Itobel

Piano d'utilizzazione speciale · Bussnang · Abrogato il 22 nov 2024

Documento

Numero
557
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Bussnang
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
12 apr 1988
In vigore dal
12 apr 1988
Abrogato
22 nov 2024

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Bussnang con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

Testo

EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

12. April 1988

.Baulinienplan Itobel /OG Mettlen I Genehmigung

A. Mit Schreiben vom 6. Januar 1988 ersucht das Ingenieurbüro Herrmann, Kreuzlingen, im Auftrag der Ortsgemeinde Mettlen um Genehmigung des Baulinienplans Itobel. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. November bis 8. Dezember 1987. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 44) publiziert. Während dieser Frist ging bei der Ortsbehörde eine Einsprache ein. Dieser konnte in der Folge entsprochen werden. Auf eine erneute Auflage wurde im Sinne von § 38 BauG verzichtet. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Ebenfalls ist beim Baudepartement kein Rekurs gegen den Plan hängig, so dass der Genehmigung in formeller Hinsicht nichts im Wege steht. B. Im rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde Mettlen sind die drei Liegenschaften im Itobel der beschränkten Bauzone zugewiesen. Alle Bauten unterschreiten aber entweder den gesetzlichen Gewässerabstand oder den minimalen Strassenabstand. Folglich sind für alle Umbauten Ausnahmebewilligungen des Kantons nötig. Damit aber diese Gebäude im Rahmen der Bauordnung Mettlen erneuert und umgebaut werden können, sind nun Baulinien festgelegt worden.

511.04/10 000/1 .84

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Diese umfassen im wesentlichen die bestehenden Bauten. Auf die Südseite ist jeweils eine geringe Erweiterungsmöglichkeit vorgesehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dieser Baulinienplan den speziellen Verhältnissen angepasst ist und unter diesem Gesichtspunkt auch als zweckmässig bezeichnet werden kann. Aus der Sicht des Kantons steht somit der Genehmigung in materieller Hinsicht ebenso nichts entgegen.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der von der Ortsbehörde Mettlen beschlossene Baulinienplan Itobel wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Mettlen, 9517 Mettlen, unter Beilage von drei Plänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Abt. Wasserbau Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plans mit Genehmigungsvermerk und den Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER