Oberdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Bussnang

Documento

Numero
273
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Bussnang
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
27 ago 1999
In vigore dal
27 ago 1999

Carta

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Testo

2336-E-1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

i::XE&ViPLAR ARP TG

27. August 1999, Bi Entscheid Nr. 273

Politische Gemeinde Bussnang Änderung Gestaltungsplan "Oberdorf"

1. Mit Schreiben vom 16. August 1999 ersucht der Gemeinderat Bussnang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgf:on-3ss durchgeführt wurde.

2. Mit Beschluss Nr. 608 vom 18. Mai 1993 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan ·:oberdorf'. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 58 vom 20. Juni 1997 eine erste Änderung. Der im Planungsgebiet ansässige Schienenfahrzeughersteller nimmt laut Planungsbericht auf dem Gebiet der Niederflur-Gelenktriebwagen eine wichtige Stellung ein und hat in den letzten Jahren kräftig expandiert. ln diesem Zusammenhang wurden neue Produktionshallen erstellt und in Betrieb genommen. Aufgrund grösserer Bestellungseingänge sowie einer betriebsinternen Umstrukturierung wird ein neuer Kapazitätsausbau in der Aluminiumverarbeitung erforderlich. Anstelle des im Gestaltungsplan vorgesehenen abgesetzten Büro- I Gewerbehauses nördlich der bestehenden Bürobaute wird nun eine neue Produktionshalle sowie eine Kranbahn benötigt. Im Rahmen der vorliegenden Änderung des Gestaltungsplanes "Oberdorf' werden die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Der Planungsbericht enthält die weiteren zum Verständnis der Änderung notwendigen Informationen. Die Änderung des Gestaltungsplanes "Oberdorf' ist rechtmässig.

22909311500

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Bussnang am 14. Juni 1999 und 9. August 1999 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "Oberdorf' wird genehmigt.

2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von vier Dossiers Änderung Gestaltungsplan "Oberdorf'; je mit Genehmigungsvermerk; (charge) Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Amt für Raumplanung (2); unter Beilage eines Gestaltungsplans "Oberdorf"; mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

··JtrA, Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert: 9. September 1999

2336-S-1.pdf

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EXEhfJ~lAR ARP l . G KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG

GESTALTUNGSPLAN "OBERDORF", BUSSNANG REVISION 1999 Hinweis: Gegenstand der öffentlichen Auflage sind nur die Änderungen gegenüber . dem rechtskräftigen Gestaltungsplan (RRB Nr. 608 vom 18.5.93, DBU Nr. 58 vom 20.6.97). Änderungen in den Sonderbauvorschriften sind kursiv gedruckt. Änderungen in den Plänen sind farbig dargestellt.

Öffentliche Auflage:

2. Juli - 31. Juli 1999

Vom Gemeinderat beschlossen am:

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14.Juni/9.August1999

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Kantonale Genehmigung:

DBU Nr.

Vom Departemam fü r Bau und Umwelt ~e neh : nigt mit

l...z§...._.vcm. .?::.T f:_tJ.l. J

ENTSCHE1D Nr....

K ANTON T HURGAU DEPARTi::MENT FÜR BAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD

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Gestaltungsplan "Oberdorf"- Revision 1999

SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1.

ERLASS

1.1 · Die Ortskommission von Bussnang erliess 1993, gestützt auf § 32 des kantonalen Baugesetzes für das Gebiet Hauptstrasse-"Oberdorf" einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften und Baulandumlegung. 1.2 Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bussnang revidierte und erweiterte 1997 - gestützt auf die §§ 18 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes - den Gestaltungsplan "Oberdorf", um die Voraussetzungen für eine erste Betriebserweiterung der Firma Stadler AG zu schaffen. 1.3 Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bussnang revidiert den Gestaltungsplan 1999 erneut, um die Voraussetzungen für eine weitere Betriebserweiterung der Firma Stadler AG zu schaffen.

Hinweis: Die Änderungen (gern. Ziffer 1.3) gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan (RRB Nr. 608 v. 18. Mai 1993; DBU Nr. 58 v. 20.6.97) sind kursiv gedruckt.

2.

ZIELSETZUNG UND ZWECK DES GESTALTUNGSPLANES

2.1 Das Baugebiet Oberdorf - am Übergang zum alten Dorfkern und geplantem neuen Gemeindezentrum gelegen - erstreckt sich ab der Hauptstrasse nach Süden und in einer zweiten Bautiefe nach Osten, in Richtung zukünftigem Entwicklungsgebiet. Daher ist sowohl die Gestaltung des Strassenraumes im Einflussbereich der historischen und der neuen öffentlichen Bebauung sowie die Verknüpfung von bestehenden und zukünftigen Siedlungs- und Freiraumstrukturen von öffentlichem Interesse. Gegenüber der Regelbauweise ist eine verbesserte ortsbauliche und architektonische Gestaltung zu erzielen. 2.2 Die Festlegung der- auf die Umgebung abgestimmten - Freiräume und Baubereiche mit der angestrebten Silhouettenwirkung haben die Verknüpfung von Siedlung und Landschaft zu ermöglichen, zusammen mit der Gestaltung der Bauten und der Umgebungsgestaltung und Bepflanzung die Einordnung ins Orts - und Landschaftsbild zu gewährleisten. 2.3 Die Bebauung soll durch Strukturierung und Gliederung der Baubereiche und Freiräume in übersehaubare eigenständige Teilbereiche gruppiert werden um somit auch die Voraussetzung für eine etappenweise f3ealisierung zu schaffen. 2.4 Die Erschliessungsbelange sind auf Basis des Quartierrichtplanes "Oberdorf" (vgl. Ziffer 5) im Hinblick auf die etappenweise Realisierung und die angestrebte Ausgestaltung des Endausbaus umfassend zu regeln. 2.5 Der Gestaltungsplan "Oberdorf" bezweckt (vgl. RPG Art. 3) eine städtebaulich vorzügliche wohnhygienisch und architektonisch gute - Überbauung, mit hoher Wohnqualität, mit grasszügigen Freiflächen, Plätzen und Spielflächen, einer rationellen und siedlungsgerechten Erschliessung des Plangebietes sowie konzentrierter Anordnung der Baukuben. Besondere Beachtung wird der optimalen Regelung für eine konfliktarme gemischte Nutzung geschenkt. 2.6 Mit der Revision 1997 wird der Gestaltungsplanperimeter gegen Süden bis zum Bahnareal hin erweitert. Die Überbauung und Umgebungsgestaltung des südlichen Gestaltungsplangebietes wird im Hinblick auf die Betriebserweiterung der Firma Stadler AG und im Interesse der bestehenden und geplanten Wohnbauten in der Nachbarschaft neu geregelt.

2. 7 Mit der Revision 1999 wird die Gestaltungsplanung im Hinblick auf die Betriebserweiterung der Firma Stad/er AG überarbeitet.

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Gestaltungsplan "Oberdorf"- Revision 1999

3.

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EINBEZOGENES AREAL

3.1

Der Gestaltungsplan 1993 umfasst: - Parzelle 132 1260 m2 :Parzelle 133 Teilbereich ca. 6775 m2 3.2. Der Gestaltungsplan 1997 I 1999 umfasst zusätzlich folgende Grundstücksflächen (total ca. 2220 m2): - Parzelle 291 - Parzelle 276 (Teilbereich) - Parzelle 312 (Teilbereich)

4.

GELTENDE ZONENORDNUNG

Das Planungsgebiet ist im gültigen Zonenplan der Gemeinde Bussnang der Wohn- und Gewerbezone 2 und der Wohn- und Gewerbezone 3 zugewiesen.

5.

VORGEORDNETEERLASSE

Ausgangspunkt und Basis der Gestaltungsplanung bilden die rechtskräftigen Erlasse des Baulinienplanes "Scheffgässli" (RRB Nr. 810 vom 12.6. 1990) und des Quartierrichtplanes "Oberdorf" (RRB Nr. 1457 vom 3.12. 1991)

6.

BESTANDTEILE UND IHRE RECHTSWIRKUNG

Sonderbauvorschritten Situa tio niÜ be rsichtsplan Erschliessungsplan Bebauungsplan Silhouetten I Schemaschnitte Aus nützu ngskatasterplan Modell

1: 1000 1: 500 1: 500 1: 500 1: 1000 1: 500

grundeigentümerverbindlich grundeigentümerverbindlich grundeigentümerverbindlich grundeigentümerverbindlich grundeigentümerverbindlich grundeigentümerverbindlich behördenverbindlich

Im Bebauungsplan, in den Silhouetten und insbesondere im Modell wird im Sinne eines Überbauungskonzeptes die Überbauungsidee aufgezeigt. Es dient der Behörde zur Beurteilung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten des eingereichten Bauprojektes und als Grundlage für die Gewährung der in Aussicht gestellten Mehrausnutzung.

7.

BEBAUUNG

7.1 Geltungs- und Gestaltungsbereich a) Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan rot umgrenzte Gebiet. Soweit nachfolgend keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglementes der Gemeinde Bussnang. b) Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen von der Sonderbauordnung bewilligen, sofern diese fundiert begründet, der besseren Nutzung oder Gestaltung des Gesamtareals dienen und ihnen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 7.2 Abmessung und Stellung der Baukörper a) Hauptbauten, Nebenbauten und Sockelbauten sind innerhalb der mit Mantelbaulinien umschriebenen Baugebiete A, B, C zu realisieren. Um das volumetrische Konzept sicherzustellen, sind die Baubereiche für Hauptbauten im wesentlichen auszufüllen.

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Gestaltungsplan "Oberdorf"- Revision 1999

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b) Für die Stellung und Ausrichtung der Baukörper ist das Überbauungskonzept (vgl. Ziffer 6) massgebend. c) Pflichtbaulinien schreiben für Hochbauten Fassaden- resp. Gebäudefluchten zwingend vor, um das angestrebte volumetrische Konzept und die Einbindung in die bestehende Siedlungs. struktur zu garantieren. d) Die Anlagebaulinien umschreiben die Bereiche für Erschliessungsanlagen: Strasse, Trottoir, Besucherparkplätze, Containerstandorte, Wendeplatz und gemeinsame interne Erschliessung. e) Die Strassenbaulinie (vgl. Baulinienplan "Scheffgässli") setzt den minimalen Strassenabstand für Bauten gegenüber der Hauptstrasse fest. I) Die Sockelbaulinien sichern angemessene Freiräume zur gestalterischen Einbindnung der Sockelbauten und garantieren gleichzeitig die Staffelung der Baukörper von Haupt,- Neben- und Sockelbauten. g)

Es gelten folgende Überbauungsvorschriften :

Bereiche A Nutzung Anzahl Vollgeschosse Gebäudehöhe Firsthöhe

Hauptbauten: Wohnen + Stilles Gewerbe Sockelgeschosse: Gewerbe 3 + 1 Dachgeschoss, Kniestock max. 0.50 m max. 450.50 M.ü.M (max. 10.00 m) max. 455.00 M.ü.M. (max. 14.50m)

Bereiche B Nutzung Anzahl Vollgeschosse Gebäudehöhe Firsthöhe

Hauptbauten, Nebenbauten: Wohnen+ Stilles Gewerbe Sockelgeschosse: Gewerbe 3 + 1 Dachgeschoss, Kniestock max. 0.50 m max. 447.50 M.ü.M. (max. 7.00 m) max. 452.00 M.ü.M. (max. 11.50 m)

Bereich C 1 (Hallen 1 und 2 für die Aluminiumverarbeitung: bestehend) Nutzung Gebäudehöhe

Mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen max. 453.30 M.ü.M.

Bereich C 2 (Erweiterungsbereich bzw. Halle 3 für Aluminiumverarbeitung: projektiert) Nutzung Mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen Gebäudehöhe Die absolute Höhe (in M.ü.M.) darf diejenige der Halle im Baubereich C1 nicht überschreiten. Bereich C 3 (Bestehendes Verwaltungsgebäude) Nutzung Gebäudehöhe Firsthöhe Bereiche As - Cs

Mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen, max. 452.25 M.ü.M. (max.7.00 m) max. 456.75 M.ü.M. (max. 11.50m) (Sockelbauten)

Nutzung As, Bs

Gewerbe und allg. Nebenräume, Garagen

Nutzung Cs

Gewerbe und Dienstleistungen, Anlagen Zulässig sind ferner transparent und leicht wirkende Verbindungsbauten zwischen den Baubereichen C 1, C 2 , C 3

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Gestaltungsplan "Oberdorf"- Revision 1999

Höhe:

As Bs Cs

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max. 444.50 M.ü.M (max. 4.00 m) max. 441.50 M.ü.M (max. 4.00 m) max. 445.30 M.ü.M, die Höhe gilt nicht für Verbindungsbauten

.Gestaltung (vgi.Ziffer 7.11)

Flachdach begrünt, nur von Glasaufbauten I Obiichlern durchdrungen, technische Aufbauten haben sich ins Gesamtkonzept einzuordnen.

h) ln den Baubereichen A und B sind die Gebäude- resp. Firsthöhen ab dem geplanten mittleren Strassenniveau mit der Referenzkote von 440.50 M.ü.M festgesetzt. ln den Baubereichen A und B dürfen die Anzahl der Vollgeschosse - talseilig gemessen - weder über noch unterschritten werden. i)

ln den Baubereichen C1 und C2 sind die Gebäudehöhen in M.ü.M. festgelegt.

k) Im Baubereich C 3 sind die Gebäude- resp. Firsthöhen ab dem Bahnhofplatzniveau mit der Referenzkote von 445.25 M.ü.M festgesetzt.

7.3 Vorbauten a) Einzelne Bauteile dürfen die Mantelbaulinien und Baubereiche im Rahmen von § 6 PBV überragen. Im Baubereich C 1 (Südfassade) sind auf einer Länge von 25 m Vordächer mit einer Auslab) dung von maximal 5 m zulässig. 7.4 Grenz und Gebäudeabstände Sie werden durch die Festlegung der Mantelbaulinien bestimmt. 7.5 Kleinbauten Ausserhalb der Baubereiche sind Kleinbauten, bis 10.00 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 2.20 m ab gestaltetem Terrain, für Gartengeräte, Kleintierhaltung etc. erlaubt. 7.6 Ausnützung, Mehrausnützung a) Die Grundausnützung richtet sich nach Baureglement und Zonenplan. Die Definition der an rechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche richtet sich nach den §§ 10 und 11 PBV. b) Die Grundausnützung für die Bereiche A und B wird im Rahmen dieses Gestaltungsplanes um 20 % erhöht, sofern die Rahmenbedingungen gernäss den §§ 18 f PBG und die Vorgaben des Gestaltungsplanes-insbesondere Ziffer 7.6 lit. d- g und Ziffer 7.8- erfüllt sind.

c) Oie Baudichte für den Bereich C wird durch das zulässige Bauvolumen bestimmt (vgl. Ziffer 7.2). d) Für die Bereiche A- B sind aufgrund Absatz a und der zulässigen Mehrausnützung folgende maximale an rechenbare Geschossflächen zulässig (vgl. Ausnützungskatasterplan): Bereiche

A B

Wohnen

2550 m2 1500 m2

Wohnen+Gewerbe

2800 m2 1700 m2

e) ln den Bereichen A und B darf die Grundausnützung zu Gunsten I Lasten eines anderen Be-· reiches resp. Gebietes um maximal 10% abweichen. Bei Abparzellierung ist dieser Ausnützungstransfer im Grundbuch anzumerken.

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f) Betagten- und Behindertengerechtigkeit Es sind sämtliche Massnahmen vorzukehren, die mit verhältnismässigem Aufwand oder geringem Nachteil machbar sind, um hindernissfreie und anpassbare Wohn- Arbeitsräume ("Besuchseignung") mit entsprechender Umgebung zu erstellen (vgl. Schweiz. Fachsteile für behindertengerechtes Bauen: Wohnungsbau hindernisfrei a'npassbar). g) Den Wohnungen sind individuelle Abstellräume innerhalb der Wohnung, im Keller oder im Estrich zuzuordnen. Pro Gebäude haben diese gesamthaft mindestens eine Nettofläche von 8% der anrechenbaren Geschossfläche, pro Wohnung aber mindestens 5 m2 aufzuweisen. h) Den einzelnen Wohngruppen I aber mindestens pro Baugebiet sind geschlossene Gemeinschaftsräume von mindestens 2 % der zu Wohnzwecken dienenden an rechenbaren Geschossflächen zur freien I gemeinsamen Nutzung einzuplanen. 7.7 Nutzungszuordnung und Gewerbeanteil a) ln den Bereichen A und B sind Gewerbeflächen mässig störender Betriebe in den Sockelgeschossen anzuorden (vgl. 7.14). b) Der Bereich C ist ausschliesslich für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. c)

Eine allfällige öffentliche Nutzung wird der Gewerbefläche zugeordnet.

7.8 Etappierung a) Für die Realisierung in Etappen ist mit dem Baugesuch einzelner Bauabschnitte die Einordnung ins Gesamtkonzept und den angestrebten Endausbau (vgl. Ziffer 2.4) nachzuweisen. b) Bei Abweichungen vom Richtkonzept (vgl. Ziffer 7.2 b) hat das Baugesuch mindestens ein ganzes Baugebiet zu umfassen. 7.9 Material- Farb- und Strukturkonzept a) Die Bauten haben sich bezüglich Farb-, Material- und Strukturwahl gut in ihre bauliche Umgebung einzuordnen. b) Der Baubewilligungsbehörde ist vor Baubeginn ein Farb-, Material- und Strukturkonzept vorzulegen und am Bau sind Bemusterungen vorzunehmen. c) ,Die Bauten der einzelnen Gebiete sind architektonisch einheitlich zu gestalten. Sie sind ausserdem harmonisch auf die anderen Gebiete abzustimmen. 7.10 Baukörper und Dachgestaltung a) Die Gliederung der Baukörper und der Dachneigung gernäss Silhouetten und Modell haben richtungsweisenden Charakter. b) Dachformen und Dachaufbauten haben sich am hergebrachten Ortsbild (Dach Iandschaft) zu orientieren (vgl. BauR. Art. 5.72). Walmdächer und .Krüppelwalmdächer sind nicht erlaubt. Im Baubereich C 1 und C 2 sind Flachdächer zulässig. Die Nordfassade des Baubereiches C2 ist im Anschlussbereich zum Baubereich C1 mit einem grassflächigen vertikalen Fensterband zu gliedern (vgl. Bebauungsplan und Plan Silhouetten). c) Die Volumetrie der Baukörper in den Baubereichen A und B hat sich am hergebrachten Ortsbild (Baustruktur) zu orientieren. Vorzugsweise sind einfache, schlanke Gebäudequerschnitte anzustreben.

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d) Besondere Sorgfalt ist auf die gestalterische Einbindung der Sockelbauten (vgl. Ziffer 7.2) zu verwenden. Der Eindruck "blasser" Stützmauern ist zu vermeiden. Gestaltung und massstäbliche Gliederung ist auf die anschliessenden Hauptbauten und die entsprechende Umgebungsgestaltung abzustimmen (vgl. Ziffer 7.11 ). I

. Garagenzufahrten sind auf 1- 2 gemeinsame Ein- und Ausfahrten (Tore) je Gebiet zu konzentrieren. 7.11 Umgebungsplan und Umgebungsgestaltung a) Mit dem Baugesuch ist ein Plan der Umgebungsgestaltung Mst 1:100 I 1:200- der die interne Erschliessung mit Notzufahrt, die Besucherparkplätze, die Fusswege, die Spielplätze und Gemeinschaftsanlagen, die Retentionsmassnahmen, Containerplätze und Kompostier-Anlagen, die Rahmenbepflanzung und Nutzungszuordnung der Freiflächen enthält- einzureichen. b)

Der Übergang zu den angrenzenden Gebieten ist mit sanfter Terraingestaltung auszubilden.

c) Besondere Sorgfalt ist auf die gestalterische Einbindung der Sockelbauten (vgl. Ziffer 7.1 0) zu verwenden. Begrünung, Bepflanzung und Anböschungen sind geeignete Mittel um die architektonische Einbindung zu unterstützen. 7.12 Freiflächen und Freiräume a) Die Ausgestaltung und Erstellung der Bereiche D, F und G (vgl. Absatz c) ist mit der Realisierung der angrenzenden Baugebiete resp. Baubereiche zu koordinieren und spätestens mit deren Abschluss fertigzustellen. b)

Grundsätzlich ist die ganze Umgebung behindertenfreundlich und bespielbar auszugestalten.

ln den zur freien I gemeinsamen Nutzung besonders bezeichneten Gebieten (vgl. Absatz c) sind Spielplätze für die verschiedenen Altersstufen und als Familientreffpunkt zu erstellen. Bei der Ausgestaltung sind die Weisungen der Pro Juventute zu beachten. Der gemeinsamen Nutzung dienende Nebenbauten innerhalb der Spielplätze dürfen im Rahmen von Art. 5.3 lit.d 5 BauR Bussnang erstellt werden. c)

Es gelten folgende Nutzungs- und Gestaltungsvorgaben :

Bereich D Halböffentlicher Bereich zwischen Hauptstrasse und Gebiet A, mit Freiflächen für Besucherparkplätze, Container und allfälliger Zufahrt zum Untergeschoss der angrenzenden öffentlichen Bauten. Die Freiraumgestaltung hat unter Einbezug öffentlicher Fusswege (Trottoir), Strassenübergang gemäss Vorgaben von Kanton und Gemeinde- zu erfolgen. Bereich F Freihalte- und Grünbereich mit Fusswegverbindung zum Bahnhof. Zulässig sind Spiel- und Gemeinschaftsanlagen sowie Pflanzgärten für die Bewohner des Baubereichs A. Der Bereich F dient zudem als Trenngürtel zwischen dem Baubereich A (Wohnen) und dem Baubereich C (Gewerbe). Die Produktionshallen sind sorgfältig ins Gelände einzubinden und mit Begrünung, Bepflanzung und Anböschung gegen Norden und Westen abzuschirmen. Massgebend ist das Baugesuch vom 22.4.1997. Bereich G Halböffentlicher Bereich dito D, als Drehscheibe für interne Erschliessung Gebiet B und Parzelle 281, Besucherparkplätze und Containerstandort.

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Bereich H Der Bereich H dient als Trenngürtel zwischen Wohnen und Gewerbe. Mit einer alleeartigen Pappel- oder Robinienbepflanzung (min. 6 Bäume) vor der Nordfassade ist eine optische Gliederung zu erzielen. !

Bereiche Halb-Öffentlich Bereiche für Zufahrten und Besucherparkplätze sind in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen und mit hochstämmigen, standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen, um eine angemessene Beschattung zu erreichen. Die Bodenflächen sind vorzugsweise "wasserdurchlässig" zu erstellen (vgl. Ziffer 9.1 b). Bereiche gemischte Nutzung Die Freiraumgestaltung hat unter Einbezug des Strassenraumes zu erfolgen (vgl. Ziffer 8.1 ). Zur Erreichung eines siedlungsspezifischen Charak1ers ist die Gestaltung der einzelnen Bereiche mit Bodenbelägen, Einfriedungen und Bepflanzungen aufeinander abzustimmen. d) Die verbleibenden Flächen dienen vorwiegend der privaten, den Wohnungen direkt zugeordneten Nutzung und für Pflanzgärten. e) ln den bezeichneten Grünbereichen für Hochstämme sind hochstämmige, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. f)

Offene Lagerplätze ohne Überdachung von über30m2 sind nicht gestattet.

7.13 Container I Kompostierung a) An den im Erschliessungsplan bezeichneten Stellen ist je ein Containerplatz einzurichten. Lage und G rösse sind in den Plänen des Baugesuchs darzustellen (vgl. Ziffer 7.11 a dieser Bestimmungen und BauR Art 5.85 und 5.86). b) Gartenabfälle sind für das ganze Areal an geeigneten Standorten zu kompostieren, oder entsprechend der Gemeindeordnung auf einer öffentlichen Anlage zu deponieren. 7.14 Lärmschutz a) Auf dem gesamten Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeilsstufe 111. Massgebend für die Erschliessung des Gebietes sind die Planungswerte. b) Produktions- und Reparaturräume mässig störender Betriebe in den Baubereichen A und B sind in den Sockelgeschossen anzuordnen und haben sich vorzugsweise auf die Strasse zu orientieren. c) Im Rahmen des Baugesuchs ist bei allen Gebäuden nachzuweisen, dass die erhöhten Anforderungen bezüglich Luft- und Trittschallschutz gernäss SIA 181 eingehalten werden. Allfällige Trennwände zwischen Wohn- und Gewerbeproduktionsräumen sind besonders sorgfältig zu konzipieren. d) Die Lärmemissionen der Gewerbebetriebe im Baubereich C müssen soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 Lärmschutzverordnung). Der Immissionsgrenzwert für Gewerbelärm in der Empfindlichkeilsstufe 111 (Wohnund Gewerbezone) beträgt am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A).

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8.

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VERKEHRSERSCHLIESSUNG

8.1 Erschliessungsstrasse Die Erschliessungsstrasse ist entsprechend ihrer Mischfunktion für Mehrfachnutzung auszugestalten. Die Gestaltung der Verkehrsfläche ist mit den Umgebungsbereichen für gemischte Nutzung (vgl. Ziffer 7.12) und der festgesetzten Bepflanzung abzustimmen. Fliessende "Ränder" und Übergänge sollen dem Charakter der hergebrachten Dorfstrasse und gleichzeitig den Anforderungen an die Verkehrsberuhigung entsprechen. Die Strassenbeleuchtung ist als wichtiges prägendes Element in das Gestaltungskonzept einzubeziehen. 8.2 Parkierung I Parkgaragen a) Mit Ausnahme der Besucherparkplätze (vgl. 7.12) sind sämtliche Autoabstellplätze der Baubereiche A und B in unterirdischen I überdeckten Parkieranlagen anzuordnen. Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach den Bestimmungen des BauR. Bei der Ausgestaltung gemeinsamer Tiefgaragenanlagen ist dem Aspekt der Übersichtlichkeit und Sicherheit besondere Beachtung zu schenken. b) Nördlich des Baubereichs C ist eine- mit hochstämmigen Bäumen bepflanzte und gestaltete - offene Parkierungsanlage für die Angestellten/Besucher der Firma Stadler AG ausgeschieden. Die Bodenflächen sind vorzugsweise "wasserdurchlässig" zu erstellen. b) Die Ein- und Ausfahrten sind pro Gebiet zusammenzufassen (vgl. 7.1 0). Die Nachbarliegenschaften sind von Immissionen (Lärm, nächtliche Scheinwerferblendung) durch geeignete bauliche Massnahmen (Gebäudeeinzug Garagentor, Einfriedungen) abzuschirmen (vgl. Ziffer 7.11 ). c) Die möglichst direkte Erschliessung der Parkieranlage der Bereiche B1 und B2 ab der Erschliessungsstrasse resp. dem Bereich G (vgl. Ziffer 7.12) muss mit den Baueingaben des Gebietes B nachgewiesen werden. Die weitere gebietsinterne Erschliessung hat sich auf die Notzufahrt mit An-/Ablieferung zu beschränken. 8.3 Fusswege und Fahrwege a) Zwischen der Quartierstrasse und dem Bahnhof ist eine öffentliche Fusswegverbindung realisiert. Im südlichen Teil ist der Fussweg ausgemarkt (Parzelle Nr. 328). Im nördlich Teil ist das öffentliche Fusswegrecht mit einem Servitut zulasten der Parzelle Nr. 329 gesichert. Der nördliche Teil soll ebenfalls ausgemarkt und der Politischen Gemeinde Bussnang abgetreten werden. Der Ausbau und der Unterhalt ist Sache der Gemeinde. b) Die Erstellung ist mit der Realisierung der angrenzenden Baugebiete resp. Baubereiche zu koordinieren und spätestens mit deren Abschluss fertigzustellen.

9.

VER- UND ENTSORGUNG

9.1 Werkleitungen a) Im Hinblick auf eine etappenweise Realisierung und den geplanten Endausbau sind im Erschliessungsplan Leitungskorridore konzeptionell festgelegt. b)

Das Schmutzwasser ist in die nach Süd I Ost abtliessende Strassenkanalisation einzuleiten.

Der Meteorwasseranfall ist getrennt zu fassen und durch geeignete Massnahmen (Wasserdurchlässige Beläge, Parkplätze mit Rasengittersteinen, Sickerschächte, Flachdachbegrünung und dergl.) auf dem Areal intern zu verringern und zu verzögern. Jeder Grundbesitzer hat geeignete Massnahmen nachzuweisen. Der Wasseranschluss ist ab der Erschliessungsstrasse gewährleistet.

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Die Elektroversorgung erfolgt ab der Erschliessungsstrasse. Resultiert ein bedeutender Strombedarf, sind allfällig erforderliche Trafostationen innerhalb des Areals zu realisieren. Das dazu benötigte Land ist im Baurecht dem EW Bussnang zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung der Trafostation ist in Sockelgeschossen oder Tiefgaragen zu erlauben. Der genaue Standort wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Innerhalb des Baubereichs C verläuft eine Niederspannungsleitung der Gemeinde Bussnang. Der Grundeigentümer räumt der Gemeinde das Recht ein, diesen Leitungskorridor zu betreiben und zu unterhalten. Ein allfällige Verlegung dieser Leitung sowie der bestehenden Trafoinstallationen geht zu Lasten des Grundeigentümers. TV und Radiokabel - Netz ab Gemeinschaftsantenne. Individuelle TV- und Radioantennen über · Dach sind nicht gestattet. Das Telefonkabelnetz wird nach den Bestimmungen der Swisscom erstellt und nach Möglichkeit sind die Rohre gleichzeitig mit den Gemeindewerkleitungen zu verlegen.

9.2 Energetische Aspekte Alle Neubauten haben bezüglich Heizenergiebedarf die Zielwerte gernäss SIA 380/ 1 zu erfüllen. Passive Energiegewinnung ist mit der Grundrissgestaltung auszunützen. Bauliche Massnahmen sind in die Gestaltung der Architektur einzubeziehen. Für eine Gesamtbebauung der einzelnen Gebiete ist ein Gesamtenergiekonzept zu erstellen, das Auskunft über Alternativ-Energien gibt und zur Überprüfung an die kant. Energiefachsteile eingereicht wird. Pro Baugebiet sind gemeinsame Zentralen anzustreben, für deren einzelne Bauten Anschlusspflicht besteht. 9.3 Beiträge und Gebühren Für die Erschliessungsanlagen werden gernäss Beitrags- und Gebührenordnung der Politischen Gemeinde Bussnang Beiträge und Gebühren erhoben.

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VOLLZUG

a)

Der Gestaltungsplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtskräftig.

b)

Der revidierte Gestaltungsplan 1997 bzw. 1999 wird mit der Genehmigung durch das Departement für' Bau und Umwelt rechtskräftig.

1992 pg I rev. rw + pst. Mai 1997 I rev. pst Juni 1999

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BUSSNANG GESTALTUNGSPLAN "OBERDORF"

SITUATION- ÜBERSICHTSPLAN 1 : 1000

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Situation: Nachführungsstand April1999 LEGENDE: -

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Einzugsgebiet Gestaltungsplan 1992 Einzugsgebiet Gestaltungsplan Revision 1997 /1999

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BUSSNANG GESTALTUNGSPLAN "OBERDORF"

AUSNÜTZUNGSKATASTERPLAN 1 : 1000

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Bruttogeschossfli:lche je Baubereich: Wohnen+ Gewerbe

Baugebiet C

Baudichte wird durch das zu/t:Jssige Bauvolumen bestimmt.

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(Ziffer 7.6)