Hecke / ParzNr. 256, 285, 287

Piano di protezione · Gachnang

Documento

Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti naturali
Comune
Gachnang
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
Gemeinderat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Adottato
20 feb 2009
In vigore dal
20 feb 2009

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Gach-NO-0002-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

au

Änderung

Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte Standortkorrekur geschützte Hecke "Mooshalden" , Oberwil Öffentliche Auflage 25. Februar - 16. März 2009 Auf der Parzelle 292, GB Oberwil ist im kommunalen Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 13.07.2004) fälschlicherweise eine Hecke als geschütztes Naturobjekt eingetragen. Der korrekte Standort ist auf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 256 und 285 sowie 287. Die Korrektur soll im Schutzplan entsprechend eingetragen werden.

Rechtsmittel: Wer durch die aufgelegte Korrektur berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erheben. Einsprachen sind an den Gemeinderat Gachnang, Neues Schloss, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang, zu richten. Gachnang, 20. Februar 2009

• • • bisherig eingetragener Hecken-Standort korrigierter Hecken-Standort

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Auszug aus den Bestimmungen zu den geschützten Kultur und Naturobjekten

Art. 3

Schutz der Naturobjekte 1) Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Naturobjekte sind unter Schutz gestellt. Sie sind in Ihrer Fläche, Eigenart und Zusammensetzung zu erhalten. 2) Machen gewichtige Vorhaben eine Entfernung unumgänglich, so ist in unmittelbarer Nähe für gelichwertigen Ersatz zu sorgen. 3) Der Gemeinderat kann für weitere schützenswerte Einzelobjekte Anordnungen treffen

Art. 4

Eingriffe in die geschützten Objekte 2) Unterhalt und Pflege von Naturobjekten im üblichen Rahmen sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig. 3) Eingriffe entgegen den Schutz und Pflegevereinbarungen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Diese verfügt eine n Stopp der schädigenden Tätigkeiten bis zur definitiven Begutachtung. 4) Zuwiderhandlungen werden nach übergeordnetem Recht verfolgt.

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