Blattli

Felsblock

lokal

1 Stk.

74

Oberhof

Hecke

lokal

38m

76

Brand

Hecke

lokal

47m

85

Ochsenboden

Trockensteinmauer

lokal

262m

86

Brüschalp

Trockensteinmauer

lokal

229 m