Seeufergestaltung
Piano d'utilizzazione speciale · Arbon
Documento
- Numero
- 1642
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Arbon
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 2 set 1980
- In vigore dal
- 2 set 1980
Carta
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Testo
2607-E-1.pdf
EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGS.blAT DES KANTONS THURGAU . . . ,...._., . ·. . . .
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PROTOKOLL
vom
2. Sep. 1980
Nr./bf/1/
Seeufergestaltung der Stadt Arbon Genehmigung des Gestaltungsplanes .und des Richtplanes für die Gestaltung der 6. Seeuferetappe
1. Mit Schreiben vom 31. März 1980 ersucht die Ortsverwaltung Arbon um Genehmigung des Gest.al tungsplanes und des Richtplanes für das Areal der 6. Seeufergestaltungsetappe. Zusätzlich stellt sie den Antrag um Abtretung des aufgefüllten Seeufergebietes gernäss den· Zusicherungen und Bedingungen des RRB Nr. 81 vom 31. Januar 1970 an die Gemeinde Arbon. Die Planung wurde von der Gemeindebehörde am 14. Februar 1980 beschlossen. Darnach erfolgte die öffentliche Auflage vom 15. Februar bis zum 15. März 1980. Während der Auflagefrist wurden keine Einsprachen bei der Gemeinde eingereicht; es liegen auch beim Regierungsrat keine Beschwerden gegen .die Planung vor. In formeller Hinsicht steht daher einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Für die Verwirklichung der 6. und letzten Etappe des im Jahre 1957 genehmigten G~samtprojektes sind bisher vom Regierungsrat vier Beschlüsse erlassen worden (Nr. 556 vom 11. März 1957, Nr. 81 vom 13. Januar1970, Nr. 1385 vom 22 ... Juni 1970 und Nr. 358 vom 20. Februar 1973). Diese Beschlüsse sowie d~ren Unterlagen, insbesondere der Uferlinienplan vom 9. März 1970, waren wegweisend für die Ausarbeitung der vorliegenden Pläne. . Im vergangeneu Jahr hat die. Gemeinde Arbon . . . einen Ideenwettbewerb ~urchgeführt, der.die Uferges~altung, da.s Wegnetz und die Bepfla~zung sowie die Ge::;taltung der Hochbauten des Sportzent.rums. zum Gegenstand h13.tte. Auf den Ideen des erstprämierten Projektes basiert nun die vorliegende.Planung.
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3. Der Gestaltungsplan besteht aus einem Bericht und drei Plänen. Der Perimeter des Gestaltungsplanes umfasst nicht nur das aufgefüllte Gebiet. Dies ermöglicht, dass auch der Uebergang vom öffentlichen Areal zum Industriegebiet zweckmässig geregelt werden kann. Zwischen den Grundstücken der Firma Forster AG und dem aufgeschütteten Gebiet wird die Eigentumsgrenze geringfügig verändert und besser einer möglichen Bebauung angepasst. Da die Aenderung flächengleich erfolgt, kann sie ohne weiteres akzeptiert werden. Ein Plan mit Bau- und Niveaulinien sowie Höhenbegrenzungen legt die Lage und Grösse der Bauten sowie die Ausmasse der Aufschüttungen fest. Eine Besonderheit sind die alternativen Baulinien auf dem Areal der Firma Forster. Falls die Bauten die Höhe von 409,80 m ü.M. einhalten, können sie bis an die seeseitige Baulinie gestellt werden. Ueberschreiten sie dieses Mass, so gilt die rückwärtige Baulinie, wobei die Gebäudehöhe auf 415,50 m ü.M. begrenzt ist. In einem weiteren Plan ist die Verkehrserschliessung geregelt. Das Strassen- und Wegnetz ist insgesamt zweckmässig. Die Parkplätze sind am Rand des Gebietes angeordnet und vom See aus durch die Bauten und den langgestreckten Wall gut abgeschirmt. Eine zentrale Zufahrt zu den einzelnen Gebäuden erschliesst auch das eigentliche Ufergelände. Die Fussgänger können zusätzlich durch die torartigen Oeffnungen im Wall in das Areal gelangen. 4. Bestandteil der Planung ist auch ein Richtplan über die Nutzung des Areals sowie über die Uferabschlüsse. Die Form des Richtplans wurde gewählt, weil nur öffentliches Areal einbezogen ist und die Planung daher lediglich für die Behörden verbindlich sein soll. Erfreulicherweise wurde nicht nur die bauliche Nutzung festgelegt, sondern auch die Aussenraumgestaltung und die Bepflanzung. Das Kantonsforstamt begrüsst die grasszügige Bepflanzung, insbesondere die grösseren Gruppen derselben Baumart. Es empfiehlt auch Schwarzerlen zu pflanzen, da diese einheimischen Bäume rasch wachsen und imstande sind, den Boden zu verbessern.
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Anstelle der winterkahlen Akazien im Bereich des Parkplatzes schlägt das Kantonsforstamt auch Nadelholzarten, insbesondere Föhren, vor. Die Uferabschlüsse sind der Situation gut angepasst. Im Bereich der Badeanlage ist ein Steilufer vorgesehen. Es geht westlich über in ein Flachufer, welches zum bestehenden Schilfgebiet ausläuft. In diesem Bereich ist der Aufbau eines grösseren Biotops vorgesehen. Dadurch ist ein guter Uebergang zum Schilfgebiet gewährleistet. Durch das geplante Flachufer wird die Uferlinie, wie sie im RRB.Nr. 1385 vom 22. Juni 1970 genehmigt wurde, etwas seewärts verlegt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Auch aus der Sicht des Wasserbaus sind die vorgesehenen Abschlüsse in Ordnung. Die Verbindung zum Philosophenweg, wie sie im RRB Nr. 358 vom 20. Februar 1973 angestrebt wurde, ist gewährleistet. 5. Bezüglich der Eigentumsübertragung ist im Dispositiv unter Ziffer 2 litera k des RRB Nr. 81 vom 13. Januar 1970 folgendes festgelegt: "Die Abtretung des aufgefüllten öffentlichen Strandbodens an die Gemeinde erfolgt gratis, jedoch erst nach Beendigung der gesamten Auffüllarbeiten, wenn die Möglichkeit besteht, die durch Aufschüttung entstandene Uferparzelle definitiv zu vermessen und zu vermarken und nach Vorliegen der Details, wenn die Gesamtufergestaltung überblickt werden kann." Es ist erfreulich, dass nun Gestaltungspläne über das ganze Areal vorliegen. Diese gewährleisten eine sinnvolle Nutzung des aufgefüllten Gebietes. Eine eigentliche Abtretung des Areals kann, wie aus dem zitierten RRB hervorgeht, jedoch erst erfolgen, wenn das Auffüllgebiet vermarkt ist und definitiv vermessen werden kann. Der Gemeinde wird daher empfohlen, den Uferabschluss möglichst bald fertigzustellen. Gemäss Bauprogramm der Gemeinde hätte der Uferabschluss bereits vor zehn Jahren erfolgen sollen, was aus der Sicht des Gewässerschutzes erwünscht gewesen wäre (siehe RRB Nr. 81, S. 4).
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Unter diesen Umständen kann im heutigen Zeitpunkt der Eigentumsübertrag noch nicht erfolgen. Der Gemeinde kann aber ohne weiteres bestätigt werden, dass der Eigentumsübertrag gernäss den Bedingungen des RRB Nr. 81 vom 31. Januar 1970, insbesondere der Buchstaben k, l, m und n unter Ziffer 2 des Dispositives, weiterhin erfolgen kann; sie werden in diesem Beschluss sinngernäss übernommen. Im Rahmen der Uferabschlussarbeiten muss auch die noch bestehende Fischerhütte beim Philosophenweg im Ufergebiet (Schilf) abgebrochen werden. Bereits in verschiedenen Regierungsratsbeschlüssen (Nr. 81 vom 13. Januar 1970 und Nr. 1385 vom 22. Juni 1970) wurde die Gemeinde dazu aufgefordert. Für die Schutzdammverlängerung im "Seemoosried", welche als Versuch bewilligt wurde (RRB Nr. 1676 vom 19. September 1978), sollte eine definitive Lösung gefunden werden. Für diesen Abschnitt sollte ebenfalls ein Projekt ausgearbeitet und dem Regierungsrat unterbreitet werden, damit dieser Abschluss zusammen mit dem Uferschutz des aufgefüllten Terrains in einem Zug durchgeführt werden kann. 6. Bezüglich des zukünftigen Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen auf dem aufgefüllten Areal kann gegenüber den früheren Beschlüssen ein einfacherer Weg eingeschlagen werden. Nachdem nun ein vom Regierungsrat genehmigtes Gesamtkonzept vorliegt, in dem alle wesentlichen Elemente geregelt sind, ist es nicht mehr nötig, dass für bestimmte Bauten die Zustimmung des Regierungsrates erfolgen muss~ Im Sinne von Ziffer 2 Buchs.taben b, e und h des erwähnten RRB Nr. 81 bedürfen sämtliche Bauten und Anlagen nur noch der Zustimmung des Baudepartementes. Mit den Bauarbeiten darf jeweils erst begonnen werden, wenn die kantonale Zustimmung vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Uferabschlüsse sowie die Hochbauten. Abänderungen des Gestaltungsplanes oder des Gestaltungsrichtplanes bedürfen selbstverständlich nach wie vor einer Genehmigung des Regierungsrates. In den bisher ergangenen Beschlüssen hat der Regierungsrat klar darauf hingewiesen, dass das gesamte Auffüllareal dauernd seinem Zweck als öffentliche Anlage erhalten bleiben muss. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die geplanten Hochbauten. Alle Verträge, so auch der Vertrag mit der Genossenschaftsgründung für das
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Hallenbad, bedürfen deshalb einer Ueberprüfung und Genehmigung durch das Baudepartement. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Gestaltungsplan der 6. Seeuferetappe der Gemeinde Arbon wird genehmigt. Dadurch werden folgende Bestandteile verbindlich: - Planungsgebiet Parzeliierung Niveaulinien Bau- und Höhenbegrenzungslinien schematische Lage der Zufahrten und Parkierung sowie der Fusswege Vorschriften zum Gestaltungsplan 2. Der Richtplan für die Gestaltung der 6. Seeuferetappe wird genehmigt. 3. Bauten und Anlagen, insbesondere Uferabschlüsse und Hochbauten, bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Zustimmung vorliegt. Diese Vorschrift ist bei den betr. Parzellen im Grundbuch anzumerken. 4. Soweit die bisherigen Pläne und Beschlüsse vom Gestaltungsplan, vom Gestaltungsrichtplan oder von diesem Beschluss abweichen, sind sie hinfällig. Es gelten folgende neuen Bestimmungen: a)" Die Abtretung des aufgefüllten äffentliehen Strandbodens an die Gemeinde erfolgt gratis, jedoch erst nach Beendigung der gesamten Auffüllarbeiten, wenn die Möglichkeit besteht, die durch die Aufschüttung entstandene Uferparzelle definitiv zu vermessen und zu vermarken. b) Die entstehenden Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie die grundbuchamtlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde Arbon, soweit diese mit der Firma Forster AG nicht separate Regelungen getroffen hat.
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c) Alllässlich der Mutation für die Landabtretung ist im Grundbuch Arbon als Personaldienstbarkeit zu Gunsten des Staates Thurgau und zu Lasten des aufgeschütteten Areals (exkl. Landabtretung an die Firma Forster AG) die Benutzungsbeschränkung aufzunehmen, wonach das Ufergelände dauernd seinem Zweck als öffentliche Anlage erhalten bleiben muss und es diesem Zweck ohne Zustimmung des Regierungsrates nicht entfremdet werden darf. d) Der von der Gemeinde mit der Hallenbadgenossenschaft abgeschlossene Vertrag sowie eventuelle zusätzliche Verträge für weitere Betriebe bedürfen der Genehmigung durch das Baudepartement. e) Das Grundbuchamt Arbon wird beauftragt, nach Eingang der neuen Vermessungdes Grundbuchgeometers, auf den neuen Parzellen die vom Regierungsrat verlangten Anmerkungen und Eintragungen vorzunehmen. 5. Die Gemeinde wird ersucht, für die Schutzdammverlängerung "Seemoosried" dem Regierungsrat ein definitives Gesuch zu unterbreiten. 6. Mitteilung an: Ortsvorsteherschaft Arbon, 9320 Arbon, unter Beilage je einer Planmappe Gestaltungsplan und Gestaltungsrichtplan mit Genehmigungsvermerken Bezirksamt Arbon, 9320 Arbon Zollkreisdirektion II Schaffhausen, 8200 Schaffhausen - Ingenieurbüro Wälli AG, 9320 Arbon Grundbuchamt Arbon, 9320 Arbon Baudepartement Kantonsforstamt Jagd- und Fischereiverwaltung Seepolizei
.I.
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Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unter Beilage je einer Planmappe Gestaltungsplan und Gestaltungsrichtplan mit Genehmigungsvermerken - Hochbauamt - Tiefbauamt Liegenschaftenverwaltung Amt für Raumplanung unter Beilage je einer Planmappe Gestaltungsplan und Gestaltungsrichtplan mit Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten
Für richtige Ausfertigung DER STAATSStER
Expediert:
2607-S-1.pdf
KANTON THURGAU GEMEINDE ARBON 6.SEEUFERETAPPE GESTALTUNGSRICHTPLAN TEXT ILLUSTRATIONEN
PRO...'EK TVERFASSER EBERLI WEBER BRAUN 8280 KREUZUNGEN BODANSTR. 9 072 I 72 53 72
ARCHITEKTEN ZÜRICH 8006 OTTIKERSTR. 37 . 01 I 363 35 66
PLAN NR FORMAT AENO.
AR 01 394 A4
ENTW
GEZ
H.E.
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STU
KONTR
17.DEZ.79
GENEHMIGUNG AUSFERTIGUNG FÜR
VON- DER ORTSVERWALTUNG
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GENEHMIGT AM
DERO~
DER ORT~T··~
ÖFFENT"" AUFGELEGT
BIS
VOM
REGIERUNGSRAT DES
VOM 15.2.80
KANTONS
THURGAU
15. 3.80
GENEHMIGT AM •
•
DATUM
2. Sep, 1980
RRB-Nr.#.f_L.
GrP l
Erlass:
Die Ortsverwaltung Arbon erlässt, als Zusatz zum Gestaltungsplan für das Gebiet der 6. Seeuferetappe, einen Gestaltungsrichtplan mit besonderen Bestimmungen.
Bestandteile:
No. AR 01 394, 395 und 396
Landschaftsgestaltung: (Pläne No. 395, 396)
.Die dargestellte Landschaftsgestaltung ist verbindliche Grundlage für die Ausführungsplanung.
Bauliche Gestaltung:
Für die im Plan No. 395 resp. dem Wettbewerbsprojekt, Kennwort Paroli dargestellten Bauten ist lediglich die Konzeption verbindlich. Die definitive Festlegung erfolgt jeweils mit den Baugesuchen die bezügl i eh Einhaltung der Bestimmungen des Gestal~ungsplanes und sinngemässer Interpretation der Konzeption geprüft werden.
Konzeption:
Langgezogener Hügel längs Südwestgrenze zur Abschir~ung gegen Parkplatz und Industriezone und zur Unterbringung der Nebenräume von Hallenbad, Saal und Eissporthalle.
GrP 2
Gliederung von Hallenbad, Saal und Eissporthalle je zweiteilig i n
Pultdächer, von Hügelkrete zum See geneigt über Hügel mit Geländeeinbauten. Deutlich gegensätzliche Ausbildung von Pultdächern mit Bindern, Auflagern und Stützen als signifikante Konstruktionen gegenüber bewachsenen Geländeeinbauten zur verstärkten Durchdringung mit Grün. Freibadgarderoben als Geländeeinbauten gestaltet. Hallenbad, Saal, Eissporthalle und Restaurant ähnlich konstruiert und allseitig auskragende Dächer der Hauptbauten mit gleichen Belägen versehen.
HUGEL
ZUR
UNTERBRINGUNG DER
NEBENRAUME
GRP
3
GLIEDERUNG ZWEITEILIG IN PULTDÄCHER I VON
HÜGELKRETE ZUM
USER - HUGEL MIT GELÄNDEEINBAUTEN
GRP J.
SEE
GENEIGT
BEWACHSENE
GELÄNDEE,INBAUTEN
- ZUR VERSTARKTEN DURCHDRINGUNG MIT GRUN
GRP 5