Golfplatz II
Piano d'utilizzazione speciale · Erlen
Documento
- Numero
- 115
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Erlen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 9 feb 1993
- In vigore dal
- 9 feb 1993
Carta
5 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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Testo
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EXEI~PLAR ARPTG
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom • r. 9. Feb. 1993
Nr.//~
Gestaltungsplan "GOlfplatz Epplshousen Golfplatzzone I" 1 Gestaltungsplan "Golfplo1z Epplshousen Golfplatzzone II" I OG Erlen I Genehmigung
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 ersucht die Ortskommission Erlen liTl Genehmigung der von Ihr om 13. August 1992 beschlossenen Im Titel erwOhnten Vorlogen. Den Akten Ist zu entnehmen, dass die Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgemOss durchgeführt wurden. ln formeller Hinsicht steht ekler Genehmigung beider Vorlogen nichts entgegen. EinJettend sind die Im Zusammenhang mit dem Golfplo1z Erlen erfolgten Pla1ungsschrftte zusammengefasst. ZunOchst musste der kantonale Rlchtplon sowie das Baureglement und der Zonenplan geOndert werden. Der Regierungsrot genehmigte mit BescHuss Nr. 256 om 25. Februar 1992 die kommunalen Anderungen. Die Galtplatzzonen I und II sind gestoftungsplonpmchtlg. Mit deh vorliegenden GestaltungspiOnen wird die planungsrechtliche BoiSeite gemOss §74llt. o BouG erfüllt und ein weiterer Schritt ln Richtung Realisierung des Golfplatzes getOtigt. Der. Gestortungsplan "Goltptotz Epplshoysen Gottplgtzzooe !" deckt den Bereich der Spielbohnen und deren Umgebung ob. Der Gestaltungsplan setzt sich aus einem schwer lesbaren Situationsplan Im Messstab 1:1000, Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht zusammen. Das Amt fOr Umweltschutz und Wasserwirtschaft weist darout hn, dass einige Im Sltuotlonsplon als Bach bezeichnete GewOsser keine BOche im Snne des Wasserbaugesetzes sind. Femer wird doron erinnert, dass die vorgesehenen Telehe und Weiher gemOss § 5 des Rscherelgesetzes eine separate Bewilligung des Regierungsrotes benötigen. Das Forstamt stellt fest, dass Innerhalb der Golfplatzzone ! verschiedene Bestockungen vorhanden sind, die Im Rechtssinn als Wald anzusprechen sind. ln diesem Zusammenhang Ist zu beachten, dass noch Art. 699 ZGB deren ZugOngllchkett gewOhrleistet werden muss und das Elnzöuni.X'Igsverbot einzuhalten Ist. Femer macht das Forstamt in seiner Vernehmlassung darout aufmerksam, dass nicht ouszuschDessen ist, dass verschiedene Bestockungen zu Wald auswachsen kOnnen. Das noch nicht ln Kraft gesetzte Waldgesetz schafft die MOgllchkelt, die Grenze des Waldareals gegenOber Bauzonen - zu denen auch die Golfplatzzonen I und II gehOren - verbindlich zu fixieren. Der Gemeinde ist zu empfehlen, dass zur Vermeldung von Problemen diese Abgrenzung zu gegebener Zett vorgenommen werden sollte. .Der Gestaltungsplan "Golfplotz Eppjsbausen Golfplatzzone n· umfasst den Bereich des Clubhauses samt AbstelltiOchen, ZUfahrt, Tiefgarage und wettere Aussenonlogen. Der Gestaltungsplan setzt sich aus einem Situationsplan (Plan Nr. 1). einem Baulinienplan (Plan Nr. 2), einem Plan 1-!0hen" (Plan Nr. 3), der die HOhenentwicklung der Bauten aufzeigt, und Sonderbauvorschriften zusammen. Deswetteren liegt ein Planungsbericht bel, der die zum VerstOndnls des Planes notwendigen Informationen enthOit. Die Denkmolpflege macht mit Recht darauf aufmerksam, dass die Neubauten optimal ln die Umgebung einzubinden sind und sich gegenOber Schloss und Kapelle unteJZUordnen hoben. Es seien deshalb dunkle, erdnahe FarbtOne zu wOhlen. Die Denkmolpnege schiOgt deshalb dle Anderung voo Art. 10 und 11 SBV vor. Dazu Ist zu bemerken, dass es dem Regierungsrot Im Rahmen
511.04 / 5000 / 49992
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eines Genehmigungsverfahrens verwehrt 1st, materielle Abönderungen vorzu.. nehmen. Der Regierungsrot geht Indes davon aus, dass bel der Ausarbeitung des Bauprojektes und der Beurteilung des Bougesuches, Insbesondere der Farbgebung der Bauten die notwendige Beachtung geschenkt wird. SchUessßch 1st noch zu bemerken, dass der ln Art. 10 SBV gebrauchte Begriff "hell" keine Farbe bezeichnet. Mit den belden GestaltungspiOnen wird der Im Rahmen der Zonenplcnfestsetzlrlg beschlossenen Gestaltungsplanpflicht entsprochen. Im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren wurden kene Vorbehalte angebracht. Oie generelle Beurteilung ergibt, dass Insgesamt rwecl<mOSSJge Grundlogen tel' die Ausarbeitung und Prüfung der Baugesuche zur Vertagung stehen. Im Sinne von Planungsinstrumenten (Sondemutzungsplon) sind die wesentlichen Leitplanken gesetzt ohne zu stark vorzubestlmmen. Die PIOne erscheinen zweckmOSslg; einer Genehmigung steht somit auch ln materieller Hinsicht nichts entgegen.
Auf Antrag des Deportamenfes für Bau und Umwelt beschllesst der Regierungsrat:
1. Die von der Ortskommission Erlen om 13. August 1992 beschlossenen GestaltungspiOne "Golfplatz Epplshousen Golfplo1zzone I" und "Golfplatz Eppslhousen Golfplatzzone II" werden Im Sinne der ErwOgUlgen genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Ortsbehörde Erlen, 8586 Erlen, lJ'Tter Beiloge voo je rwel GestaltungspiOnen "Golfplatz Epplshousen Golfplatzzone I" und "Golfplatz Epplshousen Golfplatzzone n· mit Genehmigungsvermerk auf den Sonderbauvorschriften und PIOnen und fOlgenden Hinwelsvermerken ln der Legende zum Sltuotlonsplon 1:10Xl der Golfplatzzone 1: Wald, Hecke Boch-/Ufergehölz, BachiOufe sowie Teich und ln den Sonderbauvorschriften zur GOlfplatzzone II zu den Artikeln 10 und 11 betreffend Forbgebl.ng. - Amt für Denkmolpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (3), unter Belloge der Akten und je eines Gestaltungsplanes "Golfplatz Epplshousen Golfplatzzone I" und "Golfplatz Epplshousen Golfplo1zzone II" mit Genehmigungsvermerk auf den Sonderbauvorschriften und PIOnen und folgenden Hinwelsvermerken n der legende zum Situationsplan 1:10CXl der Golfplo1zzone 1: Wald, Hecke, Boch-/UfergehOiz, BochIOufe sowie Teich und ln den Sonderbauvorschriften zur Golfplatzzone II zu den Artikeln 10 und 11 betreffend Farbgebung..
FOr richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
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1130-S-1.pdf
EXEMPLAR ARP TG
:
Gemeinde Erlen
Gestaltungsplan Golfplatz Eppishausen Golfplatzzone II
Inhalt: 0. Sonderbauvorschriften 1. Situation 2. Baulinien (Lage der Bauten) 3. Höhen
Genehmigungsvermerk Öffentliche Planauflage vom
21. August 1992
bis
19. September 1992
(Während der Auflagefrist untersteht der Gestaltungsplan dem fakultativen Referendum) VonderOrtskommissionbeschlossenam: ~~~~~~~--------------13. August 1992 Der Ortsvorstehe :
Vom Regierungsrat genehmigt am
Der Gemeindeschreiber:
o 1. f-dr. L1 9?
1
0.
Sonderbauvorschriften
Art. 1 Erlass
Geltungsbereich
Die Ortskommission Erlen erlässt für die Golfplatzzone II in Eppishausen (Parzellen Nrn. 566, 567, 568) einen Gestaltungsplan nach§ 32 des kant. Baugesetzes.
~rt. 2
Ubriges Recht
Soweit durch diesen Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Gemeindebauordnung und der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 3 Zweck
Für die Gestaltung und Bebauung sowie für den Betrieb des Golfplatzes Eppishausen sind lt. Art. 4.36 des kommunalen Baureglementes Gestaltungspläne zu erlassen. Der Gestaltungsplan für die Golfplatzzone II dient als Grundlage für die Erstellung des Clubhauses mit allen für den Golfbetrieb notwendigen Räumen, Gästezimmern, Zivilschutzanlage, Tiefgarage sowie allen zum Gebäude gehörenden Aussenanlagen, wobei sich die Neuanlagen der bestehenden Umgebung und dem Schloss anpassen sollen.
Art. 4 Ziele
- Mit den Neubauten soll die Gebäudegruppe verstärkt und ein klarer Abschluss gegenüber der Landschaft gesucht werden. Dabei muss bezüglich Formen, Materialien und Farben speziell auf das wertvolle Schloss Eppishausen reagiert werden. - Die Bauten müssen im Grundriss und Volumen sowie in deren Detailgestaltung eine einfache, der ländlichen Umgebung angemessene Sprache sprechen. - Der Clubhauscharakter des Neubaus muss ablesbar sein und dessen Architektur soll zeitgernäss und in klarem Kontrast zum bestehenden Schloss sowie den Landwirtschaftsbauten stehen. - Auf Terrainveränderungen ist zu verzichten. - Die Umgebung des Neubaus muss naturnah gestaltet werden.
Art. 5 Bestandteile/
Verbindlichkeit
Die folgenden Bestandteile des Gestaltungsplanes sind allgemein verbindlich: 0. Sonderbauvorschriften 1. Situation mit Umgebung 2. Lage der Bauten/Baulinien 3. Höhenentwicklung
Art. 6 Abbruch/
Neubau
Plan 1 regelt insbesondere den Abbruch bestehender Bauten und zeigt die Situation des Neubaus auf.
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Art. 7 Lage der Bauten/
Baulinien
Der Plan 2 regelt die Lage des Neubaus mittels Mantelbaulinien. Der damit ausgeschiedene Baubereich muss baulich weitgehend ausgefüllt werden. Die Gebäudefassaden dürfen auf oder innerhalb der Mantelbaulinien liegen und müssen im Wesentlichen parallel dazu verlaufen. Ausserhalb der Mantelbaulinienbereiche sind Zufahrten, Eingänge und Abstellplätze sowie Anlagen zur Gartengestaltung zugelassen.
Art. 8 Höhenentwicklung
Der Plan 3 legt die Höhen des Terrains, der Eingänge und Zufahrten fest. Weiter werden die Höhen der verschiedenen Gebäudeteile geregelt. Abweichungen von± 50 cm sind zulässig.
Art. 9 Gestaltung
der Bauten
Grundsatz: Die Bauten müssen eine überdurchschnittliche architektonische und städtebauliche Qualität aufweisen und die Zielsetzung (Art. 4) erfüllen. Die Grundriss- und Fassadenpläne im Planungsbericht sowie das Modell Mst. 1 :500 illustrieren den Charakter der Architektur. Konzept: Westlicher Zimmertrakt 2-geschossig, län~srechteckig mit einfachem oder doppeltem Satteldach in Längsrichtung. Östliches Clubgebäude 2-geschossig, quadratischer Grundriss, Flachdach mit Betonung der Ecken durch Zeltdächer. Diese Funktionstrennung muss in den Ansichten klar sichtbar gemacht werden.
Terrassen, Balkone: Stahl, weiss einbrennlackiert oder in Sichtbeton mit feinen Strukturen
Dacharten analog Plan 1 (Situation) Längsbau: 2 parallel laufende Satteldächer, ca. 30° Neigung, Eternitdeckung Hauptbau: Ecktürme mit Zeltdächern 30° Neigung, Eternitdeckung
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Art. 12 Nutzung
Das Clubhaus nimmt sämtliche für den Golfbetrieb notwendigen Räume auf. Es umfasst mindestens einen Aufenthalts-, resp. Clubraum mit Restaurant und Bar, ein Sekretariat, Garderoben und Sanitärinstallationen, Abstellräume für Golfsäcke und Golfwägelchen, ein Verkaufslokal für Golfartikel, eine kleine lndoorspielanlage, eine Tiefgarage sowie Zivilschutzräume. Zusätzlich sollen maximal ca. 20 Zimmer für die Unterbringung auswärtiger Clubmitglieder integriert werden.
Art. 13 Ausnützung
Auf die Grundnutzung von a = 0.5 wird ein Ausnützungsbonus von 20% gewährt. Somit erhöht sich die Ausnützungsziffer auf a = 0.6. Die daraus resultierende Bruttogeschossfläche wird vollumfänglich für das geplante Clubhaus verwendet.
Art. 14 Parkierung und
Zufahrten
Plan 1 regelt die Zufahrt zur Tiefgarage, zu den offenen Abstellplätzen und zur Güteranlieferung. Weiter werden Lage und Anzahl Autoabstellplätze festgelegt. Die offenen Abstellplätze müssen mit wasserdurchlässigen Belägen versehen sein.
Art. 15 Umgebungsgestaltung
Die in Plan 1 ausgeschiedenen Grünflächen und Hochstammbereiche müssen mit einheimischen Pflanzen bestückt, naturnah bepflanzt und dauernd unterhalten werden. Teile von Golfbahnen sowie Abschlag und Green dürfen innerhalb der Grünflächen erstellt werden. Lage und Gestaltung dieser Anlagen siehe Gestaltungsplan Golfplatzzone I.
4 altri articoli
Art. 16 Schallschutz
Es gilt die SIA-Norm 181 "Schallschutz im Hochbau".
Art. 17 Wärmeschutz
Für den Wärmeschutz werden die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1 eingehalten.
Art. 18 Empfindlichkeitsstufe
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 111 gemäss Art. 43 LSV. Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Es sind die Planungswerte einzuhalten.
Art. 19 Erschliessung
Die Grundstücke der Golfplatzzone II sind nicht vollständig erschlossen. Notwendige Ergänzungen oder Verstärkungen werden im Gestaltungsplan Golfplatzzone I dargestellt.