Kirchstrasse/Zubenerstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Altnau · Abrogato il 27 nov 2017

Documento

Numero
1268
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Altnau
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
25 ago 1987
In vigore dal
25 ago 1987
Abrogato
27 nov 2017

Carta

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File

Testo

EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAO PROTOKOLL

vom

25. Aug. 1987

Nr./26 8

Verkehrs- und Baulinienplan "Breite", Revision des Quartierplans "Ol.apeli" Baulinienplan Kirchstrasse, Zubenerstrasse/EG Al tnau, Genehmigung

1. Der Gemeinderat Altnau ersucht den Regierungsrat mit Schreiben vorn 24. Juli 1986, 10. Dezember 1986, 28. Februar 1987, 4. April 1987 und 5. August 1987 um die Genehmigung der obgenannten Planungsinstrurnente. Die gesetzlichen Auflage- und Einspracheverfahren ergaben zwei Einsprachen, nämlich eine gegen den Verkehrs- und Baulinienplan "Breite" und eine gegen die Revision des Quartierplans "Chapeli". Die erste Einsprache wurde abgewiesen,und auf die zweite wurde mangels Legitimation nicht eingetreten. Es liegt ein Rekurs gegen den abgelehnten Entscheid des Gemeinderates beim Baudepartement vor. Der Rekurs wird gleichzeitig mit diesem Genehmigungsgesuch behandelt und entschieden. Der Genehmigung der drei Planungen steht in

formeller Hinsicht nichts entgegen.

2. Der Verkehrs- und Baulinienplan "Breite" sichert genügend Raum für den Ausbau und die Benützung der Breitestrasse, der Bahnhofstrasse, der Unterdorfstr<...·.:se und der Weingartenstrasse. Die Sonderbaulinien ermöglichen ausserdern die Erhaltung der für das Ortsbild wichtigen Bauten. Die Darstellung der Verbreiterung der Breitestrasse deutet hier nur einen ungefähren Ausbaustandard an.

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Der endgültige Ausbau der Breitestrasse hat nach einem Bauprojekt und dem notwendigen Verfahren gernäss § 45 StrG zu erfolgen. Der Plan ist nicht unzweckmässig und kann genehmigt werden.

3. Die Revision des Quartierplans "Chapeli" wurde nötig, weil die Stimmbürger den Verzicht auf die im rechtskräftigen Plan (RRB Nr. 558 vom 28. März 1983) festgelegte Strassenunterführung unter der Bahnlinie am 5. Juli 1985 beschlossen. Dieser Verzicht erlaubt die bessere Nutzung der eingezonten Fläche. Eine Strassenunterführung ist im Richtplan der Gemeinde (RRB Nr. 65 vom 11. Januar 1983) vorgesehen. Die bahnseits durchgeführten Massnahmen auf dem Gebiet der Bahnstation Altnau erfordern aber nach Meinung des Gemeinderates in absehbarer Zeit keine Aufhebung des Niveauüberganges. Die Festsetzung der möglichen Strassenunterführung wird im Richtplan trotzdem erhalten, weil sie später noch notwendig werden könnte.Der ablehnende Beschluss der Gemeindeversammlung bezog sich auf die konkrete Unterführung gernäss Quartierplan. Eine andere, allenfalls weniger komfortablere Lösung im Sinne des Richtplans ist ohne Beanspruchung von Land aus dem Quartierplangebiet immer noch denkbar. Der neue Plan weicht sonst nur geringfügig vom bisherigen ab. Wichtigste Verbesserung ist die Festlegunq der Fusswege mit Baulinien. Die Erschliessungsstrassen sind zwar gleüchenorts vorgesehen, jedoch nur P.uch mit einem Baulinienabstand von 15.0 m statt 17.0 m wie bisher. Die Fassadenfluchten können auf die Baulinien gestellt werden, die Garagenausfahrten sind aber zurückzusetzen, da Ziffer 4.91 Abs. 3 BauR Altnau mehr als 5.0 m Abstand für Garagen vorsieht.

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Der Einlenker der südlichen Erschliessungsstrasse in die Bahnhofstrasse ist, obwohl er früher genehmigt wurde, nicht optimal. Die Gemeinde möchte zwischen dieser Erschliessungsstrasse und der Seestrasse (Landstrasse) gelegentlich eine Umzonung im Interesse des Lärmschutzes vornehmen. Damit scheint die Ausführung dieser Erschliessungsstrasse noch nicht unmittelbar bevorzustehen. Der Gemeinderat wird ersucht, im Rahmen der Neuabgrenzung der Zone auch die Frage des Einlenkers zu überprüfen. Aus diesem Grund wird. die Baulinie in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 805 nicht genehmigt. Die übrigen Baulinien und der Ausbaustandard der Strassen sind nicht unzweckmässig und können genehmigt werden. Der Ver- und Entsorgungsplan des Quartierplans "Chapeli" zeigt eine Umstellung der Linienführung der Leitungen, vorab bei der Kanalisation. Die Kanalisation wird mit einer Auffangleitung in die nördlich gelegene Strasse gelegt, die mit drei Querleitungen im natürlichen Gefälle das gesamte Einzugsgebiet auf den gleichen bestehenden Schacht entwässert. Die bestehende Flurstrasse wird zum Leitungsträger. Im Sinne des kommunalen Richtplans müsste diese Strasse den Anfang der erwähnten Strassenunterführung bilden. Um dieser behördenverbindlichen Festsetzung gerecht zu werden, müssten d' "• Leitungen ganz am Südrand der Strasse verlegt werden. Wie schon im bisherigen Plan fehlen die Höhenangaben der Strassen und der Leitungen.

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Der Quartierplan "Chapeli" ist insgesamt nicht unzweckmässig und kann im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.

4. Der Baulinienplan Kirchstrasse/Zubenerstrasse wurde ausgelöst durch die Lage der teilweise wertvollen Häuser mit ungenügendem Strassenabstand. Die Kirchstrasse hat die Funktibn einer wichtigen Sammelstrasse. Entsprechend der Wichtigkeit si'nd die Baulinien so festgelegt, dass sie nur dort den Strassenraum unter 17.0 meinengen, wo für das Ortsbild wichtige Bauten bestehen. Diese Art der Festlegung ist zwar für die Sicherheit auf der Strasse zweckmässig, jedoch durch ihren Schematismus für die Gestaltung des Ortsbildes nicht optimal. Die Gemeinde könnte in einer Weiterentwicklung in einem Gestaltungsplan festlegen, wie Neubauten in Baulüc~en

zu stellen sind,damit sie sich ins Strassen-

und Ortsbild harmonisch einfügen. Baulinien sollten auch verhindern, dass Neubauten vor schützenswerten Häusern entstehen können. Die Zubenerstrasse ist eine weniger wichtige, enger umbaute Sammelstrasse. Die dementsprechende Reduktion des Strassenraumes ist begründet. Auch hier kann der Schematismus nicht übersehen werden. Altnau als Dorf hat nach der Inventarisation der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild mit nationaler Bedeutung. Es wäre im Interesse der Gemeinde und der Liegenschaftenbesitzer, wenn diesbezüglich gelegentlich eine durchgehende Planung erfolgen würde. Der Baulinienplan Kirchstrasse/Zubenerstrasse ist insgesamt nicht unzweckmässig und kann genehmigt werden.

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Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der Verkehrs- und Baulinienplan "Breite", der Quartierplan "Chapeli" und der Baulinienplan "Kirchstrasse/ Zubenerstrasse" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Nicht genehmigt wird ein Teil der Baulinie im Quartierplan "Chapeli" in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 805. Mit dieser Genehmigung wird der Quartierplan "Chapeli" vom 28. März 1983 (RRB Nr. 558) ersetzt. 3. Die Baulinien und der Ausbaustandard der Strassen werden durch die Genehmigung allgemeinverbindlich. 4. Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage je eines Plans mit Genehmigungsvermerk - Grundbuchamt des Kreises Altnau, 8595 Altnau - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung unter Beilage je eines Plans mit Genehmigungsvermerk und den übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER