Golfplatz I
Piano d'utilizzazione speciale · Erlen
Documento
- Numero
- 115
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Erlen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 9 feb 1993
- In vigore dal
- 9 feb 1993
Carta
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Testo
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EXEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT. DES KANTONS THURGAU Protokoll vom · r_ 9. Feb. 1993
Nr.//~
Gestaltungsplan "Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone I" I Gestaltungsplan "Golfplatz Eppishausen Golfplatzzone II" I OG Erlen 1 Genel"rnlgung
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 ersucht die Ortskommission Erlen um Genehmigung der von Ihr am 13. August 1992 beschlossenen Im Titel erwOhnten Vorlagen. Den Akten 1st zu entnehmen, dass die Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgemOss durchgeführt wurden. in formeller Hinsicht steht einer Genehmigung beider Vorlagen nichts entgegen. Einleitend sind die Im Zusammenhang mit dem Golfplatz Erlen erfolgten Planungsschritte zusammengefasst. ZunOchst musste der kantonale Rlchtplan sowie das Baureglement und der Zonenplan geOndert werden. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 256 am 25. Februar 1992 die kommunalen Änderungen. Die Golfplatzzonen I und II sind gestaltungsplanpfllchtlg. Mit den vorliegenden GestaltungspiOnen wird die plall.ngsrechtliche Baureife gemOss §741ft. a BauGerfüllt und ein weiterer Schritt in Richtung Realisierung des Golfplatzes getOtigt. Der Gestaltungsplan "Golfplatz Epplshgusen Goltolgtzzone I" deckt den Bereich der Spielbahnen und deren Umgebung ab. Der Gestaltung.splan setzt sich a1us el. nem schwer lesbaren Situationsplan Im Messstab 1:1000, Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht zusammen. Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft weist darauf hin, dass einige Im Situationsplan als Bach bezeichnete GewOsser keine BOche Im Sinne des Wasserbaugesetzes sind. Ferner wird daran erinnert. dass die vorgesehenen Telehe und Weiher gemOss § 5 des Ascherelgesetzes eine separate Bewilligung des Regierungsrates benötigen. Das Forstamt stellt fest, dass Innerhalb der Golfplatzzone: verschiedene Bestockungen vorhanden sind, d ie Im Rechtssinn als Wald anzusprechen sind. ln diesem Zusammenhangist zu beachten. dass nach Art. 699 ZGB deren ZugOngllchkeit gewOhrlelstet werden muss und das EinzOunungsverbot einzuhalten Ist. Ferner macht das Forstamt in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass nicht auszuschllessen Ist, dass verschiedene Bestockungen zu Wald auswachsen können. Das noch nicht in Kraft gesetzte Waldgesetz schafft die Möglichkeit, die Grenze des Waldareals gegenüber Bauzonen - zu denen auch die Golfplatzzonen I und II gehören - verbindlich zu fixieren. Der Gemeinde Ist zu empfehlen, dass zur Vermeldung von Problemen diese Abgrenzung zu gegebener Zelt vorgenommen werden sollte. Der Gestaltungsplan "Goltolatz Eppjshausen Golfplgtzzone n· umfasst den Bereich des Clubhauses samt AbstellftOchen, Zufahrt, Tiefgarage und weitere Aussenanlagen. Der Gestaltungsplan se1zt sich aus einem Situationsplan (Plan Nr. 1), einem. Baulinienplan (Plan Nr. 2), einem Plan "Höhen" (Plan Nr. 3), der die Höhenentwicklung der Bauten aufzeigt, und Sonderbauvorschriften zusammen. Des weiteren liegt ein Planungsbericht bel, der die zum VerstOndnis des Planes notwendigen Informationen enthOtt. Die Denkmalpflege macht mit Recht darauf aufmerksam, dass die Neubauten optimal ln die Umgebung einzubinden sind und sich gegenüber Schloss und Kapelle unterzuordnen haben. Es seien deshalb dunkle, erdnahe Farbtöne zu wOhlen. Die Denkmalpflege schiOgt deshalb die Änderung von Art. 10 und 11 SBV vor. Dazu Ist zu bemerken, dass es dem Regierungsrat Im Rahmen
511.04 I 5000 I 49992
--------------------------------------------------------------------------2eines Genehmigungsverfahrens verwehrt Ist, materielle Abönderungen vorzunehmen. Der Regierungsrat geht Indes davon aus, dass bel der Ausarbeitung des Bauprojektes und der Beurteilung des Baugesuches, Insbesondere der Farbgebung der Bauten die notwendige Beachtung geschenkt wird. Schilasslieh ist noch zu bemerken, dass der ln Art. 10 SBV gebrauchte Begriff 'hell' keine Farbe bezeichnet. Mit den belden Gestaitungsplönen wird der Im Rahmen der Zonenplanfestsetzung beschlossenen Gestaltungsplanpflicht entsprochen. Im verwaitungslntemen Mitberichtsverfahren wurden keine Vorbehalte angebracht. Die generelle Beurteilung ergibt, dass Insgesamt zweckmösslge Grundlagen für die Ausarbeitung und Prüfung der Baugesuche zur Verfügung stehen. Im Sinne von Planungsinstrumenten (Sondernutzungsplan) sind die wesentlichen Leitplanken gesetzt ohne zu stark vorzubestimm an. Die Plöne erscheinen zweckmösslg; einer Genehmigung steht somit auch ln materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1.
Die von der Ortskommission Erlen am 13. August 1992 beschlossenen GestaltungspiOne 'Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone I' und 'Golfplatz Eppslhausen Golfplatzzone II' werden Im Sinne der Erwögungen genehmigt.
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2.
Mitteilung an: - Ortsbehörde Erlen. 8586 Erlen, unter Beilage von je zwei GestaltungspiOnen 'Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone I' und 'Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone Ii' mit Genehmigungsvermerk auf den Sonderbauvorschriften und Piönen und folgenden Hinwelsvermerken ln der Legende zum Sltuatlonspian 1:1000 der Golfplatzzone 1: Wald, Hecke Bach-/Ufergehölz, Bachlöufe sowie Teich und ln den Sonderbauvorschriften zur Golfplatzzone II zu den Artikeln 10 und 11 betreffend Farbgebung. - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (3). unter Beilage der Akten und je eines Gestaltungsplanes 'Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone I' und 'Golfplatz Epplshausen Golfplatzzone II' mit Genehmigungsvermerk auf den Sanderbauvorschriften und Plönen und folgenden Hinwelsvermerken ln der Legende zum Situationsplan 1:1000 der Golfplatzzone 1: Wald, Hecke, Bach-/Ufergehölz, Bachlöufe sowie Teich und ln den Sonderbauvorschriften zur Golfplatzzone II zu den Artikeln 10 und 11 betreffend Farbgebung. Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
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EXEMPLAR ARP TG KANTON THURGAU GEM~INDE ERLEN
GESTALTUNGSPLAN GOLFPLATZ EPPISHAUSEN GOLFPLATZZONE I SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Mitteilung des Beschlusses gernäss § 33 BauG am 21.2.1992 Oeffentliche Planauflage: 21.8. - 19.9.92 Durch die Ortskommission beschlossen am: -13. !k.yus/ /f9P
Während der Planauflage untersteht der Gestaltungsplan dem fakultativen Referendum gernäss § 7 Baugesetz.
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Art. 1
:
Zweck
1
Art. 2
:
Geltungsbereich
2
Art. 3
:
Bestandteile, Verhältnis zum übrigen Recht, Rechtswirkungen
2
Abweichungen gegenüber der Regelbauordnung
3
Art. 5
:
Begriffsdefinitionen A: Golftlächen I - elemente B: Nicht- Golftlächen I - elemente C: Wege
3 3 5 6
Art. 6
:
Besondere Bestimmungen A: Erschliessung B: Bestehende Hochbauten C: Be- und Entwässerungen D: Terrainveränderungen E: Gestaltung des Golfplatzes
7 7 8 8 8 9
Art. 4
:
741: Gestaltungsplan Golfplatzzone I
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 : Zweck
1
Der Gestaltungsplan bezweckt namentlich: die Regelung des Baues, der Gestaltung und der Bewirtschaftung des Golfplatzes mitsamt den notwendigen Anlagen; eine zweckmässige und rationelle Erschliessung; eine gute Einpassung der notwendigen Anlagen ins Landschaftsbild, insbesondere eine gute Gestaltung der Uebergänge zur bestehenden Landschaft; den Einbezug des Geländes sowie der natürlichen Hindernisse in das Golfspiel; die Erhaltung und Schaffung eines ortstypischen Landschaftsraumes unter Wahrung der Natur- und Landschaftsschutzinteressen; die Festlegung öffentlicher Fuss- und Reitwegverbindungen sowie der Erschliessung des Aussichtspunktes "Säntis"; eine abwechslungsreiche und angepasste Bepflanzung der nicht für den Golfsport benötigten Flächen; eine Verbesserung der Lebensbedingungen für seltene Pflanzen- und Tiergruppen.
2
Art. 2 : Geltungsbereich
1
In den Gestaltungsplan einbezogen sind folgende Grundstücke im Grundbuch Erlen: Parzelle Nr. 398: Parzelle Nr. 430: Parzelle Nr. 431: Parzelle Nr. 436: Parzelle Nr. 507: Parzelle Nr. 593:
Rechsteiner Franz Rechsteiner Franz Rechsteiner Franz Rechsteiner Franz Rechsteiner Franz UnterhaltskorpoL Biessenhoferwald
Teilweise einbezogen sind zusätzlich noch Teile folgender Strassengrundstücke: Parzelle Nr. 249: . Flurstrassenkorporation Oberfeld Parzelle Nr. 329: Ortsgemeinde Erlen 2
Sämtliche Aussagen, die das Gemeindegebiet von Buchackern betreffen, haben lediglich infomativen Charakter und sind nicht rechtlicher Bestandteil dieses Gestaltungsplanes.
Art. 3 : Bestandteile, Verhältnis zum übrigen Recht,
Rechtswirkungen 1
Allgemeinverbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind folgende Pläne: - Gebietsabgrenzung 1:5000 - Situation 1:1000 sowie diese Sonderbauvorschriften. Das Modell des Golfplatzes im Massstab 1:750 ist als richtungsweisendes Element ebenfalls Bestandteil des Gestaltungsplanes.
2
Soweit durch diesen Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Erlen sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.
3
3
Die Darstellungsform im Situationsplan ist, soweit sie nicht genau definierte bestehende Elemente betriffi:, lediglich generell. Im Rahmen des ordentlichen Baubewiiligungsverfahrens kann die Ortsbehörde Abweichungen gegenüber dem Plan gestatten, soweit diese den Zweck des Gestaltungsplanes unterstützen. Dabei muss jedoch das Flächenverhältnis zwischen Golf- und Nicht - Golfflächen von ca. 23 ha zu 2I ,5 ha beibehalten werden.
Art. 4 : Abweichungen gegenüber der Regelbauordnung
1
Abweichungen gegenüber der Regelbauordnung treten keine auf. Der Gestaltungsplan dient jedoch der Präzisierung der aiigemeinen Bauvorschriften.
Art. 5 : Begriffsdefinitionen
A: Golfflächen I - elemente:
I
Golfbahn (Loch): Ein vollständiger Golfplatz besteht aus I8 Golfbahnen, genannt "Löcher". Jedes Loch setzt sich zusammen aus: Abschlag (tee): bestehend in der Regel aus einem Damen- und Rerrenabschlag, einer je ca. I 00 - 200 m2 grossen, aus einer Rasentragschicht von I 0 - 20 cm Dicke sowie darunter einer Drainschicht von I 0 - I5 cm Dicke aufgebauten, sehr ebenen, mit Rasen begrünten Fläche mit ca. I % Neigung. Die Abschläge können aus spielerischen und topographischen Gründen in kleinere Flächen aufgeteilt werden. Schnitt auf I - 2 cm,in der Hauptsaison jeden 2. Tag. Das Schnittgut wird teilweise entfernt. Spielbahn (fairway): zwischen 20 m und 50 m breite Rasenfläche mit einer Länge von ca. I30 m bis 530 m. Regelmässiger Schnitt auf ca. I5 mm, ca. 3 x wöchentlich .. Das Schnittgut bleibt liegen.
4
Mähwiese (Semirough): am Rande der Spielbahn sowie zwischen Abschlag und Spielbahn liegende Grasfläche. Wöchentlicher Schnitt auf 4 - I 0 cm. Das Schnittgut wird teilweise entfernt. Lochbereich (green): bestehend aus dem eigentlichen Loch, dem Grün und dem Vorgrün. Das Grün ist eine mit ca. 40 cm Drainschicht (Kies) und ca. 25 cm Rasentragschicht aufgebaute mit Rasen begrünte Fläche, täglich geschnitten auf 3 - 5 mm. Das Schnittgut wird entfernt. Das das Grün umgebende Vorgrün ist aufgebaut mit einer Rasentragschicht von 10 20 cm und wird alle 2 - 3 Tage auf 10 - 12 mm geschnitten. Das Schnittgut wird teilweise entfernt. Sandhindernis (Bunker): künstliche Vertiefung mit 5- 10 cm Quarzsand. Im Plan nur schematisch dargestellt. 2
Uebungsanlage (Driving Range): Die Uebungsanlage dient zum Erlernen und Einüben des Golfschlages. Sie setzt sich zusammen aus: Abschlags hereich: ähnlich Abschlag gestaltete Fläche. Uebungswiese: ähnlich Spielbahn gestaltete Fläche auf der die Uebungsbälle täglich eingesammelt werden. Uebungsloch: ähnlich Lochbereich gestaltete Fläche auf dem das Kurzspiel geübt werden kann.
5
B: Nicht- Golfflächen I- elemente:
3
Flächen der Kultur- und Naturlandschaft: Neu zu gestaltende Elemente der historischen Kulturlandschaft wie Aecker, Mähwiesen, Weiden, Hochstammobstanlagen, Reben, heimische Laubbäume, Hecken und Bachgehölze. Die generellen Zuweisungen sind im Modell ersichtlich. Die detaillierten Zuweisungen erfolgen im Rahmen des Bauprojektes.
4
Wald: Wald gernäss Forstgesetzgebung.
5
Hecke: Band von heimischen Bäumen und Büschen oder von Büschen allein.
6
Bach- I Ufergehölz: Band von meist Laubbäumen und Büschen entlang von offenen Gewässern und um Teiche.
7
Offener Bachlauf: Bestehendes oder neu angelegtes offenes Fliessgewässer.
8
Eingedolter Bachlauf: Bestehende Bacheindolung
9
Teich (Weiher): bestehendes oder neu angelegtes stehendes Gewässer mit Zu- und Abfluss und/oder Regenwasserspeisung.
10 Containerstandort: Standort von Absetzmulden für das geschnittene Gras sowie weiterer Grünabfälle. 11 Wasserreservoir: Bestehendes Wasserreservoir aus privater Wasserversorgung. 12 Aussichtspunkt: Öffentlich zugänglicher Aussichtspunkt
6
C: Wege: 13 Gemeindestrasse: Bestehende, mit einem Belag versehene öffentliche Zufahrtsstrasse von Eppishausen und nach Buchackern. 14 Flurstrasse: Auf ca. 3 m Breite eingekiester nicht öffentlicher Bewirtschaftungsweg im Eigentum einer Flurstrassen- oder Unterhaltskorporation; ohne Oberflächenversiegelung. Für Fussgänger und Reiter zugänglich. 15 Fuss- und Reitweg: Mindestens2mbreiter eingekiester öffentlicher Weg für Fussgänger und Reiter, wenn möglich begrünt ( SchottelWiese ). 16 Fussweg: Mindestens 1,5 m breiter eingekiester, teilweise mit Treppenstufen versehener öffentlicher Fussweg, wenn möglich begrünt ( SchottelWiese). 17 Wanderweg (Trampelpfad): Nicht speziell ausgebauter öffentlicher Trampelpfad als Bestandteil des regionalen oder kantonalen WandeiWegnetzes. 18 Fahrweg: Interner Bewirtschaftungsweg für das Golfplatzareal und teilweise angrenzende Waldparzellen. In der Regel auf max. 3 m Breite eingekiest, ohne Oberflächenversiegelung. Für Fussgänger und Reiter zugänglich. 19 Aufzuhebender Fahrweg: Bestehender landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsweg, der verlegt oder aufgehoben wird.
7
Art. 6 : Besondere Bestimmungen
A: Erschliessung:
1
Strassenerschliessung: Die Hauptzufahrt zum Golfplatz hat ab der kantonalen Hauptverkehrsstrasse T 14 von Eppishausen her über die bestehende Gemeindestrasse zu erfolgen. Die Zufahrt ist entsprechend zu signalisieren.
2
Kanalisation: Die Kanalisation ist im Trennsystem auszuführen. Sämtliches Schmutzwasser ist arealintern zusammenzuführen und über eine private Zuleitung in die Gemeindekanalisation abzuleiten. Die Ableitung ist mit der bestehenden Ableitung des Altersheimes zu koordinieren. Das nicht verunreinigte Wasser einschliesslich Platz- und Dachwasser sowie Entwässerungsleitungen sind in die offenen Gewässer auf dem Areal abzuleiten oder versickern zu lassen.
3
Wasserversorgung: Die Trinkwasserversorgung für sämtliche Objekte ist über den Wasserversorgungszweckverband Felsenholz sicherzustellen. Dieser beliefert bereits heute das Altersheim und stellt den Feuerschutz sicher. Die bestehende private Wasserversorgung ist von derjenigen der Gemeinde Erlen abzutrennen und in eine Brauchwasserversorgung umzugestalten. Sämtliches Brauchwasser für die Golfplatzanlagen ist von dieser privaten Wasserversorgung zu beziehen. Vom Wasserversorgungszweckverband Felsenholz darf nur Trinkwasser- und Löschewasser sowie in Ausnahmefällen, nach vorheriger Absprache, Brauchwasser bezogen werden.
4
Elektrizitätsversorgung: Eine verkabelte EW - Hochspannungszuleitung zum Schlossgut ist vorhanden. Die bestehende Trafostation auf Parzelle 567 ist in die Clubhausanlage zu integrieren. Sämtliche Anschlüsse können, soweit nicht bereits vorhanden, ab diesem Transformer erstellt werden.
8
B: Bestehende Hochbauten
5
Bestehende Wohnbauten: Das Doppeleinfamilienhaus Assekuranz Nr. 654 sowie das Einfamilienhaus Assekuranz Nr. 655 sind als Wohnbauten zu erhalten. Sie dürfen erneuert, teilweise geändert oder nach einer unfreiwilligen Zerstörung wieder aufgebaut werden. Eine teilweise Aenderung hat die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen zu wahren.
6
Bestehende Oekonomiebauten: Die bestehenden Oekonoiniebauten Assekuranz Nr. 33, 653, 721 sowie sämtliche An- und Nebenbauten sind abzubrechen.
C: Be- und Entwässerungen:
7
Bewässerung: Während der Hauptvegetationszeit im Sommer müssen sowohl die Abschläge als auch die Lochbereiche bewässert werden können. Die übrigen Teile der Golfbahnen werden nicht bewässert. Das notwendige Wasser ist der Brauchwasserversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 3) und allenfalss den neu erstellten Teichen zu entnehmen. Mit dem Baugesuch sind Angaben über das geplante Leitungsnetz sowie die gesamten Brauchwasseranlagen einzureichen.
8
Entwässerung: Systematisch zu entwässern sind die Abschläge sowie die Lochbereiche. Die Spielbahnen sind lediglich nach Bedarf, die Mähwiesen gar nicht zu entwässern. Die Entwässerungsleitungen sind weitmöglichst in die bestehenden respektive neuen offenen Bachläufe und Teiche auszumünden. Mit dem Baugesuch sind Angaben über die geplanten Drainageleitungen einzureichen.
D: Terrainveränderungen:
9
Terrainveränderungen sind nur im Rahmen von Abs. 10-11 erlaubt. Weitergehende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Insbesondere ist der Aussichtspunkt "Säntis" (vgl. Situation 1:1 000) in seiner heutigen Form und Höhe zu erhalten.
9
10 Terrainveränderungen sind nur soweit zulässig, als sie das Landschaftsbild im Sinne von Art. 1 SBV nicht verletzen, und sie für die Errichtung spieltechnisch guter Golfbahnen sowie zur Anlage der in
1 altro articolo
Art. 5 aufgeführten Landschaftselemente notwendig sind. Geringfügige
Geländeveränderungen für Wege, Sandhindemisse, Spielhahnbegrenzungen etc. sind zulässig, soweit sie sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Abschläge und Lochbereiche sind so anzulegen, dass die dazu notwendigen Terrainveränderungen möglichst klein sind. Geländeveränderungen grösseren Ausmasses sind nur in den im Situationsplan 1:1000 bezeichneten Bereichen zulässig. Sind für solche Terrainveränderungen Stützmauem notwendig, so sind diese mit begrünten Drahtschotterkörben oder Sandstein ohne Mörtel zu errichten. 11 Insgesamt ist der Massenausgleich zu gewährleisten. Humus- oder Erdmaterial darf nicht abgeführt werden. 12 Humus ist während den Bauarbeiten in Schichthöhen von max. 2 m zu deponieren und muss sofort eingesäät werden.
E: Gestaltung des Golfplatzes:
13 Die Golfbahnen sind so anzulegen, dass sie sich möglichst gut in das Landschaftsbild einfügen. 14 Die Nicht - Golfflächen sind möglichst naturnah und so auszugestalten, dass sich der gesamte Golfplatz optimal in das Landschaftsbild einfügt. Dabei ist insbesondere auf eine gute Gestaltung der Uebergänge zur bestehenden Landschaft zu achten. 15 Die Gestaltung und Bepflanzung des Golfplatzes hat grundsätzlich gernäss Situationsplan 1: 1000 zu erfolgen. Die detaillierte Gestaltung und Bepflanzung der Nicht- Golfflächen wird vom Thurgauischen Naturschutzbund in Absprache mit dem Golfplatzbetreiber und der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
120892/an/em/3/1 0