Käsereistrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Dozwil · Abrogato il 3 apr 2014
Documento
- Numero
- 19
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Dozwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 3 apr 2014
- In vigore dal
- 3 apr 2014
- Abrogato
- 3 apr 2014
Carta
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File
8883-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 03. April 2014
Entscheid Nr. 19 0223/2013/DBU/ARE
Politische Gemeinde Dozwil Aufhebung diverser Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Dozwil am 23. September 2013 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernutzungspläne wird genehmigt. .· - Quartierplan Käsereistrasse, RRB Nr. 1936 vom 9. November 1981 - Gestaltungsplan Unterdorf, DBU-Entscheid Nr. 157 vom 3. August 1998 mit Änderung DBU-Entscheid Nr. 92 vom 28. September 2005 - Gestaltungsplan Loom, DBU-Entscheid Nr. 111 vom 15. Dezember 2003 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8580 Dozwil, unter Beilage von einer Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einer Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 ersucht der Gemeinderat Dozwil um Aufhebung eines Quartierplans (Käsereistrasse) und dreier Gestaltungspläne (Unterdorf, Loom und Schulhausareal). Im Rahmen einer Besprechung am 25. Februar 2014 zwischen dem Amt für Raumentwicklung und Vertretern der Gemeindebehörde, schilderte das vorgenannte Amt seine Bedenken bezüglich einer Aufhebung des Gestaltungsplans Schulhausareal (RRB Nr. 1197 vom 19. Oktober 1993). ln der Folge zog der Gemeinderat Dozwil das Gesuch um Aufhebung des Gestaltungsplans Schulhausareal mit Schreiben vom 17. März 2014 zurück. Das Gesuch um Genehmigung umfasst demzufolge die im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren
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Thurgau"'~ 2/2
ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Rahmen der Einführung des ÖRES-Katasters gernäss dem neuen Geoinformationsgesetz des Kantons Thurgau, sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Zonenpläne und Sondernutzungspläne zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und digital aufzuarbeiten . Einige Sondernutzungspläne der Gemeinde Dozwil sollen deshalb ausser Kraft gesetzt werden. ln diesem Sinne werden lediglich diejenigen Sondernutzungspläne in den ÖRES-Kataster aufgenommen , welche weiterhin sinnvoll und erforderlich sind. Die vorliegend zur Ausserkraftsetzung eingereichten Sondernutzungspläne wurden in erster Linie zwecks Sicherung des Strassenraumes zur Erschliessung oder zur Regelung der Bebauung erlassen. Die Erschliessung bzw. die Bebauung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen die Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungspläne vorgebracht. Die Aufhebung obgenannter Sondernutzungspläne erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen .
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 3. April 2014