Kümmertshausen
Piano d'utilizzazione speciale · Erlen
Documento
- Numero
- 125
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Erlen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 7 feb 1995
- In vigore dal
- 7 feb 1995
Carta
56 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
1213-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
i /
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU
I'
Protokoll vom
- 7. feb. 1995
Nr.
/2s
Baulinienplan "KOmmertshausen" I EG Erlen I Genehmigung
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 ersucht die Ortsbehörde Kümmertshausen um Genehmigung des vorgeprüften Baulinienplanes "Kümmertshausen". Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Anlass des Baulinienplanes ist der Umstand, dass durch die reglementarischen Strassen- und Gewässerabstände viele Grundstücke schlecht oder nicht bebaubar sind. Der Baulinienplan soll die Bebaubarkeil durch reduzierte Strassen- und Gewässerabstände sicherstellen. Ferner soll das schöne und wertvolle Ortsbild, das durch spannungsvolle Aussenräume geprägt ist, erhalten bleiben. Diese zweckmässigen Absichten werden im Baulinienplan "Kümmertshausen" zum Teil mit Hilfe von Normalbaulinien gernäss § 30 Abs. 2 BauG umgesetzt. Die das Ortsbild prägenden, wichtigen Gebäudestellungen werden ferner mit einzelnen Pflichtbauecken bzw. Pflichtbaulinien ("Gestaltungsbaulinien") gesichert und zudem werden die ortsbildpflegerischen Absichten durch das Baureglement des Ortsteils Kümmertshausen unterstützt, indem die wertvollen Bauten (im Plan mit der Signatur "W" bezeichnet) gernäss BauR Kümmertshausen (RRB Nr. 213 vom 18. Februar 1992) Art.4.9 Abs. 3 einem Abbruchverbot unterstellt sind. Dies ist insofern von Bedeutung, weil regelabstandswidrige, erhaltenswerte Bauten und für das Ortsbild wichtige Gebäudestellungen durch das Umfahren mit einer Normalbaulinie ihren indirekt bestehenden Schutz verlieren. Im Falle von Normalbaulinien liegt es nämlich weitgehend im Ermessen des Bauherrn, zu entscheiden, ob allfällige Neubauten auf oder hinter dieser Linie erstellt werden sollen. Mithin sind diese Bauten bzw. Gebäudestellungen beim blossen Einsatz von Normalbaulinien gefährdet. Im vorliegenden Fall unterstützen somit die getroffenen Vorkehrungen (Pflichtbauecken oder -Iinien bzw. konkrete Unterschutzstellung im BauR Kümmertshausen) beispielhaft die ortsbildpflegerischen Absichten der Gemeinde und tragen vorbildlich zur Erhaltung des schönen und wertvollen Ortsbildes mit seiner räumlichen Anordnung und seiner wertvollen Bausubstanz bei. Die in die Vernehmlassung miteinbezogenen kantonalen Amtsstellen haben die Vorlage überprüft und keine Vorbehalte angebracht.
511.04 f 5000 I 49992
- 2 -
(
Auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1.
Der von der Ortsbehörde Kümmertshausen am 22. Dezember 1994 beschlossene Baulinienplan "Kümmertshausen" wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat Erlen, 8586 Erlen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen "Kümmertshausen", je mit Genehmigungsvermerk Departement für Bau und Umwelt Amt für Denkmalpflege Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Forstamt Tiefbauamt - : Am't für Raumplanung (2), unter Beilage eines Baulinienplanes "Kümmertshausen" mit Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten
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