Baureglement; Genehmigung vom 31. August 2010
Piano d'utilizzazione · Lauerz
Documento
- Numero
- 860/2010
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lauerz
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 31 ago 2010
- In vigore dal
- 31 ago 2010
Carta
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Testo
2 cY J 0
Gemeinde Lauerz
BAUREGLEMENT
Gemeinde Lauerz
BAUREGLEMENT
Offentliche Auflage vom: 10. Dezember 1993 bis 13. Januar 1994; 10. Mai 1996 bis 9. Juni 1996; 01. Mai 1998 bis 31 . Mai 1998; 04. Januar 2002 bis 07. Februar 2002: 23. September 2005 bis 24. Oktober 2005 22. Januar 2010 bis 22. Februar 2010.
An Gemeindeversammlung/Urnenabstimmung beschlossen am: ~t...~-DSIY" 11 . Marz 1994; :.r..v~y "1 19. Februar 1999; ~ r. ....-\ 26. April 2002; 12. Februar 2006; 13. Juni 2010.
Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss: Nr. 1070 am 14. Juni 1994; Nr. 0874 am 1. Juni 1999; Nr. 0736 am 11. Juni 2002; Nr. 0329 am 14. Marz 2006i Nr. 860 am .]!l, A\A(fst- '20110
Gemeinde Lauerz Der Gemeindeprasident:
~~ Der Regierungsrat des Kt. Schwyz Der Landammann:
4~
Der Staatsschreiber:
lnhaltsverzeichnis 1. ZWECK UNO GELTUNGSBEREICH
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Zweck
Geltungsbereich a) Ortlich b) Sachlich Vorbehalt des ubrigen Rechts
5
5 5 5 5
2. PLANUNGSMITTEL
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Planungsmittel
Baureglement Zonenplan Gestaltungsplan Erschliessungsplan Richtplane Planungszone
6 6 6 6 6 7 7
3. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A. Erschliessung
Art. 12 Baureife
7
B. Schutz des Orts· und Landschaftsbildes
141 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Grundsatz
Erhiihte Anforderungen Gestaltung Empfangsanlagen
7 8 8 8
C. Konstruktion und Hygiene
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Sicherheit und Gesundheit
Aufschuttungen, Abgrabungen und Biischungen Erholungsflachen und Kinderspielplatze Abstellraume
9 9 9 9
D. Emissionen und lmmissionen
Art. 21
Art. 22 Larm
Luft
10 10
E. Verkehrssicherheit
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 2
Ein-/Ausfahrten; Garagenvorplatze Abstellflachen Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger Offentliche Einrichtungen auf Privatboden Benennung von Strassen und Platzen
10 10 11 11 11
F. Bauweise, Stellung und Dimensionen der Bauten
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Oberbauungsziffer
a) Begriff b) Anrechenbare Gebaudegrundflache c) Anrechenbare GrundstGckflache d) Oberbauungsziffer-Obertragung Grenzanderungen von GrundstGcken Geschosszahl Mehrlangenzuschlag Gewasserabstand Gewachsenes Terrain Firsthohe Gebiiudelange Wohnflache
11 11 11 11 12 12 12 13 13 13 13 13 14
G. Ausnahmen und bestehende Bauten
Art. 40
Art. 41 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
Bestehende Bauten und Anlagen
14 14
4. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52 Zoneneinteilung
a) Bauzonen Kernzone K3 Wohnzonen Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3 Gewerbezone Zone 6ffentlicher Bauten und Anlagen lntensiverholungszone Campingplatz IZC Tabelle der Grund masse b) Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Freihaltezone Obriges Gemeindegebiet
15 15 15 15 16 16 16 16 17 18 18 18 18
5. SCHUTZVORSCHRIFTEN A. Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57 Grundsatze
a) Schutzzonen und Einzelobjekte b) Bewilligungs- und Schadenersatzpflicht Naturschutzzone Schutzobjekte a) Hecken, Feldgeholze, Bachbestockungen b) Felsaufschltisse, Findlinge
18 18 19 19 20 20 20
3
B. Okologischer Ausgleich und allgemeine Schutzvorschriften
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61 Okologischer Ausgleich
Bachliiufe Seeufer Feldgehiilze, Feldobstbiiume, Einzelbiiume und Baumgruppen etc.
20 20 20 21
6.GESTALTUNGSPLAN
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65 Voraussetzungen
Abweichung gegeniiber der Grundordnung lnhalt des Gestaltungsplanes Anderung und Aufhebung
21 22 22
23
7. SOZIALER WOHNUNGSBAU
Art. 66 Anforderungen
23
8. BAUVERPFLICHTUNG
Art. 67 Bauverpfiichtung
23
9. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UNO BAUKONTROLLE
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74 Bewilligungspflicht I Meldepfiicht
Nicht bewilligungs- und meldepfiichtige Bauvorhaben Verfahren a) Baugesuch b) Auflage und Publikation Baukontrolle Bauvollendung Gebiihren
24 24 24 24
25 25 26 26
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 75
Art. 76
Art. 77 4
Strafbestimmungen lnkrafttreten Aufhebung friiheren Rechts
26 26 26
Baureglement der Gemeinde
LAUERZ
Die Gemeindeversammlung von Lauerz, gestlitzt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:
1.
ZWECK UNO GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Zweck
Das Baureglement und die Gbrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushalterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schGtzenswerter Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde; c) die Wahrung und Fiirderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen; e) die Erhaltung und Fiirderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensraume.
Art. 2 Geltungsbereich
a) Ortlich
Das Baureglement und die Planungsmittel gelten fOr das ganze Gebiet der Gemeinde Lauerz.
Art. 3 b) Sachlich
1 Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Anderung von Bauten und Anlagen. 2 Eine Anderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen ausserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen Zweckbestimmung zugefGhrt werden. 3 Sind kantonale Behiirden fOr eine Bewilligung zustandig, richtet sich die Anwendung nach dem Gbergeordneten Recht.
Art. 4 Vorbehalt des Gbrigen
Rechts
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gbrigen kommunalen, kantonalen und eidgenossischen Rechts.
5
2.
PLANUNGSMITTEL
Art. 5 Planungsmittel
Planungsmittel sind: a) Baureglement (§ 21 PBG) b) Zonenplane (§ 15-20 PBG) c) Erschliessungsplan (§ 22 und 23, 38 PBG) d) Reglement zum Erschliessungsplan e) Gestaltungsplan (§ 24, 30 und 31 PBG) ~
g)
Richtplane (§ 3 und 13 PBG) Planungszonen (§ 14 PBG)
Art. 6 Baureglement
Das Baureglement enthalt Bestimmungen, welche die in Art. 5 genannten Plane naher umschreiben. 2 Es legt zudem die allgemeinen Bauvorschriften fest und regelt das Baubewilligungsverfahren.
Art. 7 Zonenplan
1 Die Gemeindeversammlung erlasst einen Zonenplan, der das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnlitzung, Bauweise und lmmissionstoleranz einteilt. 2 Fiir besondere Gebiete, wie namentlich Kernzonen und Schutzgebiete, konnen Teilzonenplane mit eigenen Vorschriften erlassen werden.
Art. 8 Gestaltungsplan
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag samtlicher Grundeigentiimer fiir eine zusammenhangende Baulandflache von mindestens 3'000 m2, in der Kernzone von mindestens 1'500 m2 einen Gestaltungsplan erlassen. 2 Fiir die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Wird die minimale Flache gemass Abs. 1 erreicht, so konnen innerhalb eines bezeichneten Gestaltungsplan-Pflichtgebietes auch mehrere Gestaltungsplane vorgelegt werden, sofern eine zweckmassige Abgrenzung vorgenommen wird und die verbleibende Bauzonenflache die Minimalflache gemass Abs. 1 erfiillt.
Art. 9 Erschliessungsplan
6
1 Die Gemeindeversammlung erlasst einen Erschliessungsplan, der auf die Zonenplane abgestimmt ist. 2 Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser). 3 Trager der Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
Art. 10 Richtpliine
Der Gemeinderat kann Richtpliine erlassen. 2 Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie weiteren Bereich en auf. Sie konnen Angaben Gber wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und Gber ihre DurchfGhrung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten. 3 Kommunale Richtpliine berGcksichtigen die Gbergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden. 4 Die RichtplanentwGrfe sind wiihrend 30 Tagen 6ffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darGber beschliesst. 5 Wiihrend der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat iiussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. 6 Die Richtpliine bedGrfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 11 Planungszone
1 Bis zum Erlass oder wiihrend der Anderung von Nutzungspliinen kann der Gemeinderat fUr genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren konnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen. 2 Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie betriigt liingstens 3 Jahre und kann in begrundeten Fallen urn hochstens zwei Jahre verliingert werden. 3 Die Planungszonen werden mit der 6ffentlichen Auflage fUr jedermann verbindlich. Das weitere Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht(§ 14 PBG).
3.
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
A.
Erschliessung [§ 37-51 PBG]
Art. 12 Baureife
B.
1 Bauten und Anlagen dGrfen nur auf baureifen GrundstGcken errichtet werden. 2 Ein GrundstGck ist baureif, wenn es fUr die betreffende Nutzung genugend erschlossen ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranfGhren, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand moglich ist. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 13 [§ 56 PBG]
Grundsatz
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Materialien, spiegelnde Bauelemente, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht storen. 2 Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfGgen oder Projektiinderungen verlangen.
7
Art. 14 Erhohte Anforderungen
An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhohte Anforderungen gestellt: a) in der Kernzone b) im Seeuferbereich c) im Schutzzonenbereich d) innerhalb und angrenzend der Moorlandschaft
Art. 15 Gestaltung
1 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten. Dachaufbauten durfen in der Giebelfassade nicht direkt in Erscheinung treten, sondern sind um mindestens 1 m von der Gibelfassade zuruckzuversetzen. Sie sind bei Schragdachern hochstens im Ausmass von einem Drittel der eigenen Fassadenlange gestattet. 2 Flachdacher sind nur fUr Nebenbauten und unterirdische Bauten zulassig. 3 Dacher von Hauptbauten haben eine Neigung von 10° bis 45° alte Teilung einzuhalten. Schlepplukarnen sind ab einer Neigung von 5° zulassig. 4 Emissionserzeugende (stark spiegelnde oder hohen Larm verursachende) Dacher konnen verweigert werden. 5 Dacher von Hauptbauten haben ein Vordach von mindestens 0.5 m aufzuweisen. 6 Kreuzfirste sind zulassig. Als Kreuzfirst gilt, wenn die beiden im 90°-Winkel zueinander stehenden Firsten sich auf gleicher Hohe befinden und die Dachneigung mindestens bis zum Fassadenende oder ganz nach aussen verlauft. 7 Die Farbwahl fUr Fassaden und Dacher ist mittels Einreichung von Mustern durch die Baukommission bewilligen zu lassen. 8 Ober die Fassade vorspringende Fenster und Leibungen sind nicht zuliissig.
Art. 16 Empfangsanlagen
8
1 Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmoglichkeiten gewahrleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 2 Das Anbringen von Parabolspiegeln fUr Privatgebrauch kann gestattet werden, wenn dadurch weder offentliche noch wesentliche private lnteressen beeintriichtigt werden. Die Parabolspiegel mussen von einer matten, dem Hintergrund angepassten Farbe sein.
c.
Konstruktion und Hygiene
Art. 17 Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefahrden. 2 Die Oberkante des Erdgeschossbodens darf die Kote von 450.25 M.u.M. nicht unterschreiten. Die Geschosszahl, Gebiiude- und Firsthi:ihe ist ab der Kote von 450.25 M.u.M. zu bestimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreff Seeuferabstand {§ 66 Abs. 1 PBG und Art. 35 Abs. 1 BR) 3 Unterhalb der Kote von 450.25 M.u.M. sind lediglich Riiume zugelassen, welche in einer dichten Bauweise erstellt werden. Der Zugang hat oberhalb der vorgenannten Kote zu erfolgen. Diese Riiume durfen weder zu Wohn- noch Arbeitszwecken genutzt werden. Zudem durfen in diesen Riiumen keine umweltgefiihrdenden Substanzen gelagert werden. 4 Bei Neu- und Wiederaufbauten mussen Wohn- und Schlafriiume eine Iichte Raumhi:ihe von mind. 2.30 m aufweisen.
Art. 18 Aufschuttungen, Abgrabungen und Bi:ischungen
Aufschuttungen und Abgrabungen von mehr als 2.0 m gegenuber dem gewachsenen Terrain sind untersagt. Vorbehalten bleiben Abgrabungen fUr zuliissige Zugiinge und Einfahrten, sowie die Bestimmungen betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. 2 In Hanglagen mit mehr als 15 % Gefiille in der Fallinie des Hanges ki:innen bei guter Gestaltung hi:ihere Aufschuttungen bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. 3 Bi:ischungen und AufschUttungen durfen nicht steiler sein als 2 : 3.
Art. 19 Erholungsfliichen
und Kinderspielpliitze
1 Beim Neubau von Wohnhiiusern mit mind. 3 Wohneinheiten und/oder bei entsprechenden Zweckiinderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsfliichen abseils vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. 2 Erholungsfliichen fUr Mehrfamilienhiiuser und Reiheneinfamilienhiiuser mit mindestens 4 Wohneinheiten sind grundsiitzlich als zusammenhiingende Grunfliichen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 lhre Fliiche hat wenigstens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfliiche zu entsprechen.
Art. 20 Abstellriiume
1 Bei Wohnbauten mit mehr als einer Wohnung ist pro Wohnung ein genugend grosser Abstellraum von mind. 6% der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfliiche vorzusehen. 2 Bei Wohnbauten mit mindestens 3 Wohneinheiten sind in der Niihe des Haus- oder Nebeneinganges genugend grosse wettergeschUtzte Abstellfliichen oder Einstellriiume fUr Kinderwagen, Fahrriider und Spielgeriite im Ausmass von mind. 3 % der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfliiche zu erstellen.
9
D.
Emissionen und lmmissionen [§55 PBG]
Art. 21 Larm
Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemass den Larmschutzvorschriften zugeordnet. lm Obrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Larmschutzverordnung und das kantonale AusfGhrungsrecht.
Art. 22 Luft
Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen AusfGhrungsrechts.
E.
Verkehrsslcherheit
Art. 23 Ein-/Ausfahrten; Garagenvorplatze
1 Ein- und Ausfahrten sind Gbersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten.
Sie bedGrfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbeh6rde gemass der kantonalen Strassengesetzgebung. 2 Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstGckseitigen Trottoirrand auf h6chstens 3 % Gefalle zu reduzieren. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnflache zu beanspruchen.
Art. 24 [§ 58 PBG]
Abstellflachen
1 Die Zahl der Abstellplatze fUr Motorfahrzeuge ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) Bei Einfamilienhausern sind 3 Abstellplatze erforderlich. b) Bei Wohnbauten mit mehr als einer Wohnung sind erforderlich: bis 4 Wohnungen 2 Abstellplatze/Wohnung bis 8 Wohnungen 1.75 Abstellplatze/Wohnung ab 9 Wohnungen 1.5 Abstellplatze/Wohnung c) Bei lndustrie-, sowie Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplatze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. d) Garagenvorplatze nach Art. 23 Abs. 3 sind anrechenbar. 2 Abstellplatze fUr Motorfahrzeuge haben ein Mindestmass von 2.40 m mal 5.50 m aufzuweisen. 3 1st die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplatze fOr Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht m6glich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden fOr den Bau und Betrieb 6ffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 4 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 7'500.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fi:illig.
10
Art. 25 Dachrinnen, Ablaufrohre,
Schneefiinger
Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schriigdiichern sind uberdies Schneefiinger anzubringen.
Art. 26 Offentliche Einrichtungen
auf Privatboden
Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen fiir die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wunsche der Grundeigentiimer sind nach Moglichkeit zu berucksichtigen.
Art. 27 Benennung von Strassen und Pliitzen
Die Benennung von Strassen und Pliitzen sowie Nummerierung der Gebiiude ist Sache des Gemeinderates.
F.
Bauweise, Stellung und Dimensionen der Bauten
Art. 28 Oberbauungsziffer
a) Begriff
Die Oberbauungsziffer bestimmt das Verhiiltnis der jeweils anrechenbaren Gebiiudegrundfliiche (Haupt- resp. Nebenbauten) und der anrechenbaren Grundstiickfliiche.
Oz
=
anrechenbare Gebiiudegrundfliiche anrechenbare Grundstiickfliiche
Art. 29 b) Anrechenbare Gebiiudegrundfliiche
1 Fur die Berechnung der anrechenbaren Gebiiudegrundfliiche der Hauptbaute gilt die senkrechte Projektion der grossten oberirdischen Gebiiudeumfassung. Nicht zur uberbauten Fliiche warden gerechnet: a) Dachvorsprunge bis zu 1.50 m Ausladung b) Offene Balkone bis zu 1.50 m Ausladung c) Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stiitzmauern, iiussere Lichtschiichte und dgl. 2 Fur die anrechenbare Gebiiudegrundfliiche der Nebenbauten gilt die senkrechte Projektion der grossten Nebenbau-Umfassung. 3 Tiefbauten, die das projektierte Terrain urn 1.00 m uberschreiten, warden als Nebenbauten berechnet.
Art. 30 c) Anrechenbare Grundstiickfliiche
Die anrechenbare Grundstiickfliiche ist die Fliiche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grunds!Ucke oder Grunds!Uckteile innerhalb der Bauzone.
11
2 Nicht angerechnet werden: a) die fOr die Erschliessung notwendigen Fahrbahnbreiten, soweit es sich nicht um Hauszufahrten handel!; b) projektierte Verkehrsanlagen fOr deren Festlegung das gesetzlich vorgeschriebene Vertahren eingeleitet oder durchge!Ohrt ist; c) ubrige nicht den Bauzonen zugewiesene Grundstlickteile.
Art. 31 d) OberbauungszifferObertragung
Grundeigentlimer von angrenzenden GrundstUcken der gleichen Zonenart konnen durch Dienstbarkeitsvertrage die noch nicht beanspruchte Nutzung ihres Grundstlickes gegenseitig ubertragen. 2 Ein Nutzungstransfer unter verschiedenen Zonenarten ist, auch innerhalb des gleichen Grundstlickes, nicht moglich. 3 Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates geloscht werden. 4 Die an offentlichen Strassen anstossende Landflache ist fOr die Oberbauungsziffer weiterhin anrechenbar, soweit sie vom BaugrundstUck infolge eines notwendigen Landerwerbes fOr Strassenbauten erworben werden muss und dies beim Obernahmepreis berucksichtigt wird.
Art. 32
e) Grenzanderungen von 1 Bei nachtraglicher Unterteilung eines Grundstlickes mehrerer Grundstlicke dart die GrundstUcken hochstzulassige Oberbauungsziffer der ursprunglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht uberschritten werden. Bei Grenzanderungen von Grundstlicken dart die Oberbauungsziffer der ursprunglichen und neuen Parzellen nur dann uberschritten werden, wenn ein Nutzungstransfer nach Art. 31 ertolgt. 2 Bei Reihenhausuberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtliberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Oberbauungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstlicke. 3 Diese Beschrankungen konnen im Grundbuch angemerkt werden. 4 Grenzanderungen sind der Gemeinde vor dem Grundbucheintrag zu melden.
Art. 33 Geschosszahl
12
1 Die zulassige Geschosszahl. Gebaude- und Firsthohe wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Fur Bauten und Anlagen mit einer Kote unter 450.25 M.u.M. ist Art. 17 Abs. 2 BR massgebend. 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 40 % ihrer Fassadenflache uber das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain Iiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Als Hohe fOr die Fassadenflache gilt das Mass ab OK Untergeschossplatte bis OK Erdgeschossplatte. 3 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Hohe von 2.00 m liegende Grundflache mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses betragt.
Art. 34 Mehrliingenzuschlag
In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erh6hen sich die Grenzabstiinde fUr Gebiiude, die tiber 20 m lang sind, auf den betreffenden Liingsseiten urn einen Viertel der Mehrliinge, jedoch h6chstens urn 5 m. Die Zuschliige werden senkrecht zur Fassade gem essen. 2 Nebenbauten werden ftir den Mehrliingenzuschlag nicht gerechnet.
Art. 35 Gewiisserabstand
Bauten und Anlagen haben gegentiber dem Lauerzersee einen Abstand von mindestens 20 m ab Grenze der Wasserzone gemiiss § 66 PBG einzuhalten. 2 Gegentiber nicht eingedeckten fliessenden Gewiissern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von mind. 5 m einzuhalten. Der Abstand wird von der oberen B6schungskante des Gewiissers gemessen. 3 Als Gewiisserabstand gegentiber dem Klausenbach gilt ftir Bauten und Anlagen die Baulinie der Freihaltezone. 4 Gegentiber eingedolten Biichen betriigt der Gewiisserabstand 3 m gegentiber der Mittelachse der Eindolung.
Art. 36 Gewachsenes Terrain
Bei Terrain Iiefer als 450.25 M.ti.M. gilt die Kote von 450.25 M.ti.M. als gewachsenes Terrain. 2 Das bestehende Terrain gilt als gewachsen, sofern nicht durch zuverliissige Daten (z. B. digitale Terrainmodelle, H6henkurvenpliine) der frtihere Terrainverlauf festgestellt werden kann. Die Feststellung der Zuverliissigkeit der Daten liegt im Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbeh6rde.
Art. 37 Firsth6he
1 Als Firsth6he gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum h6chsten Punkt des Daches. Bei Terrain Iiefer als 450.25 M.ti.M. gilt die Kote von 450.25 M.ti.M. als bestehendes Terrain. Die Firsth6he muss beim Baugespann angezeigt werden. 2 Bei in der H6he gestaffelten Bauten wird die Firsth6he jedes Bauk6rpers gesondert bestimmt.
Art. 38 Gebiiudeliinge
Als Gebiiudeliinge gilt das Mass der liingsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemiisse Gebiiudeliinge gilt auch ftir zusammengebaute Gebiiude. Nebenbauten werden nicht berticksichtigt.
13
Art. 39 Wohnfiiiche
Zu Wohnfiachen ziihlen aile Flachen innerhalb der Wohnung (wie z.B. Zimmer-, Kuchenund Sanitarraume), einschliesslich aller internen Mauern. Nicht zur Wohnfiache werden Abstellraume in Wohnungen gerechnet.
G.
Ausnahmen und bestehende Bauten
Art. 40 Ausnahmen innerhalb
der Bauzonen
1 Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhaltnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den 6ffentlichen lnteressen vereinbar is! und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden. 2 Besondere Verhaltnisse liegen insbesondere vor, wenn: a) sons! eine unzumutbare Harte eintrafe; b) dank der Abweichung wegen der 6rtlichen Gegebenheiten eine bessere L6sung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebaudes eine Abweichung nahelegen; d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschutzt werden kann. 3 Eine Ausnahmebewilligung is! als seiche zu bezeichnen und zu begrUnden. 4 Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der vorgangigen Zustimmung des zustandigen Amtes.
Art. 41 Bestehende Bauten und
Anlagen
14
Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden seiche Bauten in ihrem Zweck geandert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements. 2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht fUr sie bestimmten Bauzone liegen, durfen bei Einhaltung der ubrigen Bauvorschriften im Rahmen h6chstens massig storender Auswirkungen angemessen erweitert werden. 3 Wenn ein bestehendes Gebaude abgebrochen oder durch h6here Gewalt zerstort oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigen!Umer fUnf Jahre lang das Recht, es im fruheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten. 4 Bestehende, gegen Wiirmeverlust unzureichend geschlitzte Bauten dUrfen mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Oberbauungsziffer uberschreiten und die Grenz- und Gebaudeabstande unterschreiten und zwar um jenes Mass , das fUr eine ausreichende Warmedammung notwendig is!. Ebenso durfen bei gleichbleibendem lnnenraum die Gebaude- und Firsth6hen urn jenes Mass Uberschritten werden, welches fUr eine ausreichende Dachwarmedammung notwendig is!.
4.
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 42 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet von Lauerz wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: a) Bauzonen • Kernzone 3 Geschosse K3 •
• •
• • •
• • b)
• •
• • •
Wohnzone 1 Geschoss Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 3 Geschosse
W1 W2 W3
Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse
WG2 WG3 G
Gewerbezone Zone fUr 6ffentliche Bauten und Anlagen lntensiverholungszone Campingplatz Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Freihaltezone Obriges Gemeindegebiet Schutzzonen und Schutzobjekte Schutzobjekte
OE IC
L
F UEG
a) Bauzonen
Art. 43 Kernzone K3
Die Kernzone dient der Erhaltung und Erneuerung des Ortskerns von Lauerz. Neben Wohn- und landwirtschaftlichen Bauten sind nur massig storende Betriebe zugelassen. 2 Die bauliche Eigenart des Dorfbildes is! zu wahren. Satteldacher sind nur in ortsOblicher Art zulassig. Storende Materialien und Farben sind zu vermeiden. 3 Es sind hochstens 3 Vollgeschosse zulassig. 4 Der Gemeinderat kann innerhalb der Kernzone im Ausnahmefall Grenzabstande bis 0.50 m gestalten oder die geschlossene Bauweise zulassen. FOr die Kernzone gilt keine Oberbauungsziffer.
Art. 44 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhaltnisse gewahrleisten. Es sind nur nicht storende Betriebe zulassig. 2 Die Wohnzone W1 is! fUr Wohnhauser mit einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss bestimmt. 3 Die Wohnzone W2 is! tor Wohnhauser mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss bestimmt. 4 Die Wohnzone W3 is! tor Mehrfamilienhauser bestimmt.
15
Art. 45 Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3
Die Wohn- und Gewerbezone ist eine gemischte Zone, in der neben Wohnbauten hochstens massig storende Betriebe gestattet sind.
Art. 46 Gewerbezone
Die Gewerbezone ist fUr nicht storende bis massig storende gewerbliche Betriebe bestimmt. 2 Pro Gewerbebetrieb ist nur eine Wohnung zulassig.
Art. 47 Zone offentlicher Bauten
und Anlagen
Die Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen ist fUr offentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirche, Friedhof, Schulhauser, Anlagen offentlicher Dienste, Gemeindezentrum, Mehrzweckhalle und dergleichen. 2 Die Bauten haben sich in ihrer Grosse der angrenzenden Oberbauung anzupassen, gegenuber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden. 3 Das fUr offentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht anderweitig uberbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen durfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. 4 Fur die Zone 6ffentliche Bauten und Anlagen beim 6ffentlichen Parkplatz Marchymatte gelten die Grund masse der Wohnzone W2.
Art. 48 lntensiverholungszone
Campingplatz IZC
16
1 Die lntensiverholungszone Campingplatz bezweckt den Betrieb eines 6ffentlichen Campingplatzes. Gestattet sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Erstellung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen fUr den Campingbetrieb. 2 Leicht demontierbare Anbauten und Vorbauten an Wohnwagen sind gestattet, durfen aber nicht mehr als die Halite der Wohnwagenflache ausmachen. 3 Das Aufstellen von sogenannten Mobilheimen auf Campingplatzen ist nicht gestattet. Darunter fallen insbesondere Konstruktionen, die nicht auf eigenen Radern transportiert werden k6nnen oder die am Standort auf eigens dazu errichteten Fundamenten bzw. Unterlagen ruhen oder die nach Konstruktion den Charakter von eigentlichen Ferienhausern besitzen. 4 Kantonale Vorschriften sowie gestlitzt darauf erteilte Betriebsbewilligungen bleiben vorbehalten. 5 Der Jntensiverholungszone Campingplatz ist die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. 6 Pro Wohnwagen oder Zeltplatz muss eine Abstellflache von mind. 15m2 fUr Motorfahrzeuge ausgewiesen werden. 7 Die Bestimmungen der lntensiverholungszone Campingplatz (Art. 48) gelten auch fUr bestehende Campingplatze in anderen Bauzonen.
-I
K3
W1
W2
W3
WG2
WG3
G
OE
IC
~
"'
c.
Vollgeschosse
3
1
2
3
2
3
-
--
1
~
G)
2
25m
30m
35m
30m
35m
45 m
--
-
--
22%
22%
22%
22%
22%
--
-
--
Oberbauungsziffer fUr Nebenbauten
-
10%
10%
10%
10%
10%
-
--
-
Oberbauungsziffer mit Gestaltungsplan
--
25%
25%
25%
25%
25%
--
--
--
OberbauungszifferZuschlag fUr Minergiebauten
Fur die Erstellung oder Renovierung von Gebiiuden nach Minergie-Standard wird die Oberbauungsziffer um 1 %angehoben. Fur Nebenbaute gilt der bestehende Wert. •z
max. Gebiiudeh6he
10m
4m
7m
10 m
7m
10 m
10 m
--
3m
max. Firsth6he
13m
7m
10m
13m
10m
13m
13m
-
3m
Grenzabstand*'
50 % der Gebiiudeh6he, mindestes aber 3 m (§59-68 PBG)
Mehrliingenzuschlag findet Anwendung
nein
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
Empfindlichkeitsstufe
Ill
II
II
II
Ill
Ill
Ill
II
II
*1 Vorbehalten bleiben die Schutzabstiinde gemiiss den Brandschutzvorschriften. *2 Oberbauungsziffer-Zuschlag fUr Minergiebauten ist mit der Oberbauungsziffer fUr Hauptbauten und mit dem OberbauungszifferZuschlag fUr Gestaltungspliine kumulierbar. ~
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max. Gebiiudeliinge Uberbauungsziffer fUr Hauptbauten
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3
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b) Nichtbauzonen
Art. 50 [§ 19 PBG]
Landwirtschaftszone
1 2 3
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen gemass § 19 Abs. 2 PBG zulassig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill. lmmissionen aus der ublichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen. Aile Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedurfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
Art. 51 [§ 20 PBG]
Freihaltezone
1
2
Die Freihaltezone umfasst die fUr das Orts- und Landschaftsbild wertvollen, im wesentlichen nicht uberbauten Gebiete (wie Aussichtspunkte, Gelanderippen, Waldrander, Grunanlagen, Seeufer, Bachlaufe usw.). Eingeschossige Bauten, die der Nutzung und Pflege der Freihaltezone dienen, sind zulassig.
Art. 52 Obriges Gemeindegebiet
2 3
Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das ubrige Gemeindegebiet. Sie sind der Empfindlichkeitsstufe Ill zugeordnet. Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenossischen und kantonalen Rechts. Bauten und Anlagen bedurfen einer kant Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
5.
SCHUTZVORSCHRIFTEN
A.
Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 53 Grundsatze
a) Schutzzonen und Einzelobjekte
2
3
18
Die besonders schutzenswerten Flachen und Objekte werden im Zonenplan einer Schutzzone zugewiesen oder als geschutzte Einzelobjekte bezeichnet. Die geschUtzten Objekte durfen weder beseitigt noch beeintrachtigt werden. Vorbehalten bleiben uberdies die nachstehenden Schutzvorschriften sowie die gestUtzt darauf vom Gemeinderat einzelfallweise angeordneten Unterhalts- und Pflegemassnahmen. Die Schutzzonen und geschlitzten Einzelobjekte sind im Rahmen der nachstehenden Schutzvorschriften und der vom Gemeinderat allenfalls angeordneten Massnahmen zu unterhalten und zu pflegen. Der Gemeinderat ist befugt, im Unterlassungsfall die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde ersatzweise durchfUhren zu lassen. Der Gemeinderat sorgt, unter Beachtung der nachstehenden allgemeinen Schutzvorschriften sowie der vorhandenen Bestandsaufnahmen, fUr den angemessenen Schutz der ubrigen schutzenswerten Objekte, sowie fUr den 6kologischen Ausgleich. Soweit erforderlich trifft er Schutzmassnahmen.
Art. 54 b) Bewilligungs- und
Schadenersatzpfiicht
1
2
Eingriffe in Schutzzonen und geschlitzte Einzelobjekte bedlirfen der Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff flir den Erhalt der Objekte notwendig ist oder ein libe!Wiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Objekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmalert wird. Der Verursacher hat flir Massnahmen zum bestm6glichen Schutz des Lebensraumes, flir Wiederherstellung oder flir angemessenen Ersatz zu sorgen. Wer ein geschlitztes Objekt beschadigt, kann unabhangig von einem Strafverfahren verpfiichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rlickgangig zu machen; b) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht m6glich ist; c) zu Unrecht bezogene Leistungen zurlickzuerstatten.
Art. 55 Naturschutzzone
2
3
4
5
6
Die Naturschutzzone bezweckt den Erhalt und die Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer miiglichst vieltaltigen Pflanzen- und Tie/Welt. Zudem soli das bestehende Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt werden. Nutzungen, welche Flora und Fauna beeintrachtigen kiinnten, sind untersagt. Es gelten insbesondere folgende Nutzungsbeschrankungen: a) Verbot von Meliorationen, Nutzungsanderungen und -lntensivierungen; b) Verbot von Bauten und Anlagen; c) Weideverbot; d) Verbot des Ausgrabens und Pfllickens von Pflanzen und Pilzen; e) Verbot der Ve!Wendung von Dlingemitteln und Giftstoffen; g) Verbot des Betretens ausserhalb der markierten Wege. Die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, extensiv zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck sind das Betreten und das schonende Befahren gestattet. Die Feuchtgebiete sind in der Regel einmal jahrlich zwischen anfangs September und Mitte Marz zu schneiden. Der Gemeinderat ist befugt, ausgehend vom Schutzzweck, weitere Pflegemassnahmen anzuordnen und bei besonderen Verhaltnissen im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Ausnahmen zu gewahren. Flir die Erschwernisse und die Ertragseinbusse bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung der Naturschutzzone sind Bewirtschaftungsbeitrage und Abgeltungen auszurichten. Vorhandene kantonale Ansatze und Richtlinien sind flir die Festsetzung der Hiihe verbindlich. Bewirtschaftungsbeitrage sind mittels Verfligungen, Abgeltungen mittels ve!Waltungsrechtlichen Vertragen festzulegen. Sofern dies der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der Naturschutzzone durch die Gemeinde zu markieren.
19
Art. 56 Schutzobjekte
a) Hecken, Feldgeholze, Bachbestockungen
2
Die geschiitzten Hecken, Feldgeholze und Bachbestockungen sind traditionsgemass zu unterhalten und regelmassig zu pflegen. lm gleichen Jahr darf hochstens 1/3 der Gesamtlange eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen einer Heeke erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates, welche das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG I Art. 54 Abs. 1 voraussetzt und mit der Auflage fiir eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Heeke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Geholzen bestehen. Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen richtet sich nach Art. 58 Abs. 3 dieses Reglements.
Art. 57 b) Felsaufschliisse,
Findlinge
Geschiitzte Felsaufschlusse und Findlinge diirfen weder beseitigt noch beeintrachtigt werden.
B.
Okologischer Ausgleich und allgemeine Schutzvorschriften
Art. 58 Okologischer Ausgleich 1
2
3
Der Gemeinderat sorgt mit Bewirtschaftungs-, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen sowie anderen Schutzmassnahmen fUr die Anlegung, den Erhalt und die Erneuerung okologischer Ausgleichsflachen innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Als 6kologische Ausgleichsflachen gelten Landschaftselemente und Lebensraume mit naturnaher und standortgemasser Vegetation wie beispielsweise Bachlaufe, Kleingewasser, Uferbestockungen, Waldrander, Hecken, Natursteinmauern, Feldgeholze, Feldobstbaume, Aileen, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Welden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften. Der Gemeinderat kann Beitrage ausrichten. Er schliesst zu diesem Zweck Dienstbarkeitsvertrage ab.
Art. 59 Bachliiufe
1
2
Fliessgewasser diirfen nicht iiberdeckt oder eingedolt werden. Die Erteilung von Ausnahmen durch die nach kantonalem Recht zustandige Behorde richtet sich nach Art. 37 f des Bundesgesetzes iiber den Gewasserschutz. Als Fliessgewasser gelten samtliche natiirlich gespiesene Wasserlaufe. Bachbestockungen sind in ihrem Bestand ungeschmalert zu erhalten. Gestattet ist das periodische, abschnittsweise Zuriickschneiden.
Art. 60 Seeufer
20
Die Seeufer sind geschiitzt und, soweit erforderlich, vom Grundeigentiimer zu pflegen und zu unterhalten. Der naturnahe Zustand ist zu erhalten. bzw. nach Moglichkeit wieder herzustellen.
2
Veranderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen kiinnen mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeintriichtigt wird oder die Voraussetzungen des§ 73 Abs. 1 PBG erfullt sind.
Art. 61 Feldgehiilze, Feldobst- 1
baume, Einzelbaume und Baumgruppen, Halbtrockenrasen, Blumenwiesen, Hecken 2
3
4
6.
Feldgehiilze, Feldobstbiiume, markante Einzelbiiume und Baumgruppen mit besonderem Situationswert, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen und Blumenwiesen sind aufgrund ihrer Bedeutung fUr den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach Miiglichkeit ungeschmiilert zu erhalten. Hecken sind traditionsgemiiss zu unterhalten und zu pflegen. lm gleichen Jahr darf in der Regel hiichstens ein Drittel der Gesamtliinge eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen von Hecken erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates, welche eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG voraussetzt und mit der Auflage fUr eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Heeke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Gehiilzarten bestehen. Der Gemeinderat trifft, soweit erforderlich, in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 Schutzmassnahmen. Vorbehalten bleiben die Schutzvorschriften fUr Schutzzonen und Schutzobjekte (Art. 55 bis 57). Der Gemeinderat kann fUr den Erhalt und die Erneuerung der in Abs. 1 genannten Objekte Beitriige ausrichten. Er schliesst zu diesem Zweck Vertriige ab.
GESTALTUNGSPLAN
Art. 62 Voraussetzungen
2
Soweit nicht gestlitzt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, kiinnen in allen Bauzonen Gestaltungspliine erlassen werden, wenn die Mindestfliiche nach Art. 8 erreicht wird. Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Oberbauung als die Normalbauweise zu gewahrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfligen; b) eine besonders grosszugige und zweckmassige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellfliichen vorgesehen ist; c) Fussganger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen miiglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) preisgunstiger Wohnraum fUr Familien geschaffen wird; D durch eine verdichtete Bauweise eine haushiilterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im iiffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden; h) ausgewiesene Massnahmen des iikologischen Ausgleichs vorgesehen werden.
21
3
In bereits liberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise liberbauten Grundstilcke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrlinung zu fiirdern.
Art. 63 Abweichung gegenliber
der Grundordnung
2
3
lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung is! zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben. Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 62 erfullt sind, kann der Gemeinderat folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhiihung der Oberbauungsziffer gemass Art. 49; b) Vergriisserung der Gebaude- und Firsthiihen sowie der Gebaudelangen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande; d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlangenzuschlages zwischen Gebauden innerhalb der Oberbauung; In Gestaltungsplangebieten sind Kinderspielplatze im Umfang von 20% der zu Wohnzwecken genutzten Wohnflache in allen Zonen zu erstellen.
Art. 64 Inhalt des Gestaltungs- 1
planes
2 3
22
Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeflihrten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Hiihenkurven; b) Angaben ilber die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielfliichen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Hiihenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten; d) Angaben liber die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie ilber die Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge und Fahrriider; e) Angaben ilber die Versorgung und Entsorgung; Q Angaben ilber die anrechenbaren Geschossfliichen, die anrechenbare Grundrissfliiche sowie die fUr das Projekt notwendige Oberbauungsziffer; g) Angaben der zu Wohnzwecken genutzter Wohnfliiche; h) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb in denen die besonderen Vorteile gemiiss Art. 62 nachgewiesen sowie die fUr Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgezeigt werden. Sofern es zur Beurteilung niitig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute fUr die Begutachtung beiziehen. Rechtskriiftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 65 Anderung und Aufhebung
2
3
7.
Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Grunden auf Antrag der GrundeigentGmer oder von Amtes wegen durch Verfugung des Gemeinderates geandert werden. Er kann nach Anh6ren der GrundeigentGmer durch Verfugung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert !Onfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Ve!Wirklichung begonnen wurde. Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Anderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplanen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
SOZIALER WOHNUNGSBAU
Art. 66 Anforderungen
2 3
4
8.
Die im Zonenplan speziell bezeichneten Wohnzonen sind ganz oder teilweise tor den sozialen Wohnungsbau bestimmt. Der Anteil ist im Zonenplan bezeichnet. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis Ober die Erfullung der Anforderungen des sozialen Wohnungsbaus zu erbringen. Die Anforderungen des sozialen Wohnungsbaus sind erfullt, wenn sich der Bauherr zur Einhaltung der Vorschriften des Wohnbau- und Eigentumsf6rderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 1974 verpflichtet. Der Gemeinderat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WEG gleichwertige Verbilligung gewiihrleisten. Der Gemeinderat kann mit der Baubewilligung die Verpflichtung zum sozialen Wohnungsbau mit entsprechendem Zweckanderungsverbot als 6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrankung im Grundbuch anmerken lassen.
BAUVERPFLICHTUNG
Art. 67 Bauverpflichtung
2
3
Die im Zonenplan speziell bezeichneten Zonen sind einer Bauverpflichtung unterstellt. Bei den von der Bauverpflichtung betroffenen GrundstGcken muss innert 8 Jahren seit lnkrafttreten des Zonenplanes massgeblich mit der Feinerschliessung und Oberbauung begonnen werden. Diese Frist kann aus wichtigen Grunden erstreckt werden. Wird die Bauverpflichtung nicht erfullt, steht der Gemeinde am GrundstGck oder dem unuberbauten Teil davon ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Ablaufs der Baupflicht zu, sofern der EigentGmer keinen begrundeten Eigenbedarf nachweis!. Die Gemeinde Oberfuhrt solche GrundstGcke unter Auferlegung einer privaten Baupflicht in privates Eigentum; sie berucksichtigt dabei vorab Eigennutzer und achtet auf eine flachensparende Nutzung.
23
9.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
Art. 68 [§ 75 PBG]
Bewilligungspfiicht
1 2
Meldepfiicht
3
4
Bauten und Anlagen dOrfen nur mit beh6rdlicher Bewilligung errichtet, abgebrochen oder geandert werden. Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. FOr geringfOgige Bauvorhaben gilt die Meldepfiicht. Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfOgige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine 6ffentlichen oder privaten lnteressen berOhrt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind (zum Beispiel die Fassadenfarbgestaltung). Der Meldung an die Baubeh6rde sind aile zur Beurteilung des Bauvorhabens n6tigen Unterlagen beizufOgen; die Pflicht zu 6ffentlichen Auflagen und zur Erstellung eines Baugespannes entfallt. Die Baubeh6rde prOft die Unterlagen auf Vollstandigkeit und ordnet n6tigenfalls deren Erganzung an.
Art. 69 Nicht bewilligungs- und
meldepflichtige Bauvorhaben
Weder bewilligungs- noch meldepfiichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgen6ssischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, fOr deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) Unterhaltsarbeiten an Gebauden, sofern das aussere Erscheinungsbild nicht verandert wird; d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminees, ungedeckte Gartensitzplatze, Sandkasten und Planschbecken fOr Kinder; e) provisorische Bauten und Anlagen, die wahrend der AusfOhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen ben6tigt werden; 0 ortsObliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer H6he von 1.20 m.
Art. 70 Verfahren
a) Baugesuch
24
Das Baugesuch is! auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in der jeweils erforderlichen Anzahl AusfOhrungen beim Gemeinderat einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung; b) ein vom Geometer nachgefOhrter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Bauk6rpers sam! Grenz- und Gebaudeabstanden mit mindestens einem Fixpunkt mit Meeresh6he; c) Grundrissplane aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Raume sowie allen zur PrOfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben; d) Schnitt- und Fassadenplane im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebaudeh6hen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen H6henkoten am Bau;
e)
2 3
4
Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspliine mit Angabe der Abstellpliitze tor Motorfahrzeuge und Fahrriider sowie den Erholungsfliichen und Kinderspielpliitzen; D detaillierte Serechnung der Oberbauungsziffer und der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfliiche, soweit dies erforderlich ist, und Serechnung des kubischen Inhalts nach SIA. Die Serechnung der Fliichenmasse muss in separaten Pliinen ubersichtlich dargestellt sein; g) schriftliches Einverstiindnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze; h) die notwendigen Angaben gemiiss der Liirmschutz- und Luftreinhalteverordnung; i) besondere Gesuchsunterlagen tor landwirtschaftliche Sauten und Anlagen, Schutzriiume, Garagenbetriebe, Tankanlagen usw. zu Handen kantonaler und eidgen6ssischer Amtsstellen; j) Formular Saugesuch der Gemeinde Lauerz; k) Sewilligung der zustiindigen Wasserversorgungs-Genossenschaft. I) wiirmetechnischer Nachweis (Energienachweis) Sei Urn-, An- und Aufbauten sind bestehende Sauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben uber Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies tor die Seurteilung des Saugesuches notwendig erscheint. Das Saugesuch und die Seilagen sind vom Sauherrn, vom Grundeigen!Umer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.
Art. 71 b) Auflage und Publikation
2
3
4
Der Gemeinderat leg! das Saugesuch wiihrend 20 Tagen 6ffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsublicher Weise bekannt. Auf den Zeitpunkt der Publikation des Saugesuches hin ist ein Saugespann zu erstellen, das die kunftige Gestalt und riiumliche Ausdehnung der Saute oder Anlage insbesondere der Gebiiude- und Firsth6hen aufzeigt. Das Saugespann muss bis zur rechtskriiftigen Erledigung des Saugesuches stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Gemeinderat eine vorzeitige Beseitigung gestalten. Nach der rechtskriiftigen Erledigung ist das Saugespann innerhalb von 20 Tagen zu entfernen.
Art. 72 Baukontrolle
Der Gemeinderat ube!Wacht die Einhaltung der Sauvorschriften. Er liisst insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Saugespannes und Schnurgerustes; b) die notwendigen H6henfixpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken; d) die Fertigstellung der Saute vor dem Sezug.
25
2
3
4
Die eiWiihnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig mit der Meldekarte anzuzeigen. Wird die Meldung fUr die Kanalisationsabnahme gemass Art. 72 Abs.1 lit. c unterlassen oder verspatet eingereicht, kann der Hausanschluss mittels Kanalfernsehen auf Kosten der Bauherrschaft gepriift werden. Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu priifen. Abweichungen sind der zustandigen kantonalen lnstanz zu meld en. Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Aus!Uhrungsplane Einsicht zu nehmen.
Art. 73 Bauvollendung
2
Der Gemeinderat ist befugt, bei unvollendeten Bauten Frist zu deren Fertigstellung anzusetzen. Die Aufforderung kann, je nach Stand der Arbeiten und den sonstigen Umstanden, mit der Androhung verbunden werden, dass bei Saumnis auf Kosten des Pfiichtigen a) die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolgt; b) die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde angeordnet werden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder die Anliegen des Ortsbildschutzes erfordern; c) die bereits erstellten Bauteile, eventuell durch Ersatzvornahme, eingeebnet und das Gelande in ordentlichen Zustand gebracht wird.
Art. 74 Gebiihren
2
10.
Der Gemeinderat erhebt fUr die Tatigkeiten im Bauwesen Gebiihren. Er erlasst hie!Ur eine Gebiihrenordnung.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 75 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Baureglement und das kantonale Planungs- und Baugesetz sowie die gestiitzt darauf erlassenen weiteren Vorschriften werden nach den Vorschriften der Verordnung iiber den Strafprozess im Kanton Schwyz mit einer Busse bestraft.
Art. 76 lnkrafttreten
1 2
Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hangigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
Art. 77 Aufhebung friiheren
Rechts
26
Mit lnkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: - das Baureglement vom 14. Marz 2006, RRB 329