Neuhof 1

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld

Documento

Numero
1083
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano d'edificazione d'area
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
3 lug 1984
In vigore dal
3 lug 1984

Carta

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File

Testo

Stadt Frauenfeld

Beschluss Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates Frauenfeld,

6. Juni 1984

399 Areal-Ueberbauungsplan am Dohlenweg; Weiterleitung an den Reg1erungsrat Mit Beschluss Nr. 244 vom 4. April 1984 hat der Stadtrat den von Heinz Peter und der Ernst Herzog AG vorgelegten Areal-Ueberbauungsplan genehmigt. Gestützt auf die §§ 38 bis 41 des kantonalen Baugesetzes vom 28. April 1977 ist der Areal-Ueberbauung·splan inkl. der Baulinienänderung während 30 Tagen, vom 24. April bis 23. Mai 1984 öffentlich aufgelegt worden. Einsprachen sind während der genannten Frist keine eingegang·en. Entsprechend den Bestimmungen von § 41 des Baugesetzes wird der ArealUeberbauungsplan inkl. der Baulinienänderung dem Regierungsrat mit dem Ersuchen um Genehmigung unterbreitet. Mitteilung an: BaudeP.artement des Kantons ThurgQg_,_ z. H. des Reg!crungsrateE__ (unter Beilage der Areal-Ueberbauungspläne und dem en_t~p_s_~~!?n~.<?~ Plan ge~eh_m_lgu!lg.~]?es~hl~~s des S!Q.<i_t_!:i!tes__Nr, _ ~4_4 vom 4. 4, 1~84, je zweifachl Vermessungsamt Tiefbauamt Planungsamt Hochbauamt

NAl\-lENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann

versandt:

-7. Juni 1984

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Der Stadtschreiber

Stadt Frauenfeld

Beschluss Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates Frauenfeld,

4.

April 1984

244

Heinz Peter und Ernst Herzog AG in Frauenfeld; Areal-Ueberbauungsplan am Dohlenweg Heinz Peter und die Ernst Herzog wünschen auf den Parzellen 164, 203 und 204 am Dohlenweg eine Wohnüberbauung nach Arealplan zu erstellen. Das Baugebiet liegt gernäss Zonenplan zum Baureglement vom 17. lVlai 1967 (BR) in einer zweigeschossigen Wohnzone. Neben 3 freistehenden Einfamilienhäusern sind in drei Gruppen weitere 17 Wohneinheiten vorgesehen. Eine erste Grenzbereinigung zwischen Heinz Peter, Soltermanns Erben, Ernst Herzog AG und der Munizipalgemeinde Frauenfeld ist am 8. März beurkundet worden. Eine weitere Bereinigung im südlichen Teil der Parzelle 203 zwischen Heinz Peter, Ulrich Aebi auf Parzelle 1402 und der Munizipalgemeinde - betreffend EW Verteilkasten - ist noch nicht grundbuchamtlich gesichert. Es ist eine Fusswegverbindung vom Kehrplatz des Dohlenweges bis zum "Fussweg am Rütenenbach" geplant. Die Munizipalgemeinde Frauenfeld wünscht auf diesem Wegstück die Einräumung eines grundbuchlieh gesicherten Wegrechtes. Zur bestehenden Baulinie - Genehmigung durch den Regierung·srat im 1981 mit Beschluss Nr. 1280, durch Stadtrat im 1980 mit Nr. 820 - sind weitere drei Beschränkungslinien zur Begrenzung der Primärbauten und der Sekundärbauten vorgesehen. Aus gestalterischen Gründen soll im Bereich des Kehrplatzes die Baulinie leicht korrigiert werden. Die Auflage dieser "kleinen Aenderung" kann gleichzeitig mit der Auflage des Areal- Ucberbauungsplanes erfolgen. Innerhalb des Baulinienabstandes sollen Gartenmauern und dahinterliegende Kleinbauten für Velos erstellt werden. Die maximale Höhe ist auf 1.80 m beschränkt, die Fläche der Kleinbauten auf 7. 0 m2. Optisch werden die Kleinbauten in die Gartenmauer integriert, sie überragen die Mauerkrone nicht. Mit Beschluss Nr. 805 vom 3. November 1982 hat der Stadtrat den Problemkreis "Baute innerhalb des Baulinicn-Abstandes" grundsätzlich erläutert und eine Genehmigung, unter Anwendung von Art. 2 BR, von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig gemacht: Die Baute darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es muss ein nachweisbares Bedürfnis vorhanden sein. Die Bereitschaft zur entschädigungslosen Entfernung, sofern ein öffentliches Interesse dem Weiterbestand entgegen steht, muss grundbuchamtlich gesichert sein. Die Prüfung der genannten baulichen Voraussetzungen ist aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nicht möglich, dazu sind detaillierte Bauprojektpläne notwendig.

2

Gegen die anstossenden Parzellen werden die minimalen Grenzabstände nach Baureglement eingehalten. Die reduzierten Gebäudeabstände im lnnern der Ueberbauung gehen nicht zulasten von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Die Ausnützungsziffer von 0. 40 nach Regelbauweise soll um den maximalen Bonus von 20 % auf 0.48 erhöht werden. Es ist eine einheitliche Fassadengestaltung mit erdfarbenen Betonformsteinen vorgesehen. Betreffend Schutzräume hält das kantonale Amt für Zivilschutz in seinem Schreiben vom 26. Januar 1984 sinngernäss fest: Die Häuser im Not·dteil (Häuser 1-7 und 18-20) sind von der Schutzraumbaupflicht zu befreien und mit einem Verlagerungsbeitrag zu belasten. ln den Häusern im Südteil (Häuser 8-17) ist ein gemeinsamer Schutzraum zu erstellen, Die Baukommission hat in mehreren Sitzungen zum vorliegenden Areal- Ueberbauungsplan Stellung genommen und empfiehlt dem Stadtrat, das Planwerk zu genehmigen. Areal-Ueberbauungspläne ordnen, nach § 109 des kantonalen Baugesetzes vom 28. April 1977 (BauG), die Erschliessung und soweit erforderlich: a.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie Art und Mass ihrer Nutzung,

b.

Grenz- und Gebäudeabstände,

c.

Grünflächen, Ruhe-, Spiel- und Abstellplätze sowie Garagen,

d.

die Reihenfolge der Verwirklichung.

Art. 8 B R enthält zusätzliche Bedingungen bezüglich Gemeinschaftsantenne, Kinderspielplatz, Parkierungsanlagen und einheitliche Gestaltung der Bauten. Gestützt auf die §§ 38 - 41 BauG ist ein Areal-Ueberbauungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein rechtliches Interesse nachweist, Einsprache erheben. Areal-Ueberbauungspläne sind nach Erledigung der Einsprachen, wenn dies ein Zehntel der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangen (§ 7 BauG), einer Gemeindeabstimmung zu unterstellen. Aufgrund dieser Voraussetzungen beschliesst der Stadtrat 1.

2.

Baulinienänderung a.

Der "kleinen Baulinienänderung" im Bereich des Kehrplatzes wird zugestimmt.

b.

Das Vermessungsamt wird beauftragt, die Planauflage durchzuführen.

Vorbehalt Der vorliegende Areal- Ueberbauungsplan kann erst mit der Gültigkeit der Baulinienänderung seine Rechtskraft erlangen.

3

3.

Der Areal-Ueberbauungsplan wird, gestützt auf § 109 BauG, unter folgenden Beding·ungen genehmigt: a. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie Art und Mass ihrer Nutzung: Die erforderlichen Angaben sind im beiliegenden Plan 1:500/ Beschrieb und den Plänen 1:200 enthalten. b. Grenz- und Gebäudeabstände Die minimalen Grenzabstände sind im beiliegenden Plan 1:500 festgelegt. c. Grünflächen, Ruhe-, Spiel- und Abstellplätze sowie Garagen: Die hiefür notwendigen Flächen sind zu präzisieren und noch auszuscheiden. d. Reihenfolge der Verwirklichung: Eine Etappierung ist nicht vorgesehen.

4.

Zusätzliche Bedingungen gernäss Art. 8 BR: a. Die Gartenmauern und Kleinbauten innerhalb des Baulinienabstandes werden im Genehmigungsverfahren für den Areal-Ueberbauungsplan ausgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt erst aufgrund der detaillierten Projektpläne (Baueingabe) unter Berücksichtigung der im Erwägungsteil genannten Voraussetzungen. b. Die Fusswegverbindung vom Kehrplatz ist über den Radweg bis zum "Fussweg am Rütenenbach" zu führen. Die Linienführung hat in Uebereinstimmung mit dem städtischen Tiefbauamt zu erfolgen. Der Munizipalgemeinde Frauenfeld ist ein grundbuchamtlich gesichertes Wegrecht zu erteilen. c. Für jedes geplante Einfamilienhaus ist pro 80 m2 Bruttog·eschossfläche 1 Abstellplatz zu erstellen, jedoch mindestens 2 pro Wohneinheit. Allfällige nicht erstellbare Abstellplätze im Bereich der Reihenhausüberbauung sind im Bereich der Einzelüberbauung zu realisieren. d. Im vorliegenden Ueberbauungskonzept sind bei Schneeräumung die Deponieplätze unklar. Die Räumungsmannschaft wird - auch bei Unzukömmlichkeiten - }(einen Schnceabtransport vornehmen. e. Es ist ein Kinderspielplatz im Mass von mindestens 1/10 aller Bruttogeschossflächen vorzusehen.

f. Auf eine starke Durchgrünung der Freiflächen und des Gassenraumes mit Hochstämmen ist grosses Gewicht zu legen. g. Für die Areal-Ueberbauung ist eine einheitliche architektonische Gestaltung der Bauten - entsprechend dem Beschrieb im Auflageplan - sicherzustellen. Das Material- und Farbkonzept für die Bauten ist im Einvernehmen mit dem Hochbauamt festzulegen. h. Für die Gesamtüberbauung darf für Radio und Fernsehen nur eine Gemeinschafts-Antenne erstellt werden.

.. 4

e:_

i.

In den Häusern 1 bis 7 und 18 bis 20 sind keine Schutzräume zu erstellen, es sind Ersatzabgaben zu leisten. In den Häusern 8 bis 17 ist ein g·emeinsamcr Schutzraum zu realisieren.

k. Das kantonale Feuerschutzgesetz vom 23. August 1976 ist verbindlich. Speziell bczüg·lich der Reihenhäuser ist frühzeitig mit dem Feuerschutzbeamten der Munizipalg·cmcinde Frauenfeld Kontakt aufzunehmen. l.

Mit dem Einreichen des ersten Baugesuches ist ein Umgebungsplan bezüglich - Gartenmauern und Kleinbauten - Parkicrung - Containerstandort - Schneeräumung - Spielflächen - Bepflanzung - Linienführung Fussweg·verbindung einzureichen.

m. Der Areal-Ueberbauungsplan ist im Grundbuch über die Parzellen 164, 203 und 104 eintragen zu lassen. 5.

Planauflage und Plangenchmigung: Das Hochbauamt wird beauftragt die Planauflage gernäss durchzuführen.

6.

§§

38-41 BauG

Behandlungsgebühr: Die Gesuchsteller bezahlen eine Behandlungsgebühr (inkl. Inseratkosten für Amtsblatt und drei Tageszeitungen) von 2 060.-- Franken.

7.

Mitteilung an: Heinz Peter, Franzosen weg 19, Frauenfeld (eingeschrieben) Ernst Herzog AG, Sägestrasse 5, 8500 Frauenfeld (eingeschrieben) Rene Antoniol und Kurt Huber, Zürchcrstr. 125, Frauenfeld (eingeschrieben) Kantonales Amt für Zivilschutz Grundbuchamt, Versand durch das Hochbauamt Amt für Katastrophenhilfe EWF Gas- und Wasserwerk Planungsamt Vermessungsamt Tiefbauamt Hochbauamt

NAl\lENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann Der Stadtschreiber

II L~1~ J.~~ t

versandt:

- 5. April 1984