Thurberg
Piano d'utilizzazione speciale · Bussnang · Abrogato il 25 apr 2019
Documento
- Numero
- 2094
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Bussnang
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 8 ott 1974
- In vigore dal
- 8 ott 1974
- Abrogato
- 25 apr 2019
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Bussnang con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
AUSZU C: /\ US DEM PROTOKOLL
vom
- 8. 01\ t. 1974
'~9t! Nr. I) 'V-' 'f
Revision des Ba.urcn-lcmentes und des Zonenplans der Gem~inrJ.c Bunsnnnp,, Genehmi g uu ~; <les Quart.icrpla.no "l'hu.rbe:rg"
1. !,1it Schreiben --r-o::J 20. August 1974 ersucht dio Ortsvorsteher-
scbaft von Bussnang um Genehmigung der von der Gemeindc"":'"crsa.rumluna am 28. Juni 1973 und n.m 2. Js,nuo.r 1974 gench..:n i ~:·t cn Planungsinstrumente. Am 28. Juni 1973 wurdender neue Zonenplan und der Zonenrichtplan gut:;:ehcissen, absnso i m Grun dsatz der Quartierplan "Thurberg". Am 2. Jtmuar 1974 gcn ebr:igte die Gcmeindeverse;~lung die Ergii.nz'lli1gen des Bau.rezlernentes, die e.ufgrund des ncuen Zonenple.ns notwclldie wurden. Rben!::o hicss sie den ergö.nzten Quartierplan "Thurbere" endgültig fJilt. l1er Zonenplan und der Zonenriebtplan "~rcn vom 23. ~~i bis 6. Juui
1973 öffentlich aufgelegt worden; es wurde eine Einsprache eingereicht, der die Behörde durch Abänderun.g des Zonenplans entsprach. lfuenso konnte eine nn.chtr~i.glich eingereichto Einsprach~ bereinigt werden. Der Quartierplan "ThurborEJ11 la.g ebenfalls vom 23.
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bis 6. Juni 1973 äffentlieh auf; zu Diskussionen
gab die Waldabstandslinie Anlass, die in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt bereinigt vurde. Sowohl der Gemeindebeschluss vom 28. J•mi 1973 als auch jenor vom 2. Januar 1974 ~~~den
beim Regierunasrat nicht mit Bescbverden angefochten.
In formaller Beziehung steht der Genehmigung der Planungsinstrumente nichts entgegen. 2. Bussnang besitzt ein Baureglement mit Zonenplan, das im Januar
1967 beschlossen und genehmigt wurde. Unter den dam2li gen Voraussetzungen war ein verhältnismässig grosses Baugebiet für
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rund 1'200 Einwohner ausgeßchieden worden. Allerdings war man sich schon damals bewusst, dass die Erschliessung in Eta1>:pen erfolr;en musste; denn von den rw•d 21 Heldaren waren nur 7,6 liektarendefinitives Daugobict, während der Rest der Reservebauzone zugeteilt wurde. Dei dor nenen Planw1g ging dio Gemeinde noch weitor; da.s definitive Bo.ugebiet wurde so stark reduziert, dass es nur noch für rund 410 Eim.·ohner Platz bietet (die Diskrepanz mit den im Jahre 1973 registriertem 458 Einwohnern ri.ihxt davon her, da::;s die Gemeinde im Altcrsheim der KirchGemeinde rlmd 110 Ins~ssen zU.hlt). In den rund 9 Holttaren Baugebiet sind jene Ortsteile erfasst, welche die Gemeinde zu erschliczsen gewillt ist. Es sind das der Dorfkern, der Bezirk der beiden Kirchen, das Quartierplangebiet "Thurberg~ das Bahnhofquartier und. das nördlich an die Strasse nach V.einfelden angrenzende Gewann. Es '1iire wenig zweclmüissig gewesen, dieses nach Umfang und. Ausbawr.öglichl~eit beschränkte Baugebiet auch noch in eine dcfini tivo und eine Reservebauzone zu w1terteilen. R1.s ganze im Zonenplan ausgewiesene Baueebiet ist also definitives Baugebiet. Alles übrige Siedlungsgebiet wurde dem Richtplan zugewiesen. Vor allem handelt es sich wn die ehemaligen Reservebaugebiete nördlich und sUdlieh der Bahnstation, z'dschen Dorfkern und Altersheim sowie nördlich u.~d südlich des Furtbaches zwischen Altcrshoimareal und Nittel:-Thurga.u-Bahn. Sie werden im Richtplan keiner speziellen Nutzm1gszone zugewiesen; denn das ergänzte Baureglement bestimmt, dass dieses Areal vorläufig der Landwirtschaftszone gleichgestellt ist. Es dürfen höchstens die für diese Nutzung notwendigen Bauten bewilligt werden, sofern sio die spä.tero Nutzungsart und lntensiUit, wie sie im Zonenplan vom 24. Januar 1967 restgehalten ist, nicht vorUlliDögliehen. Die Richtpla.nfllicho kann \'Oll dor Ort.sltommission dann als Bauzone mit der gleichen NutzWlgsintensitiit wie im Zonenplan von 1967.erklärt werden, wenn 80% der
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Eimwhnerza.hl nach dem neuen Zonenplan erreicht sind, und die B:~.ureife nach § 14 tles Baureglementes gesichert. ist. Die vesontliche Neuer\U1[! fi.ir dio Gemeinde Dussna.ng besteht also darin, dass das Riebtplangebiet im Baureglement o.l5 J3a.uer\rartungs lanu vcrcnkert \llltl im entsprechenden Plan rechtsgi.il-t.ig ausgeschieden wurde. Der Yor.feis auf den alten Zonenplan ist insofern von Bedeut.ung, ala die Infrastruldu.rplo.nuug, insbesondere das lticllt-GlCf', auf definitive Bauzono Wld Riebtplangebiet ausgerichtet \'>"erden muss. Dabei ist es notvendig, die ki.inftigo NutzWie boroits zu kennen. Der Zonenplan von 1967 wird also nicht vollun1fiinglich ausser Kraft gesetzt, sondern be~lt als Richtlinie ft~ die Gemeindebehörde noch eino gewisse Dedeut\U1g, Ir.J neuen Zonenplc.n sind, vor allem im ll'osten der Gemeinde zvischen Furtbach und dem Quartierplan "Thurberg", frUhero Baugebiete ausgezont wurden. Es handelt sich dabei um Areale, die lo.ndwirtschn.ftlich gut nutzbar sind und dahor vernUnft:i.ger;;eise dieser Nutzungsart zugewiesen lrurden. Neu in den Zonenplan einbezogen ist1 die im provisorischen Schutzplan der Gemeinde erstmals vorgeschlagene Landschaftsschutzzone, die das ganze Gemeindegebiet längs der Thur samt dem Unterlauf des Furtbaches Ur.Jfasst und auch noch dio Hanggebiete \Uld den Lauf des Furtbaches sUdöstlich dos Dorfgebietes einschliesst, Im Zonenplan vurde dieses Schutzgebiet ebenfalls libernommen; da während der öffentlichen Auflage kein Einspruch erfolgte, ist es n\Ul rechtslu·äftig verßt4~ert. Ein ganz geringfUgiger Abstrich erfolgt lediglich bei don Parzellen 76, 265 und 72 im sildwestlichen Teil des Dorfkerns, veil dort die Bauzone von 1967 geringfügig erweitert vurde. Sio fällt jedoch, gemessen am gesamten Umfang der Landschaftsschutzzono, Uberhaupt nicht ins Gewicht. Die zusätzliche Besti!ll!I!un.g im n~u-
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·!:.unt; der heutigen nut:>;ung Ull<l der.: Landscha.ftsbildl?s uncrliisslich ~>ind; diese haben sich in Form;· Hat.crirJ.l und Parbgcbung der L<tndscha.ft anzur•n.ssen. Das Campieren, die Errichtunr, von Abbaubetrieben aller Art sowie dio Lagerung von Ir..tcrir.!.lien oder Abfällen werden nicht bewilligt. Boizu:fUgca ist, c1o..ss dio ln.Hduirtscba.ftlicho Nutzune ohne jode Einschriiultung r.cwährlcistct ist. Die 1-IC'i teren Acndertm[;en dc!J Imurcglcmcntc::; ·betreffen den § 5, Gcuehmieungsverfahrcn, fuusJ:crre. Er cmth~i.l t di o wes ent-
liehe 1/cucrung, dass Quartier- tmd Gestal tw1gsplßno von dc1· Ortsbchcirde nach Durchführung des Auflagcvcrfn.ru·ens beschlossen werden h:.önncn. Schliesslich ordnet er auch die Stcllw1g des Riehtplans, der flir das Grundeigentum nicht direkt. verbindlich ist. ErgKnzt wurde schliosslich auch der § 24 1 Bir~,l tung des Baureglementes, Ausnahmen. Die sehr F.llgc:noine fe.ssung des alten Ilaurcglcmcntcs vird präzisiert. Insl.Jesondcz·e '~ird
die Ortsbehörde ermiichtigt, die Geschosszahl in besoncl.ercn
Fällen im Rahmen der Ausniitzw1gsziffer zu E•rhähen. Jlerucr l;v,nu sie Gcsa.mtiiberba.uungcn bewilligen, sofern sie in den Walm- tmd Gewerbezonen eine r'lüebe von mindestens 2'000 1n2 nncl in den Vohnzonen eine Fläche ven mindestens 5'000 m2 \lffifassen. l~<bei kann die Ausnützung um höchstens 20 % heraufgesetzt •rerden, sofern durch den Pln.n gegenliber der Rcgeluauweiso nn.chweisba.re Yer·~eile entstehen.
Insgesamt sind die Ergänzungen des Baureglementes tmd die neuen Pliine zweckmässig; sie können genehmigt wero.cn.
3. Hit dem Quartierplan "Thurberg" wird ein bevorzugtes 'il'oh;1qua.rtier westlich der Kirchen am llung oberhalb des Furtbaches &uf einfache 'tieiao durch eine 6 J.leter breite Strasse erschlesson. Sie ist durch Baulinien mit oincm Abstand von 20 Hetorn gesichert. Im wei teron enthält der Quar·~i erpla.n eine vom l'.:antonsforsta.mt in. dieser Form gebilligte \'laldabstand.sliuie. Die Baulinie wurde im Dorfkern um ein be-
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stehendes Haus gezogen, veil diesem im gesamten Dorfbild ein gewisser Stellem;ert zukommt. Weil dieses llaus jetleeh den notwendiGen Strassenabstand nicht aufweist, enthält der Quartierplan auch oine sogenannte Kataatrophenbuulinie, die dann Gültigkeit hr..t, venn dieses Gebtiudo durch Elementarschaden beseitigt verden sollte. Heue Dauteu sind dann auf dio lilltastrophenbaulinie o.uszuricht.cn, Der Quartierplan ll:"'un insaesamt als zveelrnässig bezeichnet und genehmigt werden, Beizufügen iot zuhanden der Ort-sbehörde, do,ss durch die Genchmi&nmg lediglieh die Baulinien zw.· Stl'asso und zum 'riald Rechtsk~·o.ft
erhalten, n.i.cht n.ber die Strassenlinien. Ver-
bindlieh ist lediglich der Ausbaustandard der Ersehliessungsstrasse mit 6 Neter Breite für die Pahrbahn und 2 Heter 1'rottoir. Da das Ausbauprojekt nach den Vorschriften des Strassengesetzes offentlieh aufgelegt werden muss, ist es ohne weiteres möglich, inr.terhalb der Baulinien die definitive Strassenführung den Erfordernissen des Geländes besser anzupassen, als das im Quartierplan möglich ist.
4. Der provisorische Schutzplan der Gemeinde Du!.lsnang, gegen den im Auflageverfahren keine EiWJprachen erhoben '-'Urdon, wird ersetzt durch den neuen Zonenplan, in velehem d.i e lrJ.ud-
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schaftssehutzzone vollunifänglieh enthalten ist. Da.s Regional... . .. . - . planungsamt wird beauftragt, beim lJclegiorten für Ra.um)Jlanung --~~------ ---~~
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die Anerkennung der Gemeindeplanung zu beantragen,
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1, Die von der Gemeinde Bussnang beschlossenen Ergänzungen des Ba.ureglementes, umfassend § 3 (Begrenzung des Baugebietes), § 5 (Genehmigungsverfahren, Bausperre), § 9 (Landsehaftsschutzzone LS) und § 24 (Einhaltung des Baureglementes, Ausnahmen), werden im Sinne der Ervägungen genehmigt.
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2, Der neue Zonenplan tmcl der Zonenriebtplan we>rden im Sinne der Er.räg\mgcn genehmigt. Der ZoncnplP.n von 1967 beh:il t als P..ichtplan noch eine gP-;:isse "irlmng, weil er fiir die Diroensionierung der Infrastruli:turwcrk<J vcgloi·Lcn.d ist.
3, Die Gemeindebehörde -wird ersucht 1 dns gcncrell13 J-nnn.li·· sa·Lionsproj ckt und das Eicht-GI'.l' den ncuon Verhiil tniss cn anzupassen,
4. Der Quartierplan"Thurborg" -wird im Sinne der En;äguneen genehmigt; do.mi t ;rerdou die Baulinien tmd dit> \·:nlclabt;t~nC.s linio rechtskräftig, Die Katastrophenbaulinie crhä.l t cl:::.nn Rechtskraft, wenn das von der Baulinie urnfas!>te Gebäude durch Elementarschaden beseitigt 'ki.rd,
5. }litteilung an: - Ortsbehörde Buosna.ng 1 9565 pus~~~ unter Boilage von zwei Zonrmplänon mit lUchtplan und zvci Quartierplänen "Tlmrberg" 1 alle mit Genehmigungsverrnorlt so\-lie der Baureglemonts:.i.nderwJgou mi'~ Genelu:Jigungsvcrmcrk Grundbuchamt des Kreises Bussnang, 9565 Busona.n" Bezirksamt \fcini'olden, 8570 "einfclclen Dolegiertor flir Raumplanung, Bahnhofplatz 10 1 3011 B e r n Kant. Zentralstelle für land.w. Betriebsberatung, 8570 \Teinfelden Kantonsforstamt (2-fach) Holioro.tionsamt Strassen- und Baudepartement Tiefheuamt unter Deilage eines Quartierplans "Thurborg" mit Genehmigungsvermerk
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- Amt für Uanrclt.schutz + 1{.-.sser.-~i.rtachaft J?.egi onnlplammgBrtm!; unter Boi lo.gc eines Zonenplans r.d t P.iehtplan unu oines QuartiOr})lann "'l'lmruer1J 11 , hcide mit GonehruigmJgsvcn•Jerk, so,;if: eineo cr(;iinzten ß"?.urocloraent.cs ni t ;;usi:.i.tzli chom Gcneb.t"liguur.svermerk unJ. de.u Akten
Für richtige Ausfcrtigtme Dlm STAATSSCIDlllli3I::f1: i. V. Der Adjunkt
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