Neukirch Südwest
Piano d'utilizzazione speciale · Egnach
Documento
- Numero
- 24
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Egnach
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 15 apr 2010
- In vigore dal
- 15 apr 2010
Carta
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Testo
4801-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 15. April 2010
Entscheid Nr. 24 0043/201 0/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach Teiländerung Gestaltungsplan Neukirch Südwest 1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 hat der Gemeinderat Egnach die Teiländerung des Gestaltungsplans Neukirch Südwest zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die vorgenannte Gestaltungsplanänderung keine Rekurse hängig. 2. Die zur Genehmigung eingereichte Teiländerung des Gestaltungsplans Neukirch Südwest betrifft den mit Beschluss Nr. 311 vom 21. März 1995 vom Regierungsrat genehmigten Gestaltungsplan Neukirch Südwest (nachfolgend: Gestaltungsplan). Gernäss Planungsbericht sei inzwischen das betroffene Gebiet mehrheitlich überbaut. Es würden aber Probleme bestehen, die Parzellen Nrn. 577 und 2570 nach den Vorgaben des Gestaltungsplans zu überbauen. Laut Planungsbericht hätten für die genannten Grundstücke keine Käufer gefunden werden können, weil im Gestaltungsplan für diese Parzellen direkte Hauszufahrten fehlten. Der Gestaltungsplan müsse auch deshalb angepasst werden, weil ein Gebäude auf Parzelle Nr. 3090 den Bau einer gemeinsamen Tiefgarage verunmögliche. ln der zur Genehmigung eingereichten Teiländerung des Gestaltungsplans wird vom ursprünglichen Bebauungskonzept abgewichen. lnfolge dieser Abweichung wird der richtungweisende Richtplan "Bebauung" gesamthaft aufgehoben. Zudem werden unter anderem Mantelbaulinien abgeändert, einzelne Artikel der Sonderbauvorschriften angepasst und Gebäudetypisierungen aufgegeben. Durch die Teiländerung des Gestaltungsplans wird ausserdem ermöglicht, die Zufahrt zum Friedhof auf Parzelle Nr. 2066 als Hauszufahrt für die Parzellen Nrn. 577 und 2570 auszubauen. Weitere zum Verständnis des geänderten Gestaltungsplans notwendige Informationen enthält der Planungsbericht Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachsteilen gegen die Gestaltungsplanänderung keine Vorbehalte angemeldet. Die generelle Prüfung ergibt, dass die Änderung des Gestaltungsplans Neukirch Südwest die Anforderungen von § 33 Abs. 1 PBG erfüllt. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 8. Dezember 2009 beschlossene Teiländerung des Gestaltungsplans Neukirch Südwest wird genehmigt.
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Thurgau~~ 2/2
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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Egnach, unter Beilage von drei Teiländerungen des Gestaltungsplans Neukirch Südwest, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage einer Teiländerung des Gestaltungsplans Neukirch Südwest mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
'1 5. April 2010
4801-S-1.pdf
KANTON THURGAU GEMEINDE EGNACH
GESTALTUNGSPLAN •• NEUKIRCH SUDWEST Sonderbauvorschriften
..
Anderungen 2010
Öffentliche Auflage vom 08.01.10 bis 29.01.. 10
Vom Gemeinderat beschlossen am: 08. 12.2009
Der Gemeindeammann:
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Die Gemeindeschreiberin:
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Manuela Fritschi
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit: Entscheid Nr. . .2~ ........
vom
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FOR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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2
Der Gemeinderat Egnach erlässt, gestützt auf die§§ 32 ff. SauG, den Gestaltungsplan «Neukirch Südwest».
Art. 1
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Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan «Neukirch Südwest» gilt für die im Situationsplan umgrenzten Parzellen 574, 575, 576, 577, 581, 582, 2568, 256g und 2570 bzw. Teile davon . 2 Für die Parzellen 574, 575 und 576 gelten die Sonderbauvorschriften nicht. Im Gestaltungsplan werden lediglich die Ein- und Ausfahrten geregelt sowie die Baulinie entlang der Staatsstrasse verbindlich festgelegt. 3 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. 4 Kleinere und dem Zweck der Pläne und Sonderbauvorschriften nicht zuwiderlaufende Abweichungen vom Gestaltungsplan, können im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens vom Gemeinderat gestattet werden .
Art. 2
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Zweck 1 Der Gestaltungsplan bezweckt für die Bereiche B und C eine architektonisch und wohnhygienisch gute, geordnete Überbauung einheitlicher Gestaltung. Die einzelnen Baukörper sollen in Stellung, Gestaltung und Staffelung (Höhe, Nutzungsintensität) Rücksicht auf die angrenzenden Bauten und Anlagen und das Ortsbild als Gesamtes nennen . Im Bereich A gilt die Regelbauweise. 2 Die Neubauten entlang der Amriswilerstrasse sollen sich gut ins bestehende Strassenbild einfügen und gleichzeitig einen Lärmriegel für die hinterliegenden reinen Wohnbauten bilden. 3 ln Bereich C sollen weiter ein klar abgegrenzter Siedlungsrand gegen Süden und Osten sowie eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität bei gleichzeitig haushälterischer Nutzung des Baulands geschaffen werden. Das gesamte Planungsgebiet soll zweckmässig rund rationell erschlossen werden. Mit einer variablen Etappierung soll dabei ein grösstmöglicher Ausführungsspielraum erhalten bleiben.
Art. 3
:
Art. 3 : Inhalt und Wirkung
1 Der Gestaltungsplan "Neukirch Südwest" umfasst folgende Bestandteile: Allgemein verbindlich: Sonderbauvorschriften Situationsplan 1:500 2 Richtungsweisend: Richtplan Bebauung 3 Erläuternd: Planungsbericht
Art. 4
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Art. 4 : Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung erfolgt in den Bereichen A und B über die Amriswilerstrasse. Für die Parzellen 574 rund 575 können weiterhin die bestehenden Zufahrten benutzt werden. 'Für Parzelle 576 sowie den Bereich B ist eine neue gemeinsame Zufahrt zu erstellen. 2 Der Bereich C wird über den bestehenden Haldenweg, welcher als Erschliessungsstrasse mit einer reduzierten Breite von 4 .50 m verlängert wird, verkehrstechnisch erschlossen. Die neue Erschliessungsstrasse wird Teil des Gemeindestrassennetzes. Die noch unüberbauten Parzellen Nr. 577 und 2570 am Ostrand des Planungsgebietes werden neu über ein Fahrwegrecht auf der angrenzenden Parzelle der evangelischen Kirchgemeinde zur Amriswilerstrasse erschlossen. 3 Der Platzbereich in Bereich Cerfüllt sowohl die Funktion eines Garagenvorplatzes und Wendeplatzes als auch die eines Spielhofs. Er ist mit einem Hartbelag zu versehen. 4 Die im Situationsplan bezeichnete öffentlich benutzbare Fusswegverbindung hat eine Breite von mindestens 2 m aufzuweisen.
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Der Weg wird Teil des Gemeindewegenetzes und ist durch die Gemeinde zu unterhalten. Er ist fussgängergerecht auszugestalten, dauernd offen zu halten und darf nur mit einem durchlässigen Belag versehen werden. 5 Die Entwässerung aller Neubauten hat im Trennsystem zu erfolgen. Die Kanalisationserschliessung der Bauten nördlich der neuen Erschliessungsstrasse bzw. des Fusswegs erfolgt mlt neuen Kanalisationsleitungen entlang dieser Achse. Bestehende Leitungen entlang der Westgrenze des Gebiets und neue Leitungen ab dem Platzbereich erschliessen die Bautiefe entlang der Amriswilerstrasse der Parzellen 574 bis 577. Die Bauten südlich der Erschliessungsstrasse sind jeweils zu Gruppen zusammengefasst in die bestehenden Kanäle am Südrand des Gestaltungsplangebiets zu entwässern. Versickerungs- und Retentionsmöglichkelten für Sauberwasser sind zusätzlich im Einzelfall zu prüfen.
6 Die Erschliessung mit Wasser, Elektrizität und Gas erfolgt ab den bestehenden Leitungen in der Amriswilerstrasse sowie im Haldenweg. Für Wasser und EW ist ein Ringschluss vorgesehen.
7 Die neu zu erstellenden öffentlichen Werk- und Kanalisationsleitungen sind nach Möglichkeit ins Trassee der neuen Erschliessungsstrasse und des neuen Fusswegs respektive innerhalb des Platzbereiches zu verlegen.
Art. 5
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Art. 5 : Mantelbaulinien
1 Die Mantelbaulinien für Hauptbauten bestimmen die Grenze, bis zu welcher Hauptbauten gestellt werden dürfen. Sie sind im wesentlichen durch Baukörper auszufüllen . Insbesondere sind die vorgegebenen Verstaffelungen zwingend . 2 Entlang dem Haldenweg sind Garagen si-AG-innerhalb der dafür ausgeschiedenen Mantelbaulinien zulässig . zu erstellen. 3 Kleine Bauten gernäss Art. 6.4 Abs. 1Klein- und Kleinstbauten gernäss Art. 27 Ba uR sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Mantelbaulinien gestattet.
Art. 6
:
Art. 6 : Strassenbaulinien
1 Die Strassenbaulinien in Bereich A bestimmen die Grenze, bis zu welcher Hauptbauten an die Strasse gestellt werden dürfen.
Art. 7
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Art. 7 : Art und Mass der Nutzung
1 Die Bereiche A und B sind für die Bebauung mit Wohn- und Gewerbebauten , Bereich C für Ein, Doppelein- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. 2 Die Überbauung in Bereich A erfolgt in Regelbauweise. 3 Die zulässige Bruttogeschossfläche in den beiden anderen Bereichen beträgt: -
Bereich B (Wohn- und Gewerbebauten): Davon dürfen max. 80 %für Wohnnutzung verwendet werden.
-
Bereich C (Ein-, Doppelein-und Reiheneinfamilienhäuser): • Gebäudetyp 1 255 m~-tjeB-f"HJeaHOl:1!6S------...;tEeooti:ta:H-I-----::5H1{}0-mm2 2 • Gebäudetyp 2 235 m -+jee-t=Ht-ealtlu'Ss-------<t~o~ta:~+-1------17~0~5-mm2· 2 • Gebäudetyp 230 m -tjee-t=~Hfa3HUSs-------«tOHitaall------:j1~8440Y-mm2 2 2 • Gebäudetyp 4 225 m ije-e~H'fl:aH:u15s--------'ttEo~ta:HI------.:1!:S5!!7::25:!ma; 2 Total Bereich C 4630 m
total 1820 m
a
Die maximale Ausnützungsziffer beträgt damit für Bereich B gesamthaft 0.60, für Bereich C gesamthaft 0.48.
Art . 8:
14 altri articoli
Art. 8 : Gebäudehöhen
1 Für die Hauptbauten in den Bereichen B und C sind zwei Vollgeschosse von je max. 2.80 m Höhe und ein ausgebautes Dachgeschoss zulässig. Die maximale Kniestockhöhe beträgt im
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Bereich B 0.80 m, im Bereich C 0.50 m. Die Kniestockhöhe wird an der Hauptfassade gemessen. 2 Garagebauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.00 m nicht überschreiten. 3 Eine Überschreitung der im Situationsplan festgelegten maximalen Erdgeschosskoten um max. 0.50 m kann in begründeten Fällen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden.
Art. 9
:
Art. 9 : Gestaltung der Bauten
1 Die Hauptgebäude in Bereich B haben symmetrische Satteldächer oder allenfalls Kreuzfirste mit einer Dachneigung von 35-45° aufzuweisen. ln Bereich C sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30- 40° zulässig. 2 Die Garagen in Bereich C haben Pult- oder Satteldächer mit einer Dachneigung von 15- 25° aufzuweisen. Werden die Dachflächen begrünt, so kann die Dachneigung bis auf 10° reduziert werden. An Hauptbauten angebaute Garagen dürfen grössere Dachneigungen aufweisen. 3 Die im Situationsplan festgelegte Firstrichtung ist je für den Hauptfirst (längster First) verbindlich. Abweichungen bis maximal± 5• sind zulässig. 4 Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und dürfen maxianal 1/2 der Fassadenlänge betragen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen sich zudem in das Dachbild der näheren Umgebung einordnen. Weiter müssen sie am einzelnen Bau ein harmonisches Bild ergeben. Überproportionierte Schleppgauben und Giebellukarnen sowie grosse Dacheinschnitte sind zu vermeiden. Das Dach von Schleppgauben darf nicht bis zum Dachfirst reichen. 5 Als Bedachungsmaterial sind braune bis ziegelrote Ziegel zu verwenden. Es sind nur ortsübliche Dachrandabschlüsse mit einem Dachvorsprung von mindestens 0.40 m zulässig.
Art. 10 : Art. 10: Umgebungsgestaltung
1 Bei der Gestaltung des Terrains ist grösstmöglichst Rücksicht auf die Umgebung zu nehmen. Insbesondere sind Mauern zu "'ermeiden.
Art. 11 : ·Art. 11: Bepflanzung
1 Die Bepflanzung ist mit standortgerechten und aufeinander abgestimmten einheimischen Baum- und Straucharten vorzunehmen. 2 Die im Situationsplan bezeichneten Stellen für hochstämmige Bäume sind verbindlich. Zusätzlich sind die offenen Abstellplätze soweit möglich mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.
Art. 12 : Art. 12: Parkierung
1 Die Lage der unterirdischen Autoeinstellhalle in Bereich B im Situationsplan ist richtungsweisend. Sie ist zu überdecken und vollflächig zu begrünen. Ausnahmen sind nur an vereinzelten kleinen Stollen, u. a. zur besseren Belichtung, zulässig. 2 ln Bereich B ist ein Sechstel der erforderlichen Plätze als Besucherparkplätze oberirdisch zu erstellen und entsprechend zu bezeichnen. Diese dürfen nicht fest vermietet werden. 3 Die Lage der im Situationsplan festgelegten offenen Abstellplätze ist verbindlich. Die Benützbarkeit der Abstellplätze in den Bereichen B und C ist soweit nötig im Reglement der Eigentümergemeinschaft zu regeln . Sämtliche Abstellplätze sind mit einem durchlässigen Belag zu versehen. 4
Die Dimensionierung von Einstellhalle, Einstellräumen und Abstellplätzen richtet sich nach der einschlägigen SNV- Norm.
Art. 13 : Art. 13: Kinderspielplatz
1 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Kinderspielplätze für Kinder verschiedener Altersstufen zu erstellen, auszustatten und zu unterhalten. 09.02.201 0/an/6607 .1/Sonderbauvorschriften
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Art. 14 : Art. 14: Entsorgungsplatz
1 Es sind gedeckte, gut gestaltete zentrale Abstellplätze fQr Kehricht im Eingangsboreich der Tiefgarage rur Boreich B und am Wendeplatz für Boreich C zu erstellen. Dabei ist genügend Raum für eine getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung zu stellen .
Art. 15 : Art. 15: Lärmschutz
1 ln den Bereichen A und B sind bei Neubauten und wesentlichen Umbauten die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe 111 einzuhalten, die Planungswerte anzustreben. Dies hat soweit möglich durch Nutzung der Räume entlang der Amriswilerstrasse als Betriebsräume, oder durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes zu erfolgen . ln begründeten Ausnahmefällen sind zumindest Schallschutzfenster anzubringen. 2 Jn Bereich C sind die Planungsweite der Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten.
Art. 16 : Art. 16: Wärmeversorgung
1 Pro Haus ist je eine unabhängige Energieerzeugungsanlage zulässig.
Art. 17 : Art . 17: Behindertengerechtes Bauen
1 Die Umgebung, die Gemeinschaftsanlagen und die Parterre-Wohneinheiten sind in Bereich B generell und in Bereich C nach Möglichkeit ohne Barrieren für Behinderte zu gestalten.
Art. 18 : Art. 18: Wohnwert
1 Bei Wohnbauten sind in ausreichendem Masse Neben- und Abstellräume zu erstellen.
Art. 19 : Art. 19: Sicherung der Benützbarkeit
1 Die Benützung des Platzbereichs als öffentlicher Wendeplatz und die öffentliche Fusswegverbindung gernäss Art. 4 sind als Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. 2 Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse, sind die als Besucherparkplätze, Kinderspielplätze und Entsorgungsplätze ausgeschiedenen Flächen für die zukünftigen Bewohner des Planungsgebiets zur ständigen freien Benützung zugänglich zu halten. Diese Regelung ist mittels Grundbucheintrag gernäss § 135 BauG zu sichern.
Art. 20 : Art.20: Schlussbestimmungen
1 Der Gestaltungsplan «Neukirch Südwest» tritt mit Datum der Genehm igung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Der Quartierplan «Neukirch Südwest» (RRB Nr. 1491 vom 7 . g_1ga2) wird für das Gebiet dieses Gestaltungsplans zum gleichen Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt. 3 Die Aenderungen 2010 treten mit Datum der Genehmigung durch das Department für Bau und Umwelt in Kraft.
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