Geisslibach
Piano d'utilizzazione speciale · Diessenhofen
Documento
- Numero
- 841
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Diessenhofen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 27 giu 1989
- In vigore dal
- 27 giu 1989
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
402-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
EXEf\i1PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
2 7. Juni 1989
Nr. c?(/J
Baulinienplan "Geisslibach" I EG Diessenhafen I Genehmigungsgesuch
1. Mit Schreiben vom 8. März 1989 ersucht der Stadtrat Diessenhafen um Genehmigung des Baulinienplans "Geisslibach". Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Während der öffentlichen Auflage wurde von der Möglichkeit des fakultativen Referendums kein Gebrauch gemacht. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan wurde durch ein Bauvorhaben ausgelöst. Die Winterthur Versicherungs-Gesellschaft plant die Erstellung eines Ausbildungszentrums auf der an den Geisslibach angrenzenden Parzelle Nr. 425. Der vorliegende Baulinienplan ordnet für die im rechtskräftigen Zonenplan der Wahn-/Gewerbezone WG 2/3 und der Wohnzone W 2/3 zugewiesenen Parzellen Nrn. 4f5 und 421 den Gewässerabstand. Der Baulinienplan enthält im Sinne von
§
31 BauG zwei Arten von Besonderen Baulinien.
Einerseits wurde eine "Baulinie für Hochbauten" und andererseits eine für "unterirdische Bauten" ausgeschieden. Anzumerken ist, dass die ordentlichen Gewässerabstände für Bauten und Anlagen gelten. Da der Baulinienplan die Anlagen nicht behandelt, gilt für
Mostra tutto il testo
11.
r.
- 2 diese der ordentliche 15
m~Abstand.
Allfällige Unter-
schreitungen sind im Verfahren und nach den Voraussetzungen gernäss
§
84 Abs. 2 BauG zu beurteilen.
Der Baulinienplan ist zweckmässig; einer Genehmigung steht somit auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:
1. Der vom Stadtrat Diessenhafen am 28. Februar 1989 beschlossene Baulinienplan "Geisslibach'' wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Diessenhofen, 8253 Diessenhofen, unter Beilage eines Baulinienplans "Geisslibach" im M 1:500 mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung (3) unter Beilage eines Baulinienplans "Geisslibach" mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER