Baureglement
Muenchwilen
Documento
- Numero
- RRB 99
- Comune
- Muenchwilen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 20 dic 2012
- In vigore dal
- 20 dic 2012
Carta
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Muenchwilen_BR_20121220.pdfApri in una nuova scheda
Testo
PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Allgemeine Bestimmungen
5
Art. 1 Zweck
5
Art. 2 Ortsplanerische Zielsetzungen
5
Art. 3 Zuständigkeit
5
Planungsinstrumente
6
Zonenübersicht
6
Zoneneinteilung
6
Zonenplan - Zonen des Baugebietes
7
Art. 5 Wohnzonen
7
Art. 6 Wohn- und Gewerbezonen
7
Art. 7 Kernzone
7
Art. 8 Dorfkernzone
7
Art. 9 Weilerzone
8
Art. 10 Gewerbezone und Industriezone
8
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
8
Art. 12 Freihaltezone
8
Art. 13 Gartenbauzone
8
112 altri articoli
Art. 14 Familiengartenzone
8
Zonenplan - Zonen des Nicht-Baugebietes
10
Art. 15 Landwirtschaftszone
10
Art. 16 Naturschutzzone
10
Art. 17 Forstzone
10
Zonenplan - überlagernde Zonen
11
Art. 18 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
11
Art. 19 Ortsbildschutzzone
11
Art. 20 Strukturschutzzone
12
Art. 21 Baumschutzzone
12
Art. 22 Landschaftsschutzzone
12
Art. 23 Zone archäologischer Funde
12
II.
Art. 4 Weitere Vorschriften
13
Art. 24 Höchst- und Mindestmasse, Regelbauweise (Skizzen A1, A2, A4-6) 13
Art. 25 Bauweisen allgemein
14
Art. 26 Verdichtete Bauweise
14
Bauvorschriften
15
Bauten und Anlagen
15
Art. 27 Grenzabstand: 1. Bauten (Skizzen A1, A2, A6, A8)
15
Art. 28 2. Anlagen
15
Art. 29 3. Unterirdische Bauten und Anlagen (Skizze A8)
16
Art. 30 Gebäudeabstand
16
Art. 31 Firsthöhe / Attikageschosse (Skizzen A2, A3)
16
Art. 32 Untergeordnete Bauten (Skizze A8)
16
Art. 33 Ausnützungsziffer (Skizzen A4-5)
16
Art. 34 Nebenraumangebot
17
Art. 35 Mindestmasse
17
Art. 36 Rücksichtnahme auf Behinderte
17
III.
Fahrzeuge
Art. 37 Abstellplätze Pflichtbedarf
17
Art. 38 Abstellplätze Ausgestaltung
18
Art. 39 Velo- / Mofaabstellplätze
18
Gestaltungsvorschriften
19
Art. 40 Allgemeines
19
Art. 41 Dachgestaltung
19
Art. 42 Fassadengliederung
19
Art. 43 Fenster, Fensterläden
20
Art. 44 Aussenantennen
20
0Art. 45
Reklameanlagen
20
Art. 46 Freileitungen
20
Umgebungsvorschriften
21
Art. 47 Vorgärten
21
Art. 48 Spielplätze
21
Art. 49 Terraingestaltung
21
IV.
V.
Art. 50 Bepflanzung
21
Art. 51 Pflanzungen auf öffentlichem Grund
22
Art. 52 Abfallentsorgung
22
Umwelt und Energie
23
Art. 53 Immissionen
23
Art. 54 Energienutzung
23
Schutz von Natur- und Kulturobjekten
24
Art. 55 Plan der Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan)
24
Art. 56 Naturobjekte
24
Art. 57 Kulturobjekte
24
Art. 58 Beiträge
24
Schlussbestimmungen
25
Art. 59 Inkrafttreten
25
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
25
Art. 61 Übergangsbestimmungen
25
VI.
VII.
VIII.
Anhang A
Skizzen zu Bauvorschriften Gebäudelänge Gebäude- / Firsthöhe Attika Ausnützungsziffer Grenzabstand Abstandsunterschreitung von Vorbauten Untergeordnete und unterirdische Bauten
Anhang B
Schlagwortverzeichnis Schlagwortverzeichnis Abkürzungen
PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Planungs- und Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan und dem Schutzplan ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und Kulturobjekten für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde.
Art. 2 1 Die Vorschriften der Gemeinde sollen ein geordnetes Bauen gewährlei-
Ortsplanerische Zielsetzungen
sten. Insbesondere sind die nachstehenden Ziele zu beachten: a) zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens; b) Förderung einer guten ortsbaulichen Gestaltung unter Berücksichtigung des inneren und äusseren Ortsbildes sowie des Landschaftsbildes; c) zweckdienliche, der Nutzung angepasste Erschliessung; d) Schutz von Natur und Umwelt sowie Förderung des ökologischen Ausgleichs; e) haushälterischer Umgang mit den energetischen Ressourcen und Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien; f) Wahrung von Sicherheit und Hygiene im Bauwesen und Schutz des Menschen vor schädlichen oder störenden Einflüssen. 2 Ergibt sich aus der Anwendung von Vorschriften ein Ermessensspiel-
raum, so ist dieser im Sinne dieser Zielsetzungen auszuschöpfen. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die
Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.1) a) bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, ein unverhältnismässiges Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, oder wenn durch die Abweichung eine bessere Lösung im Sinne der Raumplanung erreicht werden kann; b) für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften; c) für befristet bewilligte Bauten oder Anlagen. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23.06. 2004, gültig ab 24.08.2004 Beschluss Nr. 53/2004 vom 24.02.2004
Art. 3 2)
Zuständigkeit
1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgaben-
bereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen der Baukommission. Sie ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baukommission kann einzelne Befugnisse an Kommissionen oder
Amtsstellen delegieren und zur Vorbereitung von Geschäften vorberatende Kommissionen einsetzen. 3 (aufgehoben)
2) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29.11.2006, gültig ab 13.02.2007 Beschluss Nr. 167/2006 vom 29.08.2006
II. Planungsinstrumente
Zonenübersicht
Art. 4 Zoneneinteilung
1 Im Zonenplan wird das Gemeindegebiet folgenden Nutzungszonen
zugewiesen: a) Grundnutzung Zonen des Baugebietes: W 2a W 2b W3 W4 WG 2 WG 3 WG 4 K DK WZ G I OeB F GbZ FgZ
Wohnzone zweigeschossig mit niederer Baudichte Wohnzone zweigeschossig mit höherer Baudichte Wohnzone dreigeschossig Wohnzone viergeschossig Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig Wohn- und Gewerbezone viergeschossig Kernzone Dorfkernzone Weilerzone Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone Gartenbauzone Familiengartenzone
Zonen des Nicht-Baugebietes: Lw Ns Fo
Landwirtschaftszone Naturschutzzone Forstzone
b) Überlagernde Zonen G-P Os Ss Bs Ls AF
Zone mit Gestaltungsplanpflicht Ortsbildschutzzone Strukturschutzzone Baumschutzzone Landschaftsschutzzone Zone archäologischer Funde
2 Für die genauen Abgrenzungen sind die Originalpläne des Zonenplanes
sowie des Schutzplanes im Massstab 1:5000 verbindlich.
Zonenplan - Zonen des Baugebietes
Art. 5 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen sind vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Kleinere,
nicht störende Betriebe sind im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung zulässig, sofern sie die Siedlungsqualität nicht beeinträchtigen, keinen zusätzlichen Erschliessungsaufwand erfordern und von ihrer Betriebsart her in eine Wohnzone passen. 2 In drei- und viergeschossigen Zonen sind nur Häuser mit mindestens
drei Wohneinheiten zulässig.
Art. 6 Wohn- und
Gewerbezonen
1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben Wohnungen auch Be-
triebe erwünscht. Diese dürfen höchstens mässig stören. 2 Bei einer Mischnutzung mit einem Gewerbeanteil von 20 % bis 70 %
von der Basisausnützung erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer auf das Mass mit Gewerbebonus gemäss Art. 24. Massgebend für die Berechnung ist die entsprechende Parzelle. 3 In drei- und viergeschossigen Zonen sind nur Häuser mit mindestens
drei Wohneinheiten zulässig.
Art. 7 Kernzone
1 Die Kernzone umfasst bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit
zentrumsbildender Funktion und publikumsintensiver Nutzung. Zulässig sind Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten, die mit ihrer baulichen und nutzungsbezogenen Gestaltung dem Zweck der Zone entsprechen. Betriebe dürfen höchstens mässig stören. 2 Bei einer Mischnutzung mit einem Gewerbeanteil von 20 % bis 90 %
von der Basisausnützung erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer auf das Mass mit Gewerbebonus gemäss Art. 24. Massgebend für die Berechnung ist die entsprechende Parzelle.
Art. 8 Dorfkernzone
1 Die Dorfkernzone dient der gemischten Nutzung unter spezieller Beach-
tung des Ortsbildes und einer ausgewogenen Nutzungsvielfalt. Betriebe dürfen höchstens mässig stören. 2 Das Mass der zulässigen Baudichte bemisst sich primär an der beste-
henden, umgebenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der dazugehörigen Freiräume. Die Regel sind zweigeschossige Bauten. Dach- und Nebenräume können unter spezieller Beachtung der Gestaltungs- und Schutzvorschriften ausgebaut werden.
Art. 9 Weilerzone
1 Weilerzonen dienen der Erhaltung, Pflege und sinnvollen Erneuerung
der bestehenden Bausubstanz und deren Umgebung. Zulässig sind Wohnbauten, Landwirtschaftsbetriebe sowie höchstens mässig störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2 Zur Stärkung des Weilers dürfen Baulücken mit einzelnen Neubauten
geschlossen werden. Diese haben sich in jeder Beziehung in den spezifischen Charakter des Weilers einzupassen.
Art. 10 Gewerbezone
und Industriezone
1 Die Gewerbezone ist namentlich für Gewerbe- und Industriebetriebe,
die wegen ihrer Gebäudegrösse oder Betriebsart in Mischzonen nicht mehr erlaubt sind, bestimmt. Sie dürfen höchstens mässig stören. 2 In der Industriezone sind namentlich gewerbliche und industrielle Betrie-
be zugelassen, die infolge ihrer Baumasse, ihrer Betriebsart oder ihrer Arbeitszeiten in allen anderen Zonen untersagt sind. Sie dürfen stark stören. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit Schwergewicht auf
Gütern des täglichen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nur als Umnutzungen bestehender Bauten zulässig. Wohnbauten sind für die Betriebsaufsicht sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Freistehende reine Wohnhäuser sind dabei nicht zulässig. 4 Einzelne, für den betrieblichen Ablauf nachweisbar notwendige Ge-
bäudekuben dürfen die zulässige Gebäudehöhe um 3.00 m überschreiten, sofern dennoch eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und die benachbarten Zonen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden.
Art. 11 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand oder von Trägerschaften, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Sie dürfen höchstens mässig stören.
Art. 12 Freihaltezone
1 Die Freihaltezone dient der Erhaltung und Schaffung von Grünflächen
innerhalb des Siedlungsgebietes. 2 Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone entsprechen und
sich mit ihrer Gestaltung sorgfältig in die Grünfläche einfügen. Darunter fallen insbesondere Infrastrukturen wie Fusswege und Ruhebereiche. 3 Oberirdische Bauten sind nur zulässig, wenn sie für den Unterhalt der
Grünfläche unumgänglich sind. Solche Bauten dürfen maximal die Grösse einer untergeordneten Baute gemäss Art. 32 einnehmen.
Art. 13 Gartenbauzone
1 Die Gartenbauzone ist namentlich für die Herstellung, die Veredelung
und den Vertrieb von Produkten aus bodenabhängiger sowie bodenunabhängiger Anzucht bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und
Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Wohnbauten sind nur zulässig für den Betriebsleiter und betriebseigenes Personal, soweit dieses vom Betriebszweck her auf diesen Wohnstandort zwingend angewiesen ist. Als Immissionsmass gilt mässig störend. 3 Sofern der Betrieb einen regelmässigen Wärmebedarf erfordert und
sich im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage befindet, ist dafür die daraus anfallende Abwärme einzusetzen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn dies technisch unverhältnismässigen Mehraufwand erfordert, beziehungsweise wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Art. 14 1 Die Familiengartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusam-
menhängenden Pflanzanlagen für Kleingärten im Rahmen der Freizeitgestaltung. 2 Für eine Anlage sind die nachfolgenden Bauten zulässig. Dabei gilt das
Familiengartenzone
Immissionsmass mässig störend. a) Eine Gemeinschaftsbaute mit einer Gebäudegrundfläche von max. 60 2 m und einer Gebäudehöhe von max. 3.50 m für die notwendige Infrastruktur. Der Grenzabstand beträgt allseitig 3.00 m; b) Nicht unterkellerte Geräte- und Gartenhäuser in Leichtbauweise mit max. 10 m2 Gebäudegrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Firsthöhe. Die Bauten haben untereinander einen Gebäudeabstand von 4.00 m und gegenüber Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von 3.00 m einzuhalten. 3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanz-
anlage aufgrund eines Gesamtkonzeptes mit dazugehörigem Benützungsreglement für eine in sich abgeschlossene Anlage erteilt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat.
Zonenplan - Zonen des Nicht-Baugebietes
Art. 15 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone umfasst diejenigen Gebiete, welche sich für
die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder Land, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen entscheidet gestützt auf
Art. 20
PBV das kantonale Amt für Raumplanung. 3 Für Wohnbauten gelten die Höchst- und Mindestmasse der Wohn- und
Gewerbezone WG2.
Art. 16 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz von Gebieten in ihrer Eigen-
art sowie deren besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften. 2 In Naturschutzzonen sind Bauten und Anlagen untersagt, wenn sie nicht
zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. 3 In der Naturschutzzone gilt ein generelles Dünge-, Ablagerungs- und
Deponieverbot. Entwässerungen zwecks Trockenlegung des Gebietes sind untersagt.3)
Art. 16bis Naturschutzzone im Wald
1 Die Naturschutzzone im Wald NsW dient der Erhaltung der Waldfunk-
tion (Naturschutz) und der Förderung besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Es sind nur gezielte Pflegeeingriffe erlaubt. Die Holzproduktion ist nur
als Nebenprodukt dieses Eingriffs möglich. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 16 Abs. 2 PBR.
Art. 17 Forstzone
1 Die Forstzone umfasst das gesamte Waldareal gemäss der eidgenössi-
schen und kantonalen Gesetzgebung sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet. Die Differenzierung zwischen Wald und Ufergehölz ist aus dem Zonenplan ersichtlich. 2 Über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen entscheidet gestützt auf
Art. 20
PBV das kantonale Amt für Raumplanung.
3) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 30.05.2012, gültig ab 20.12.2012 Beschluss Nr. 167/2011 vom 06.12.2011
Zonenplan - überlagernde Zone
Art. 18 Zone mit
Gestaltungsplanpflicht
1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche dürfen Bauten und Anlagen nur
aufgrund eines Gestaltungsplanes bewilligt werden. 2 Ohne Gestaltungsplanverfahren bewilligt werden können der Umbau
bestehender Bauten sowie die Erstellung von untergeordneten Bauten und Anlagen, soweit damit keine massgeblichen Veränderungen eintreten und künftige Planungsabsichten nicht beeinträchtigt werden.
Art. 19 Ortsbildschutzzone
1 Die Ortsbildschutzzone umfasst Ortsteile und Weiler, welche noch weit-
gehend durch die ursprüngliche Siedlungsstruktur geprägt sind und somit ein als Lebensraum zu erhaltendes Ensemble bilden. Die Schutzwürdigkeit leitet sich aus der kulturgeschichtlichen, volkskundlichen und handwerklichen Bedeutung ab. Diese wird im Einzelfall aufgrund der formalen, typologischen und handwerklichen Qualitäten sowie der historischen Bedeutung beurteilt. 2 Das ortstypische Erscheinungsbild ist gesamthaft zu erhalten. Be-
sondere Beachtung ist dabei der Gebäudestellung sowie der kubischen und äusseren Gestaltung zu schenken. So ist namentlich eine Massstäblichkeit und eine sorgfältige Detailausbildung gefordert. Dies betrifft insbesondere die Fassadengliederung und Dachgestaltung sowie Materialien und Farben. Von bisherigen Bauten abweichende Lösungen werden nur bewilligt, wenn sie für das Ortsbild besser oder im Vergleich zur ortstypischen Gestaltung zumindest gleichwertig sind. 3 Bauten, welche aufgrund ihrer Volumetrie und Typologie die Siedlungs-
struktur prägen, sind im Regelfall zu erhalten und fachgerecht zu restaurieren. 4 Umbauten sowie zulässige Neu- und Ersatzbauten haben sich in den
Charakter des Ortsbildes einzufügen und dieses in positivem Sinne zu ergänzen. Dabei ist auf die Baufluchten, das Bauvolumen mit Proportionen, die Dachform sowie das Umgelände zu achten. 5 Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat sich, insbesondere be-
züglich Mauern und Einfriedungen sowie ortstypischen Belägen, anzupassen. Mit der Baueingabe ist ein entsprechender Umgebungsplan einzureichen. 6 Zur Ortsbilderhaltung können die Höchst- und Mindestmasse massvoll
gelockert oder verschärft werden. Abweichungen dürfen andere öffentliche und private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 20 Strukturschutzzone
1 In der Strukturschutzzone ist das Erscheinungsbild hinsichtlich der vor-
handenen Gebäudestellung und der kubischen Gestaltung zu wahren. Baulücken sind durch vergleichbare Baustrukturen aufzufüllen. 2 Soweit es sich nicht um geschützte Kulturobjekte handelt, sind Ersatz-
bauten zulässig. Dabei gelten die entsprechenden Vorschriften der Ortsbildschutzzone sinngemäss.
Art. 21 Baumschutzzone
1 In der Baumschutzzone ist der vorhandene Baumbestand im Interesse
der Siedlungsdurchgrünung und der ökologischen Qualität zu erhalten und sukzsessive zu verjüngen. Das Fällen von Bäumen untersteht der Bewilligungspflicht. 2 Natürliche Abgänge von Bäumen sind durch artgerechte Jungpflanzen
im allgemeinen am selben Standort zu ersetzen. Aus zwingenden Gründen dürfen einzelne Bäume gefällt werden, wenn ein angemessener Ersatz geschaffen wird.
Art. 22 1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der
Landschaftsschutzzone
ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Eigenart. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie zur Wartung und Bewirt-
schaftung des Gebietes zwingend erforderlich sind. Sie haben sich bezüglich Stellung, Volumetrie und Gebäudeproportion sowie Materialwahl und Farbgebung sorgfältig in die landschaftliche Umgebung einzufügen. 3 Grossräumige Aufschüttungen, Abgrabungen oder Geländever-
schiebungen sind nicht gestattet. Zulässige Terrainveränderungen dürfen den natürlichen Charakter des Geländeverlaufs nicht beeinträchtigen.
Art. 23 1 Die Zone archäologischer Funde umfasst Gebiete mit erkannten oder
Zone archäologischer Funde
erwarteten Fundstellen, die vor ihrer Veränderung oder Zerstörung der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen sind. 2 Terrainveränderungen aller Art wie Aushubarbeiten, Geländeverände-
rungen und Erdbewegungen innerhalb dieser Zone sind über die Bauverwaltung dem kantonalen Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. 3 Der Gemeinderat ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Ar-
chäologie befugt, Massnahmen zur Sicherstellung der Fundstätten und Anordnungen über die Ausgrabungsarbeiten zu treffen.
4 Die Anwendung von Art. 724 ZGB auf Fundstellen ausserhalb dieser
Zone bleibt vorbehalten. Weitere Vorschriften
Art. 24 Höchst- und
Mindestmasse Regelbauweise (Skizzen A1, A2, A4-6)
In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die folgenden Höchst- und Mindestmasse sowie die Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung:
Zonen- Gebäudeart länge
Gebäude- Firsthöhe höhe
Empfindlichkeitsstufe
Ausnützungsziffer
max.
max.
max.
Basis
mit Gewerbebonus
[m]
[m]
[m]
Az
1)
ES
W2a
25.00
6.50
10.50
0.40
-
II
W2b
35.00
7.50
11.50
0.45
-
II
W3
40.00
9.50
13.50
0.60
-
II
W4
40.00
12.00
16.00
0.75
-
II
WG2
35.00
8.00
12.00
0.40
0.55
III
WG3
40.00
10.00
14.00
0.50
0.65
III
WG4
40.00
12.00
16.00
0.65
0.80
III
K
35.00
10.00
15.00
0.80
0.95
III
DK
35.00
8.00
12.50
0.603)
III
WZ
35.00
8.00
12.50
0.603)
III
G
80.00
9.00
13.00
--
III
I
100.00
13.00
16.00
--
IV
OeB
60.00
10.00
14.00
--
III
GbZ
80.00
8.00
10.00
--
III
LW 2)
60.00
10.50
15.00
--
III4)
Bemerkungen: 1) gemäss Bedingungen nach Art. 6 und 7 2) für Wohnbauten gelten die Regelbauvorschriften der WG2-Zone 3) gilt nur für Neubauten 4) gilt nur punktuell bei lärmempfindlichen Räumen
Art. 25 Bauweisen
allgemein
In sämtlichen Zonen des Baugebietes ist offene und halboffene Bauweise zulässig. In der Kernzone und Dorfkernzone gilt auch die geschlossene Bauweise.
Art. 26 Verdichtete
Bauweise
1 Innerhalb der Wohnzonen W2a und W2b ist die verdichtete Bauweise
zulässig. 2 Die zulässige Ausnützungsziffer der Regelbauweise erhöht sich um
0.05 bei mindestens fünf Wohneinheiten und um 0.1 bei mindestens zehn Wohneinheiten, sofern die Bebauung die Ziele in Art. 2 sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a) mindestens die vorgeschriebene Anzahl selbständiger Wohneinheiten in halboffener oder geschlossener Bauweise in Gruppenanordnung und mit einheitlicher Architektursprache erstellt wird; b) die zonengemässe Geschosszahl maximal bei einem Drittel aller Bauten um höchstens ein Geschoss überschritten wird; c) bei Siedlungen mit mindestens zehn Wohnungen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird durch zweckmässig angeordnete, gemeinschaftliche Einrichtungen wie Einstell- und Abstellräume, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten sowie Grünanlagen; d) eine hohe Wohnqualität dank ruhigen, gut besonnten Wohnungen, grosszügigen Nebenräumen, gesicherter Privatsphäre und Gartenbenützung erreicht wird; e) die Einhaltung der erhöhten Energieanforderungen gemäss Art. 54 sichergestellt wird. Zusätzlich sind auch die Reihenfolge der baulichen Realisierung und die vorgesehenen Grundeigentumsverhältnisse darzustellen. 3 Vor der Baueingabe ist aufgrund eines Vorprojektes ein Vorentscheid
einzuholen. 4 Gegenüber Nachbargrundstücken, welche nicht in diesen Bauweisen
erstellt sind oder werden, gelten weiterhin die Höchst- und Mindestmasse der Regelbauweise.
III.
Bauvorschriften
Bauten und Anlagen
Art. 27 Grenzabstand
1. Bauten (Skizzen A1, A2, A6, A8)
1 Der ordentliche Grenzabstand bemisst sich in Funktion der effektiven
Gebäudehöhe und Gebäudelänge auf jede Gebäudeseite separat. Die Messweise richtet sich nach § 7 bzw. § 8 PBV, wobei das gewachsene oder in zulässiger Weise abgegrabene Terrain massgebend ist. Die Abstände betragen dabei: Gebäudelänge in Metern Gebäudehöhe in Metern
bis 7.50
bis 12.50
bis 20.00
bis 30.00
bis 40.00
bis 50.00
über 50.00
bis
3.50
3.00
3.25
3.50
4.00
4.50
5.00
5.00
bis
7.50
4.00
4.50
5.00
5.50
6.00
6.50
7.00
bis
10.00
5.50
6.25
7.00
7.75
8.50
9.25
10.00
bis
12.00
7.00
8.00
9.00
10.00
11.00
12.00
13.00
über
12.00 8.00
9.00
10.00
11.00
12.00
13.00
13.00
2 Innerhalb der Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszone gilt ein
allseitiger Grenzabstand von 4.00 m. Gegenüber allen anderen Bauzonen sind die Abstände gemäss Absatz 1 einzuhalten. 3 Untergeordnete Bauten gemäss Art. 32 mit einer Grundfläche bis und mit
12 m2 haben einen Grenzabstand von mindestens 1.50 m einzuhal-ten, solche von über 12 bis 40 m2 einen Grenzabstand von 3.00 m. 1)
Art. 28 2. Anlagen
1 Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Spielwiesen und
Spielplätze ohne wesentliche Immissionen gilt ein Grenzabstand von 0.50 m. 2 Licht- und luftundurchlässige, tote Einfriedungen wie Wände, Mauern
und dergleichen haben bis 1.50 m Höhe einen Grenzabstand von 0.60 m einzuhalten. 3 Für alle übrigen Anlagen und Einfriedungen gilt der minimale Grenzab-
stand von 3.00 m.
1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2004, gültig ab 24.08.2004
Art. 29 3. Unterirdische Bauten
und Anlagen (Skizze A8)
1 Unterirdische Bauten und Anlagen, welche vollständig unter dem
gewachsenen Terrain liegen, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 2 Erdkollektoren dürfen bis 0.50 m an die Nachbargrenze verlegt werden.
Art. 30 Gebäudeabstand
Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück sowie bei der Gewährung von Nähebaurechten ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der den wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen genügt.
Art. 31 Firsthöhe /
Attikageschosse (Skizzen A2, A3)
1 Die Firsthöhe bezeichnet den höchsten Punkt des Daches bei Steildä-
chern und wird analog der Gebäudehöhe gemessen. 2 Nicht zur Gebäudehöhe zählen Attikageschosse, welche mit Ausnahme
von gesamthaft untergeordneten Gebäudeteilen längsseitig um mindestens das Mass ihrer Höhe von den Fassaden des darunterliegenden Geschosses zurückversetzt sind.
Art. 32 Untergeordnete Bauten
(Skizze A8)
Als untergeordnete Bauten gelten unbewohnte, freistehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und maximal 2.50 m Gebäudehöhe sowie Sichtwände und Mauern bis 2.00 m Höhe und einer Anstosslänge zur Nachbargrenze von höchstens 6.00 m. 1)
Art. 33 Ausnützungsziffer
(Skizzen A4, A5)
Der Ausbau bestehender Dachgeschosse in Gebäuden, die vor dem Jahr 1962 bewilligt wurden, muss nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet werden. Der Ausbau ist in dem Umfange zulässig, wie die zur Umnutzung erforderlichen Eingriffe mit der zulässigen Fassaden- und Dachgestaltung vereinbar sind und die ausgebauten Räume den Anforderungen bezüglich Wohnhygiene entsprechen und das Nebenraumangebot sowie Abstellplätze für Fahrzeuge vorhanden sind.
1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2004, gültig ab 24.08.2004
Art. 34 Nebenraumangebot
1 Für jede Wohneinheit sind im Estrich, Keller oder innerhalb der Woh-
nung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen. Bei Umbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen die Fläche angemessen reduzieren. 2 In Mehrfamilienhäusern sind angemessen dimensionierte Trocknungs-
räume sowie eine treppenfrei zugängliche Einstellmöglichkeit für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 35 Mindestmasse
In Neubauten hat die minimale Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen wenigstens 10 % der entsprechenden Raumfläche zu betragen.
Art. 36 Rücksichtnah
me auf Behinderte
1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass
sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benützbar sind. Zudem ist für Motorfahrzeuge von Behinderten eine angemessene Zahl von speziell gestalteten Abstellplätzen mit den nötigen Zugängen zu erstellen. 2 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit fünf und mehr Wohnun-
gen sind mindestens die Wohnungen im Erdgeschoss so auszugestalten, dass der Wohnungseingang mit einem Rollstuhl erreicht und die Wohnung im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden kann. Fahrzeuge
Art. 37 Abstellplätze
Pflichtbedarf
1 Die verlangten Abstellplätze sind im direkten Umfeld der Bauten und
Anlagen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurunden. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern, nicht als Abstellplätze. Besucherabstellplätze sind als solche zu bezeichnen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. 2 Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:
a) Für Einfamilienhäuser mindestens zwei Abstellplätze; b) Für Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche ein Abstellplatz, mindestens aber ein Platz pro Wohnung; Pro 4 Wohnungen zusätzlich ein gut zugänglicher Besucher-Abstellplatz; c) Der Bedarf bei anderen Nutzungen wird durch den Gemeinderat im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SN-Norm festgelegt.
3 Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung von Parkplätzen oder bei beson-
ders guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann der Gemeinderat die Pflichtzahl angemessen reduzieren. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat die Erstellung einer
geringeren Zahl von Parkplätzen zulassen als vorgeschrieben. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass eine genügend grosse Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl vorhanden ist und hat sich bereit zu erklären, bei offensichtlichen Missständen auf Verlangen der Behörde die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen. 5 Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die Erstellung unter-
irdischer Abstellplätze verlangen sowie die Zahl der realisierbaren Plätze beschränken oder deren Erstellung gänzlich untersagen.
Art. 38 1 Die Abstellplätze sowie die Zu- und Wegfahrten sind so anzuordnen,
Abstellplätze Ausgestaltung
dass möglichst viel Grünfläche erhalten bleibt und ein niedriger Versiegelungsgrad erreicht wird. Parkplätze sind ohne besondere Begründung mit einem sickerfähigen Belag auszuführen und mit Bäumen und Sträuchern zu gestalten. Dabei sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Art. 39 1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind für Velos und Mofas
gut zugängliche, gedeckte Abstellplätze zu erstellen. Dabei gilt der folgende Minimalbedarf: Velo- / Mofaabstellplätze
a) für Wohnbauten 1 Platz pro bewohnbares Zimmer; b) für Dienstleistungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche; c) für Gewerbe und Industrie 1 Platz pro 4 Arbeitsplätze. 2 In Mehrfamilienhäusern ist zudem ein ausreichend dimensionierter, ab-
schliessbarer Einstellraum für Velos vorzusehen. Dieser muss von aussen treppenfrei erreichbar sein.
IV.
Gestaltungsvorschriften
Art. 40 Allgemeines
1 Bauten und Anlagen haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild
einzufügen. Dabei ist der spezifische Charakter der Umgebung entsprechend zu berücksichtigen. 2 Die Renovation und der Umbau von Altbauten ist stilgerecht durchzu-
führen. Bei erhaltenswerten Bauten gemäss Art. 57 steht die Restaurierung im Vordergrund.
Art. 41 Dachgestaltung
1 Dächer von Hauptbauten sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die
charakteristische Dachlandschaft des Quartiers einfügen. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte haben sich gut in die Dachfläche
einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Mit Ausnahme von Kreuzfirsten darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte einen Drittel der entsprechenden Dachlänge nicht überschreiten. 3 Dachflächenfenster dienen hauptsächlich der Belichtung und Belüftung
untergeordneter Räume. Sie sind deshalb zurückhaltend einzusetzen und dürfen das Dach nicht verunstalten. 4 Neue Flachdächer sind, ohne dass zwingende technische Gründe dage-
genstehen, zu begrünen. 5 Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei ge-
schützten Objekten gemäss Art. 57 sind Dachaufbauten in historischen Formen zu halten und in Anzahl, Grösse, Proportionen und Materialien den Fassaden und der Dachfläche anzupassen. In entsprechender Umgebung sind moderne Interpretationen erlaubt. Zudem gelten die folgenden Gestaltungsvorschriften: a) Dachflächenfenster sind nur auf wenig einsehbaren Dachflächen zulässig; b) Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Art. 42 Fassadengliederung
1 Grosse Fassadenflächen sind mit architektonischen Elementen zu
gliedern sowie material- und farbmässig zu strukturieren. 2 Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei ge-
schützten Objekten gemäss Art. 57 sind bestehende Fassadengliederungen wie Lisenen, Gurten, Fenster- und Türgewände zu erhalten, fachgerecht zu restaurieren oder zu rekonstruieren. Die Gestaltung von neuen Fassaden ist vorzugsweise auf traditionellen Elementen, an vertretbaren Lagen auch modern interpretiert, aufzubauen.
Art. 43 1 Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei geschütz-
Fenster, Fensterläden
ten Objekten gemäss Art. 57 sind neue Fensterkonstruktionen aus Holz zu verwenden. Andere Materialien sind zulässig, wenn die Feinheit der Detailgestaltung von Holzfenstern erreicht wird. Fenstersprossen sind auf die Dimension des Fensters und die Fassadengestaltung abzustimmen. Nicht zulässig sind zwischen den Scheiben liegende Sprossen. 2 Bei Bauten mit bestehenden Fensterläden sind diese zu erhalten oder
nötigenfalls zu ersetzen. Der Ersatz durch Rolläden ist nicht zulässig. Neue Fensterläden sind aus Holz oder anderen Materialien, die den optischen Eindruck nicht verfälschen, zu konstruieren.
Art. 44 Aussenantennen
1 Nach aussen in Erscheinung tretenden Antennen sind in ihrer Grösse
auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind der öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. 2 Innerhalb der Ortsbildschutzzone kann der Gemeinderat unter Be-
achtung der privaten Interessen den Anschluss an bestehende Gemeinschaftsantennen oder die Erstellung von Gemeinschaftsantennen für Gebäudegruppen verlangen. Nicht mehr benutzte Stabantennen sind zu entfernen.
Art. 45 Reklameanlagen
1 Reklameanlagen haben sich bezüglich ihrer Lage, Grösse, Farbe und
Leuchtstärke in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Der öffentliche Plakatanschlag ist an Bauten und Anlagen in der
Ortsbildschutzzone sowie an öffentlichen Bauten, Anlagen und Bäumen nicht gestattet.
Art. 46 Freileitungen
Innerhalb der Bauzonen sind alle Werkleitungen (Stammleitungen und Hausanschlüsse) erdverlegt auszuführen. Ausgenommen davon sind Strom-Übertragungsleitungen mit einer Leistung ab 50 kV.
V.
Umgebungsvorschriften
Art. 47 Vorgärten
1 Bestehende Vorgärten sind in ihrer Struktur zu erhalten. Bei Neubauten
ist in der Regel der Bereich zwischen öffentlicher Strasse und Bauflucht als Vorgarten auszubilden. 2 Zugänge und Zufahrten sind zulässig. Abstellplätze sind nur soweit
gestattet, wie entlang der öffentlichen Verkehrsanlage eine weitgehend geschlossene Grünfläche erhalten bleibt.
Art. 48 Spielplätze
1 Beim Bau von gleichzeitig mindestens vier Wohneinheiten sind auf pri-
vatem Grund Spielplätze im Ausmass von 20 % der anrechenbaren Wohnbruttogeschossfläche zu erstellen. Kleinwohnungen bis 2 Zimmer werden nicht als Einheit angerechnet. 2 In der Kernzone und Dorfkernzone beträgt das verlangte Ausmass 10 %. 3 Spielplätze von grösseren Überbauungen sind für die unterschiedlichen
Altersstufen zu gestalten.
Art. 49 Terraingestaltung
1 Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw.
der charakteristischen Geländeform anzupassen. 2 Zwingend erforderliche Böschungssicherungen sind, soweit das archi-
tektonische Konzept nichts anderes erfordert, in naturnaher Bauweise vorzunehmen. Notwendige Stützmauern oder Anschüttungen sind auf 1.50 m Höhe zu beschränken. 3 Passen im Grenzbereich verschiedene Umgebungsgestaltungen of-
fensichtlich nicht zusammen, so kann der Gemeinderat Auflagen zur Gestaltung verfügen, wie namentlich eine gegenseitige Angleichung des Terrainverlaufes oder die Erstellung von gemeinsamen Stützmauern.
Art. 50 Bepflanzung
1 In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand zu
schonen. 2 Für neue Bäume und Sträucher sind in der Regel einheimische, stand-
ortgerechte Arten zu wählen. 3 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und
Lagerplätze sind durch geeignete Bepflanzungen aufzulockern bzw. gegen Einsicht abzuschirmen.
4 Für Bäume und hochwachsende Sträucher gelten innerhalb der
Bauzone, in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten, die folgenden minimalen Grenzabstände: a) bis 10.00 m Höhe die Hälfte ihrer Höhe, maximal aber 3.00 m; b) über 10.00 m Höhe, 5.00 m; c) für Bäume gemäss Schutzplan sowie allfällige Ersatzpflanzungen gilt der bestehende Abstand.
Art. 51 Pflanzungen
auf öffentlichem Grund
Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege auf öffentlichem Grund, in Abweichung zu Art. 50 Abs. 4, bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Art. 52 Abfallentsorgung
Bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Abfallanfall ist ein Kehrichtabstellplatz und an geeigneter Lage eine angemessene Fläche für die Einrichtung eines Hauskompostierplatzes vorzusehen.
VI.
Umweltenergie
Art. 53 Immissionen
1 Das zulässige generelle Immissionsmass ist in der jeweiligen Zonenvor-
schrift enthalten. Die Empfindlichkeitsstufen gemäss LärmschutzVerordnung sind in der Tabelle Höchst- und Mindestmasse (Art. 24) festgelegt. Lärmvorbelastete Gebiete gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan bezeichnet. Für diese gilt die nächst höhere Empfindlichkeitsstufe. 2 Als nicht störend gelten Betriebe, die keine erheblich grösseren Auswir-
kungen entfalten, als aus dem Wohnen entstehen und die das ruhige und gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen. 3 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen
herkömmlicher Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. 4 Bauten, Anlagen und Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten
als stark störend.
Art. 54 Energienutzung
1 In Gebieten mit Gestaltungsplänen und in Verdichtungszonen ist eine
rationelle, umweltschonende Energienutzung und Wärmedämmung vorzusehen. Die Sonderbauvorschriften haben entsprechende Bestimmungen, nach Möglichkeit basierend auf einem Energiekonzept, zu enthalten. Dabei sind Abwärme und erneuerbare Energiequellen zu nutzen, sofern daraus keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen. 2 Der Gemeinderat kann Beiträge zur Förderung der rationellen Energie-
anwendung und an die umweltschonende, sparsame Verwendung der Energien ausrichten. Er erlässt ein entsprechendes Reglement.
VII.
Schutz von Natur- und Kulturobjekten
Art. 55 Plan der
Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan)
1 Der Gemeinderat erlässt einen Plan mit ergänzenden Vorschriften zum
Schutz und zur Pflege der erhaltenswerten Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan). Im Richtplan sind weitere schutzwürdige Objekte bezeichnet. Geänderten Verhältnissen kann gestützt auf § 10 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes mittels Einzelverfügung Rechnung getragen werden. 2 Das Planauflage- und Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 29 ff.
Planungs- und Baugesetz. Die Auflage von Einzelobjekten ist allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Art. 56 1 Die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte sind für das Orts- und für
Naturobjekte
das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung und deshalb nach Möglichkeit zu erhalten. Das Fällen der aufgeführten Bäume untersteht der Bewilligungspflicht. 2 Durch Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümern und
dem Gemeinderat können im Einzelfall der erforderliche Unterhalt und eine allfällige Haftung festgelegt werden.
Art. 57 Kulturobjekte
Die im Schutzplan bezeichneten Bauten sind aufgrund des heutigen Kenntnisstandes sowohl in ihrer äusseren Erscheinung als auch in ihrer inneren Substanz sowie mit der zugehörigen Umgebung grundsätzlich zu erhalten. Der konkrete Schutzumfang wird aufgrund vertiefter Untersuchungen durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer oder mittels einer Einzelverfügung durch den Gemeinderat festgelegt. Bei Unterhaltsarbeiten ist eine fachgerechte Wiederherstellung anzustreben. Umbauten und geringfügige Anbauten können bewilligt werden, sofern das Erscheinungsbild und die Schutzsubstanz nicht beeinträchtigt werden.
Art. 58 Beiträge
Der Gemeinderat kann Beiträge an den Unterhalt von Naturobjekten sowie an die fachgerechte Wiederherstellung und Erneuerung von Kulturobjekten gewähren. Massgebend ist das Beitragsreglement an Kultur- und Naturobjekte.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Planungs- und Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 60 Aufhebung
bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten werden alle Bestimmungen, welche diesem Reglement widersprechen, aufgehoben. Dies betrifft: Baureglement genehmigt am 15.12.1987 bzw. 14.6.1994 RRB Nr. 2084 bzw. 677
Art. 61 Übergangsbestimmung
Beim Inkrafttreten des Planungs- und Baureglements noch hängige Gesuche werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.
Vom Gemeinderat verabschiedet am: 8. September 1998 / 6. April 1999.
Öffentlich aufgelegt vom: 18. September 1998 / 9. April 1999 bis: 17. Oktober 1998 / 10. Mai 1999.
Von den Stimmberechtigten erlassen am: 25. November 1998 und am 26. Mai 1999.
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
sig. W. Nef
sig. T. Baumgartner
Vom Regierungsrat genehmigt am: 25. Januar 2000 mit RRB Nr.: 50 Genehmigung Änderung Art. 27 Abs. 3 und Art. 32/DBU Nr. 90 vom 24.08.2004 Genehmigung Änderung Art. 2 Abs.3 und Art. 3/DBU Nr. 16 vom 13.02.2007 Genehmigung Ergänzung Art. 16 Abs. 3//DBU Nr. 99 vom 20.12.2012 bis Genehmigung Ergänzung Art. 16 Abs. 1-3/DBU Nr. 99 vom 20.12.2012