Gestaltungsplan "Chaspermatte"; Genehmigung vom 21. Dezember 2010
Piano particolareggiato · Küssnacht
Documento
- Numero
- 1359/2010
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Küssnacht
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 21 dic 2010
- In vigore dal
- 21 dic 2010
Carta
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1331_GP-Chaspermatte_2010-1359_V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gestaltungsplan "Chaspersmatte" Gesuchsteller:
Wohnbaugenossenschaft Kussnacht, Postfach 176, 6403 Kussnacht am Rigi
Grundeigentumer: Bezirk Kussnacht am Rigi, Seeplatz 2/3, 6403 Kussnacht am Rigi Bauobjekt:
Erstellung von preisgunstigem Wohnraum (2 MFH) mit Einstellhalle
Standort:
KTN 6061 , KTN 3029, Chaspersmatte, 6403 Kussnacht am Rigi
In halt:
Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan
Plan Nr.: Datum :
12.Juli2010
Offentliche Auflage: ... ~ -~ .. ~~t
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Vom Bezirksrat erlassen mit Beschluss Nr.:
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2 9.
SEP.. 2010 vom: .................
Namens des Bezirksrates Kussnacht:
De' ?;/"~ Stefan Kaiser
Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr.: ~;:P.,S vom: .. 2J1. ~ . /ll. ! ~QI10
.
lm Namen des Regierungsrats des Kantons Schwyz: Der Landammann
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Der Staatsschreiber
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ARCH ITEKTU R
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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 KUssnacht am Rigi
Seite-1-
Unterschriften
BEZIRK KUSSNACHT
Grundeigentomer:
L Bezirk KOssnacht am Rigi
Gesuchsteller:
Oka[~ ~0&.
Wohnbaugenossenschaft KOssnacht am Rigi
Projektverfasser: Annen Architektur AG
KOssnacht am Rigi, den:
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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kiissnacht am Rigi
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lnhaltsverzeichnis Seite A
Sonderbauvorschriften
3
Art. 1 Rechtsgrundlagen
3
Art. 2 Geltungsbereich I Gestaltungsplan-Perimeter
3
Art. 3 Zweckbestimmungen
3
Art. 4 Bestandteile des Gestaltungsplanes
3
Art. 5 Verhaltnis zur Grundordnung
4
Art. 6 Ausnahmen I Festlegungen
4
Art. 7 Bau- und Nutzungsbestimmungen
4
Art. 8 Gestaltungsgrundsatze
6
Art. 9 In krafttreten
6
B
Begrundung der Abweichungen (Ausnahmen) von der Grundordnung
7
1.
Erhohung der Ausnutzungsziffer um 0.1
7
2.
Unterschreitung der internen Grenz- und Gebaudeabstande
7
3.
ErhOhung der Anzahl Vollgeschosse um 1 Geschoss
7
c
An hang
8
1.
Baurechtsvertrag
8
Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte•, 6403 Kussnacht am Rigi
A
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Sonderbauvorschriften zum Gestaltun~plan Chaspersmatte, Kussnacht
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Der Bezirksrat Kussnacht am Rigi erlasst - gestUtzt auf § 24 und § 30 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) des Kantons Schwyz und gestUtzt auf Art. 114 ff des Baureglements des Bezirks Kussnacht (BauR), sowie auf Antrag des GrundeigentUmers folgende Sonderbestimmungen zum Gestaltungsplan ,Chaspersmatte", 6403 Kussnacht am Rigi.
Art. 2 Geltungsbereich I Gestaltungsplan-Perimeter
Der Perimeter des Gestaltungsplans ist im Plan Nr. 1-1 013-1 , Situationsplan im Mst. 1:500 dargestellt (umrandet mit violetter Farbe). Der Perimeter beinhaltet die Parzelle KTN 6061, sowie einen Teil der Parzelle KTN 3029 und weist eine Gesamtflache von 3'062.00m2 auf. Gesamtflache GP: 3'062.00m2 KTN 6061: 2'095.00m2 967.00m2 KTN 3029:
Art. 3 Zweckbestimmungen
Die vorliegende Gestaltungsplanung bezweckt: 1 Eine zusammenhangend, konzipierte Bebauung erlangen, die sich vorteilhaft in die Umgebung
einfUgt und insbesondere mit der bereits bestehenden Oberbauung ortsbaulich und architektonisch harmoniert. 2 Die Lage und Grosse der Hauser definieren, damit sich ein gutes Gesamtbild ergibt. 3 Die generelle Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen aufzeigen (Aussenraumgestaltung), sowie Angaben zur Entsorgung darlegen. 4 Die interne Verkehrserschliessung aufzeigen.
6 altri articoli
Art. 4 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Als verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes gelten: 1 Gestaltungsplan "Chaspersmatte", Kussnacht mit Situation und Schnitten, Baubereichen und H6henbegrenzungslinien, Mst. 1:500, Plan Nr. 1-1013-01 2 Sonderbauvorschriften "Chaspersmatte", Kussnacht Als orientierende Bestandteile des Gestaltungsplanes gelten: 3 Richtprojekt Plandossier Nr. 1-1013-02 ff., Mst. 1:200/1:500 4 Erlauterungsbericht zum Richtprojekt 5 Madelle, Mst. 1:200/1 :500
Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan 'Chaspersmatte", 6403 KOssnacht am Rigi
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Art. 5 Verhaltnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten das gultige Saureglement (SauR) des Sezirks Kussnacht am Rigi und das gliltige Planungs- und Saugesetz des Kantons Schwyz (PSG) zum Zeitpunkt der Publikation.
Art. 6 Ausnahmen I Festlegungen
Folgende Abweichungen von der Normalbauweise sind zulassig: 1 Erhohung der Ausnutzungsziffer um 0.1 2 Unterschreitung der intemen Grenz- und Gebaudeabstande. 3
Erhohung der zulassigen Anzahl Vollgeschosse um 1 Geschoss.
Art. 7 Sau- und Nutzungsbestimmungen
a) Nutzweise Die Wohnuberbauung Chaspersmatte, bestehend aus zwei Saukorpem soli zur Wohnnutzung genutzt werden. b) Saubereiche 1
Oberirdische Sauten sind nur innerhalb der im Plan Nr. 1-1 013-01 ausgeschiedenen Saubereichen zulassig. 2 Salkone durfen im Rahmen des SauR ausserhalb der Saubereiche angebracht werden. c) Geschosse lm Rahmen des Gestaltungsplans sind 4 Vollgeschosse erlaubt. d) Gebaudehohe 1
Die maximalen Gebaudehohen sind durch die im Plan Nr. 1-1013-01 eingezeichneten Hohenbegrenzungslinien definiert. 2 Dachaufbauten gemass § 60 PSG, sowie technisch bedingte Dachaufbauten durfen die Hohenbegrenzungslinien uberschreiten. e)Abstande 1 Gegenuber den Grundstlicken ausserhalb des Gestaltungsplan-Gebietes mussen die Hochbauten
die kantonalen und kommunalen Abstandvorschriften einhalten. 2 Fur uber die Fassade vorspringende Sauteile wie Dachvorsprunge, Salkone, Erker, usw. gelten
die kantonalen und kommunalen Vorschriften. 3 lnnerhalb des Gestaltungsplan-Gebietes konnen die Gebaude- und Strassenabstande im Rahmen des PSG, des SauR, sowie der kantonalen Strassenverordnung unterschritten werden. Es bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. 4 Gegenuber dem Grundstlick KTN 3029 darf an die Grenze gebaut werden (Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentlimern).
Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kiissnacht am Rigi
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DZulassige Ausnlitzung Die Ausnutzungsberechnung erfolgt gemass des zum Zeitpunkt der Publikation gultigen Zonenplans und Baureglements des Bezirks Kussnacht. Die maximal zulassige, anrechenbare Bruttogeschossfiache (inkl. Bonus Gestaltungsplan, inkl. Bonus tor die Erstellung von preisgunstigem Wohnraum) betragt 2'230.40m2. Diese anrechenbare Bruttogeschossfiache wird ausschliesslich auf dem GrundstUck KTN 6061 konsumiert (Ausnutzungstransfer von KTN 3029, gemass Baurechtsvertrag). Eine genaue Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossflache ist Bestandteil des Richtprojekts.
g) Erschliessung Die Erschliessung tor den Fuss- und Fahrverkehr erfolgt ab der Kelmattstrasse und uber einen Teil des Giessenwegs. h) Parkierung 1
Die Bemessung der Pfiichtparkplatze richtet sich nach Art. 28 ff BauR.
2 Fur die Anordnung der Parkplatze dient das Richtprojekt.
i) Umgebung Die definitive Umgebungungsgestaltung muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prazisiert werden - es muss ein Umgebungsplan eingereicht werden, aus welchem Platzgestaltung, Spielbereiche, Bepfianzung umd Umgebungsbauten ersichtlich sind. Das Richtprojekt dient als Basis tor die Aussenraumgestaltung und ist richtungsweisend. k) Abfall Fur die kompostierbaren Siedlungsabfalle sind 1 bis 2 geeignetet Kompostierplatze zu schaffen, welche im Rahmen des Baugesuchs auszuweisen sind. I) Energiestandard Die Gebaude mussen mindestens im Minergiestandard erstellt werden. m) Retention Das anfallende Meteorwasser ist uberall, wo technisch und wirschaftlich moglich versickern zu lassen.
Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kussnacht am Rigi
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Art. 8 Gestaltungsgrundsatze
1 Die
Gestaltung und die Gliederung der Bauten haben sich anhand des Richtprojekts zu orientieren. Abweichungen gegenuber dem Richtprojekt sind zulassig, sofern sich die architektonische Qualitat des Richtprojekts nicht verschlechtert. 2 Aile Teile sind gut zu gestalten, aufeinander abzustimmen und sorgfaltig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und Dachgestaltung, sowie die Materialisierung der Bauten nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen. 3 Ober die GesamtOberbauung muss ein einheitliches Farb- und Materialkonzept Anwendung finden. 4 Konstruktionen, die der Energienutzung dienen (aktive oder passive Sonnenenergie), sind moglich und konnen auch eine abweichende Materialisierung aufweisen. Solche Konstruktionen haben sich gestalterisch ins Gesamtbild der Siedlung zu integrieren.
Art. 9 lnkrafttreten
Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.