Wigartenstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Altnau

Documento

Numero
11
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Altnau
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
26 gen 2007
In vigore dal
26 gen 2007

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau"~ Frauenfeld, 26. Januar 2007

Entscheid Nr. 11 2521 /2006/DBU/ARP

Politische Gemeinde Altnau • Baulinienplan "Wigartenstrasse" • Aufhebung Quartierplan "Wigarten"

1.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ersucht die Bauverwaltung Altnau im Auftrag des Gemeinderats um Genehmigung der. im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau ;und Umwelt sind gegen den Baulinienplan ,.Wigartenstrasse" sowie die Aufhebung des Quartierplans ,.Wigarten" keine -Rekurse hängig.

2.

Mostra tutto il testo

Mit Beschluss Nr. 1426 hat der Regierungsrat am 19. August 1981 den Quartierplan "Wigarten" (nachfolgend QP) genehmigt. Mit dem QP wurden die Erschliessung sowie die Landumlegung sichergestellt. Inzwischen ist das betreffende Planungsgebiet erschlossen und weitgehend überbaut. Da die im QP festgelegten Strassenabstände von 6 m sowohl dem seit 1992 rechtskräftigen Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1 ) als auch dem raumplanerischen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung widersprechen, hat der Gemeinderat Altnau beschlossen, den QP mit Inkraftsetzung, des Baulinienplans "Wigartenstrasse" (nachfolgend BP) aufzuheben. Damit gelten für das betreffende BPGebiet neu die gesetzlichen Strassenabstände von 3m gegenüber Gemeindestrassen gernäss § 44 StrWG. Laut Planungsbericht soll die Möglichkeit offengelassen werden, entlang der Wigartenstrasse das westlich des BP-Gebietes bereits vorhandene Trottoir weiterzuführen . Deshalb wird mittels des zur Genehmigung vorliegenden BP auf der Nordseite der Wigartenstrasse im Abstand von 5 m eine Baulinie festgelegt. Im Rahmen des verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens wurden keine Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Sowohl die Aufhebung des QP als auch der BP erscheinen im Sinne von§ 33 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) rechtmässig und werden genehmigt.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Altnau am 2. November 2004 beschlossene Baulinienplan ,.Wigartenstrasse" wird genehmigt.

~~

Thurgau~~ 2/2

2.

Der Quartierplan "Wigarten" (RRB Nr. 1426 vom 19. August 1981) wird ausser Kraft gesetzt.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilagezweier Baulinienpläne "Wigartenstrasse", je mit Genehmigungsvermerk (charge) Amt für Umwelt Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplans "Wigartenstrasse", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

fr~.A--

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 6, Jan. 2007