Weinfelderstr. Märwilerstr., Furtbach

Piano d'utilizzazione speciale · Bussnang · Abrogato il 22 nov 2024

Documento

Numero
915
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Bussnang
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
23 ago 1994
In vigore dal
23 ago 1994
Abrogato
22 nov 2024

Carta

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File

Testo

EXEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

2 3. Aug, 1994

Nr.

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·Gene: eil I e Chile: le O:tspläiiUIIg i Bai:IIIRieRpläRe "Hayptsuasse I :nd sOdllcbpr Dorftell" und "Weinfelder-, Märwllerstrasse und Furtbach" I OG Mettlen I Genehmigung

1. Mit Schreiben vom 30. November 1993 bzw. 20. Mai 1994 ersucht das mit der Planung beauftragte Büro im Namen der Ortsbehörde Mettlen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die neue Ortsplanung sowie die Baulinienpläne ordnungsgernäss erlassen wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die generell revidierte Ortsplanung zwei Rekurse hängig, die in separaten Verfahren behandelt werden.

2. Die derzeit noch rechtskräftige Ortsplanung der Ortsgemeinde Mettlen wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2067 am 29. November 1982 genehmigt. Eine Überprüfung drängte sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf, weil sich mittlerweile sowohl die übergeordnete Planung als auch das übergeordnete Recht wesentlich änderten und mithin die an die Ortsplanung gestellten Anforderungen und Randbedingungen wesentlich geändert haben, was im Sinne von Art. 21 RPG eine generelle Revision erforderte. Ferner hat die Gemeinde auch ihre Bedürfnisse einer Prüfung unterzogen und diese neu definiert. Diesbezüglich ist auf den informativen Planungsbericht hinzuweisen. Der Ortsplanungsentwurf wurde im Rahmen einer Besprechung zwischen der Ortsbehörde und dem Amt für Raumplanung am 27. Januar 1992 vorgeprüft. Dem Planungsbericht der im übrigen nicht zu den genehmigungsbedürftigen Unterlagen einer Ortsplanung gehört, kann entnommen werden, dass zwischen 1950 und 1970 die Einwohnerzahl Mettlens von 359 auf 264 stark abnahm und seither wieder auf 378 Einwohner (1992) angestiegen ist. Gernäss dem erarbeiteten Leitbild soll der heute noch ausgeprägte ländlich-dörfliche Charakter erhalten bleiben. Angestrebt wird, die bestehende, gemischte Nutzung und eine massvolle Bauentwicklung weiter zu fördern. Die Bauentwicklung soll einerseits durch Schliessen von Baulücken, Umnutzung von bestehenden Gebäuden und Erneuerung von Gewerbe- und Wohnbauten im heutigen Dorf erreicht werden, andererseits soll auch eine beschränkte Bebauung am Rande des Siedlungsgebietes ermöglicht werden. Ferner sollen die Landschaft und die

511.04/ 5000 I 49992

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- 2natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Eigenart erhalten bleiben und monotone Gebiete durch geeignete Massnahmen aufgelockert werden. Diese Zielvorgaben erscheinen sachgerecht. Im neuen Zonenplan wurde das Baugebiet gegenüber dem rechtskräftigen Zonenplan reduziert. Diese Reduktion war allerdings auch notwendig, um den gesetzlichen Vorgaben (Art. 15 RPG) und den Zielen der Ortsplanungsrevision entsprechen zu können. Planarisch besonders positiv ist die Zuweisung der durch zwei Bäche vom Dorf getrennten, am südlichen Dorfrand liegenden Parzelle Nr. 245 zur Landschaftsschutzzone sowie der Verzicht auf die Bauzonen am östlichen Dorfrand und im ltobel. Die an den Ortseingängen vorgenommenen Baugebietsreduktionen sind ein entscheidender, ortsund landschaftsgestalterischer Beitrag. Gegenüber der bisherigen Ortsplanung wurden die Landschaftsschutzzonen deutlich ausgedehnt. Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft weist auf die zu klein eingetragene Grundwasserschutzzone der Grundwasserfassung hin, die nur den Umfang der hydrogeologischen Schutzzonen S I und S II enthält. Es wird daran erinnert, dass eine Grundwasserschutzzone aus den drei hydrogeologischen Schutzzonen S I, S II und S 111 besteht. Die Grundwasserschutzzonen sind im Gewässerschutzgesetz (Art. 20) verankert und damit ein gesetzliches Erfordernis für jede Trinkwasserfassung. Die im Zonen- und Richtplan eingetragenen Grundwasserschutzperimeter entfalten keine eigentumsverbindliche Wirkung. Sie spiegeln daher eine falsche Sicherheit vor und sollten deshalb im Sinne einer redaktionellen Bereinigung des Zonenplans weggelassen werden und nur im behördenverbindlichen Richtplan eingetragen bleiben. Im übrigen wird die Ortsbehörde eingeladen, die im Richtplantext vorgeschlagene Vorgehansweise (Festsetzung Seite 22) schnellstmöglichst umzusetzen, um die Grundwasserfassung verbindlich zu schützen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der in Art. 4.6.1 BauR erwähnte Art. 29 Abs. 3 auf das mittlerweile ausserkraftgesetzte GSchG bezieht. Neu ist Art. 19 Abs. 2 des neuen GSchG (Inkraftsetzung 1. November 1992) massgebend. Im Rahmen der Drucklegung des Baureglements ist dies zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde eine Abgrenzung zwischen Wald und Bauzonen gernäss Art. 10 und 13 Waldgesetz (WaG) vorgenommen. Bei dieser Waldfeststellung resultierte, dass sich kein Wald innerhalb bzw. angrenzend an Bauzonen befindet. Somit gelten allfällige in die Bauzone einwachsende Bestockungen nicht mehr als Wald im Rechtssinn und unterstehen demzufolge nicht der Waldgesetzgebung. Die isolierte Bauzone im Gebiet Morge bedarf einer näheren Beurteilung. Fraglich ist nämlich, ob es sich dabei um weitgehend überbautes Gebiet im Sinne von Art. 151it. a RPG handelt. Zum weitgehend überbauten Gebiet und somit zum Kernbestand der Bauzonen zählen neben den überbauten Grundstücken auch Baulücken von untergeordneter Bedeutung sowie unmittelbar an überbaute Areale angrenzende Flächen, die an der Siedlungsqualität teilhaben, welche die sie umgebende Überbauung auszeichnet. Dagegen sind peripher gelegene Gebiete, selbst wenn dort schon eine gewisse Bautätigkeit einsetzte, sowie unüberbaute Flächen, denen im Verhältnis zu den sie umgebenden überbauten Arealen eine eigenständige Bedeutung zukommt, nicht als weitgehend überbaut zu betrachten. Diese Überlegungen hätten an sich eine Zuwei-

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-3 sung der fraglichen Überbauung zum Nicht-Baugebiet gerechtfertigt. Anzumerken ist, dass der fragliche, überbaute Bereich im bisherigen Zonenplan der Bauzone zugewiesen ist. Mit Beschluss Nr. 1253 genehmigte der Regierungsrat am 3. Oktober 1989 die Umwandlung in die definitive Bauzone. Die übrigen gewählten Nutzungszonen und deren Abgrenzung scheinen aufgrundder generellen Beurteilung gut auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Wie im Zusammenhang mit der Beurteilung des Siedlungsgebietes noch dargelegt wird, hält sich der Baugebietsumfang an die bundesrechtliche Vorgabe (Art. 15 RPG). Der behördenverbindliche Rlchtplan besteht aus einer Richtplankarte mit Text. Entsprechend dem heutigen Planungsverständnis ist er als Koordinations- und Führungsinstrument aufgebaut. Beim bisherigen handelt es sich lediglich um einen Vornutzungsplan. Fraglich scheint, ob die zukünftige Bauzone im Gebiet Morge mit dem Grundsatz von

Art. 3

RPG, wonach Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind, vereinbar ist. Aufgrund der Lage der fraglichen zukünftigen Bauzone zwischen zwei überbauten Baugebieten scheint die Zuweisung zum künftigen Baugebiet verständlich. Eine allfällige Einzonung in diesem Gebiet ist aber genauestens zu hinterfragen. Würde dennoch eine Einzonung beschlossen, so sollte zur Erreichung einer geordneten Besiedlung eine sonderbauordnungspflichte Bauzone erlassen werden. Im Textteil des Richtplans sind die in ihrer "Gesamtform erhaltanswerten Bauten" der Ausgangslage zugeordnet. Diese Bauten basieren auf dem Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau für die Gemeinde MettJen der kantonalen Denkmalpflege (vgl. Richtplantext Kap. 2.4.1.3). ln die Ausgangslage können jedoch nur Elemente aufgenommen werden, welche im Baureglement, Zonenplan oder einer sonstigen allgemeinverbindlichen Grundlage aufgeführt sind. Das Hinweisinventar erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb die in ihrer Gesamtform erhaltanswerten Bauten zu unrecht in die Kategorie Ausgangslage aufgenommen wurden. Im Kantonalen Richtplan sind für MettJen drei archäologische Fundstellen ausgewiesen. Im Zonenplan wurden nur zwei davon planarisch umgesetzt. Die Fundstelle Langholz ist lediglich im kommunalen Richtplan als Vororientierung aufgeführt mit dem Hinweis, auf weitere Funde zu achten. Laut Aussage des Amtes für Archäologie handelt es sich bei dieser um einen Einzelfund. Ein spezieller, flächenartiger Schutz dieser Fundstelle durch eine überlagerte Zone im Zonenplan-wie bei den beiden anderen Fundstellenist daher nicht angebracht. Zur Lehmgrube Altegg sind im Richtplan unter der Kategorie Festsetzung einige Aussagen getroffen worden, die einer vertieften Beurteilung bedürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im heutigen Zeitpunkt eine allfällige Deponiegestaltung noch völlig offen ist. Selbstverständlich ist dann den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes gebührend Rechnung zu tragen, es könnte aber durchaus sein, dass im fraglichen Bereich auch technische Anlagen zu liegen kommen könnten. Die vorliegende Festsetzung ist weder mit dem heutigen Lehmabbaubetreiber noch mit einem allfälligen Deponiebetreiber abgesprochen. Die erforderliche Abstimmung fehlt, womit die Aussage im Richtplantext nicht als Festsetzung, sondern nur als Vororientierung genehmigt werden kann.

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Den technischen Daten des Planungsberichtes können folgende Kapazitätswerte entnommen werden. Das Baugebiet wurde von 22.20 ha auf 19.53 ha reduziert, wovon 5.51 ha nicht überbaut sind. Die Flächenkapazität des Baugebiets liegt laut Planungsbericht bei 139 %; die Einwohnerkapazität bei 178%. Der Richtplan weist ein mögliches künftiges Baugebiet von 4.04 ha auf, womit ein Siedlungsgebiet von 23.57 ha mit einer Flächenkapazität von 168% und einer Einwohnerkapazität von 225% vorliegt. Es fällt auf, dass diese Kapazitäten in der Regel näher zusammenliegen. Eine Kapazität von 225 % könnte jedenfalls nicht genehmigt werden. Eine nähere Beurteilung der eingereichten Unterlagen zeigt, dass in der theoretischen Einwohnerberechnung für die Gewerbezone mit 20 Einwohnern(E)/ha gerechnet wird, obwohl nach Baureglement in Übereinstimmung mit dem massgebenden § 20 BauG Wohnbauten nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig wären (d.h. in der Regel gegen 0 Elha bzw. vernachlässigbare Einwohnerzahl). Ferner wurde für die Dorfzone eine Einwohnerdichte von 60 E/ha gewählt, was angesichts der örtlichen Struktur als zu hoch erscheint. Überdies kann aufgrund der fehlenden Ausnützungserhöhung für gewerbliche Nutzung die Realisation gewerblicher Flächen nur zu Lasten von Wohnflächen erfolgen. Erfahrungsgernäss sind hinsichtlich der theoretischen Einwohnerberechnung die Ausnützungsziffern um 1/3 zu reduzieren. Die mit den reduzierten Werten summarisch durchgeführten Nachrechnungen ergeben für den Zonenplan ca. 145% und für den Richtplan ca. 175 %. Gernäss Art. 26 Abs. 2 RPV wurden die Nutzungsreserven erfasst. Die vorgenannte Bestimmung verlangt indessen Massnahmen zur Aktivierung dieser Reserven. Bei der Umsetzung der Nutzungsreserven gilt es die realisierbaren Reserven zu erkennen, welche nicht identisch sind mit den theoretischen. Die Aktivierung der Reserven kann beispielsweise aus Ortsbildschutz- und I oder aus Landschaftsschutzgründen sowie aus Erschliessungskapazitätsgründen eingeschränkt sein. Die Aktivierungsmöglichkeiten der Nutzungsreserven wurden im Rahmen der Ortsplanung nicht vorgenommen. Eine summarische Beurteilung zeigt indessen, dass wohl auch bei einer gewissen Anrechnung der Nutzungsreserven das Baugebiet verantwortet werden kann. Die Gemeinde wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der Regierungsrat auf allfällige Einzonungsgesuche nur zusammen mit der Darlegung der Massnahmen zur Aktivierung der Nutzungsreserven und die bereits erfolgte teilweise Umsetzung der Nutzungsreserven eintreten wird. Im Vergleich zur bisherigen Ortsplanung sind besonders die Massnahmen zum Schutz der Kultur- und Naturobjekte positiv zu vermerken. ln diesem Zusammenhang sind zunächst die zum Schutz des Ortsbildes grasszügig bemessenen und sinnvoll abgegrenzten Dorfzonen zusammen mit den dazugehörenden zweckmässigen Nutzungsvorschriften zu erwähnen, wonach zum einen die vorhandene Bausubstanz nach Möglichkeit zu erhalten ist (Art. 4.3.1 BauR), zum anderen eine positive Einordnungspflicht für Bauten und Anlagen besteht (Art. 5.3.0 BauR). Des weiteren wurden zum Schutz der Landschaft die Landschaftsschutzzonen ausgedehnt und im Baureglement Bestimmungen erlassen, wonach die das Landschaftsbild prägenden Geländeformationen zu erhalten sind (Art. 4.4.1 BauR) und Waldwiesen nicht aufgeforstet sowie Waldränder nicht begradigt werden dürfen (Art. 4.4.2 BauR). Gernäss § 10 Abs. 1 des Thurgauischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG; Inkraftsetzung 1. April 1994) sichern die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte in

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·erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Baugesetz. Die Gemeinde hat vorliegend den Weg über Zonenplan/Baureglement und den Richtplan gewählt. Mit der Aufnahme von wertvollen Kulturobjekten im Rahmennutzungsplan (Zonenplan, Baureglement) sind diese grundeigentümerverbindlich geschützt, wobei der konkrete Schutzumfang bei den Kulturobjekten unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten erst aufgrundvertiefter Untersuchungen im Rahmen einer Bauanzeige oder eines Baugesuches festgelegt wird (Art. 4.5.3 BauR). in diesem Zusammenhang ist noch von Bedeutung, dass gernäss § 13 TG NHG die Eigentümer oder andere Berechtigte von der Ortsbehörde innert Jahresfrist einen Entscheid über den Erlass einer konkreten Schutzanordnung verlangen können. Des weiteren kann die Gemeindebehörde im Bedarfsfalle, trotz Vorgehen via Nutzungsplan, weitere, erhaltenswerte Einzelobjekte im Einzelfall durch Entscheid (Verfügung) sichern (§ 10 TG NHG). Ferner sind im Zonenplan Naturobjekte wie Hecken, Bachgehölze sowie Einzelbäume bezeichnet. Auch diese Objekte sind in Verbindung mit Art. 4.5.1 BauR grundeigentümerverbindlich geschützt. Im Richtplantext sind in der Ausgangslage neben den "wertvollen Bauten" auch die in ihrer "Gesamtform erhaltenswerten Bauten" aufgeführt (siehe auch Bemerkungen im Kapitel Richtplan). Im Gegensatz zu dim wertvollen Bauten sind die in ihrer "Gesamtform erhaltenswerten Bauten" weder in einer Liste zusammengefasst noch im Zonenoder Richtplan dargestellt, was der Übersichtlichkeit abträglich ist. Im Richtplantext (Seite 6) wird zwar auf eine separate Richtplankarte "Übersicht der geschützten und erhaltenswerten Bauten" verwiesen, diese liegt aber den zur Genehmigung eingereichten Akten nicht bei.

Im Baureglement ist der vom Baugesetz geforderte obligatorische Inhalt geregelt. Weiter wurde mit der Bezeichnung der Empfindlichkeilsstufen (ES) im Baureglement (BauR) dem in Art. 44 Abs. 2 LSV enthaltenen Auftrag entsprochen. Auffallend ist die unübliche Darstellung des Baureglements. Bei den Bestimmungen auf der linken Seite der Blätter handelt es sich um übergeordnetes Recht und auf der rechten um kommunales. Diese Verteilung erschwert die Übersicht in hohem Masse und dürfte die Benützer wohl verunsichern. Die Wiedergabe von übergeordnetem Recht ist grundsätzlich aber auch in Anbetracht der bevorstehenden Revision des Baugesetzes nicht angezeigt Der Gemeinde ist in Wiederholung der Vorprüfung zu empfehlen, im Rahmen der definitiven Drucklegung auf die Bestimmungen des übergeordneten Rechts zu verzichten. Der Baureglementsinhalt ist vorteilsweise auf Regelungen zu beschränken, die in der Kompetenz und im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen. Dies wäre auch ein Beitrag für eine sinnvolle Deregulierung. Die Verknüpfungen mit den übergeordneten Bestimmungen und Definitionen könnten mit einem sachdienlich zusammengestellten Stichwortverzeichnis im Anhang hergestellt werden. Nebenbei ist zu bemerken, dass im Rahmen der definitiven Drucklegung des Baureglements die korrekte Departementsbezeichnung "Departement für Bau und Umwelt" zu verwenden ist. Im Zusammenhang mit dem Vollzug sind zu den nachfolgenden Artikeln noch einige präzisierende Bemerkungen anzubringen.

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Art. 4

2: Aufgrund der reglementarisch möglichen Gebäudehöhen können in den Zonen Oe, WG 2 und G Grenzabstände resultieren, die weniger als die halbe Gebäudehöhe betragen. Damit wird § 78 Abs. 5 BauG verletzt, der die Mindestgrenzabstände ordnet. Die notwendigen besonderen Gründe, welche diese Unterschreitung rechtfertigen, wurden von der Gemeinde nicht dargelegt und sind bei objektiver Beurteilung auch nicht erkennbar. Daher kann der "kleine Grenzabstand" nur bis zu einer Gebäudehöhe von 8 Metern in den Zonen Oe und WG 2 bzw. 6 Metern in der Gewerbezone G genehmigt werden. Bis zu den erwähnten Gebäudehöhen ergeben sich nämlich Grenzabstände, die der erwähnten, übergeordneten Bestimmung des Baugesetzes entsprechen. Über den vorgenannten Gebäudehöhen sind die massgebenden Grenzabstände nach der direkt anwendbaren, übergeordneten Regelung des § 78 Abs. 5 BauG zu bemessen. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen der definitiven Drucklegung des Baureglements mit einer Fussnote zum Art. 4.2 klarzustellen. Allein mit der Regelung von Gebäudehöhe und Grenzabständen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe werden die öffentlichen Bauherren privilegiert. Überdies wird die Rechts- und Erwartungssicherheit der Nachbarn verletzt und eine geordnete Besiedlung erschwert. ln der Vorprüfung war die Gebäudelänge noch geregelt. Die Gemeinde wird eingeladen, die Bestimmung umgehend mit einer maximalen Gebäudelänge zu ergänzen und diese dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Es wird daran erinnert, dass die Gemeindebehörde in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Ausnahmen im Rahmen von § 106 BauG bewilligen und überdies auch Gestaltungspläne erlassen kann, um den unterschiedlichen Anliegen in dieser Zone Rechnung zu tragen. Das Baugesetz verlangt an sich keine Regelung von kleinen und grossen Grenzabständen. Üblicherweise wählen die Gemeinden vor allem für Nutzungszonen, in welchen Wohnbauten möglich sind, eine Unterteilung in kleine und grosse Grenzabstände. Begründet wird dies mit wohnhygienischen Anforderungen (Besonnung, Luftzirkulation, Distanz etc.). Folgerichtig wird der grosse Grenzabstand auf der Hauptwohnseite (Süd- oder Westseite) verlangt. Atypisch ist daher, dass in der Gewerbezone kleine und grosse Grenzabstände festgesetzt wurden. Hingegen erfüllt die Fussnote 1 mit der Wahl des grossen Grenzabstandes auf eine beliebige Seite bei reinen Gewerbebauten keine Funktion und führt zu einem unzweckmässigen Ergebnis. Die Fussnote 1 kann daher nicht genehmigt werden.

Art. 4

3.4 Abs. 2 und Abs. 3: Mit Blick auf die Rechts- und Erwartungssicherheit der Anstösser erweckt die Bestimmung von Abs. 2 Bedenken und überdies ist die Regelbauweise damit im Grunde genommen gar nicht geordnet. Eine Dispensation der reglementierten Gebäudehöhen bzw. -längen wäre allenfalls für einzelne, eher untergeordnete Bauteile wie Lüftungsoder Liftanlagen denkbar. Die vorgesehene InteressenabwägunQ (betriebliches Bedürfnis gegen Beschränkung der Nachbarn) ist zum anderen zu unverbindlich gehalten. Abs. 2 kann somit nicht genehmigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Abs. 3 für die Anstösser anderer Bauzonen nur eine geringfügige Besserstellung bezüglich des Grenzabstandes bringt. Ein sachlich richtiger Grenzabstand kann immer nur in Kenntnis der Gebäudelänge und

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-höhe festgelegt werden. Eine Festlegung des Grenzabstandes in Abhängigkeit der angrenzenden Zone hat zur Folge, dass Gewerbebauten-ungeachtet ihrer Höhe und Länge - um so näher an die Grenze heranrücken können, je niedriger der verlangte Grenzabstand in der benachbarten Zone ist. Damit werden die privaten Interessen der Bewohner in den schwächeren Zonen und die erwähnten öffentlichen Interessen verletzt. Obwohl diese Bestimmung sachlich falsch ist, kann sie dennoch genehmigt werden, da die angrenzenden Zonen keine geringeren Grenzabstände aufweisen. Weiter ist noch zu bemerken, dass die Erwähnung des Mehrlängenzuschlags ohne Bedeutung bleibt, da dieser im BauR nirgends definiert ist.

Art. 5

2.1 Abs. 3: Diese Bestimmung basiert noch auf der alten Strassengesetzgebung. Da die Zuständigkeit in § 45 des neuen Strassengesetzes abschliessend geregelt ist und der erwähnte § 26b aStrV ausser Kraft gesetzt wurde, kann dieser Absatz nicht genehmigt werden.

Art. 5

3.7 Abs. 3: Ein genereller Anschlusszwang an eine Gemeinschaftsantennenanlage ist verfassungswidrig, da mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar. Der 1. Satz von Art. 5.3. 7 kann daher nicht genehmigt werden. Die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen kann zwar verlangt werden; allerdings nur aus überwiegenden Gründen des Ortsbildschutzes (d.h. in der Dorfzone). Diese Einschränkung fehlt im 2. Satz und ist daher im Rahmen der definitiven Drucklegung entsprechend zu ergänzen.

Art. 5

6.6 Abs. 1 2. Satz: Diese Bestimmung statuiert eine Maximalfrist von 2 Jahren für die Beseitigung zerstörter Bauten und Anlagen. Eine solche Limitierung findet keine Grundlage in § 105 BauG. Vielmehr ist in jedem Einzelfall ein sachgerechter Entscheid zu fällen. Der 2. Satz kann daher nicht genehmigt werden.

Art. 5

7.1 Abs. 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass die§§ 106 und 107 BauG bezüglich der kommunalen Bauvorschriften auch für Gesuche ausserhalb der Bauzone gelten. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen der definitiven Drucklegung zu ergänzen.

3. Mit der neuen Ortsplanung wird die zur Zeit noch rechtskräftige insgesamt sachgerecht weiterentwickelt. Insbesondere wird den Siedlungsaspekten, dem Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie dem Schutz der Kultur- und Naturobjekte gebührende Beachtung geschenkt. Auch sind - mit wenigen Ausnahmen -die Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung und Planung insgesamt erfüllt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine grundsätzlichen Vorbehalte angebracht. Das ·Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft weist noch darauf hin, dass das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) im Sinne eines generellen Entwässerungsplanes (GEP gernäss VSA) innert eines Jahres der vorliegenden Ortsplanung anzupassen ist. Als Grundlage dazu wird die Erstellung eines Kanalisationszustandsplanes empfohlen.

-8Aufgrund der vom Regierungsrat im Genehmigungsverfahren vorgenommenen generellen Beurteilung erscheint die revidierte Ortsplanung zweckmässig.

4. Die Baulinienpläne "Hauptstrasse und südlicher Dorfteil" und "Weinfelder-, Märwilerstrasse und Furtbach" ordnen für Bauten und Anlagen den massgebenden Abstand insbesondere gegenüber den erwähnten Strassen und dem Furtbach. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1486 vom 27. August 1985 bzw. Nr. 1908 vom 24. November 1987 wurden die Baulinienpläne "Weinfelder-, Märwilerstrasse, Furtbach", "Furtbach oberer Teil Hauptstrasse" und "Furtbach Margenmühlestrasse" genehmigt. Da die vorliegenden Baulinienpläne das salbe Gebiet beinhalten, werden die noch rechtskräftigen Baulinien bedeutungslos. Die Ortsbehörde Mettlen hat die Ausserkraftsetzung der erwähnten Baulinienpläne beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass nun die im Richtplantext in Kapitel 2.4.1.2 Baulinien erwähnten Baulinienpläne der Ortsgemeinde Mettlen infolge der Ausserkraftsetzung der Baulinienpläne "Weinfelder-, Märwilerstrasse, Furtbach", "Furtbach oberer Teil Hauptstrasse" und "Furtbach Margenmühlestrasse" und der Inkraftsetzung der beiden neuen Baulinienpläne die Ausgangslage nicht korrekt wiedergeben. Die weiteren zum Verständnis der Baulinienpläne notwendigen Informationen können dem entsprechenden Planungsbericht entnommen werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine grundsätzlichen Vorbehalte angebracht; die Baulinienpläne erscheinen zweckmässig.

Auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:

1.

Die von der Gemeindeversammlung Mettlen am 5. Oktober 1993 beschlossene generell revidierte Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan und. Baureglement, wird im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme von Art. 4.2 Fussnote 1 BauR, Art. 4.3.4 Abs. 2 BauR, Art. 5.2.1 Abs. 3 BauR, Art. 5.3.7 Abs. 3 1. SatzBauRund Art. 5.6.6 Abs. 1 2. Satz BauR und unter Vorbehalt von Ziffer 2 des Dispositivs genehmigt.

2.

Für jene Teile des Zonenplans, die mit Rechtsmittel angefochten sind, steht die Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass allfällige Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen im fraglichen Bereich nach sich ziehen.

3.

Der von der Ortsbehörde Mettlen am 9. September 1993 beschlossene Richtplan wird im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme der Festsetzung "Deponie Altegg" (Richtplankarte und -text) und der Zuweisung der in ihrer "Gesamtform erhaltanswerten Bauten" zur Ausgangslage (Richtplantext) genehmigt.

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4. Die Gemeinde wird eingeladen, in der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse, Immissionen und Bauweise (Art. 4.2 BauR) für die Zone der öffentlichen Bauten und Anlagen umgehend die maximale Gebäudelänge zu ergänzen und diese dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. 5.

Die Ortsbehörde Mettlen wird ersucht, dem Amt für Raumplanung zwei im Sinne der Erwägungen und Ziffer 1 dieses Dispositivs überarbeitete Baureglemente zuzustellen. Zudem sind dem Amt für Raumplanung je zwei Zonen- und Richtpläne in reissfester und verzugsfreier Papierqualiät (kein Fotopapier) zuzustellen ..

6.

Die von der Ortsbehörde Mettlen am 20. Dezember 1993 beschlossenen Baulinienpläne "Hauptstrasse und südlicher Dorfteil" und "Weinfelder-, Märwilerstrasse und Furtbach" werden genehmigt.

7.

Die Ausserkraftsetzung der Baulinienpläne "Weinfelder-, Märwilerstrasse, Furtbach" (RRB Nr. 1486 vom 27.8.85), "Furtbach oberer Teil Hauptstrasse" (RRB Nr. 1486 vom 27.8.85) und "Furtbach Margenmühlestrasse" (RRB Nr. 1908 vom 24.11.87) wird genehmigt.

8.

Mitteilung an: - Ortskommission Mettlen, 9517 Mettlen, unter Beilage von je einem Zonenplan, Baureglement, Richtplan (Karte und Text); je mit den Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- (Baureglement: Art. 4.2 Fussnote 1, Art. 4.3.4 Abs. 2, Art. 5.2.1 Abs. 3 , Art. 5.3.7 Abs. 3 1. Satz und Art. 5.6.6 Abs. 1 2. Satz; Richtplan: Festsetzung "Deponie Altegg" (Richtplankarte und -text), Zuweisung der in ihrer "Gesamtform erhaltanswerten Bauten" zur Ausgangslage (Richtplantext) und Hinweisvermerken ( Baureglement Art. 4.2 betreffend "Kleiner Grenzabstand in den Zonen Oe, WG 2 und G", Gebäudelänge in der Zone Oe, Art. 4.3.4 Abs. 3 (betreffend Grenzabstand und Mehrlängenzuschlag), Art. 4.6.1 (betreffend Art. 29 Abs. 3 GSchG), Art. 5.3.7 Abs. 3 2. Satz (betreffend Anschlusspflicht in der Dorfzone) Art. 5.7.1. Abs. 1 ; Zonenplan: Grundwasserschutzzone; Richtplan: Gru ndwasserschutzzone, künftiges Baugebiet Morge; Richtplantext: Kapitel 2.4.1.2 Baulinien (betreffend der Baulinienpläne unter Ziffer 1, 2 und 3); Planungsbericht Deckblatt, Kapazitätsrechnung)) und unter Beilage von zwei Baulinienplänen "Hauptstrasse und südlicher Dorfteil" und "Weinfelder-, Märwilerstrasse und Furtbach", je mit Genehmigungsvermerk und einem Waldfeststellungsplan mit RRB-Nummer und Genehmigungsdatum der vorliegenden Ortsplanung Grundbuchamt des Kreises Bussnang, 9518 Rothenhausen Departement für Bau und Umwelt Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Industrie- und Gewerbeinspektorat - Kantonsforstamt, unter Beilage eines Waldfeststellungsplanes mit RRB-Nummer und Genehmigungsdatum der vorliegenden Ortsplanung - Landwirtschaftsamt

- 10- Meliorationsamt - Tiefbauamt - ·Amt für Raumplanung (4), unter Beilage der Akten und von je zwei Zonenplänen, Baureglementen, Richtplänen (Karte und Text) sowie einem Baulinienplan "Hauptstrasse und südlicher Dorfteil" und "Weinfelder-, Märwilerstrasse und Furtbach"; alle mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplaren

Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber i. V. Der Adjunkt

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