Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

Piano di protezione · Basadingen-Schlattingen

Documento

Numero
79
Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Basadingen-Schlattingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
19 lug 2002
In vigore dal
19 lug 2002

Carta

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File

Testo

EXEu~PlAR ARP TG Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen

Schutzplan der Naturund Kulturobjekte Bestimmungen

Vom Gemeinderat beschlossen am: 17. April 2002

De~:tmann G. Frank KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. J~. am: }~ ..

J .. ZCOZ-

Wer durch den Schutzplan und die zugehörigen Bestimmungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat, 8254 Basadingen schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

2

A. Allgemeines

Art. 1 Erhaltungsgebot

Eigentümer geschützter Objekte sowie andere daran dinglich Berechtigte haben diese zu erhalten und zu pflegen (vgl. § 4 NHG) 1 •

Art. 2 Beiträge,

Für Pflegebeiträge und Abgeltungen kommunal geschützter Objekte ist

Abgeltungen

das Beitragsreglement zum NHG 2 massgebend.

Eingriffe in Objekte

Art. 3 1 Eingriffe in Objekte, die nach §§ 10, 12 oder 16 NHG geschützt sind,

bedürfen einer Bewilligung. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen (vgl. § 7 NHG). 2

Das Bewilligungsgesuch ist dem Gemeinderat einzureichen. Das Be-

willigungsverfahren richtet sich sinngernäss nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. (vgl. § 7 NHG). 3 Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objekts nicht zuwiderlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes oder des Zonenplans verletzen. Eingriffe sind schonend auszuführen (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 NHG). 4 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume nicht vermeiden, hat der Verursacher für angemessenen Ersatz zu sorgen (vgl. § 8 Abs. 3 NHG und Art. 4 dieser Bestimmungen).

B. Naturobjekte

Art. 4 Ersatzprinzip

1 Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 NHG legt die Bewilligungsbehörde auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 NHG fest (vgl. § 35, Abs. 1 NHV3 ) 2

ln Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Le-

bensräume nicht sinnvoll oder möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen. 3 Die kommunalen Einnahmen gehen in den Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange (vgl. Art. 4 Beitragsreglement zum NHG). 1

Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992, Stand 1. April 2002

2

Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat

3

Kantonale Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29. März 1994, Stand: 1. April 2002

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

3

C. Kulturobjekte

Art. 5 Schutzumfang

1 Die im Schutzplan bezeichneten Kulturobjekte sind vorerst nur generell unter Schutz gestellt. Der genaue Schutzumfang wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für einen Eingriff in das geschützte Objekt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt (vgl. dazu

Art. 3

dieser Bestimmungen). 2 Allfällige Neu- und Ersatzbauten sind nach Art. 25 BauR4 zu erstellen. Ausnahmen sind möglich mittels Gestaltungsplan oder wenn eine architektonisch bessere Lösung vorgeschlagen wird.

D. Schlussbestimmungen

Art. 6 Sanktionen

Allfällige Sanktionen bei Missachtung kommunaler Schutzbestimmungen von Natur- und Kulturobjekten richten sich nach den §§ 25 und 26 NHG.

Art. 7 lnkrafttreten

Der Schutzplan und die vorliegenden Bestimmungen treten mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.

Anhang:

- Begriffsdefinition Hecke -Allgemeine Pflegehinweise -Allgemeine Bedingungen und Auflagen für Beiträge - Liste der geschützten Naturobjekte gemäss Schutzplan - Liste der geschützten Kulturobjekte gemäss Schutzplan

4

Baureglement der Politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen

,

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Anhang zum Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

4

Anhang zu den Bestimmungen zum Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte

Begriffsdefinition Hecke Als Hecken gelten in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 (LBV) grössenteils geschlossene, wenige Meterbreite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern oder Bäumen bestehen.

Allgemeine Pflegehinweise Markanter Einzelbaum: Keine Pflege notwendig. Nach Abgang Ersatz durch einheimischen, standortgerechten Baum. Hecken und Feldgehölze: • maximal ein Drittel der Gesamtlänge am Stück auf den Stock setzen. • Dornensträucher und langsam wachsende Gehölze stehen lassen, allenfalls zurtickschneiden. • Einzelne Ast- und Steinhaufen sowie Totholz erhöhen die Strukturvielfalt • Heckenschnitt während. der Vegetationsruhe. Grünland- oder Streueflächenstreifen "Pufferstreifen" an Bächen: • Abschnittweise Mahd und Strukturen wie Asthaufen verschaffen der Tierwelt Rückzugsmöglichkeiten. • Schnittgut zur Ausmagerung des Standorts abführen.

Allgemeine Bedingungen und Auflagen für Beiträge von Naturobjekten gernäss § 13 NHV soweit nicht durch Bewirtschaftungsvertrag anders geregelt: 1. auf artenreichen, extensiv genutzten Wiesen, Streueland, Hecken und Feldgehölzen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden; 2. auf artenreichen, extensiv genutzten Wiesen sind nur Mähnutzungen zugelassen; sie müssen jährlich mindestens einmal gemäht und das Schnittgut muss abgeräumt werden; der erste Schnitt darf in der Regel nicht vor dem 15. Juni vorgenommen werden; 3. das Streueland darf in der Regel nicht vor Anfang September geschnitten werden; die gebietsspezifischen Eigenarten sind beim Festlegen des Schnitttermins zu berücksichtigen.

05.09.01 /wz, Rev. 22.11 .01 , 29.05.02

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Anhang zum Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

Liste der geschützten Naturobjekte .. Die Nummern entsprechen denjenigen der Naturinventare Bassdingen (1996) und Schlaftingen (2000) I

Basadin~en

Schlattingen

ObJekttyp

Nr. *

Aumame

Nr. *

Flurname

Hecke, Feldgehölz

2 4 5 7 13 19 21

Horbi

14 15 18 23 25 26 28 29 31 41 42 43 45 46 48 49 50 54 60

Azenwis

Horbi Chli Langihart Wickenacker Trottenacker Rotenbuck EuoeschbOel

22

Grebenacker

24 31 37 38

Finsterbuck Gupfen Lehmgrube Grüt Chuoelisriet

44

Einzelbaum (Standort)

47

Guggenbüel

48

Haldenacker

49 51 52 58 59 60 62 65 67 3 70

Haldenacker Choler Haldenacker BrünneIi SchlatteQg Boden

Hangried Weiher Bach

53 16 8 ' 10 34 26,40

Stocki Bluetbuck Steigbüel Moosbuck Heerenweo Bättlerbuck l Eggenrain Eggenrain '

Eggenrain

1

Eoqenrain

' Egg Eggstieg Egostieg Steig Pfaffenschlappen Ueterenbuck

62 64

Bebach

10 24 51 55

Sandgrube Halden

Stücklenen

Hohrain Eschenbuck Wettertanne Horbi Murtenlinde Schulhaus Tongrube Basadingen

I

Magerwiese

Goloch

Fridhag

36

Grubenbiotop

Junkernboden/Grund

Guggenbüel

Kiesgrube Breitbüel Kiesqrube Rotlenbuck Nord Sandgrube Rotlenbuck

4

Wiesenrüti

Chatzenbach

i 22

Furtbach

. Geisslibach

! 27

Geisslibach

· Sachtelen

I Müllerwis '

I

5

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Anhang zum Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

Liste der geschützten Kulturobjekte *Die Nummern entsprechen denjenigen der Hinweisinventare alter Bauten und Ortsbilder im Kt. Thurgau

Ortsteil Basadingen Nr. • Objekt (Nutzungen gem. Hinweisinventar), "Name"

Bewertung

45

Katholisches Pfarrhaus

besonders wertvoll

46

Ehemals Waschhaus/Schopf, heute Garage und Schopf

wertvoll

48

Paritätische Kirche St. Martin

besonders wertvoll

55

Evangelisches Pfarrhaus

wertvoll

63

Wohnhaus mit Stallscheune "Rotes Haus"

wertvoll

70

Doppelte Stallscheune

wertvoll

71

Säge

wertvoll

Doppelwohnhaus

wertvoll

84

Wohnhaus "Zum Königshof"

wertvol l

86

Waschhaus

wertvoll

124

Wohnhaus mit Stallscheune

Südbau wertvoll

127

Wohnhaus mit Wirtschafts- und Gästezimmertrakt "Schwanen"

wertvoll

Doppelwohnhaus

wertvoll

81 /82

132/134

Wohnteil wertvoll

144 Wohnhaus mit Stallscheune 145/453 Wohnhaus mit angebauter, ehemaligerTrotte

wertvoll

175 Wohnhaus mit Stallscheune "Franzosenhor

wertvoll

180 Wohnhaus mit Stallscheune und angebauter Garage

Wohnhaus wertvoll

184 Wohnhaus mit Wirtschaftsteil

Scheune wertvoll

187 Wohnhaus mit Schopf

wertvoll

196 Ehemalige Trotte

wertvoll

197 Wohnhaus mit Stallscheune

Scheune wertvoll

204 Schulhaus

wertvoll

208 Wohnhaus mit Stallscheune "Zum Rebstock"

wertvoll

210 Wohnhaus mit Wirtschaftsteil

wertvoll

212 Wohnhaus mit ehem. Stallscheune "Storchenhof"

wertvoll (nur Hauptbau)

216 Wohnhaus mit doppelter Stallscheune

Wohnteil wertvoll

220 Gemeindehaus

-

I

wertvoll

224 Wohnhaus mit Scheune

wertvoll

230 Wohnhaus m it ehemaliger Stallscheune

wertvoll

232 Wohn- und Geschäftshaus, ehemaliges Schulhaus

wertvoll

240/241 Wohnhäuser

wertvoll

6

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen: Anhang zum Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, 17.04.02

Nr. • Objekt (Nutzungen gem. Hlnwelsinventar), .,Name"

Bewertung

242 Wohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

243 Wohnhaus mit Stallscheune

Wohnhaus und Scheune wertvoll

264 Wohnhaus

wertvoll

268 Wohnhaus

wertvoll

269 Keller

wertvoll

7

Ortsteil Schlattingen Nr. • Parz.-Nr.

Objekt (Nutzungen gern. Hinwelslnventar), .,Name"

Bewertung

1

94

Wohnhaus

wertvoll

2

95

Wohnhaus

wertvoll

6

97

Wohnhaus

wertvoll

8

16

Reformierte Kirche

besonders wertvoll

9

92

Kirchgemeindehaus

wertvoll

10

90

Wohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

19/21

80

Woh nhaus mit Stallscheune mit klassizistischer ge-

wertvoll

stalteter Fassade

I

Doppelwohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

70

Wohnhaus mit Wirtschaftsteil und Schopfanbau

wertvoll

41

86

Doppelte Stallscheune

wertvoll

55

113

Wohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

26/27

71 /70

30

62/64

121 / 122 Wohnhaus mit Stallscheune, Nr. 64 ehemaliges

I I

wertvoll

Schulhaus

'

L

I

Doppelwohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

28

Wohnhaus mit Wirtschaftsteil

wertvoll

85

27

Wohnhaus

Wohnteil wertvoll

87

25

Wohnhaus

wertvoll

90

24

Wohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

97/99

5/7

Doppelwohnhaus

' wertvoll

104

8

Spritzenhaus

wertvoll

1os I

-

9

Schulhaus

wertvoll

114

21

Wohnhaus

wertvoll

145

125

ehemaliges Schlachthaus

wertvoll

153

114

Wohnhaus mit Stallscheune

wertvoll

67/68

49/53

82

I -

--