Moosholz

Piano d'utilizzazione speciale · Egnach

Documento

Numero
116
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
23 dic 2002
In vigore dal
23 dic 2002

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Testo

3754-E-1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

23. Dezember 2002, ARP Entscheid Nr. 116

Gemeinde Egnach I Gestaltungsplan Moosholz

Mit Schreiben vom 26. November 2002 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung des im Titel erwähnten und vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 28. Mai 2002 vorgeprüften Gestaltungsplanes "Moosholz". Der zur Genehmigung vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem Arealüberbauungsplan "Moosholz" (RRB Nr. 876 vom 9. Juni 1987), welcher aufgehoben wird. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Planung notwendigen Angaben. Aufgrund der Akten kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Die Hinweise der Vorprüfung wurden umgesetzt. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Egnach am 10. September 2002 beschlossene Gestaltungsplan "Moosholz" wird genehmigt und der Arealüberbauungsplan "Moosholz" (RRB Nr. 876 vom 9. J~uni 1987) ausser Kraft gesetzt. 2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Moosholz", je mit Genehmigungsvermerk, (charge) - Forstamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Moosholz" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

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~~ Regierungsrat H.P. Ruprecht Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

23. Dezember 2002

3754-S-1.pdf

E.XE-MPU~R ARP TC

Kanton Thurgau Gemeinde Egnach

Gestaltungsplan Moosholz

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage vom

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Vom Gemeinderat beschlossen am

Der Gemeindeammann

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR 8/I.U UND UMWELT 8500 FRAUENFI:LD

Egnach-GP Moosholz

2

Gemeinde Egnach Gestaltungsplan Moosholz Egnach Sonderbauvorschriften

Art. 1 Erlass, Geltungsbereich

Der Gemeinderat Egnach erlässt einen Gestaltungsplan nach §§18ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes für die Parzellen Nrn. 2985, 2838, 2675, 2674 und 2525

Art. 2

Ausserkraftsetzung des best. Arealüberbauungsplanes

Mit dem Erlass dieses Gestaltungsplanes wird der bestehende Arealüberbauungsplan (RRB Nr. 876 vom 9.6.1987) ausser Kraft gesetzt.

Art. 3 Übriges Recht

Soweit durch diesen Gestaltungsplan und die zugehörigen Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie der Gemeindebauordnung. Für die Höchst- und Mindestmasse der Neubauten gilt die Regelbauweise.

Art. 4 Bestandteile des GP

Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - diese Sonderbauvorschriften - Gestaltungsplan mit Situation, Baulinien und Erschliessungselementen.

Art. 5 Zweck

Auf Grund des Arealüberbauungsplanes vom 9.6.87 wurden die gesamte Erschliessung sowie die Bauten entlang der Seewiesenstrasse bereits erstellt. Der vorliegende Gestaltungsplan regelt insbesondere die Stellung der möglichen Bauten im hinterliegenden südöstlichen Grundstücksbereich, die Lage des Kinderspielplatzes sowie das Holzschleipfrecht vom Wäldchen zur Seewiesenstrasse. Die aufgezeigten Bebauungsmöglichkeiten, Zufahrten und Hausanschlüsse haben informativen Charakter.

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Art. 6 Baulinien

Die vom bisherigen Arealüberbauungsplan übernommenen Baulinien um die bereits erstellten Bauten sowie die mit diesem Gestaltungsplan neu erlassenen Baulinien für geplante Bauten bilden Mantelbaulinien. Hauptbauten dürfen nur innerhalb dieser Mantelbaulinien erstellt werden. Die Gebäudefassaden müssen auf oder parallel zu den Baulinien stehen.

Art. 7 Geschosszahl

Hauptbauten müssen 2-geschossig, Neben- und Anbauten wie Garagen, Carport etc. dürfen 1-geschossig in Erscheinung treten.

Art. 8 Architekt. Erscheinung

Die Neubauten sollen einfache, klare und zeitgernässe Formen aufweisen und sich bezüglich Materialien und Farben den Umgebungsbauten einordnen.

Art. 9 Dachform

Die Dachformen und Neigungen müssen sich den bereits gebauten Dächern im GP-Bereich anpassen. Die Giebelrichtung ist im Gestaltungsplan (Situation) festgelegt. Die 1-geschossigen Bauten dürfen Flachdächer aufweisen.

Art. 10 Bauten ausserhalb

Mantelbaulinien

Ausserhalb der Mantelbaulinien für Hauptbauten dürfen eingeschossige, unbewohnte Kleinbauten sowie Anlagen wie befestigte Sitzplätze, Gartenwege und Spielgeräte im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung erstellt werden. Solche Bauten und Anlagen müssen einen minimalen Waldabstand von 15 Metern einhalten. Dieser Abstand ist als Waldabstandsbaulinie für eingeschossige, unbewohnte Kleinbauten und Anlagen im Gestaltungsplan eingetragen.

Art. 11 Spielplatz

Lage und Grösse des Spielplatzes ist im Gestaltungsplan (Situation) ausgeschieden. Der Spielplatz weist eine Naturwiese auf und ist angemessen mit Spielgeräten zu bestücken.

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Art. 12 Schleipfrecht

Das bestehende Winterschleipfrecht wird analog Gestaltungsplan (Situation) umgelegt auf das Grundstück des Spielplatzes und auf die Zufahrtsstrasse. Auf der Schleipfrecht-Fiäche dürfen keine fixen Spielgeräte erstellt werden. Das Schleipfrecht wird für den neuen Weg nach der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes durch das Dep. für Bau und Umwelt wieder im Grundbuch eingetragen.

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Art. 13 Natürliche Bepflanzung

Entlang dem Wald ist ein Krautsaum von 3 Meter anzulegen und zu erhalten. Ein weiterer Bereich von 9 Meter Tiefe ab Waldgrenze ist als Naturwiese anzulegen. Diese Bepflanzungen sind nach dem Erstellen der Bauten im Rahmen der Umgebungsgestaltung anzulegen.

Art. 14 Waldparzelle

Der Waldanteil der best. Parzelle Nr. 2525 darf nicht weiter parzelliert werden. Im Wald dürfen keine Zäune erstellt werden.

Art. 15 Erschliessung

Das Planungsgebiet ist bereits vollständig erschlossen. Es sind nur noch Hausanschlüsse zu tätigen, welche vollständig zu Lasten zukünftiger Bauherrschaften gehen.