Gestaltungsplan "Etzelblick"; Genehmigun der Änderung vom 30. Juni 2009
Piano particolareggiato · Freienbach
Documento
- Numero
- 738/2009
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Freienbach
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 30 giu 2009
- In vigore dal
- 30 giu 2009
Carta
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1322_GP-Etzelblick_2009-0738_V.pdfApri in una nuova scheda
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0408
Gestaltungsplan Oberbauung Etzelblick, auf KTN 199I 1438 und 1439, 8832 Wilen
GESTALTUNGSPLAN- SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV)
PfOffikon I Feusisberg:
•
27. Marz 2006 Rev. 10. Aug . 2006 Rev. 3. Marz 2009
Bauherrschaft I Gesuchsteller I Grundeigentomer:
F+N lmmobilien AG vertr. d. M. F611mi Dorfstrasse 9 8835 Feusisberg
•
Arch itekt:
Feusi + Partner AG Schindellegistrasse 36 8808 Pfaffikon
1-08
Genehmigt mit RR,S Nr. vom 30 1 b I 't000
Regierungsrat des Kantons Schwyz
D'rlanda~~~ Der Staatsschreiber:
..--------
·------~
GP-Aenden..mg
genehmigt
...l ...... .................................................................. 3 0. April 2009 a •. . GEMEtNDERAT FREIENBACH Oer Pras ident:
Der Gemeindeschreiber:
LV.~
RRB Nr. ................... vom .........................
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
2
INHALTSVERZEICHNIS Sonderbauvo~chriften
• • • • • • •
Seite
Zweck und Geltungsbereich Erschliessung und Verkehr Allgemeine Bauvorschriften Umgebungsgestaltung Energieeinsparung Allgemeines Ausnahmen von der Regelbauweise
2 3 4 6
7 7
7
ZWECK UNO GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Abgrenzung
und Umfang
1.
Der Gestaltungsplan (GP) Etzelblick Wilen umfasst eine Flache von 15'930 m2 der Parzellen KTN 199, 1438 und 1439 in der Gemeinde Freienbach .
2.
Er besteht aus folgenden planerischen Bestandteilen (Eingabedatum 27. Marz 2006) : GP-Unterlagen Mst. Plan-Nr. • Katasterplan 1:500 0408-1 • Mantel- und Hohenbegrenzungslinien 1:200 I 1:500 0408-2 • Situationsplan 1:500 mit Hoheneckpunkten der Baubereiche und Hangneigungen 1:500 0408-3 • Situationplan 1:500 mit nicht anrechenbaren Waldund Erschliessungsflachen 1:500 0408-4 Richtprojekt • Dossier A4 1:1 000/1 :650/1 :200 mit allen Grundrissen und z. T. Schnitten, Ansichten und Perspektiven
3.
3.Marz 2009
I F+P, MR
Verbindliche Gestaltungsplaninhalte, wozu neben den Sonderbauvorschriften die im Gestaltungsplan (Pian-Nr. 0408-2) genannten verbindlichen Planangaben (siehe Planlegende) gehoren, sind verpflichtend und auf jeden Fall einzuhalten . Abweichungen bedurfen einer Anderung des Gestaltungsplanes. Vorbehalten bleiben die in den Sonderbauvorschriften vorgesehenen moglichen Abweichungen.
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
4.
Art. 2 Ziel
Die weiteren nicht verbindlichen Gestaltungsplaninhalte, dies zum Teil gemass Legende des Gestaltungsplanes Nr. 0408-2 sowie samtliche Richtprojektplane sind richtungsweisend und zeigen nur Moglichkeiten innerhalb der verbindlichen Angaben des Gestaltungsplanes auf.
Der GP bezweckt eine gute Oberbauung des Areals unter Beachtung der Grundsatze des Baureglementes (Art. 53, Abs. 2) , dies insbesondere mit folgenden Vorteilen gegenuber der Normalbauweise: • •
• • •
•
• • •
Angemessene Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung Grosse zusammenhangende Grun- und Erholungsflachen mit Kinderspielmoglichkeiten in der Grosse von mind. 40% der zu Wohnzwecken genutzten BGF Getrennter Fussganger- und Fahrverkehr Gedeckte Garagen fOr 75 % der erforderlichen Pflichtparkplatze Massnahmen zur Energieeinsparung durch umweltfreundliche Heizsysteme (z.B. Warmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) und eine verbesserte Warmedammung der Gebaudehulle. Der Projektwert des Heizwarmebedarfes hat 10 % unter dem Grenzwert nach SIA 380/1 zu liegen. Schaffung von preisgunstigem Wohnraum fOr Familien durch die verdichtete Bauweise mit einfachen Baukorpern Freihaltung der bezuglich Landschaftsbild sensiblen Hangkrete im Nordosten des Grundstockes Bau eines offentlichen Trottoirs mit einer Breite von 2.0 m im Bereich Hungerstrasse Behindertengerechte Gestaltung der ganzen WohnOberbauung
ERSCHLIESSUNG I VERKEHR
Art. 3 Erschliessung
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3
I F+P, MR
l.
Die Erschliessung fOr Motorfahrzeuge, Velos und Fussganger erfolgt Ober die Hungerstrasse.
2.
Die interne Erschliessung erfolgt im Bereich der Erschliessungsflachen gem. GP Plan 0408-2. In diesem Bereichen sind ouch Rabatten und sonstige Bepflanzungen gestattet.
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
Art. 4 Motorfahrzeugund Veloabstellplatze
1.
75% der erforderlichen Pflichtparkplatze mussen in gedeckten Garagen erstellt werden .
2.
In den Baubereichen E, F, G und H liegen Tiefgaragen mit den erforderlichen gedeckten Parkplatzen.
3.
lm Bereich der Erschliessungsflachen und oberirdischen Parkplatze gemass GP Plan 0408-2 sind Besucher-PP sowie weitere oberirdische Parkplatze zulassig .
4.
In den Baubereichen E, F, G und H werden gedeckte Veloabstellplatze im Untergeschoss angeordnet. lm Bereich der Erschliessungsflachen konnen oberirdische Veloabstellplatze angeordnet werden .
4
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art . 5 Ausnutzung
Art. 6 Baubereiche
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1.
Das Gestaltungsplanareal liegt in der 2-geschossigen Wohnzone W2. Die Gesamtflache betragt 15'930 m2. Zulassig ist eine anrechenbare Bruttogeschossflache nach Art. 24 BR. von 7'386 m2, dies inklusive AZ-Bonus von 10% (AZ 0.45 siehe Ausnutzungsberechnung im Dossier Richtprojekt).
2.
Bei einer Parzellierung des GP-Areals sind Nutzungsbeschrankungen und -Transfers im Grundbuch einzutragen.
1.
In den Baubereichen A 1, A2, B1, B2, C1 , C2 und D konnen Wohnhauser realisiert werden. Es sind Wohnnutzungen sowie nicht storende Buro- und Gewerbenutzungen zulassig .
2.
In den Baubereichen E, F, und H konnen Keller- und Haustechnikraume, Archive, Lager, Tiefgaragen, Rampen, Zugangswege und Treppenanlagen erstellt werden . lm Baubereich G sind zusatzlich nicht storende Buro- und Gewerbenutzungen zulassig. Fur oberirdische Nutzungen gelten die Angaben gemass Gestaltungsplan 0408-2.
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
Art. 7 Grenz- und
Gebaudeabstande
1.
2.
3.
Art . 8 Gebaudelangen
Die Grenz- und Gebaudeabstande innerhalb des GPPerimeters ergeben sich aus den im Plan 0408-2 definierten Baubereichen. Gegen Nachbarparzellen gelten die Grenz- und Gebaudeabstande gemass Baureglement und kant. PBG. lnnerhalb des ganzen GP-Areals entfallt die Anwendung eines internen Mehrlangenzuschlages. Gegenuber Nachbarparzellen ist ein allfalliger Mehrlangenzuschlag einzuhalten, d .h. die nach aussen einzuhaltenden Abstande inklusive Mehrlangenzuschlag gehen hier den moglichen Gebaudelangen gemass GP-Baubereichen vor. Die Gebaudelangen sind innerhalb der gemass Plan 0408-2 definierten Baubereiche frei. In den Baubereichen Fund G konnen eingeschossige Sockelbauten demzufolge die baureglementarischen Gebaudelangen uberschreiten.
Art. 9 Baubereiche
Art . 10 Gebaude- und Firsthohen, Geschosszahl
Die Baubereiche gemass Gestaltungsplan 0408-2 stellen horizontale Baubegrenzungslinien dar, welche Standort und maximale horizontale Ausdehnung der Hochbauten - und zwar der entsprechenden Fassadenflucht- bestimmen, und die nur durch Bauten und Anlagen nach Art. 11 und 12 SBV uberragt werden durfen. Bezuglich der so moglichen Gebaudelangen und Mehrlangenzuschlage sowie dem Abstand gegenuber Nachbarparzellen siehe Art. 7 SBV.
1.
In den Baubereichen gelten folgende Vorschriften : Baubereich Gebaudehohe A1 I A2 Max. 9.00 m = 522.60 B1 I B2 Max. 9.50 m = 525 .60 Max. 9.85 m C1 I C2 = 528 .60 D Max. 6.50 m = 526.80 E Max. 1.00 m = 514.00 F Max. 2.50 m = 518.00
3.Marz 2009 I F+P , MR
5
Firsthohe Max. 12.00 m = 525 .60 Max. 12.50 m = 528.60 Max. 12.85 m = 531.60 Max. 9.50 m = 529 .80
Geschosszahl 3 Vollgeschosse 3 Vollgeschosse 3 Vollgeschosse 2 Vollgeschosse
---
1 Vollgeschoss
---
l Vollgeschoss
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
G
Max. 2.50 m
---
1 Vollgeschoss
---
1 Vollgeschoss
6
= 521.00 H
2.
3.
Art. 11 Nebenbauten und
unterirdische Bauten
Art. 12 Weitere Bauten
und Anlagen
3.Marz 2009 I F+P, MR
Max. 2.00 m = 522.00
Technisch bedingte Aufbauten oder Gebaudeteile wie Kamine, Liftbauten etc. werden bei der Bemessung von Gebaude- und Firsthohen nicht berucksichtigt. Gegenuber den Nachbarparzellen durfen in den Baubereichen die Gebaudehohen gem ass Abs. 1 nur insoweit ausgeschopft werden, als dabei die Abstande nach aussen gem . Art. 7 Abs. 2 SBV eingehalten sind. Die Bauten sind deshalb nach aussen so zu gestalten (z.B. ouch in der Hohe zuruckgestaffelte Bauten), doss diese Abston de nach aussen eingehalten sind . Diese einzuhaltenden Abstande nach aussen gehen den maximal zulassigen Gebaudehohen vor.
4.
lnnerhalb des GP-Perimeters, d .h. nach innen, durfen innerhalb der Baubereiche die Gebaudehohen gemass Abs. 1 voll ausgeschopft werden (siehe ouch Art. 7 Abs. 1,3 und 4 SBV).
5.
Gemass Art. 31 Abs . 7 BR Freienbach durfen die Gebaudeund Firsthohen auf der talseitigen Fassade je Prozent Hangneigung (gemessen in Gebaudemitte) um zusatzliche 7 em bis max. 2.0 m erhoht werden .
1.
Grenz- und Gebaudeabstande fur Vor- und Nebenbauten sowie unterirdische Bauten ergeben sich aus Art. 27 BR.
2.
Auf dem ganzen GP-Areal sind Nebenbauten und unterirdische Bauten gemass Art. 27 BR ouch ausserhalb der Baubereiche erlaubt. Als Nebenbauten gelten im vorliegenden GP insbesondere ouch die abgestutzten Vordacher bei den Eingangsbereichen.
3.
Mit dem Einverstandnis der Nachbarschaft konnen Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, dies ouch ausserhalb der Baubereiche.
1.
Ausserhalb der Baubereiche A bis H sind Wege, Stutzmauern, Gartensitzplatze, Lichtschachte, Notausstiege, Kaminanlagen, Fluchtrohren, Boschungen u.dgl. gestattet.
0408
Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
2.
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Vorbauten wie Vordacher, Balkone und Erker durfen gem.
Art. 27 Abs. 5 BR Freienbach allseitig um 1.50 m uber die
Baubereiche vorspringen.
UMGEBU NGSGESTALTU NG
Art. 13 Umgebungsgestaltung
Art. 14 Kinderspielplatze
Der Gestaltungsplan 0408-2 bildet die Grundlage fUr eine durch einen Fachmann auszuarbeitende Umgebungsgestaltung . Dieses Detailprojekt ist den Behorden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. lnnerhalb des Waldabstandsbereiches ist die Erstellung von Boschungssicherungen und Wegen moglich.
1.
Auf dem GP-Areal sind kreativitatsfordernde Kinderspielflachen zu erstellen.
2.
Die Kinderspielplatze sind gut besonnt und verkehrssicher anzuordnen. Die Gesamtflache der Grun-, Erholungs- und Kinderspielflachen soli mindestens 40% der zu Wohnzwecken genutzten BGF betragen.
ENERGIEEINSPARUNG
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Art. 15 Energieeinsparung
Fur die Warmeerzeugung sind umweltfreundliche Heizsysteme (z.B. Warmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) zu installieren. Die Gebaudehulle ist derart zu dammen, doss der Heizwarmebedarf 10 % unter dem Grenzwert nach SIA 380/1 liegt.
ALLGEMEINES
Art. 16 Subsidiares Recht
Art. 17 Verbindlichkeit des
Richtprojektes
3.Marz 2009 I F+P, MR
In Fallen, wo die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts anderes vorschreiben, gilt das Baureglement der Gemeinde Freienbach und das kantonale Planungs- und Baugesetz.
Das Richtprojekt ist grundsatzlich nicht verbindlich. Bezuglich der baulichen Gestaltung gilt Art. 11, BR Freienbach.
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Gestaltungsplan Oberbaung Etzelblick, KTN 199, 1438 und 1439, 8832 Wilen
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AUSNAHMEN VON DER REGELBAUWEISE Art . 18 Ausnahmen
Der Gestaltungsplan Etzelblick Wilen weicht teilweise von der Regelbauweise ab. Folgende Ausnahmen sind geplant und bewilligt: a) b)
Erhohung der Ausnutzungsziffer um 10% auf Grundstock KTN 199, 1438 und 1439 nach Art. 5 Abs . 1 SBV. Unterschreitung der internen Gebaudeabstande auf dem GP-Areal nach Art. 7 Abs . 1 SBV.
c)
Befreiung von der Einhaltung des internen Mehrlangenzuschlages nach Art. 7 Abs. 4 SBV.
d)
Oberschreitung der zonengemassen Geschosszahl in den Baubereichen A 1, A2, B1, B2, C 1 und C2 um 1 Vollgeschoss nach Art. 10 Abs. 1 SBV.
e)
Oberschreitung der Gebaude- und Firsthohen in den Baubereichen A l, A2, Bl, B2, C1 und C2 nach Art. 10 Abs. 1 SBV: • •
f)
Oberschreitung der Gebaudelangen in den Baubereichen F und G fUr 1 Vollgeschoss nach Art. 8 SBV: •
3.Marz 2009 I F+P, MR
Oberschreitung der Gebaudehohe um 2.00 m bis 2.85 m Oberschreitung der Firsthohe um 2.00 m bis 2.85 m
Eingeschossige Sockelbauten fUr Garagen und Nebenraume Oberschreiten die baureglemetarische Gebaudelange von 40 mum max. 29m .