Egnach-Südwest

Piano d'utilizzazione speciale · Egnach · Abrogato il 5 set 2025

Documento

Numero
610
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
1 lug 1997
In vigore dal
1 lug 1997
Abrogato
5 set 2025

Carta

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File

Testo

1784-E-1.pdf

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

- 1. Juli 1997

Nr. 0./0

Quartierplan Egnach-SOdwest I EG Egnach I Genehmigung

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der oben erwähnten Vorlage. Da das Quartierplanverfahren vor der Inkraftsetzung des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) eingeleitet wurde, richtet sich die Überprüfung gernäss § 22 Abs. 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verordnung zum neuen Planungs- und Baugesetz (PBV) in materieller und formeller Hinsicht nach den Bestimmungen des am 1. April 1996 ausser Kraft gesetzten Baugesetzes (BauG). Dies bedeutet, dass der Quartierplan vom Regierungsrat genehmigt werden muss. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den formellen Anforderungen des BauG durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt liegt ein Rekurs vor, über den in einem separaten Verfahren entschieden wird. Das Quartierplandossier besteht formal aus einem Ringheft, das neben den drei genehmigungsbedürftigen allgemeinverbindlichen Plänen ("Baulinien, Strassen", "Ver-/ Entsorgung", "Niveaulinien") auch den lediglich der Information dienenden Planungsbericht samt Anhang umfasst. Der Genehmigungsvermerk auf dem gemeinsamen Deckblatt bezieht sich nur auf die drei Pläne. Der Quartierplan regelt die Erschliessung des etwa 2.5 Hektaren grossen Gebietes Südwest im Ortsteil Egnach, westlich der stark befahrenen Romanshomerstrasse gelegen. Mit Ausnahme der Wohn-Gewerbezone WG2 in der ersten Bautiefe gehört das ganze Areal zur Wohnzone W2. Im instruktiven Planungsbericht können die notwendigen Informationen, die zum Erschliessungskonzept mit zwei Stichstrassen führten, entnommen werden. Das beigelegte Lärmgutachten weist nach, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte gernäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden können, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Eine gesetzeskonforme ÜberbauunQ ist somit grundsätzlich ohne weitere Festlegungen im Quartierplan (Baulinien, bauliche Lärmschutzmassnahmen und dgl.) realisierbar. Um die Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, wird der Plan "Baulinien, Strassen" mit einem Hinweisvermerk zu den folgenden Ausführungen hl Kapitel Lärmschutzverordnung (Pianungsbericht S. 6) versehen: "Anordnung der Räume: ln der ersten Bautiefe ab Romanshornerstrasse dürfen an der Strassenfassade keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu liegen kommen( ... ) ln den weiteren Bautiefen gilt dieser Grundsatz bedingt, je nachdem, wie

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dicht die davorliegenden Flächen überbaut sind. Nachweis mittels Lärmgutachten: Da die genaue Stellung der Bauten nicht bekannt ist, muss bei einem Baugesuch die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte nachgewiesen werden. Ist die erste Bautiefe vollständig überbaut (Gebäudelücken max. 20 m breit), kann bei den dahinterliegenden Bauten auf das Gutachten verzichtet werden." Zur Klarstellung weist das Kantonsforstamt darauf hin, dass die Bestockung am Wilerbach als Wald im Rechtssinn aufzufassen ist und so - mangels Baulinien - der gesetzliche Waldabstand von 25 m gilt. Einer Genehmigung der Vorlage steht in formeller und materieller Hinsicht somit nichts i'n Wege.

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Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschllesst der Regierungsrat: 1.

Der vom Gemeinderat Egnach am 16. April 1996 beschlossene Quartierplan EgnachSüdwest wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage zweier Quartierpläne Egnach-Südwest, mit den erforderlichen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Plan Baulinien, Strassen) - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Kantonsforstamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung (1), unter Beilage eines Quartierplanes Egnach-Südwest mit Genehmigungsvermerken analog Gemeindeexemplar, sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber i. V. Der Adjunkt

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1784-S-1.pdf

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KANTON THURGAU GEMEINDE EGNACH

QUARTIERPLAN HEGNACH-SUDWESTII ••

Öffentliche Planauflage:

29. April- 28. Mai 1996

Vom Gemeinderat beschlossen am:

16. Aprill996

Genehmigung Departement Bau und Umwelt:

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RAUM-

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UMWELTPLANUNG

B. Schwarzenbach und W. Müller · dipl. Architekten ETH I SIA - BSP 8500 Frauenfeld · lndustriestr. 23 · Tel 052 · 728'89'90 · Fax 728'89'09

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Quartierplan Egnach-Südwest

Inhalt

A.

PLÄNE

1.

PLAN BAULINIEN, STRASSEN 1: 1'000

2.

PLAN VER-/ ENTSORGUNG 1: 1'000

3.

PLAN NIVEAULINIEN, LÄNGENPROFIL 1: 1'000/100

B.

BERICHT

1.

AUSGANGSLAGE

2.

PLANERISCHE ÜBERLEGUNGEN I PLANUNGSZIELE

3.

PLANUNGSKONZEPTION 3.1

Erschliessungskonzept (Zielsetzungen, Idee, Aufhebung Flurstrasse, Linienführungl

3. 2

Siedlungsstruktur und Strassenraum (Strassenabstand, Baumpflanzung, Parzellierungl

3.3

Technisches · Baulinien, Dimensionierung · Ver- und Entsorgung · Landerwerb und Landabtretung · Perimeterkosten für Erschliessung und Landerwerb · Lärmschutzverordnung

4.

EINHALTUNG DER ZIELE DER RAUMPLANUNG (ART. 26 RPVI

5.

PLANUNGSABLAUF

C.

ANHANG FOTOS PLANUNGSAREAL AKTENNOTIZ AUGENSCHEIN 28.9.94 MIT HR. BUSSINGER, TIEFBAUAMT

. ···,

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Quarlierplan Egnach-Südwesf

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B. BERICHT 1. AUSGANGSLAGE

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• Zanenplan: Das Areal ist der Wahn-Gewerbezone WG2 !l. Bautiefe entlang der Ramansharnerstrassel bzw. der Wahnzone W 2 (restliches Areall zugeteilt. • Erschliessungsgrad: Das unbebaute Baugebiet ist weitgehend unerschlossen. • Bepflanzung: Westlich ans Planungsgebiet angrenzend (Landwirtschaftsgebietl befindet sich eine Niederstammkultur; vor allem der nördliche Teil des Areals ist mit hochstämmigen Obstbäumen bestockt. Auf den gegenüberliegenden Strassenseiten befinden sich unterschiedliche Baumarten (Tannen. Fähren, Birken etc.l.

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Quartierplan Egnach-Südwest

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2. PLANERISCHE ÜBERLEGUNGEN I PLANUNGSZIELE Das oberste Ziel von Behörde wie Grundeigentümern bildet die Erlangung der Baureife. Als Leitgedanken für die Planung stehen im Vordergrund: Sparsames. verkehrsberuhigtes Erschliessungskanzept Ermäglichung einer zonenkonformen Bebauung gesicherte Schulwegverbindung für Fussgänger und Radfahrer ab Wilenstrass·e Entflechtung Quartiererschliessung I landwirtschaftlicher Verkehr Werkleitungskonzept Balance zwischen öffentlichem und privatem Interesse ermöglichen Aufgrund von Ausgangslage und Zielsetzungen kamen Gemeinderat und Planer ursprünglich zum Schluss. dass anstelle des vorgesehenen Quartierplanes ein "Quartierrichtplan" die Ansprüche der Behörde nach einem "flexiblen" Planungsinstrument sowie einem frühzeitigen Einbezug der Grundeigentümerinteressen bzw. deren Mitsprache besser abdeckt. Aufgrund eines gutgeheissenen Rekurses gegen den Wechsel vom Quartierplan zum flexibleren Quartierrichtplan erfolgte schliesslich doch die Ausarbeitung des vorliegenden Quartierplan es.

3. PLANUNGSKONZEPTION 3.1 Erschliessungskonzept

· Das teilweise bereits bebaute Gebiet der ersten Bautiefe ab Ramansharnerstrasse ist der Wahn-Gewerbezone zugeordnet, währenddessen das übrige Gebiet der Wahnzone angehört. · Die zentral durchs Baugebiet verlaufende Flurstrasse erschliesst heute das grasse westlich angrenzende Landwirtschaftsgebiet. ·Die Schüler. Radfahrer und Fussgänger des Südwest-Quartiers sowie der umliegenden Weiler (Langgreut. Wilen) sollen eine möglichst unabhängig von der stark frequentierten Ramansharnerstrasse angelegte Verbindung Richtung Kreisel erhalten.

=> Daraus ergeben sich folgende Zielsetzungen für die neue Erschliessung: • Minimale. verkehrsberuhigte Verkehrserschliessung im Wahngebiel; • Bedarfsgerechte Erschliessung der Wahn-Gewerbezone ahne Tangierung Wahngebiel; • Entflechtung Quartiererschliessung I Landwirtschaftsverkehr; • "Fussgänger und Radfahrerdurchlässigkeit" im Südwest-Quartier. Quartierplan "Egnach-Südwest":

=> Erschliessungsidee Das Quartier wird primär durch zwei neue Stichstrassen erschlossen. was eine unabhängige Realisierung bzw. eine Etappierung ermöglicht. Eine Durchgangsmöglichkeil ist auf die Radfahrer- und Fussgängernutzung beschränkt. Dies hat den Vorteil, dass die Werkleitungen als Ringleitung im äffentliehen Grund konzipiert werden und zugänglich bleiben können. => Sichere Schulwegverbindung Durch die Verbindung der beiden Stichstrassen soll die Sicherheit der Schulwegverbindung von der Wilenstrasse her - zum Kreisel bzw. zu den Schulanlagen verbessert werden. Es ist zu prüfen, ab das bestehende Trottair von der Einmündung der Erschliessungsstrasse bis zum Kreisel als kombinierter Fuss-Radweg ausgebaut werden kann.

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Quartierplan Egnach-Südwest

Bericht

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=> Aufhebung der Erschliessungsfunktion der Flurstrasse Die bislang für die Landwirtschaft benötigte Flurstrasse kann von Ihrer Funktion entbunden werden, da diese durch eine neue Flurstrasse im Landwirtschaftsgebiet ersetzt wird. Der bestehende Anschluss der Flurstrasse erschliesst nur noch die angrenzende erste Bautiefe (WG-Zonel. Der Fussgänger- und Radfahrerdurchgang ist sicherzustellen; die Wegparzelle dient so auch als Werkleitungstrassee. => Öffentliche Strasse Die Erschliessungsstrassen werden unterschieden in öffentliche Strassen und allfällige ·untergeordnete private Zufahrten (Erstellung nach Bedarf, im Quartierplan nicht bezeichnet). Beide Typen sollen dem Bedarf entsprechend minimal ausgestaltet sein; auf die Anlage eines Trottoirs ist zu verzichten. Eine Signalisation als Wohn- oder Tempo 30Strasse ist zu prüfen. => Unienführung der neuen Erschliessungsstrassen Die gewählte Linienführung der Strasse ist im nördlichen Arealteil zentral angeordnet. Im südlichen Arealteil verläuft die Strasse entlang der bestehenden Parzellengrenze 698 um einen möglichst grossen Bebauungsspielraum für die Wahn-Gewerbezone offen zuhalten.

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Konzeptskizze (typähnlich zum effektiven Ouartierplanl Die Anordnung des gegen Norden ausgerichteten Astes der südlichen Erschliessungsstrasse nimmt Rücksicht auf die nördliche Stichstrasse und prädestiniert auf der Westseite Ost-West orientierte Bauten und im Zentrum eher eine Südorientierung. Beidseitig bleiben so sowohl Einfamilien- wie auch dichtere Wohnformen wie Doppeloder Reihenhäuser möglich.

3.2 Siedlungsstruktur und Strassenraum • Der bereits bebaute Teil des Planungsgebietes wird heute unterschiedlich genutzt (Wohnen, Mischnutzung, Landwirtschaft). Die bestehenden Bauten sind südostorientiert. • Strassenraum Romanshornerstrasse Die bestehende Bausubstanz ist teilweise recht nahe an der Strasse angeordnet was für die Wirkung des Strassenraumes enorm wichtig ist.

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Guartierplan Egnach-Südwest

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Entlang der Wilen- bzw. Ramansharnerstrasse sollen die Möglichkeiten des neuen Strassengesetztes betreffend der zulässigen minimalen Strassenabstände voll ausgeschöpft werden.

=> Raumbildende Baumpflanzungen Aufgrund der Lärmproblematik werden Neubauten an der Wilen- bzw. Ramansharnerstrasse eher mit mehr Strassenabstand erstellt; dies sollte mit der Pflanzung von - das Strassenbild prägenden - Hochstämmen wettgemacht werden. Beispielsweise wird der Darfeingang an der Wilenstrasse mit einem "Baum-Tor" betont und eine verkehrsberuhigende Wirkung erzielt. Die Rechtsgrundlage für diese Aussage im Quartierplan bildet§ 110 des Baugesetzes vom 28.4.77.

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Konzeptskizze (typähnlich zum effektiven Quartierplan) Der aufgezeigte Parzellierungsvarschlag zeigt den grassen Spielraum an Parzellierungsmäglichkeiten auf. Bei" der Abparzellierung nach effektivem Bedarf kann so auf das konkrete Bauvorhaben (Einfamilienhaus, Doppelhaus. Reihenhaus. Orientierung) Rücksicht genommen und eine optimale Baulandnutzung erzielt werden. 3.3 Technisches • Baulinien, Dimensionierung Die Baulinienabstände wurden mit 11.00 m bzw. 12.00 m minimal gehalten um eine grösstmögliche Bebauungsflexibilität, eine haushälterische Badennutzung sowie einen minimierten und verkehrsberuhigend wirkenden Strassenraum zu ermöglichen. Die maximale Strassenbreite soll im Einmündungsbereich das Mass 5.00 m nicht überschreiten. Im hinterliegenden Bereich soll die Fahrbahnbreite minimal gehalten werden, und einen Wahnstrassencharakter aufweisen. Auf die Anlage eines Trottairs ist zu verzichten. Die Anordnung der Grundstückzufahrten ist unter Einhaltung der Übersichtlichkeit auf die Bebauung abzustimmen. Die beiden Erschliessungsstrassen werden mit einem Fuss-Radweg verbunden; die Breite beträgt 2.50 m. Die Kafferung soll auch eine Benützung als Notfahrweg (Feuerwehr.

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Quorlierplon Egnoch-Südwest

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Gemeindeunterhall) zulassen, die mit einem umlegbaren Pfosten ermöglicht werden kann. • Ver- und Entsorgung

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• Überbaute Grundstücke Bei den bereits überbauten Grundstücken wird das bisherige Entwässerungskanzept, das Mischsystem beibehalten. · Mischsystem: Das Schmutz- und Regenwasser wird von einer gemeinsamen Leitung abgeführt. Bei Regenwetter wird stark verdünntes Abwasser über Regenbecken und Hachwasserentlastungen in den Vorfluter entlastet. • Unerschlossene Einzugsgebiete Die bisher nach unerschlossenen Parzellen werden gernäss der neuen Entwässerungsphilosophie im erweiterten Trennsystem entwässert. · Erweitertes Trennsystem: Das Schmutz- und Regenwasser wird in getrennten Leitungen abgeführt. Das häusliche Schmutzwasser wird über das bestehende Kanalnetz der Kläranlage zugeführt. Das Meteorwasser wird über eine neue Metearwasserleitung direkt in den Wilerbach abgeleitet.

Kanalisation Anschlüsse ans Kanalisatiansnetz: al Die erste Bautiefe ab Ramanshornerstrasse IWG-Zanel wird an die bestehenden Kanalisationsleitungen angeschlossen. bl Der neue Kanalisationsstrang für das übrige Gebiet wird im Strassen- bzw. Wegtrassee angeordnet, um die Zugänglichkeil für den Unterhalt zu gewährleisten. Der Anschluss an das bestehende Netz erfolgt bei der Einmündung der südlichen Erschliessungsstrasse in die Ramansharnerstrasse (Schacht Nr. 65al. Dadurch wird eine opti· male Höhenlage der neuen Kanalisationsleitungen ermöglicht. Wasserversargu ng Das Wasserwerk Romansharn bevorzugt einen Anschluss ans Wassernetz in· der Wilenstrasse. Das Leitungsnetz ist auf die möglichen Etappen abzustimmen. Elektrizitätsversorgung Aus Sicht der Elektro Egnach ist die Stromversorgung des Planungsgebietes ahne grGsse Prableme/Varinvestitianen möglich. Das Leitungsnetz ist auf die möglichen Etappen abzustimmen. Gasversorgung Die Zulieferung von Gas kann für das ganze Gebiet Südwest - bei Zuführung ab der Ramansharnerstrasse - über das bestehende Gasleitungsnetz erfolgen. Bei einer Zuführung via Wilenstrasse würde dies e·inen Ausbau der bestehenden Hauptleitung auf

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Quartierplan Egnach-Südwest

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einer Länge von ca. 80 - 100 m bedeuten. Das neue Leitungsnetz ist auf die Etappierung abzustimmen. Telefon- und Fernsehkabelnetz Die Pn offeriert ein genügendes Angebot; ein Kabelfernsehnetz ist bei der Erstellung der Werkleitungen vorzusehen. Kehricht Die Kehrichtsammelstellen werden an der Einmündung der Stichstrassen in die Wilenbzw. Romanshornerstrasse angeordnet, d.h. der Kehrichtwagen durchfährt das Quartier nicht. • Landerwerb und Landabtretung

Das für den Bau der Erschliessungsstrassen erforderliche Land wird von den Privaten Grundeigentümern bzw. der Flurkorporation an die Gemeinde abgetreten. • Perimeterkosten für Erschliessung und Landerwerb

Perimeterpflichtig sind grundsätzlich alle Grundstücke in der Bauzone. welche mit einer Erschliessung einen Mehrwert erfahren. Im vorliegenden Fall ist der Umfang und Zeitpunkt von Teilerschliessungen noch nicht erkennbar. Die Teilausbaukosten incl. Landerwerb sind im Einzelfall mit dem Detailprojekt zu ermitteln und zusammen mit dem verbindlichen Kostenverteiler öffentlich aufzulegen. • Lärmschutzverordnung

Der Lärmeinwirkung von der Romanshornerstrasse her ist mit geeigneten Lärmschutzmassnahmen zu begegnen. Lärmempfindliche Röume (Wohn- und Schlafzimmer) sind so anzuordnen, dass die Planungswerte bzw. die Immissionsgrenzwerte gernäss Art. 30 und Anhang 3 LSV eingeholten sind. Aus dem Lärmschutz-Nachweis (Verfasser Ingenieurbüro Ghielmetti, Winterthur) ergeben sich folgende Mossnahmen: • Anordnung der Röume: ln der ersten Bautiefe (ob Romanshornerstrasse) dürfen an der Strassenfassade keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu liegen kommen; sonst bestehen keine Einschränkungen bezüglich Lärmschutz. ln den weiteren Bautiefen gilt dieser Grundsatz bedingt, je nochdem wie dicht die davorliegenden Flächen überbaut sind. • Nachweis mittels Lörmgutachten: Da die genoue Stellung der Bauten nicht bekannt ist, muss bei einem Baugesuch die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte nachgewiesen werden. Ist die erste Bautiefe vollständig überbaut (Gebäudelücken max. 20 m breit). kann bei den dahinterliegenden Bauten ouf das Gutachten verzichtet werden.

4. EINHALTUNG DER ZIELE DER RAUMPLANUNG !Art. 26 RPVl Folgende Ziele der Raumplanung werden berücksichtigt: • Schutz des Wohngebietes vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen: Durch das gewählte Erschliessungskonzept (Sackgassen) entsteht nur Ziel- I Quellverkehr. Das Wohngebiet wird unabhängig vom Wohn-Gewerbegebiet an der Romanshornerstrasse erschlossen. · • Schaffung und Erhaltung von Fusswegen: Die Fuss- und Radwegverbindung ins westliche Landwirtschaftsgebiet wird auch nach Aufhebung der Flurstrasse aufrechterhalten. Zwischen den beiden Stichstrassen wird eine neue Fuss- und Radwegverbindung geschaffen. • Gute Erreichbarkeil von Schule und Freizeitanlagen: Die neuen Erschliessungen ermöglichen für die Bewohner des Quartiers und der westlichen Weiler Langgrüt bzw. Wilen eine wenig verkehrsexponierte Verbindung Richtung Schule.

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Guartierplan Egnach-Südwest

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• Durchgrünung und Gestaltung van Siedlung bzw. des Strassenraumes: Die Bepflanzung des Strassenraumes Wilenstrasse mit hochstämmigen Bäumen wird durch den Quartierplan unter Anwendung von§ 110 BauG vom 28.4.77 sichergestellt.

5. PLANUNGSABLAUF Erste Studien und Planungen erfolgten bereits im Jahr 1984. Diese wurden aus verschiedenen Gründen niemals rechtskräftig. Im Laufe der 1994 genehmigten Ortsplanungsrevision wurden Teile des ehemaligen Pla nu ngsge bietes wieder der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im April 1994 erfolgte die Auftragserteilung zur Erarbeitung eines Quartierplanes an das Büro Raum- & Umweltplanung, Frauenfeld. • Mitwirkung I Ende Mai 94 wurden die Grundeigentümer sowie die Vertreter der Werke an einer lnfarmatiansveranstaltung über das geplante Vorhaben orientiert. Daraufhin erfolgte eine Abklärung der Absichten der Grundeigentümer mittels Fragebogen. • Einleitung Quartierplanverfahren Im August 1994 wurde das Quartierplanverfahren durch den Gemeinderat eingeleitet. • Ausarbeitung Konzept Nach Auswertung der retournierten Fragebogen erfolgte der Kanzeptentwurf. Ende September 94 wurden die Erschliessungsvarianten mit Gemeindeammann Salvisberg besprachen. Gleichentags erfolgte ein Augenschein mit Hr. Bussinger, Tiefbauamt bezüglich der geplanten Strasseneinfahrten • Wahl des Erschliessungskonzeptes Anfang Oktober 94 erfolgte die Wahl der Erschliessungsvariante durch den Gemeinderat. • Versammlung Flurstrassenkorporation, Mitwirkung II Am 17. Dezember 94 wurde die Flurstrassenkarparation Leimzelg wieder reaktiviert. Als Besitzerin der van der Erschliessungsplanung betroffenen Flurstrasse standen verschiedene Entscheide (Ersatz der bestehenden Flursirassel an. Da alle in der Planung bereits integrierten Grundeigentümer auch der Flurstrassenkorporation angehören, wurden diese gleichzeitig von Gemeindeammann Salvisberg über den aktuellen Planungsstand orientiert. • Sistierung der Quartierplanung Bis zur Bereinigung der kritischen Punkte betreffend Flurstrassenersatz (Ausführung, Finanzierung) wurde die Quartierplanung daraufhin sistiert. Verschiedene Stellungnahmen der Grundeigentümer gingen Januar, Februar 94 ein. • Wiederaufnahme der Planung mit Planungsinstrument Quartierrichtplan Ende April 95 erfolgte eine Besprechung zwischen Gemeindeammann und Planer. Aufgrund der teilweise gegensätzlichen Grundeigentümeräusserungen und anderweitigen Erfahrungen entschied der Gemeinderat Anfang Mai 95, auf das flexiblere Planungsinstrument Quartierrichtplan zu wechseln und die Planung wieder aufzunehmen. ln der Folge erfolgte die detaillierte Ausarbeitung des Quartierrichtplanes mit Plan, Richtplantext und Planungsbericht. • Beschluss des Gemeinderates Am 20. Juni 1995 erfolgte der Beschluss des Gemeinderates Egnach. • Bekanntmachung Die äffentliehe Bekanntmachung erfolgte vam 26. Juni - 25. Juli 1995.

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Quarlierplan Egnach-Südwest

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• Rekurs gegen die Aufhebung des Quartierpion-Einleitungsbeschlusses Mitte August 95 reichte ein Grundeigentümer beim Departement Bau und Umwelt Rekurs gegen die Umwandlung des Planungsinstrumentes von Quartierplan zum Quartierrichtplan ein. Daraufhin fand am 23. November ein Augenschein mit Vertretern des Rechtsdienstes DBU, der Gemeinde sowie der Rekurrentin und deren Rechtsvertreter statt. Der Entscheid erfolgte am 29. März 1996. Der Rekurs wurde gutgeheissen und die Gemeinde zur Durchführung des Quartierplanverfahrens verpflichtet. Der Gemeinderat zag daraufhin den kurz vor der Genehmigung stehenden Quartierrichtplan zurück. • Ausarbeitung Quartierplan Der Inhalt des erarbeiteten Planungsinstrumentes wurde vom Gemeinderat weiterhin als zweckmässig eingestuft und in der ersten Aprilhälfte auf die Quartierpion-Anforderungen abgestimmt bzw. entsprechend ergänzt. • Beschluss Gemeinderat Der Gemeinderatsbeschluss über den Quartierplan erfolgte am 16. April1996. • Planauflage Die äffentliehe Auflage dauerte vom 29. April- 28. Mai 1996.

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