Schutzplan NHG
Piano di protezione · Romanshorn · Abrogato il 13 mag 2011
Documento
- Numero
- 29
- Tipo
- Piano di protezione
- Sottotipo
- Oggetti culturali
- Comune
- Romanshorn
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Nicht-Genehmigung Änderung
- Adottato
- 13 mag 2011
- In vigore dal
- 13 mag 2011
- Abrogato
- 13 mag 2011
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
AMTFÜRRAUMPLANUNG Übergeordnete Planung
~ Thurgau~~ Frauenfeld, 13. Mai 2011
Entscheid Nr. 29 0131/2010/DBU/ARP
Politische Gemeinde Romanshorn Änderung Schutzplan I Entlassung Volksgarten
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von der Gemeindeversammlung am 10. Juni 2010 beschlossene Änderung des Schutzplans beziehungsweise die Entlassung des Kulturobjekts Volksgarten wird nicht genehmigt. 2. Diese Nichtgenehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Rechtsmittel€mt$cheid keine Änderungen zur Folge hat. 3. Mitteilung an: -Gemeinderat Romanshorn, Bankstrasse 6, 8590 Romanshorn, unter Beilage von zwei Exemplaren Änderung Schutzplan I Erltlassung Volksgarten mit Nichtgenehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege - Hochbauamt -Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Exemplaren Änderung Schutzplan I Entlassung Volksgarten mit Nichtgenehmigungsvermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 ersucht die Bauverwaltung Romanshorn um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Anhand der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage ein Rekurs hängig, welcher das Departement in einem separaten Entscheid behandelt. Das Genehmigungs- und Rekursverfahren ist zeitlich und sachlich zu koordinieren. ln der Gemeinde Romanshorn sind die Kulturobjekte im Zusammenhang mit der Revision der Ortsplanung im Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte festgelegt wor-
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den. Mit diesem am 7. August 2001 mit RRB Nr. 644 genehmigten Plan wurde auch die Liegenschaft der Wirtschaft zum Volksgarten (Neustrasse 12, Parzelle Nr. 222) als Kulturobjekt Nr. 25 unter Schutz gestellt. Gernäss Angaben im Planungsbericht, ersucht die Grundeigentümerin um Entlassung des Schutzobjektes aus dem Schutzplan sowie aus dem Hinweisinventar. Der Gemeinderat Romanshorn beschloss an einer Sitzung vom 24. Februar 2009, dass die Liegenschaft Volksgarten aus dem Schutzplan entlassen werden solle. Der Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700; vgl. Art. 17 RPG). Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Damit wird der Grundsatz der Planbeständigkeit verankert. Die Pläne sind revidierbar, sofern sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung erheblich geändert haben. Eine gewandelte Einstellung der Planungsorgane vermag für sich allein nicht eine Änderung rechtfertigen. Der geltende Schutzplan der Gemeinde Romanshorn ist vom Souverän am 2. Oktober 2000 beschlossen worden. Zur Begründung der Planänderung lässt sich dem Planungsbericht entnehmen, dass es den Grundeigentümerntrotz jahrelanger Bemühungen nicht gelungen sei, ein Gesamtkonzept zur Überbauung des Grundstückes mit Integration des Volksgartens zu finden. Zudem wäre die bestehende Bausubstanz nur mit erheblichen finanziellen Mitteln in einen einigermassen zeitgernässen Standart zu bringen. Die bestehende Raumaufteilung weise viele gefangene Räume auf. Um diese zu ändern, müsste das Gebäude wohl entkernt werden, was aus statischer und auch aus kulturhistorischer Sicht problematisch wäre. Im Weiteren fehle dem Volksgarten ein ortsbaulicher Zusammenhang mit seiner Umgebung. Inmitten des verhältnismässig dicht, teilweise in geschlossener oder halb-geschlossener Bauweise, bebauten Gebietes erwecke die Liegenschaft Volksgarten deshalb vor allem den Eindruck einer Baulücke respektive einer Brache. Grundsätzlich wird für einen Nutzungsplan ein Planhorizont von 10 bis 15 Jahren angenommen. Der vorliegende Schutzplan kann also punkto Planbeständigkeit durchaus überarbeitet werden. Die Aufhebung einer Unterschutzstellung kann sich dann als begründet erweisen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen oder wenn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind. Nach der bundesgerichtliehen Praxis zur Verhältnismässigkeit von Unterschutzstellungen bzw. von Abbruchverboten hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bauten im Allgemeinen den Vorrang gegenüber finanziellen Interessen der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden Ausnutzung der Liegenschaft (vgl. BGE 118 Ia 393). Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, wird der Liegenschaft Volksgarten ein kul-
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turgeschichtlicher Wert zweifellos nicht abgesprochen. Aus ortsplanerischer Sicht sei jedoch in erster Linie die Bedeutung des Volksgartens für das Orts- und Quartierbild wesentlich. Diesbezüglich könne festgestellt werden, dass dem Gebäude heute eindeutig ein siedlungsbaulicher Zusammenhalt fehle. Im Gegensatz zu den zwei Häuserblocks weiter nördlich liegenden geschützten Fischerhäusern, fehle dem Volksgarten die Qualität eines Ensembles sowie der direkte Bezug zu weiteren wertvollen Bauten (z.B. Bahnhofsgebäude). Die Baute stehe allein in mitten von dichten, zentrumsnahen Gebäuden. Der Gemeinderat Romanshorn sei unter Abwägung aller massgebenden öffentlichen und privaten Interessen zur Auffassung gelangt, dass ein Festhalten am Schutz der Liegenschaft Volksgarten als Kulturobjekt insgesamt den Ortsplanerischen Zielen für die Entwicklung des Bahnhofgebiets zuwiderlaufe und dass demgegenüber eine der heutigen Umgebung angepasste Neuüberbauung des Grundstücks gesamthaft ein erheblicher Mehrwert für die Gemeindeentwicklung bringen würde. Die Liegenschaft Volksgarten befindet sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone. Der Bau ist Teil des Ortsbildes von Romanshor-n, das gernäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (I SOS) von nationaler Bedeutung ist. Der Volksgarten ist darin textlich und bildlich namentlich erwähnt. Gernäss ISOS richten sich der Volksgarten und das benachbarte Polizeigebäude mit ihrer Gibelfront zum See hin. Diese Gebäude könnten in ihrer Gestalt nicht unterschiedlicher sein, gerade deshalb jedoch repräsentieren sie die Bebauung von Romanshorr1. Der Volksgarten hat einen hohen Eigenwert und einen ebensolchen Stellenwert. Dies wurde durch das jüngste externe und vertiefte Fachgutachten der Firma lbid (Juni 2008) erneut deutlich bestätigt. Der Eigenwert ist bautypologisch und historisch bestens belegt und ist vorliegend wie erwähnt auch nicht umstritten. Der Bau gehört zu den eher seltenen städtisch geprägten und in einem neu entstehenden städtischen Umfeld errichteten stattlichen Fachwerkbauten des mittleren 19. Jahrhunderts. Damit setzt er sich von den bis zu diesem Zeitpunkt im Fischerdorf Romanshorn vorherrschenden bescheideneren Bautypen klar ab. Er wurde um 1830/40 errichtet, als auch das gemauerte Hafenbecken entstand und die ersten grossen gemauerten Hafen- und Bahnbauten in Planung waren (z.B. Zollgebäude, Aufnahmegebäude). Das in seiner Frühzeit der Nordostbahn (NOB) gehörende Wohnhaus mit Werkstatt urid Schmalzsiederei wurde mehrfach mit Rücksicht auf die bestehende Bausubstanz erweitert. Im Volksgarten ist die historische Bausubstanz auch im lnnern in der Form von Raumstruktur samt Ausstattung insbesondere in den Obergeschossen weitgehend intakt erhalten. Der Volksgarten gehörte von seiner Nutzung her zumindest zeitweise, im mittleren 19. Jahrhundert, zu den Bahnnebenbauten (Eigentümer NOB). Das Ensemble der Bahnbauten von Romanshorn ist einzigartig und ohne Zweifel als Ganzes in seinem Umfeld schützenswert. Für jeden Bahnbenützer ist der Volksgarten ein Blickfang bei der südlichen Einfahrt in den Bahnhof. Um 1900 wurde dem Fachwerkgebäude im Westen ein langgestreckter Bau angefügt, der als öffentliches Bad mit einzelnen Badezellen diente. Solche der Volkshygiene dienende An-
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lagen wurden ab der Mitte des 19. Jahrhunderts in wichtigeren Ortschaften an zentraler Lage errichtet Sie sind im Kanton Thurgau äusserst selten und kaum mehr erhalten. Spätestens ab 1908 ist ein Restaurantbetrieb im Volksgarten nachgewiesen. Oben gemachte Ausführungen widerlegen die im Planungsbericht gemachte Aussage, wonach dem Volksgarten ein siedlungsbaulicher Zusammenhang fehle. Im Weiteren werden keine Ausführungen gemacht, was sich gegenüber der Unterschutzstellung im Jahre 2000 geändert hat, beziehungsweise inwiefern andere Verhältnisse vorliegen. Die Parzelle Nr. 222, auf der der Volksgarten steht, ist auch unter Beibehalt des Volksgarten bestens entwicklungsfähig. Die Grundstücksfläche beträgt über 2'800 m2 und der geschützte Bau steht dabei in der nordöstlichsten Ecke. Der Volksgarten ist gernäss Begehungen in den letzten zwei Jahren baulich keinesfalls in einem Zustand, der eine Restaurierung und Umnutzung verunmöglichen würde. Der Unterhalt wurde allerdings in jüngster Vergangenheit vernachlässigt, was den äusseren Eindruck derzeit beeinträchtigt Nur der westlich daran angrenzende Trakt des öffentlichen Bades kann aus Sicht des Amtes für Denkmalpflege angesichts seines Zustands preisgegeben werden. Der Zustand des Badeanbaus rechtfertigt aber in keiner Weise einen Abbruch der Gesamtliegenschaft Dem Amt für Denkmalpflege sind seitens der Eigentümerschaft keine konkreten Verkaufsbemühungen und Entwicklungsprojekte aus jüngerer Zeit bekannt Auch sind dem Planungsbericht keine näheren Angaben diesbezüglich zu entnehmen. Es finden sich keine Ausführungen, weshalb für das Schutzobjekt keine wirtschaftlich tragbare Gesamtlösung gefunden werden konnte. Ohne entsprechende Nachweise lässt sich auch keine umfassende lnteressensabwägung durchführen, bzw. können die privaten Interessen nicht gewichtet werden. Unter Berücksichtigung, dass nach Ansicht des Bundesgerichts rein finanzielle Interessen kaum je über die öffentlichen Interessen am Denkmalschutz zu überwiegen vermögen, ist der fehlende Nachweis der Wirtschaftlichkeit jedoch unerheblich. Unter Berücksichtigung des hohen Eigenwerts der Liegenschaft Volksgarten sowie deren grossen siedlungsbaulichen Zusammenhangs ist eine Unterschutzstellung gerechtfertigt Aus oben genannten Gründen kann einer Entlassung der Liegenschaft Volksgarten aus dem Schutzplan nicht zugestimmt werden. Der Schutzauftrag von§ 10 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG TG) würde sonst verletzt werden.
Dr. Jakob Stark
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
"1 3, Mai 2011
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.1 · NHV · Confederazione